Urteil vom Amtsgericht Neuss - 75 C 3139/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.002,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind verbunden durch einen Reisevertrag. Am 03.12.2013 buchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der Beklagten eine Flugpauschalreise für den Zeitraum vom 15.12.2013 bis 29.12.2013 in die Türkei. Die Unterbringung sollte in einem Doppelzimmer im Hotel N. erfolgen. Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 1.485 €.
3Nach der Ankunft in Antalya wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Transferbus zugewiesen, welcher sie zum gebuchten Hotel bringen sollte. Als der Transferbus auf der Schnellstraße von Antalya nach Side unterwegs war kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem Kleinlaster, der auf der Spur des Transferbusses als Geisterfahrer fuhr. Weder die Beklagte noch den Fahrer des Transferbusses traf ein Verschulden an dem Unfall. Bei diesem Verkehrsunfall wurde die Mehrzahl der Insassen des Transferbusses verletzt. Der Ehemann der Klägerin wurde mit mehreren Rippenbrüchen, Prellungen, einer Platzwunde am Kopf und einer Beinfraktur, die Klägerin mit einer Platzwunde im Gesicht und mehreren Prellungen in das nächstgelegene Krankenhaus in Side gebracht. Die Klägerin konnte das Krankenhaus nach 24 Stunden wieder verlassen; der Ehemann der Klägerin lag auf der Intensivstation und musste dort weiterhin stationär behandelt werden. Am Nachmittag des 16.12.2013 kam die zuständige Reiseleiterin ins Krankenhaus und händigte der Klägerin ihr Reisegepäck, bestehend aus 2 Koffern, aus. Der Koffer der Klägerin wies in Folge des Unfallereignisses Beschädigungen auf. Die Klägerin zeigte den Verlust von zwei Paar Schuhen am nächsten Tag der Reiseleiterin an.
4Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am Abend des 16.12.2013 übergab die Klägerin sich zum gebuchten Hotel und erhielt dort ein Zimmer zugewiesen. Ab dem 17.12.2013 fuhr die Klägerin täglich zu ihrem Ehemann ins Krankenhaus. Am 23.12.2013 wurde der Ehemann der Klägerin, nachdem dieser transportfähig war, mit der ADAC-Ambulanz nach Deutschland geflogen und dort in das Bundeswehrkrankenhaus in C. zur weiteren stationären Behandlung überstellt. Dort wurde er bis zum 31.12.2013 weiter stationär behandelt. Die Klägerin reiste ebenfalls am 23.12.2013 zurück nach Deutschland, um sich zuhause um die Belange ihres Ehemannes zu kümmern.
5Die Klägerin beauftragte sodann ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Mit dessen Schreiben vom 06.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2014 zur Rückerstattung des Reisepreises sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die aus dem Reisegepäck der Klägerin entwendeten Schuhe auf.
6Die Beklagte zahlte in der Folge an die Klägerin einen Betrag von 482,27 €.
7Die Klägerin behauptet, aus ihrem Reisegepäck seien zwei Paar orthopädische Schuhe, bei welchen es sich um eine Sonderanfertigung gehandelt habe, verschwunden. Diese seien im Juli 2012 bzw. Oktober 2012 angeschafft worden. Der Mitarbeiter des Transportunternehmens habe nach dem Unfall seine Obhutspflicht verletzt, was zum Verlust der Schuhe geführt habe. Bei den verlorenen Schuhen handele es sich um speziell angefertigte Schuhe, welche einen Wert von 170 € bzw. 77 € gehabt hätten.
8Die Klägerin ist der Ansicht, in Folge des Unfalles sei der Reisepreis in voller Höhe gemindert.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.249,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen,
112. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 139,83 € nicht anrechenbarer, außergerichtlicher Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein zur Minderung berechtigender Reisemangel allenfalls hinsichtlich der Teilleistung „Transfer“ vorliege. Der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann die übrigen Reiseleistungen nicht nutzen konnten, stelle sich als Mangelfolgeschaden dar, für welchen jedoch nur eine Haftung auf der Grundlage des § 651 f BGB infrage komme.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
17I.
18Der Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.002,73 € gegen die Beklagte gemäß § 651d Abs. 1 BGB zu.
19Der Reisepreis war wegen eines Reisemangels in voller Höhe gemindert.
201.
21Der Unfall des Transferbusses stellt sich als Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB dar. Eine Reise ist mangelfrei gemäß § 651c Abs. 1 BGB, wenn sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Für das Vorliegen eines Reisemangels bedarf es – was insoweit einhellige Meinung ist - keines Verschuldens des Reiseveranstalters. Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Streit darüber, ob im Rahmen des § 651c Abs. 1 BGB ein „enger“ Mangelbegriff oder ein „weiter“ Mangelbegriff zu Grunde zu legen ist.
