1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags.
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| Der Kläger fordert die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. Juli 2006 auf der Bundesautobahn A 656 bei Mannheim. |
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| Der Kläger war Fahrer und Halter des beschädigten Fahrzeuges. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers. |
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| Sowohl der Kläger als auch der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhren auf der A 656. Bei einem unachtsamen Fahrspurwechsel des Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigte dieser das Fahrzeug des Klägers – durch den Aufprall drehte sich das Fahrzeug und stieß gegen die Mittelleitplanke. Folge war ein Totalschaden. Dabei trifft die Beklagte unstreitig eine 100% Eintrittspflicht. Strittig ist allein die Höhe des anzurechnenden Restwertes und damit die Höhe des von der Beklagten noch zu leistenden Schadensersatzes. |
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| Der Kläger holte am 17. Juli 2006 über die aufgrund des Unfalles entstandenen Schäden ein Gutachten ein. Am selben Tag beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 berechneten diese den Schaden des Klägers unter Vorlage des Gutachtens – die Schadensanzeige an die Beklagte seitens des Klägers erfolgte bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2006. Zur Regulierung des Schadens wurde eine Frist bis zum 5. August 2006 gesetzt. Das Gutachten wies dabei einen Restwert von 600 EUR auf (Anlage B1, Aktenseiten 16 ff). |
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| Am 20. Juli 2006 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Fax mit, dass Restwertangebote eingeholt werden – eine vorherige Veräußerung sollte nicht erfolgen. Entsprechende verbindliche Angebote übermittelte die Beklagte am 21. Juli 2006 ebenfalls per Fax. Das Höchstgebot lag bei 3.200 EUR (Anlagen B4 und B5, Aktenseiten 30 ff). |
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| Ebenfalls am 20. Juli 2006 verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen geschätzten Restwert von 600 EUR (Anlage, Aktenseite 4). |
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| Der Kläger behauptet, dass lediglich der vom Kläger tatsächlich erzielte Wert von 600 EUR anzurechnen sei. Irrelevant sei der von der Beklagten ermittelte Wert von 3.200 EUR. Abgesehen davon, dass der Geschädigte Herr des Verfahrens sei und das beschädigte Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen geschätzten Restwert verkaufen dürfe, sei für eine mögliche Anrechnung eines konkreten, höheren Angebotes stets Voraussetzung, dass dem Geschädigten dieses Angebot vor dem Verkauf vorgelegen habe. Dies sei hier nicht der Fall. |
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| Folglich sei die Beklagte noch zur Zahlung der Differenz zwischen dem von ihr ermittelten Höchstgebot in Höhe von 3.200 EUR und dem im Gutachten ausgewiesenen und tatsächlich erzielten Wert von 600 EUR verpflichtet, so dass noch ein Betrag von 2.600 EUR zu zahlen sei. |
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| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.600 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit dem 6. August 2006 sowie die Nebenforderung in Höhe von 165,71 EUR zu zahlen. |
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| Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei zur Annahme des Höchstgebotes in Höhe von 3.200 EUR verpflichtet gewesen. Der Kläger müsse sich das von der Beklagten in kürzester Zeit übermittelte Restwertangebot bei der Abrechnung entgegenhalten lassen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den nachgewiesenen, günstigeren Verwertungsweg zu wählen. Im Übrigen werde die inhaltliche Richtigkeit des Kaufvertrages bestritten. |
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| Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 7. Dezember 2006. Auf das Protokoll der Sitzung wird Bezug genommen, Aktenseite 45 f. |
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| Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet |
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| Außer Streit steht dabei volle Alleinhaftung der Beklagten. |
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| Grundsätzlich kann der Geschädigte im Totalschadensfall wie hier von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. II BGB Gebrauch machen und den Schaden anstelle einer Reparatur durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben. Dabei kann der Kläger nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05; BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98; BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; BGHZ 115, 364 [372]; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04). |
|
| Dem Anspruch des Klägers steht allerdings die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. II BGB entgegen. |
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| Der Geschädigte soll im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird; darüber hinausgehende Anstrengungen muss der Geschädigte jedoch nicht unternehmen (Krüger, in: Münchener Kommentar, Band 2a, 4. Auflage 2003, § 254 Rn 76). |
|
| Grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98; BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99), so dass allein dieser über die Umstände der Schadensabwicklung entscheidet. Nicht zuletzt gehört zum Grundsatz der Privatautonomie auch die freie Wahl des Vertragspartners. Keineswegs darf die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die Restitution aus der Hand nehmen (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99). Dies auch im Hinblick auf die dem Geschädigten eingeräumte Ersetzungsbefugnis, § 249 Abs. II BGB. Diese ermöglicht einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen braucht (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 5). Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die von der Versicherung gewünschten und allein für diese vorteilhaften Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (so auch BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98). |
|
| Bei der Frage, welche Verwertung zumutbar ist, kommt es allein auf die Person des Geschädigten an. Maßgebend sind danach die besondere Situation des Geschädigten, seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten, aber auch die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99 mit weiteren Nachweisen). |
|
| Demnach führt allein der Verkauf des beschädigten Fahrzeuges zu dem in dem Gutachten angegebenen Restwert nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. II BGB. |
|
| Zwar gilt im Hinblick auf das einschränkende Merkmal der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. II Satz 1 BGB das Gebot der Wirtschaftlichkeit auch im Rahmen der Verwertung der beschädigten Sache. Allerdings genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98; BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97; LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96; Schmidt, SVR 2006, 207) – eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen, besteht nicht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04). Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet somit grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts (u.a. BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98). |
|
| Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Restwertes bestehen, d.h. wenn sich ihm konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung aufdrängen müssen (so auch BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92 und OLG Frankfurt/M., Urteil vom 6. November 1991 – 17 U 185/89). Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles. Demnach durfte der Kläger grundsätzlich den in dem Gutachten angegebenen Wert von 600 EUR als Grundlage für den Verkaufspreis heranziehen. |
|
| Allerdings ist der Geschädigte – trotz der Ersetzungsbefugnis – von den allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, wie hier etwa § 242 BGB, nicht entbunden (Krüger, in: Münchener Kommentar, Band 2a, 4. Auflage 2003, § 249 Rn 340) – zwischen dem Geschädigtem und der Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dem auch der Grundsatz von Treu und Glauben Beachtung findet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 -1 U 128/05). |
|
| So kann der Geschädigte unter besonderen Umständen gehalten sein, von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98 und mit dem ausdrücklichen Hinweis als Ausnahmefall LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04) – aufwendige eigene Verwertungsmaßnahmen können ihm jedoch nicht zugemutet werden (Lemcke, Anmerkung zu LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96, in: r+s 1997, 334). |
|
| Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm seitens der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor Vertragsschluss ein höheres verbindliches Restwertangebot vorgelegt wird, dieses inhaltlich akzeptabel und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97; LG Kaiserslautern, Urteil vom 28. Dezember 2005 – 1 S 106/05; LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96). Erforderlich ist gerade ein konkretes Angebot, so dass allein der Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung nicht genügt (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97). Ausnahmsweise kann dem Geschädigten die Annahme eines höheren Angebots unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen nicht zumutbar sein (LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96). Voraussetzung für die Berücksichtigung des höheren Angebots ist jedoch stets der Zugang vor der Verwertungshandlung des Geschädigten. Behauptet der Geschädigte, das beschädigte Fahrzeug bereits vor Zugang des höheren Restwertangebotes verwertet zu haben, trifft ihn insoweit ebenfalls die Beweislast. Auch im Rahmen des § 254 Abs. II BGB ist ausnahmsweise der Geschädigte für solche Vorgänge darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig, die sich allein in seiner Sphäre und hinter dem Rücken des Schädigers ereignet haben (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97). |
|
