Urteil vom Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück - 11 C 87/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit von 120 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung geleistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Bearbeitungsgebühren i.H.v. 2 % sowie einer Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines Kredits während einer vereinbarten Zinsbindungsdauer i.H.v. 2 % für einen Förderkreditvertrag i.H.v. 31.250,- €, den sie bei der Beklagten nach Beantragung und Zusage der L. und der O.Bank erhalten haben.
3Die L.-Bankengruppe bietet öffentliche Mittel zu bestimmten Förderkonditionen über zwischengeschaltete Geschäftsbanken als Investitionskredite an. Der Interessent stellt zur Erlangung der öffentlichen Kreditmittel einen Antrag über eine von ihm gewählte Geschäftsbank auf Gewährung der öffentlichen Mittel zu den von der L. vorgegebenen Bedingungen. Wenn die L. sodann aufgrund dieses Antrages die Mittel mit diesen Bedingungen gewährt, weist sie die Hausbank der Interessenten oder eine andere von dem Interessenten bezeichnete Bank an, mit den Interessenten einen Kreditvertrag unter den von ihr vorgegebenen Bedingungen abzuschließen. Die L. teilt der Hausbank dabei auch für dieses Förderprogramm maximal zulässige Zinsmarge mit, die die Hausbank als Vergütung erhält. Zwischen der Hausbank und der L. wird die Refinanzierung über einen Rahmenvertrag abgewickelt, in den auch die regionalen Förderbanken, wie die O.Bank, zur Abwicklung auf Seiten der L. eingebunden wird.
4Am 6.12.2007 beantragten die Kläger über die Beklagte bei der L.-Bankengruppe eine Konditionenreservierung für ein L.-Darlehen des Kreditprogramms mit der Nr. 141 (Programmbezeichnung: Wohnraum modernisieren Standard) über einen Kreditbetrag i.H.v. 31.250 € mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsbindungsdauer von 10 Jahren. Der Antrag vom 6.12.2007 (Anl. B1, B2 Bl. 44 ff. d.A.) wird in Bezug genommen. Die O.Bank bewilligte sodann mit Schreiben vom 15.1.2008 nach einer erteilten Zusage der L. gegenüber der Beklagten ein zweckgebundenes Refinanzierungsdarlehen unter Geltung der allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Kreditinstitute – der L. (AB-KI) in der Fassung 9/03 sowie den im Schreiben vom 17.12.2007 (Bl. 52 f. d.A.) mitgeteilten Konditionen zu. In dem Schreiben vom 17.12.2007 der O. Bank an die Beklagte wurde unter 3. Folgendes ausgeführt:
5„Auszahlung: an Sie und den endgültigen Kreditnehmer zu 96,00 %. Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des Zinsbindungszeitraums. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet.“
6Die Kläger schlossen sodann den Förderkredit mit der Darlehenskontonummer xxx über 31.250,- € mit der Beklagten unter Geltung der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite-entkräfteter-der L. (Anlage K10, Bl. 20 ff.) und der soeben dargelegten Bedingungen ab. In den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L. heißt es unter 4.:
7„Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel.“
8Unter 5. (1) heißt es:
9„(…) Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die L., der zur Abdeckung des Aufwands der L. bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredites nicht erstattet.“
10Die Beklagte zahlte sodann 30.000,- € an die Beklagten in Erfüllung des vereinbarten Darlehensvertrages aus, nachdem sie ihrerseits von der L. 30.000,- € (96 % des vereinbarten Darlehensbetrages) zur Weiterleitung an die Kläger erhalten hatte.
11Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, dass ihnen nach § 812 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung von 1.250,00 € zusteht. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (Az. XI ZR 405/12) vertreten Sie die Rechtsansicht, dass es sich insoweit um nach dem AGB-Recht unzulässige Bearbeitungsgebühren handele, die die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt habe. Ferner berufen sie sich zur Begründung auf die Ziff. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – ein Kreditnehmer –, in denen ausgeführt wird, dass Kreditbearbeitung-und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierenden Kreditinstitut sowie der Hausbank mit dem Zinssatz abgegolten seien.
12Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1250,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2014 zu zahlen,
142. Die Beklagte zu verurteilen, die auf Basis des Vertragszinses von den Klägern zu viel gezahlten Zinsen ordnungsgemäß zu berechnen und diese sodann – nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem siebten 20.6.2014 – an die Kläger zu zahlen,
153. Die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin Dr. L. freizustellen.
16Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 haben die Kläger die Klage geändert und beantragen nunmehr,
171. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.250,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2014 zu zahlen,
182. die Beklagte zu verurteilen, weiteren Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 625,00 € seit dem 21.4.2008 an die Kläger zu zahlen,
193. die Beklagte zu verurteilen, weiteren Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 625,00 € seit dem 8.8.2008 an die Kläger zu zahlen
204. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin Dr. L. freizustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass es sich bei den dem Kreditvertrag zwischen den Parteien zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen schon nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 ff. BGB handele. Es handele sich vielmehr um die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Dies ergebe sich daraus, dass die L. die Förderbedingungen, die letztlich zwischen der Hausbank und dem Interessenten vereinbart werden, gemäß ihrem gesetzlichen Förderauftrag und den Vorgaben des EU-Beihilferechts nach den Vorgaben von § 2 Abs. 1 S. 2 des KfW-Gesetzes sowie des gesetzlichen Förderzweck nach § 2 Abs. 1S. 1 KfW-Gesetz konkretisiert habe. Diese Förderbedingungen seien für die Hausbanken, die die Kreditmittel an die Interessenten gewähren, verbindlich. Die Hausbanken dürften die Kreditmittel insbesondere nicht in anderer Form ausreichen.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27A. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.250,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB (Leistungskondiktion).
28I. Die Beklagte hat zunächst entgegen der Rechtsansicht der Beklagten „etwas“ i.H.v. 1.250,00 € „durch Leistung“ der Kläger erlangt. Denn die Beklagte hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner eine Forderung auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 31.250,00 € zzgl. vereinbarter Zinsen erlangt, obwohl sie den Klägern unstreitig nur 30.000,00 € in Erfüllung des Darlehensvertrages auszahlte. Da die Rückzahlungsverpflichtung über den ausgezahlten Betrag hinaus orientiert an einem Darlehensbetrag i.H.v. 31.250,- € zzgl. Zinsen besteht, liegt folglich ein „etwas“ vor.
29II. Die Beklagte kann gegenüber den Klägern jedoch einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. Sowohl der vereinbarte Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2 % sowie die Risikogebühr i.H.v. 2 % für die Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückführung ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung sind entgegen der Rechtsansicht der Kläger wirksam im Rahmen des Darlehensvertrages vereinbart worden und sind nicht nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam.
30Es handelt sich im vorliegenden Fall bei dem Darlehen, das die Kläger von der Beklagten erhalten haben, um einen zinsverbilligten Kredit aus einem öffentlichen Förderprogramm der L.. Bei einem derartigen Kredit handelt es sich nicht um einen Kredit, der im Wettbewerb mit den Angeboten anderer Kreditinstitute steht, sondern um zweckgebundene besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, so dass sämtliche Darlehensbedingungen, wie bspw. der Effektivzins, Nominalzins sowie alle sonstigen Kreditbedingungen einseitig von der L. im Interesse einer optimalen Förderung vorgegeben und von der Beklagten an die Kläger als Interessenten/Endkreditabnehmen weiter gegeben werden müssen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Vereinbarung zur Einbehaltung der Bearbeitungsgebühr sowie der Risikogebühr für die Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung überhaupt der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Denn als kontrollfreie Preisabreden wären sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen, da Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, als Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie kontrollfrei sind. Darüber hinaus sind diese aber auch nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
311. Jedenfalls bei der Risikogebühr für die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um eine nicht der Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegende Preishauptabrede. Die Parteien haben – wie von der L. vorgegeben – vereinbart, dass die Kläger als Darlehensnehmer entgegen des gesetzlichen Leitbildes des BGB berechtigt sind, ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Hierfür stellt die vereinbarte Risikoprämie eine Gegenleistung im Rahmen des beiderseitigen Leistungsaustauschverhältnisses dar. Die Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht von dem Darlehenszins als (mit-)vergütet anzusehen. Denn wenn das Gesetz die Möglichkeit der Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückgewähre einräumt, zeigt dies, dass ein Verzicht darauf eine über die üblichen Leistungen eines Kreditinstituts bzw. einer Bank hinausgehende Leistung darstellt, die auch gesondert vergütet werden darf und gerade nicht von dem Darlehenszins als mitvergütet angesehen werden kann.
