Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 36 C 147/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages gezahlten Bearbeitungsgebühr.
3Im Dezember 2003 kaufte der Kläger von der Autopark einen Personenkraftwagen. Den Kaufpreis wollte er über ein Darlehen finanzieren. Seitens der Verkäuferin wurde ihm ein von der Beklagten, die seinerzeit noch als CC-Bank Aktiengesellschaft firmierte, entworfenes Formular eines Darlehensvertrages (Bl. 5 ff. d.A.) vorgelegt. Die individuellen Angaben bezüglich des Klägers und des zu finanzierenden Kraftfahrzeuges wurden im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung das Formular eingetragen, bevor dieses ausgedruckt wurde. Unter der Überschrift „Darlehensberechnung“ war neben den Angaben zu der Finanzierungssumme und den Zinsen folgende Zeile enthalten:
4„Bearbeitungsgebühr 3,00 % inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt + 477,00“
5Der Kläger unterzeichnete die mit der Vertrags-Nummer 00000 versehene Vertragsurkunde am 2. Dezember 2003. Die Beklagte nahm den Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages an und zahlte die Finanzierungssumme aus.
6In den folgenden Jahren buchte die Beklagte die vertraglich vorgesehenen Raten zur Tilgung des Gesamtdarlehensbetrages von dem Girokonto des Klägers ab. Die letzte Rate überwies der Kläger im Januar 2007 (vgl. Bl. 10 f. d.A.)
7Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Bl. 12 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 477,00 EUR an ihn zurückzuzahlen.
8Der Kläger ist der Ansicht, die Vertragsbestimmung über die Bearbeitungsgebühr benachteilige ihn unangemessen und sei gemäß § 307 BGB unwirksam.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 477,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2004 zu zahlen;
112. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83,54 EUR Kosten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr sei individuell ausgehandelt. Sie ist der Ansicht, die Regelung stelle eine Preishauptabrede dar, die nicht der Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliege.
15Im Übrigen sei die Klageforderung verjährt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Dem Kläger steht gegen die Beklagte zwar aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Variante BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der vollständig bezahlten Bearbeitungsgebühr zu. Die von der Beklagten in ihren Darlehensverträgen verwendeten Regelungen über die Verpflichtungen zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
19Auf Grund des Vortrags der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr individuell ausgehandelt worden wäre.
20Wenngleich die Beklagte grundsätzlich bereit sein mag, über die Höhe der Bearbeitungsgebühr zu verhandeln und sich mit einigen Kunden auf andere Prozentsätze als drei Prozent geeinigt haben mag, ist auf Grund des äußeren Anscheins grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Der Text des Darlehensvertrages ist von der Beklagten vorformuliert. Oben links in auf der Vertragsurkunde steht: „Formular Nr. F 110051020_05. 2003.“
21Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind (BGHZ 118, 238 = NJW 1992, 2160, 2162). Die individuellen Eintragungen wie die persönlichen Daten des Darlehensnehmers, der Darlehensbetrag, der Zinssatz, die Höhe der Raten und der Bearbeitungsgebühr wurden von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Vermittlung von Darlehensverträgen betrauten Autopark am Computer eingefügt, bevor die Vertragsurkunde ausgedruckt wurde. Derartige unselbstständige Ergänzungen eines vorgefertigten Vertragstextes wären lediglich dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, wenn sie von dem Vertragspartner desjenigen, der den übrigen Vertragstext entworfen hat, eingefügt oder individuell ausgehandelt worden wären (vgl. BGH, NJW 2005, 1574, 1575). Die Beklagte hat jedoch weder dargelegt, mit wem und in welcher Form – mündlich, schriftlich, telefonisch – der Kläger verhandelt haben soll, noch welche Argumente die Beteiligten bei den angeblich geführten Vertragsverhandlungen für und wider die Bearbeitungsgebühr ausgetauscht haben sollen, noch hat die Beklagte Beweis angeboten.
22Die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr unterliegt auch der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 309, 309 BGB.
23Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGHZ 137, 27, 30 = NJW 1998, 383; NJW 2011, 2640). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, NJW 2011, 2640).
24Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit ist laut der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB allein der Zins.
25Bei der streitigen Bearbeitungsgebühr handelt es sich hingegen um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites. Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Diese Geschäftskosten fallen durch einen Aufwand der Beklagten an, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss eines Vertrages betreibt, um sich entweder für oder gegen einen Vertragsschluss zu entscheiden oder um sich darüber klar zu werden, unter welchen Konditionen sie sich für einen Vertragsschluss entscheiden will. Dieser Aufwand besteht insbesondere in einer Bonitätsprüfung des Kunden sowie der von ihm zu stellenden Sicherheiten, gegebenenfalls einer Vertragserstellung, der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta. Da es sich hierbei weder um Hauptleistungspflichten der Beklagten, noch um von ihr angebotene Sonderleistungen handelt, stellt die Bearbeitungsgebühr eine sogenannte „Preisnebenabrede“ dar, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011 – I-6 U 162/10 bei Beck-online).
26Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es – wie hier – vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (so BGH, NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren, m.w.N. und so auch AG Mönchengladbach, U. v. 13.09.2012, 3 C 262/12 bei juris, AG Mönchengladbach, U. v. 05.12.2012, 5 C 346/12 u. U. v. 14.12.2012, 5 C 323/12, nicht veröffentlicht).
27Die Beklagte kann die Erfüllung des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 477,00 EUR gemäß § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft verweigern, denn der Anspruch ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjährt.
28Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 48, 181, 183 = NJW 1967, 2199; BGHZ 102, 246, 248 = NJW 1988, 1446; BGHZ 138, 247, 252 = NJW 1998, 2051; BGH, NJW 1993, 2741, 2743; NJW 1994, 3092, 3093; Grothe, in: Münch. Komm. BGB, 6. Aufl., § 199 BGB Rn 25).