22Nach dem ursprünglichen engen Mangelbegriff liegt eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters nur im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten vor; der Reiseveranstalter hafte nur für solche Umstände, die von ihm beherrschbar seien.
23Nach einer weiteren Ansicht hat für die Frage, ob ein Mangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB vorliegt, eine Abgrenzung nach Risikosphären stattzufinden. Dabei sollen nur solche Fehler der Reise einen Mangel darstellen, welche der Risikosphäre des Veranstalters zuzurechnen sind; hierzu soll insbesondere nicht das allgemeine Lebensrisiko, wozu das Privatrisiko und das nicht Vertragsgrundlage gewordene Umfeldrisiko gehören, zählen (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, § 7 Rn. 220). Es sei auf die vertraglich übernommenen Leistungspflichten abzustellen; soweit Beeinträchtigungen von außen auf dieses Leistungsprogramm einwirken, sei eine Risikoabgrenzung der Störungen vorzunehmen. Bei dieser Risikoabgrenzung hätten solche Störungen außer Betracht zu bleiben, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden unterfielen (Führich a.a.O.).
24Nach dem weiten Mangelbegriff haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt, und trägt die Gefahr des Gelingens derselben (vgl. z.B. Staudinger, Neubearb. 2011, § 651c Rn. 51, zitiert nach juris, BGH NJW 2000, 1188, zitiert nach beck-online), wobei auch hier zum Teil eine Ausnahme gemacht wird, soweit das allgemeine Lebensrisiko betroffen ist (Staudinger a.a.O. Rn. 56).
25Das Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
26Dem engen Mangelbegriff kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser nicht berücksichtigt, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die Minderung verschuldensunabhängig eintritt. Diese gesetzgeberische Wertung würde durch das Kriterium der Beherrschbarkeit eingeschränkt und käme einem Verschuldenserfordernis nahe.
27Vielmehr haftet der Reiseveranstalter auch bei einem von außen auf die Reise einwirkenden Ereignis verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise. Die Ursache eines Mangels ist bei der Frage, ob ein Mangel der Reiseleistung vorliegt, nicht von Belang (vgl. z.B. BGH NJW 1983, 33, zitiert nach beck-online). Der Reiseveranstalter hat wie jeder Werkunternehmer für den Erfolg der Reise einzustehen; er trägt die Gefahr des Nichtgelingens seiner Reiseveranstaltung (BGH a.a.O.; BGH NJW 1985, 1165, zitiert nach beck-online, Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, § 7 Rn. 199). Bereits aus dem Wortlaut des § 651c Abs. 1 BGB folgt, dass es nicht auf die einzelnen Teilleistungen der Reise ankommt, sondern auf die Gesamtheit der Reise und deren Erfolg, da § 651c Abs. 1 BGB ausdrücklich auf den „Nutzen“ der Reise und dessen Aufhebung oder Minderung abstellt. Haftet der Reiseveranstalter indes nicht nur für die ordnungsgemäße Erbringung seiner einzelnen Reiseleistungen, sondern verschuldensunabhängig für den Erfolg und Nutzen der Reise, so kommt es auf die Ursache für den nicht eintretenden Reiseerfolg nicht an. Das Argument, dass der weite Mangelbegriff deshalb abzulehnen sei, weil dieser letztlich eine Gefährdungshaftung des Reisveranstalters begründe, verfängt nicht. Denn die verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters entspricht gerade der gesetzgeberischen Konzeption. Dabei ist zu bedenken, dass der weite Mangelbegriff allenfalls eine verschuldensunabhängige Minderung des Reisepreises zur Folge hat; eine vollumfängliche verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters resultiert hieraus hingegen nicht, da für Schadensersatzansprüche gemäß § 651f Abs. 1 BGB ein Verschulden erforderlich ist.
28Danach stellt sich jedenfalls der Unfall des Transferbusses als Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB dar.
29Es liegt jedoch ebenfalls ein Reisemangel vor, soweit in Folge des Unfalles die Reise wegen der eingetretenen Verletzungen nicht gelungen ist. In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend bei Erkrankungen in Folge von Mängeln ohne Weiteres ein zur Minderung berechtigender Reisemangel auch insoweit gesehen, als durch die Erkrankung der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert ist (vgl. z.B. LG Düsseldorf NJW 2001, 1872, BGH NJW 2000, 1188, OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, jeweils zitiert nach beck-online). Soweit teilweise angenommen wird, die aus einem Mangel resultierende Verletzung sei lediglich ein Mangelfolgeschaden, welcher nicht im Wege der Minderung gemäß § 651d Abs. 1 BGB, sondern als Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen sei (so LG Frankfurt, NJW-RR 2002, 270, ausdrücklich dagegen OLG Düsseldorf a.a.O., jeweils zitiert nach beck-online), vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese Auffassung wird der Besonderheit des Reisevertragsrechts dahingehend, dass durch den Reiseveranstalter nicht lediglich verschiedene Reiseleistungen geschuldet werden, sondern dieser vielmehr für den Erfolg der Reise einzustehen hat, nicht gerecht. Denn der Erfolg der Reise entfällt gerade durch die durch den Mangel hervorgerufenen Verletzungen des Reisenden, der die Reise hierdurch nicht oder nicht in der ursprünglich geplanten Art und Weise durchführen kann.