| In jedem Fall kann aber ein von der Haftpflichtversicherung des Schädigers weitergeleitetes Restwertangebot zumindest geeignet sein, das Vertrauen des Geschädigten in die Bewertung des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erschüttern und ihm Veranlassung geben, den Sachverständigen unter Hinweis auf das höhere Gebot zu einer Überprüfung der bisherigen Bewertung zu veranlassen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97 und Lemcke, Anmerkung zu LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96, in: r+s 1997, 334. Nach OLG Düsseldorf, Urteil 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97 ist der Geschädigte zumindest zur Prüfung des Angebotes gehalten). Allerdings ist nicht jedes von der Haftpflichtversicherung übermittelte Restwertangebot geeignet, das Vertrauen in die Bewertung des Sachverständigen zu erschüttern. |
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| Das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2006 hatte sowohl die vollständige Adresse des Käufers inklusive Telefon- und Faxnummer als auch den Hinweis, das Angebot sei bis zum 21. August 2006 verbindlich, zum Inhalt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das Angebot die kostenlose Abholung des Fahrzeuges gegen Barzahlung beinhaltete – zusätzliche Kosten waren mit dem Angebot gerade nicht verbunden (so dass es letztlich auch keine Rolle für den Kläger spielen konnte, ob das Angebot auf dem Regionalen oder überregionalen Markt eingeholt wurde). Dem Kläger wurde auch die entsprechende Kennung für die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter mitgeteilt. Somit lag gerade ein konkretes Angebot vor (anders etwa in dem mit Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98 entschiedenen Fall des BGH), welches den Kläger im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zur Annahme verpflichtet hätte. |
|
| Schließt man sich – wie das erkennende Gericht – der Auffassung an, der Geschädigte sei bei Vorliegen eines konkreten Angebots verpflichtet, von einer sonst zulässigen Verwertungsmöglichkeit Abstand zu nehmen und das von der Haftpflichtversicherung weitergeleitete Restwertangebot anzunehmen, so muss der Haftpflichtversicherung zwangsläufig die Möglichkeit gegeben werden, nach Restwertanbietern Ausschau zu halten, um auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten angemessen reagieren zu können. |
|
| Davon ausgehend ist der Geschädigte zu einer angemessenen und zumutbaren Wartezeit verpflichtet (so auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04; LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04 mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. November 1991 – 17 U 185/89; LG Aachen, Urteil vom 12. April 1991 – 5 S 30/91 mit weiteren Nachweisen; Huber, DAR 2002, 385 ff) |
|
| Das Urteil des BGH vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 - ist vorliegend nicht anwendbar, nachdem hier gerade keine Angebote vorlagen, die beachtet hätten werden müssen und zur Frage eines Zuwartens auf eine Reaktion der Versicherung keine Stellung bezogen wird. In dem entschiedenen Fall hatte der Geschädigte der Versicherung des Schädigers gerade eine Frist zur Angebotsabgabe gesetzt und erst nach Fristablauf verwertet (sechs Tage nach dem Datum des anwaltlichen Schreibens bei einer Fristsetzung von drei Tagen). |
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| Mit dieser Entscheidung wird das Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse der beschleunigten Realisierung des Restwertes des Geschädigten und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht verkannt. |
|
| Das Verlangen an den Geschädigten, mit der Veräußerung des Fahrzeuges zumindest so lange zu warten, bis der Schädiger oder dessen Versicherung von einem Gutachten, auf dessen Grundlage der Geschädigte abrechnen will, Kenntnis genommen und entschieden hat, ob er die Schadensangaben überprüfen will, entspricht jedoch dem auch bei der Abwicklung eines Unfallgeschehens zu beachtenden Gebot von Treu und Glauben (LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04). |
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| Vorliegend verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug bereits einen Tag nach Absendung des Gutachtens an die Beklagte – wohl wissend, dass dieser im Hinblick auf die Postlaufzeit das Gutachten frühestens am 20. Juli überhaupt erst zugehen konnte. Damit war der Beklagten jegliche Gelegenheit genommen, ihrerseits ein höheres Restwertangebot abzugeben oder überhaupt zu reagieren. Folglich fehlt es am Vorliegen einer angemessenen Wartezeit seitens des Klägers. |
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| Wann eine Wartezeit noch als angemessen gilt, kann vorliegend dahinstehen. Stets ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Jedenfalls ist vorliegend ein angemessenes Warten seitens des Klägers zu verneinen. Anzumerken ist, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, wochenlang zu warten (so auch LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04). Dies war vorliegend aber nicht der Fall, denn schneller als geschehen konnte die Beklagte nicht handeln. Der Kläger bezifferte gegenüber der Beklagten den eingetretenen Schaden mit Schreiben vom 19. Juli 2006, Aktenseiten 28 f. Die Beklagte erhielt am 20. Juli 2006 das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zusammen mit dem Gutachten vom 18. Juli 2006. Am 20. Juli 2006 teilte die Beklagte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mittels Fax mit, es werden Restwertangebote eingeholt – eine vorherige Veräußerung sollte nicht erfolgen. Zwar begründet dieser Hinweis allein keine Wartepflicht, doch übermittelte die Beklagte entsprechende verbindliche Angebote innerhalb von nur zwei Tagen am 21. Juli 2006 ebenfalls per Fax – dabei ist hervorzuheben, dass die jeweiligen Schreiben jeweils vorab per Fax erfolgten (Schriftsatz vom 14. November 2006, Anlagen B4 und B5, Aktenseiten 30, 31). Somit wurde auch dem Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Schadensbehebung und zügigen Schadensregulierung Rechnung getragen. Einen anderen Weg gab es für die Beklagte nicht. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angebote hatte der Kläger das beschädigte Fahrzeug allerdings bereits verkauft gehabt – der Verkauf erfolgte am 20. Juli 2006 (Kaufvertrag vom 20. Juli 2006, Aktenseite 4). |
