Urteil vom Amtsgericht Northeim - 3 C 278/23

In dem Rechtsstreit
Digistore24 GmbH, vertr. d. d. GF Anthony Kossatz, St.-Godehard-Straße 32,
31139 Hildesheim
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Blonigen, Poerting &
Kleiber, Dreiringplatz 10, 45276 Essen
Geschäftszeichen: 1616/22
gegen
Rebecca Urban, Göttinger Straße 77, 37176 Nörten-Hardenberg
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Vockenberg, Düstere-Eichen-Weg 50, 37073 Göttingen
Geschäftszeichen: 214/23 MV04 be
hat das Amtsgericht Northeim auf die mündliche Verhandlung vom 29.02.2024 durch den Richter am Amtsgericht Bode für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Northeim vom 11.01.2024 bleibt aufrechterhalten.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch die Beklagte wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines Betrages aus einem Dienstleistungsvertrag über digitale Produkte.

Die Klägerin ist Betreiberin einer Plattform, auf welcher digitale Inhalte angeboten werden und der Zugang zu diesen erworben werden kann. Am 26.02.2022 wählte die Beklagte ein 12-monatiges Online-Coaching mit dem Titel "Das Matrix-Prinzip" zu einem Preis von 1.648,32 €. Während des Bestellvorgangs war die Beklagte dazu verpflichtet, per Checkbox dem folgenden Zusatz zuzustimmen:

"Ich stimme zu und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Mir ist bekannt, dass ich dadurch bei Downloadprodukten und digitalen Inhalten mit Beginn der Ausführung des Vertrages und bei Dienstleistungen bei vollständiger Erfüllung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere."

Ohne das Ankreuzen dieses Zusatzes wäre es der Beklagten nicht möglich gewesen, den Bestellvorgang zu beenden. Sie erteilte ihre Zustimmung und fuhr fort, indem sie die digitalen Inhalte per Mausklick über die Webseite der Klägerin bestellte. Die Zahlung sollte per Lastschriftmandat zu 12 monatlichen Raten von 137,36 € erfolgen. Eine Bestellbestätigung inklusive der Widerrufsbelehrung und einer Bestätigung des Verzichts des Widerrufsrechts wurden der Beklagten durch die Klägerin per E-Mail übermittelt.

In einem Schreiben vom 11.03.2022 erklärte die Beklagte die Kündigung der Leistung der Klägerin und den Rücktritt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin bereits eine Rate vom Bankkonto der Beklagten eingezogen. Dieser Lastschrift hat die Beklagte widersprochen und der Betrag wurde auf ihr Konto zurückgebucht. Es wurden keine weiteren Zahlungen der Beklagten geleistet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet, eine Zahlung in Höhe von 1.373,60 € zu leisten. Sie habe den Vertrag nicht widerrufen können, da ihr Widerrufsrecht bereits vorzeitig erloschen sei. Die in dem Bestellformular enthaltene Verzichtserklärung verstoße nicht gegen die gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht von Verbrauchern.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.373,60 € aus dem Vertrag nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2022 sowie zur Zahlung von 159,30 € vorgerichtlicher Kosten zu verurteilen.

Im Termin vom 11.01.2024 ist Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen. Ihr hiergegen gerichteter Einspruch ist am 19.01.2024 bei Gericht eingegangen.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

  1. 1.

    das Versäumnisurteil vom 11.01.2024 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu einer Zahlung von 1.373,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2022 zu verurteilen, sowie

  3. 3.

    die Beklagte zu einer Zahlung von 159,30 € bezüglich vorgerichtlich entstandener Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.01.2024 aufrechtzuerhalten und der Klägerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe durch das Vorgehen mit der Checkbox gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen und somit sei das Widerrufsrecht nicht erloschen. Indem die Klägerin das Widerrufsrecht nach den §§ 312 g, 355 BGB in ihrem Bestellformular von vornherein für das Auslösen einer Bestellung nicht ermögliche, umgehe sie das gesetzlich zu gewährende Widerrufsrecht. Die Klägerin schließe auf diese Weise die Wahlmöglichkeit des Verbrauchers, eine Bestellung unter Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts oder aber unter Verzicht auf das Widerrufsrecht vorzunehmen, aus. Die Beklagte habe den Vertrag wirksam widerrufen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch hin erweist sich die zulässige Klage als unbegründet.

I.

Der Einspruch ist zulässig gemäß § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 17.01.2024 ist gemäß § 338 ZPO statthaft. Es war das erste Versäumnisurteil gegen die Klägerin, ihr steht der Einspruch zu. Des Weiteren ist auch die Form gemäß § 340 Abs. 1, 2 ZPO und die Frist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO gewahrt.

