Urteil vom Amtsgericht Rheinbach - 5 C 475/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.071,38 und EUR 87,29 vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Mängel eines gebraucht gekauften PKWs auf Rückzahlung gezahlten Werklohns in Anspruch.
3Der Kläger erwarb von der Beklagten am 14.04.2005 einen gebrauchten PKW Mercedes SL 320 (EZ 29.09.1998; km-Stand 59.193) zum Preis von EUR 27.500,--. Das Fahrzeug wurde am 20.04.2005 übergeben. Anfang Oktober 2005 trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten repariert wurde. Die Kosten hierfür betrugen gemäß der Rechnung der Beklagten vom 09.12.2005 (Bl. 6 d.A.) EUR 1.071,38 und wurden von dem Kläger bezahlt.
4Der Kläger behauptet: Bei dem Getriebedefekt habe es um einen gewährleistungspflichtigen Mangel des PKWs gehandelt; Getriebe dieser Art würden üblicherweise wesentlich länger halten. Nach der Vermutung des § 476 BGB sei auch davon auszugehen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs jedenfalls "im Keim" vorhanden gewesen sei.
5Der Kläger hat die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vorn 13.10.2005 unter Fristsetzung zum Monatsende vergeblich zur Rückzahlung der Reparaturkosten aufgefordert.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.071,38 und EUR 87,29 vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.12.2005), zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte bestreitet einen Mangel des Fahrzeuges bei Übergabe. Bei dem Ausfall des Getriebes handele es sich um einen allgemeinen Verschleißschaden. Jedenfalls greife aber die Vermutungsregelung des § 476 BGB wegen der Art des Mangels nicht ein. Auch sei eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten Bezug genommen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H M, C. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 26.01.2006 (Bl. 24 f d. A.), den Beschluss vom 02.05.2006 (Bl.55 d. A.) und das Protokoll vom 12.09.2006 (Bl.78, 78R d. A.) verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet.
15Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 1.071,38 zu, da die Zahlung der Reparaturkosten für den Austausch des automatischen Getriebes rechtsgrundlos erfolgte (§ 812 Abs.1 Satz 11.Alt. BGB). Die Beklagte war verpflichtet, den Getriebeschaden im Rahmen ihrer Gewährleistungshaftung kostenlos zu beheben.
16Der Defekt des Getriebes, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, stellt eine für den Kläger nachteilige Abweichung der "ist"-Beschaffenheit von der nach dem Vertrag vorausgesetzten "soll"-Beschaffenheit des Fahrzeuges dar. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Getriebedefekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeuges darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (BGH NJW 06, 434). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor.
17Der den Ausfall des Getriebes verursachende Grundmangel kann auch in einem übermäßigen Verschleiß liegen (OLG Köln, JMBl. 2006, 211; OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2006, 96; OLG Bamberg DAR 2001, 357). Das ist hier der Fall. Dem Sachverständigen zufolge haben Automatikgetriebe des im Fahrzeug des Klägers eingebauten Typs üblicherweise eine Lebensdauer von 259.000 km; hier war das Getriebe aber schon nach 70.000 km ausgefallen. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass die Lebensdauer eines Getriebes von der Fahrweise und von der regelmäßigen Wartung des Getriebes abhänge und danach als Ursache für einen Getriebeausfall auch Bedienungs- und/oder Wartungsfehler in Betracht kommen, trifft das jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Sachverständige konnte zwar zu der konkreten Ursache für den Getriebeschaden keine eigenen Feststellungen mehr treffen, weil ihm das Getriebe nicht vorlag. Wie der Sachverständige aber bei seinen Recherchen unwidersprochen ermittelt hatte, waren nach Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten seinerzeit Späne im Getriebeöl vorhanden gewesen. Diese konnten dem Sachverständigen zufolge nur von einem Abrieb innerhalb der Getriebekomponenten herrühren und bedeuteten, dass hier ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß des Getriebes vorlag. Dieser übermäßige Verschleiß muss dem Sachverständigen zufolge auch schon bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger im April 2005 vorhanden gewesen sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug unstreitig noch rund 11.000 km gefahren war, da der - übermäßige - Verschleiß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht erst während der Besitzzeit des Klägers entstanden sein konnte und sich der Verschleiß auch nicht notwendigerweise vor dem Ausfall des Getriebes ankündigen musste.
18Lag damit ein unter die Gewährleistung der Beklagten fallender Mangel vor, den die Beklagte kostenlos beseitigen musste, hat der Kläger nach § 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt. BGB Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten 30%-igen Anteils an den Reparaturkosten. Der Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da der Kläger - auch nach dem Vortrag der Beklagten - jedenfalls nicht in Kenntnis seiner fehlenden Zahlungsverpflichtung gezahlt hatte.
19Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist mit EUR 1.071,38 nicht im Streit.
20Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Kläger nach den §§ 291, 288 Abs.1, 280 Abs.1 BGB, Nr.2400, 7002, 7008 VV RVG zu.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 476 Abweichende Vereinbarungen 2x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- NJW 06, 434 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2001, 357 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- §§ 291, 288 Abs.1, 280 Abs.1 BGB, Nr.2400, 7002, 7008 VV RVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x