|
| Ausführungen für ein unter Umständen nicht zumutbares Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit erfolgten nicht. Demnach war dem Kläger ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen. Nicht zuletzt deshalb, weil zwischen dem Verkehrsunfall und der Vorlage der Restwertangebote lediglich eine Woche lag. |
|
| Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Mitteilung der Restwertangebote gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers erfolgte. Vorliegend waren die Bevollmächtigten mit der Abwicklung der Schadensregulierung aus dem Unfall betraut, der Kläger hat sich deren Kenntnis über zurechnen zu lassen. |
|
| Somit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Verkauf durch den Kläger vor oder nach der Übermittlung der konkreten, verbindlichen Restwertangebote bzw. der Kenntnis des Klägers von den Angeboten erfolgte. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist bereits mangels angemessener Wartepflicht zu bejahen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet |
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| Außer Streit steht dabei volle Alleinhaftung der Beklagten. |
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| Grundsätzlich kann der Geschädigte im Totalschadensfall wie hier von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. II BGB Gebrauch machen und den Schaden anstelle einer Reparatur durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben. Dabei kann der Kläger nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05; BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98; BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; BGHZ 115, 364 [372]; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04). |
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| Dem Anspruch des Klägers steht allerdings die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. II BGB entgegen. |
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| Der Geschädigte soll im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird; darüber hinausgehende Anstrengungen muss der Geschädigte jedoch nicht unternehmen (Krüger, in: Münchener Kommentar, Band 2a, 4. Auflage 2003, § 254 Rn 76). |
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| Grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98; BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99), so dass allein dieser über die Umstände der Schadensabwicklung entscheidet. Nicht zuletzt gehört zum Grundsatz der Privatautonomie auch die freie Wahl des Vertragspartners. Keineswegs darf die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die Restitution aus der Hand nehmen (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99). Dies auch im Hinblick auf die dem Geschädigten eingeräumte Ersetzungsbefugnis, § 249 Abs. II BGB. Diese ermöglicht einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen braucht (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 5). Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die von der Versicherung gewünschten und allein für diese vorteilhaften Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (so auch BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98). |
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| Bei der Frage, welche Verwertung zumutbar ist, kommt es allein auf die Person des Geschädigten an. Maßgebend sind danach die besondere Situation des Geschädigten, seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten, aber auch die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99 mit weiteren Nachweisen). |
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| Demnach führt allein der Verkauf des beschädigten Fahrzeuges zu dem in dem Gutachten angegebenen Restwert nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. II BGB. |
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| Zwar gilt im Hinblick auf das einschränkende Merkmal der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. II Satz 1 BGB das Gebot der Wirtschaftlichkeit auch im Rahmen der Verwertung der beschädigten Sache. Allerdings genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98; BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97; LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96; Schmidt, SVR 2006, 207) – eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen, besteht nicht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04). Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet somit grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts (u.a. BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98). |
|
| Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Restwertes bestehen, d.h. wenn sich ihm konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung aufdrängen müssen (so auch BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92 und OLG Frankfurt/M., Urteil vom 6. November 1991 – 17 U 185/89). Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles. Demnach durfte der Kläger grundsätzlich den in dem Gutachten angegebenen Wert von 600 EUR als Grundlage für den Verkaufspreis heranziehen. |
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| Allerdings ist der Geschädigte – trotz der Ersetzungsbefugnis – von den allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, wie hier etwa § 242 BGB, nicht entbunden (Krüger, in: Münchener Kommentar, Band 2a, 4. Auflage 2003, § 249 Rn 340) – zwischen dem Geschädigtem und der Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dem auch der Grundsatz von Treu und Glauben Beachtung findet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 -1 U 128/05). |
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| So kann der Geschädigte unter besonderen Umständen gehalten sein, von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98 und mit dem ausdrücklichen Hinweis als Ausnahmefall LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04) – aufwendige eigene Verwertungsmaßnahmen können ihm jedoch nicht zugemutet werden (Lemcke, Anmerkung zu LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96, in: r+s 1997, 334). |
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| Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm seitens der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor Vertragsschluss ein höheres verbindliches Restwertangebot vorgelegt wird, dieses inhaltlich akzeptabel und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97; LG Kaiserslautern, Urteil vom 28. Dezember 2005 – 1 S 106/05; LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96). Erforderlich ist gerade ein konkretes Angebot, so dass allein der Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung nicht genügt (BGH, Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97). Ausnahmsweise kann dem Geschädigten die Annahme eines höheren Angebots unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen nicht zumutbar sein (LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96). Voraussetzung für die Berücksichtigung des höheren Angebots ist jedoch stets der Zugang vor der Verwertungshandlung des Geschädigten. Behauptet der Geschädigte, das beschädigte Fahrzeug bereits vor Zugang des höheren Restwertangebotes verwertet zu haben, trifft ihn insoweit ebenfalls die Beweislast. Auch im Rahmen des § 254 Abs. II BGB ist ausnahmsweise der Geschädigte für solche Vorgänge darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig, die sich allein in seiner Sphäre und hinter dem Rücken des Schädigers ereignet haben (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97). |
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| In jedem Fall kann aber ein von der Haftpflichtversicherung des Schädigers weitergeleitetes Restwertangebot zumindest geeignet sein, das Vertrauen des Geschädigten in die Bewertung des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erschüttern und ihm Veranlassung geben, den Sachverständigen unter Hinweis auf das höhere Gebot zu einer Überprüfung der bisherigen Bewertung zu veranlassen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1999 – 6 U 16/99; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97 und Lemcke, Anmerkung zu LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 1997 – 13 AS 108/96, in: r+s 1997, 334. Nach OLG Düsseldorf, Urteil 22. Dezember 1997 – 1 U 53/97 ist der Geschädigte zumindest zur Prüfung des Angebotes gehalten). Allerdings ist nicht jedes von der Haftpflichtversicherung übermittelte Restwertangebot geeignet, das Vertrauen in die Bewertung des Sachverständigen zu erschüttern. |
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| Das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2006 hatte sowohl die vollständige Adresse des Käufers inklusive Telefon- und Faxnummer als auch den Hinweis, das Angebot sei bis zum 21. August 2006 verbindlich, zum Inhalt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das Angebot die kostenlose Abholung des Fahrzeuges gegen Barzahlung beinhaltete – zusätzliche Kosten waren mit dem Angebot gerade nicht verbunden (so dass es letztlich auch keine Rolle für den Kläger spielen konnte, ob das Angebot auf dem Regionalen oder überregionalen Markt eingeholt wurde). Dem Kläger wurde auch die entsprechende Kennung für die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter mitgeteilt. Somit lag gerade ein konkretes Angebot vor (anders etwa in dem mit Urteil vom 30. November 1999, VI ZR 219/98 entschiedenen Fall des BGH), welches den Kläger im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zur Annahme verpflichtet hätte. |
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| Schließt man sich – wie das erkennende Gericht – der Auffassung an, der Geschädigte sei bei Vorliegen eines konkreten Angebots verpflichtet, von einer sonst zulässigen Verwertungsmöglichkeit Abstand zu nehmen und das von der Haftpflichtversicherung weitergeleitete Restwertangebot anzunehmen, so muss der Haftpflichtversicherung zwangsläufig die Möglichkeit gegeben werden, nach Restwertanbietern Ausschau zu halten, um auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten angemessen reagieren zu können. |