29Bereits als der Kläger den Darlehensvertrag am 2. Dezember 2003 unterschrieben hat, waren ihm alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt: Er wusste mit wem er den Vertrag geschlossen hatte und an wen er die Bearbeitungsgebühr zahlen sollte. Er wusste, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und er wusste, dass er weder die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr als solche, noch deren Höhe mit einem Mitarbeiter oder Beauftragten der Beklagten ausgehandelt hatte.
30Der Kläger mag sich nicht darüber bewusst gewesen sein, dass die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und er daher nicht verpflichtet war, die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Kläger die ihm bekannten Tatsachen rechtlich zutreffend gewürdigt hat oder nicht.
31Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, NJW-RR 1998, 411, 412; NJW 1993, 2741, 2743; NJW-RR 2005, 1148, 1149; Grothe, a.a.O., Rn 26).
32Allenfalls bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegen stehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährungsbeginn damit hinausgeschoben sein (vgl. BGH, NJW 1999, 2041, 2042 f.; NJW-RR 2005, 1148, 1149 f.; Grothe, a.a.O., Rn 26).
33Ein solcher Ausnahmefall lag vorliegend jedoch nicht vor. Für den Kläger war es nicht unzumutbar, vor dem 1. Januar 2007 Klage zu erheben.
34Weder der Bundesgerichtshof, noch das erkennende Gericht hatten zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages oder bis zum 1. Januar 2007 eine Entscheidung veröffentlicht, welcher der Kläger hätte entnehmen können, dass eine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine solche Entscheidung gibt es immer noch nicht. Stattdessen hat das Amtsgericht Mönchengladbach in einer dreistelligen Anzahl von Entscheidungen Darlehensnehmern, die in unverjährter Zeit Klage erhoben hatten, Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Bearbeitungsgebühren zugesprochen.
35Die Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit vergleichbarer Vereinbarungen über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen war weder unsicher, noch zweifelhaft. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage liegt nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH, 2011, 73, 75, Tz. 20). Zwar wurden in der jüngeren Vergangenheit zu der Frage der Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten. Soweit ersichtlich wurden die ersten Entscheidungen allerdings erst im Jahr 2010 veröffentlicht, zu einem Zeitpunkt als der Anspruch des Klägers bereits verjährt war.
36Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt weder eine überwiegend einheitliche Rechtsprechung, noch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichtes zu der betreffenden Rechtsfrage voraus. Wenn dies so wäre, ließe sich der Beginn einer Verjährungsfrist in Anbetracht der Vielzahl der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen und der Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen hierzu kaum jemals zuverlässig bestimmen. Dies stünde der gesetzgeberischen Zielsetzung der Regelungen über die Verjährung entgegen, durch die ein eindeutiger Endzeitpunkt für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bestimmt und Rechtsfrieden gewährleistet werden soll.
37Ebenso wie jedem Anspruchsteller grundsätzlich die Beweislast und die mitunter eingeschränkte Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zuzumuten ist, wird durch die Regelung des § 199 Abs. 1 S. 2 BGB jedem Anspruchsteller das Risiko der rechtlichen Beurteilung oder einer späteren Rechtsprechungsänderung zugewiesen (vgl. OLG Koblenz, U. v. 24.02.2012, 3 U 687/11 bei juris).
38Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen gezahlter Bearbeitungsgebühren war aus diesen Gründen nicht bis zu der Veröffentlichung einer ersten präjudiziellen Gerichtsentscheidung herausgeschoben (so auch AG Düsseldorf, U. v. 01.10.2010, 55 C 3594/12; AG Mannheim, U. v. 01.02.2013, 3 C 465/12, jeweils bei Beck-online und juris; AG Bonn, U. v. 14.02.2013, 116 C 325, zitiert nach AG Stuttgart, U. v. 20.03.2013, 1 C 39/13, beide bislang nicht veröffentlicht).
39Im Übrigen hat der Kläger nicht deshalb früher Klage erhoben, weil er dies wegen des Prozessrisikos als unzumutbar empfunden hätte. Mangels veröffentlichter Gerichtsentscheidungen kann der Kläger nicht wegen einer der Durchsetzung seines Anspruches entgegen stehenden oder gar unübersichtlichen Rechtsprechung von der Erhebung einer Klage abgesehen haben. Dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge hat er noch nicht einmal versucht, mit der Beklagten über die Bearbeitungsgebühr und deren Höhe zu verhandeln. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr weder als ungerecht, noch als rechtlich problematisch empfunden hat. Der Kläger hat mithin nicht früher Klage erhoben, weil dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre, sondern weil er sich über die Wirksamkeit der Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr schlicht keine Gedanken gemacht hat. Von jemandem, der ein Recht durchsetzen will, kann und muss allerdings erwartet werden, sich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist Gedanken zu machen, sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen, und aktiv zu werden.
40Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, durch welche vorgerichtliche Tätigkeit die Rechtsanwaltskosten entstanden sein sollten. Das Aufforderungsschreiben vom 18. Oktober 2012 (Bl. 12 d.A.) hat der Kläger selbst und nicht sein Rechtsanwalt und späterer Prozessbevollmächtigter verfasst.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
42Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
43Der Streitwert wird auf 477,00 EUR festgesetzt.
44Die Berufung des Klägers war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. März 2013 in 1 C 39/13 (bislang nicht veröffentlicht) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Darüber hinaus hat die Frage, wann Ansprüche auf Rückzahlung von aus Anlass des Abschlusses eines Darlehensvertrages gezahlter Bearbeitungsgebühren verjähren, grundsätzliche Bedeutung.
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