302.
31Der Reispreis ist in voller Höhe gemindert, da die Tauglichkeit der Reise sowohl für den Ehemann der Klägerin als auch für diese selbst gänzlich aufgehoben war. Soweit streitig ist, ob eine Minderung auch für die Zeit vor einer erlittenen Beeinträchtigung bestehen kann (so BGH NJW 2000, 1188, a.A. LG Düsseldorf a.a.O.) bedarf es dazu im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Unfall hat sich am ersten Tag der Reise ereignet, noch bevor die Klägerin und ihr Ehemann im Hotel angekommen waren. Hierdurch ist der Nutzen der Reise vollkommen aufgehoben gewesen.
32Für den Ehemann der Klägerin war der Nutzen der Reise bereits deshalb vollkommen aufgehoben, da dieser mit schweren Verletzungen im Krankenhaus behandelt wurde und keinerlei weitere Reiseleistungen mehr in Anspruch nehmen konnte. Für die Klägerin, die nach 24 Stunden aus dem Krankenhaus entlassen wurde, war der Nutzen der Reise ebenfalls vollkommen aufgehoben. Denn der Klägerin war wegen der Schwere der Verletzungen ihres Ehemannes nicht zuzumuten, die Reise wie ursprünglich geplant fortzuführen. Soweit sie bis zu ihrer Abreise die Hotelunterkunft in Anspruch genommen hat, führt dies nicht dazu, dass die Reise den vorgesehenen Nutzen erfüllt hat. Denn die Klägerin war unstreitig jeden Tag bei ihrem Ehemann im Krankenhaus, um diesen zu unterstützen. Ein Erfolg der Reise konnte sich hierdurch nicht einstellen.
33Der Höhe nach ergibt sich demnach ein Anspruch wegen der Minderung des Reisepreises von 1.002,73 € (1.485,- € abzgl. bereits gezahlter 482,27 €).
34II.
35Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 247,- € wegen der Schuhe steht der Klägerin hingegen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36Die Klägerin hat die Höhe ihres Schadens nicht substantiiert dargelegt. Sie begehrt mit ihrer Klage den Wiederbeschaffungswert der Schuhe; gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist indes nur der Zeitwert der Schuhe ersatzfähig. Bei dem Ersatz gebrauchter Sachen durch neue Sachen ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen, wenn dem Schädiger durch den Ersatz ein messbarer Vermögensvorteil zufließt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die neue Sache eine längere Lebensdauer aufweist im Vergleich zur Weiternutzung der alten Sache. Schuhe unterliegen grundsätzlich einer gewissen Abnutzung, welche die Lebensdauer derselben verringert. Unstreitig waren beide hier streitgegenständlichen Schuhe bereits über ein Jahr alt. Dennoch hat die Klägerin zu einem etwaigen Abzug neu für alt nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, dass der Wert der Schuhe jedenfalls nicht 0,00 € betrage; welcher Wert jedoch stattdessen zu Grunde zu legen ist, hat sie nicht vorgetragen.
37III.
381.
39Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, soweit der Anspruch in der Hauptsache begründet ist. Durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2014 wurde die Beklagte mit Ablauf des 31.01.2014 in Verzug gesetzt.
402.
41Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Zahlung von 139,83 € wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
42Es fehlt insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage. Grundsätzlich können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Teil eines bereits bestehenden Schadensersatzanspruches oder unter den Voraussetzungen des Verzugs, der Pflichtverletzung, der unerlaubten Handlung oder der GoA ersatzfähig sein (vgl. Palandt, 68. Aufl. 2009, § 249 Rn. 38). Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist dieser unbegründet; eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt unstreitig durch den Unfall selbst ebenfalls nicht vor. Schließlich befand die Beklagte sich auch nicht in Verzug, da sie erst durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2014 in Verzug gesetzt wurde.
43IV.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.249,73 € festgesetzt.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
48a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
49b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 651f Schadensersatz 2x
- BGB § 651d Minderung 2x
- BGB § 651c Abhilfe 7x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x