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| Davon ausgehend ist der Geschädigte zu einer angemessenen und zumutbaren Wartezeit verpflichtet (so auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04; LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04 mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. November 1991 – 17 U 185/89; LG Aachen, Urteil vom 12. April 1991 – 5 S 30/91 mit weiteren Nachweisen; Huber, DAR 2002, 385 ff) |
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| Das Urteil des BGH vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 - ist vorliegend nicht anwendbar, nachdem hier gerade keine Angebote vorlagen, die beachtet hätten werden müssen und zur Frage eines Zuwartens auf eine Reaktion der Versicherung keine Stellung bezogen wird. In dem entschiedenen Fall hatte der Geschädigte der Versicherung des Schädigers gerade eine Frist zur Angebotsabgabe gesetzt und erst nach Fristablauf verwertet (sechs Tage nach dem Datum des anwaltlichen Schreibens bei einer Fristsetzung von drei Tagen). |
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| Mit dieser Entscheidung wird das Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse der beschleunigten Realisierung des Restwertes des Geschädigten und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht verkannt. |
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| Das Verlangen an den Geschädigten, mit der Veräußerung des Fahrzeuges zumindest so lange zu warten, bis der Schädiger oder dessen Versicherung von einem Gutachten, auf dessen Grundlage der Geschädigte abrechnen will, Kenntnis genommen und entschieden hat, ob er die Schadensangaben überprüfen will, entspricht jedoch dem auch bei der Abwicklung eines Unfallgeschehens zu beachtenden Gebot von Treu und Glauben (LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04). |
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| Vorliegend verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug bereits einen Tag nach Absendung des Gutachtens an die Beklagte – wohl wissend, dass dieser im Hinblick auf die Postlaufzeit das Gutachten frühestens am 20. Juli überhaupt erst zugehen konnte. Damit war der Beklagten jegliche Gelegenheit genommen, ihrerseits ein höheres Restwertangebot abzugeben oder überhaupt zu reagieren. Folglich fehlt es am Vorliegen einer angemessenen Wartezeit seitens des Klägers. |
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| Wann eine Wartezeit noch als angemessen gilt, kann vorliegend dahinstehen. Stets ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Jedenfalls ist vorliegend ein angemessenes Warten seitens des Klägers zu verneinen. Anzumerken ist, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, wochenlang zu warten (so auch LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 18 O 285/04). Dies war vorliegend aber nicht der Fall, denn schneller als geschehen konnte die Beklagte nicht handeln. Der Kläger bezifferte gegenüber der Beklagten den eingetretenen Schaden mit Schreiben vom 19. Juli 2006, Aktenseiten 28 f. Die Beklagte erhielt am 20. Juli 2006 das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zusammen mit dem Gutachten vom 18. Juli 2006. Am 20. Juli 2006 teilte die Beklagte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mittels Fax mit, es werden Restwertangebote eingeholt – eine vorherige Veräußerung sollte nicht erfolgen. Zwar begründet dieser Hinweis allein keine Wartepflicht, doch übermittelte die Beklagte entsprechende verbindliche Angebote innerhalb von nur zwei Tagen am 21. Juli 2006 ebenfalls per Fax – dabei ist hervorzuheben, dass die jeweiligen Schreiben jeweils vorab per Fax erfolgten (Schriftsatz vom 14. November 2006, Anlagen B4 und B5, Aktenseiten 30, 31). Somit wurde auch dem Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Schadensbehebung und zügigen Schadensregulierung Rechnung getragen. Einen anderen Weg gab es für die Beklagte nicht. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angebote hatte der Kläger das beschädigte Fahrzeug allerdings bereits verkauft gehabt – der Verkauf erfolgte am 20. Juli 2006 (Kaufvertrag vom 20. Juli 2006, Aktenseite 4). |
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| Ausführungen für ein unter Umständen nicht zumutbares Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit erfolgten nicht. Demnach war dem Kläger ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen. Nicht zuletzt deshalb, weil zwischen dem Verkehrsunfall und der Vorlage der Restwertangebote lediglich eine Woche lag. |
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| Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Mitteilung der Restwertangebote gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers erfolgte. Vorliegend waren die Bevollmächtigten mit der Abwicklung der Schadensregulierung aus dem Unfall betraut, der Kläger hat sich deren Kenntnis über zurechnen zu lassen. |
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| Somit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Verkauf durch den Kläger vor oder nach der Übermittlung der konkreten, verbindlichen Restwertangebote bzw. der Kenntnis des Klägers von den Angeboten erfolgte. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist bereits mangels angemessener Wartepflicht zu bejahen. |
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