32Selbst wenn man von einer kontrollierbaren Preisnebenabrede ausgehen wollte, läge keine Benachteiligung der Kläger gem. § 307 BGB vor. Die wirtschaftlich hinter dem Kredit stehende L. muss sich nach der Gewährung der Zusagen für die Förderkredite ebenfalls am Kapitalmarkt mit langen Zinsbindungsfristen refinanzieren. Die Vorgabe der Vereinbarung eines Entgeltes für die vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit i.H.v. 2 % an die gewährende Bank stellt deswegen keine unangemessene Benachteiligung dar.
332. Auch die vereinbarte Bearbeitungsgebühr für die Gewährung des Darlehens unterliegt nicht der Rückforderung nach § 812 Abs. 1 BGB. Denn der Darlehensvertrag stellt auch hierfür einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
34Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 13.5.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr ohne Gegenleistung – also ohne Vereinbarung einer über die Pflichten der Darlehensvertragspartner anhand des Leitbildes des § 488 BGB hinausgehenden Leistungsverpflichtung – unzulässig ist. Vorliegend ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Beklagte von den Klägern zwischengeschaltet worden ist, da sie nur auf diese Weise an die seitens der L. ausgebrachten zinsverbilligten Kredite aus öffentlichen Förderprogrammen gelangen konnten und verpflichtet waren, die Bedingungen, die von der L. gestellt worden sind, an den Endkreditabnehmer weiterzugeben. Im Unterschied zu der Konstellation, die der Bundesgerichtshof in den soeben zitierten Urteilen zu entscheiden hatte, kann die einbehaltene Summe deswegen durchaus als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten bei der Erlangung des geförderten Kredits und damit als kontrollfreie Preishauptabrede verstanden werden, da die Beklagte für den Fall, dass sie das die Vorgaben der L. nicht umgesetzt hätte, die öffentlichen Mittel der L. nicht erhalten hätte und den Kredit an die Kläger nicht hätte vergeben können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht die Beklagte die Bearbeitungsgebühr erhält, sondern die wirtschaftlich hinter dem Kredit stehende L. als öffentliche Förderbank des Bundes.
35Selbst wenn man eine kontrollfähige Preisnebenabrede annähme, läge keine unangemessene Benachteiligung der Kläger gem. § 307 Abs. 1 BGB vor. Denn die Beklagte hat von der L. nur 96 % der Kapitalsumme erhalten und diese sodann an die Kläger weitergeleitet. Die Kläger können nicht erwarten, dass die Beklagte diese Summe aus eigenen Mitteln anfüllt und mehr Kapital weiterleitet, als sie selbst von der L. erhalten hat (LG Itzehoe, Urt. v. 10.6.2014 – 1 S 187/13, Bl. 55 ff. d.A).
36B. Mangels Anspruch in der Hauptsache können die Kläger von der Beklagten auch keine Nutzungsentschädigung, wie mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemacht, verlangen.
37C. Mangels Anspruch in der Hauptsache steht den Klägern auch kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB zu.
38D. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
42a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
43b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48xxx |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- 1 S 187/13 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 405/12 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 170/13 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 4x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x