II.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Northeim gemäß §§ 12, 13 ZPO das örtlich zuständige Gericht, da sich der Wohnsitz der Beklagten in Nörten-Hardenberg befindet.

Zudem ist das Amtsgericht Northeim auch gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, da der Zuständigkeitsstreitwert gemäß §§ 3, 4 ZPO 1.373,60 € beträgt und somit die Summe von 5.000,00 € nicht übersteigt.

Die Klägerin ist als GmbH gemäß § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GmbHG parteifähig. Sie selbst ist nicht gemäß §§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO prozessfähig, kann sich jedoch gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten lassen.

III.

Die Klage ist indes nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung durch die Beklagte aus dem Vertrag über digitale Dienstleistungen gemäß § 327 Abs.1 BGB. Die Beklagte hat den Vertrag wirksam widerrufen.

Gemäß § 327 Abs.1 BGB kann der Unternehmer vom Verbraucher bei Vertragsschluss Zahlung eines Preises für die Bereitstellung digitaler Produkte verlangen. Ein entsprechender Vertrag ist unstreitig am 26.02.2022 zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Webseite der Klägerin mittels eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 c BGB zustande gekommen. Der Vertrag beinhaltete die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, denn er ermöglichte der Beklagten den Zugang zu Daten in digitalen Form wie Videos und weiteren Programmen.

Diesen Vertrag konnte die Beklagte fristgerecht mit der E-Mail vom 11.03.2022 widerrufen. Die Bezeichnungen des Widerrufs als Kündigung oder als Rücktritt in der E-Mail der Beklagten vom 11.03.2022 sind nicht schädlich. Die Widerrufserklärung durch einen Verbraucher muss nicht notwendig den Begriff "Widerruf" beinhalten. Es genügt, dass aus dem Schreiben das Begehren des Erklärenden hervorgeht, dass sich dieser von dem Vertrag nicht weiterhin binden lassen möchte (BGH NJW 2017, 2337 [BGH 12.01.2017 - I ZR 198/15]).

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin konnte das Widerrufsrecht nicht wirksam gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlöschen. Zwar sind die Voraussetzungen wie die ausdrückliche Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, die Übermittlung der Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger und die Kenntnisnahme des Erlöschens des Widerrufsrechts mit vollständiger Vertragserfüllung gegeben. Auch die vollständige Leistungserbringung durch die Klägerin erfolgte via E-Mail durch die Übersendung der Zugangsdaten zu den digitalen Dienstleistungen auf der Webseite der Klägerin.

Allerdings knüpft die Rechtsprechung des BGH eine weitere Voraussetzung an das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 BGB, und zwar das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (BGH Urt. v. 26.11.2020, I ZR 169/19, Rn. 67). Entsprechend verweist der § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB auf die Vorgaben des Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB. Demnach ist der Unternehmer dazu verpflichtet, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren, auch wenn dieses gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlöschen kann.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsabschluss gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246 a EGBGB liegt in diesem Fall nicht vor. Gemäß Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die erforderlichen Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Bereits oberhalb des Bestellbuttons muss dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet sein, von seinem Widerrufsrecht Kenntnis zu nehmen, sodass er vor Absenden der Bestellung umfassend informiert ist. Der Anlage B7 aus der Klageerwiderung ist zu entnehmen, dass oberhalb des Bestellbuttons nicht auf ein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Weder die Belehrung selbst, noch ein entsprechender Link sind zu finden. Lediglich am Ende der Webseite ist in kleinerer Schrift ein Link zur Widerrufsbelehrung zu finden.

Die Zusendung der Widerrufsbelehrung innerhalb der Bestellbestätigung ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß, denn sie ist nach Vertragsabschluss, also verspätet, zugegangen.

Die Erklärung über den Widerrufsverzicht, welcher innerhalb des Online-Bestellformulars per Checkbox abgehakt werden muss, kann nicht auch als Hinweis auf das Widerrufsrecht und als umfassende Widerrufsbelehrung gewertet werden. Dem Verbraucher wird dadurch lediglich verdeutlicht, dass kein Widerrufsrecht besteht. Über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB wird der Verbraucher dadurch nicht informiert. Ihn trifft durch diesen Hinweis auch nicht die Verpflichtung, eine Widerrufsbelehrung auf der Webseite zu suchen. Die Formulierung gab der Beklagten Anlass, davon auszugehen, dass ihr ohnehin kein Widerrufsrecht zusteht.

Der Widerruf erfolgt auch innerhalb der Frist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.

2.

Des Weiteren kann die Klägerin keine Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB geltend machen. Es ist keine zu verzinsende Hauptforderung gegeben.

3.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 159,30 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Ihr steht bereits die Hauptforderung nicht zu.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Bode Richter am Amtsgericht

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen