Beschluss vom Amtsgericht Köln - 70h IK 181/22

Tenor

wird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 28.06.2022 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs-  bzw. beschlagnahmefreie Betrag gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 906 Abs. 2 ZPO einmalig um einen dem Konto am 05.10.2022 gutgeschrieben Betrag von 300,- € erhöht wird.


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