Endurteil vom Amtsgericht München - 332 C 25287/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 29,03 € festgesetzt.
Gründe
„§ 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).“
„Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.“
„Wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare erscheint es dem Senat im Übrigen ab dem 01.01.2016 für sachgerecht, dass in den Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet ist, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 II BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Werden Honorarverhandlungen vor dem Abschluss des Gutachtensauftrags geführt, hat der Hinweis zu diesem Zeitpunkt schriftlich (etwa im Rahmen eines Kostenvoranschlags) zu erfolgen und muss im Streitfall nachgewiesen werden. Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 14.12.2015 (Bl. 103/109 d.A.) hingewiesen.Vorstehende Ausführungen haben im Einzelnen dann folgende Konsequenzen:aa) Hat der Sachverständige ordnungsgemäß aufgeklärt, kann sich der Geschädigte selbst in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Hinweis des Senats vom 12.03.2015 Ziff. II 2, SP 2015, 200) nicht mehr darauf berufen, er habe nicht erkennen können, dass unübliche Sätze verlangt werden. In diesem Fall kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger/dessen Versicherung maximal nur die üblichen Sätze (§ 632 II BGB) verlangen.bb) Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (bzw. der Sachverständige dies im Streitfall nicht nachzuweisen vermag), bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen (bis zur Grenze der Evidenz überhöhter Kosten, vgl. Hinweis vom 12.03.2015, Ziff. II 6, a.a.O.) erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten (vgl. hierzu Hinweis vom 12.03.2015, a.a.O., Ziff. II 8).“
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Grundhonorar max |
592 | |
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Anzahl | ||
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Fahrtkosten 0,70 EUR/km |
12 |
8,4 |
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Fotokosten 2,00 EUR |
13 |
26 |
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2. Fotosatz (0,50 EUR) |
0 |
0 |
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Schreibkosten (1,80 EUR/S.) |
5 |
9 |
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Kopien (0,50 EUR /Kopie) |
0 |
0 |
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Porto/Telefon |
15 | |
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Gesamtsumme Nebenkosten |
58,4 | |
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Gesamtsumme incl. Grundhonorar netto |
650,4 | |
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MwSt 19% |
123,576 | |
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Gesamtsumme incl. Grundhonorar brutto |
773,976 |
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Referenzen
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- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
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