Urteil vom Amtsgericht Rostock - 49 C 206/04
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die zur Insolvenztabelle des Amtsgerichtes Rostock zum Aktenzeichen … angemeldete Forderung der Klägerin über € 2.401,17 auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt ein Holzimport- und Holzhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der … GmbH über deren Vermögen auf Antrag eines Gläubigers am 25.06.2001 ein Insolvenzantragsverfahren eröffnet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 26.09.2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, da die Beklagte nach den Feststelllungen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt … mit ca. 766.821,45 € überschuldet war.
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Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin ursprünglich Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 1.214,94 für die Lieferung verschiedener Baumaterialien im Zeitraum vom 07.03.2001 bis zum 09.05.2001. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 04.05.2005 wurde über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Zum 30.08.2005 wurde die Forderung der Klägerin aus den Kaufverträgen, die Zinsforderung sowie die Verfahrenskosten zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Beklagte widersprach der Forderung dahingehend, als dass es sich nicht um eine Forderung aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung gehandelt hat.
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Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, wurde es durch die Klägerin wieder aufgenommen mit dem Begehren, zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Rostock zum Aktenzeichen ... festzustellen, dass die Forderung der Klägerin über € 2.401,17 auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berechtigt ist.
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Die Klägerin behauptet, dass die GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss hinsichtlich der Lieferung der Baumaterialien bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass durch den vorläufigen Insolvenzverwalter der ... GmbH festgestellt worden sei, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages am 25.06.2001 mit über 766.000,00 € verschuldet gewesen sei. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der GmbH von deren Zahlungsunfähigkeit auch gewusst. Auf die Frage, ob der Beklagte überhaupt die ursprünglich Kaufverträge im Namen der GmbH geschlossen hat, käme es nach der rechtskräftigen Feststellung dieser Forderung im Übrigen nicht an.
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Die Klägerin beantragt,
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es wird festgestellt, dass die zur Insolvenztabelle des Amtsgerichtes Rostock zum Aktenzeichen ... angemeldete Forderung der Klägerin über € 2.401,17 auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet, dass es zum Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Klägerin und der ... GmbH, vertreten durch ihn, gekommen sei. Die GmbH habe im Übrigen nur im Rahmen ihrer Zahlungsfähigkeit Verträge geschlossen, so dass eine diesbezügliche unerlaubte Handlung nicht gegeben sei.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Nach überwiegender Auffassung hat der Insolvenzgläubiger das für eine Feststellungsklage notwendige Rechtschutzinteresse, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlegt. Die Klägerin hat angekündigt, dass sie ihre Forderung spätestens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchzusetzen beabsichtigt. Der Widerspruch des Beklagen gegen die Einordnung der Forderung macht deutlich, das er sich dagegen zur Wehr setzen wird. Es besteht daher ein nachvollziehbares Interesse an einer frühzeitigen Klärung des Charakters der Forderung, damit Rechtssicherheit dahingehend besteht, ob trotz der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht.
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2. Die Feststellungsklage ist zur Überzeugung des Gerichtes auch sachlich begründet. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer der ... GmbH beruht - auch - auf einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
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Der Beklagte hat nämlich für die GmbH Kaufverträge über die Lieferung verschiedener Baumaterialien mit der Klägerin geschlossen, obwohl er wusste, dass die GmbH zu diesem Zeitpunkt in hohen Maße verschuldet gewesen ist.
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a) Allerdings hat der Beklagte bestritten, dass es überhaupt zum Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Klägerin und der ... GmbH gekommen ist.
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Dem stehen allerdings die Feststellungen aus der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten entgegen. Wie sich dem beglaubigten Auszug aus dieser Tabelle vom 17.01.2007 entnehmen lässt, ist die Kaufpreisforderung der Klägerin am 30.08.2005 vom Insolvenzverwalter festgestellt worden, nachdem die Forderung zunächst vorläufig bestritten worden ist. Ausweislich der Tabelle richtete sich der Widerspruch des Beklagten ausschließlich dagegen, dass die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist.
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Nach § 178 Abs. 3 der Insolvenzordnung wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber dem Schuldner als Träger der Insolvenzmasse (vgl. Münchner Kommentar, Schuhmacher, Insolvenzordnung, § 178 Rz. 70), § 201 Abs. 2 S. 1 InsO.
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Der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung nur dahingehend, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stamme, führt daher zu einer Teilrechtskraft, so dass alle gegen den Bestand der Forderung gerichteten Einwendungen durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsvermerk abgeschnitten sind.
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Der Insolvenzschuldner hat nämlich vor der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, wobei dieser darauf hingewiesen wird, dass er bestreiten kann, dass die Forderung überhaupt besteht, den Widerspruch aber auch darauf beschränken kann, dass die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist. Beschränkt sich der Schuldner allerdings darauf, letzteres zu bestreiten, erscheint es nur als sachgerecht, die Forderung hinsichtlich anderer Rechtsgründe insoweit in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte im Rahmen des gegen ihn geführten Insolvenzverfahrens ausweislich der Verfahrensakte in seinem Schreiben betreffend die streitgegenständliche Forderung ausdrücklich auf den zuvor geführten und zu diesem Zeitpunkt unterbrochenen Rechtsstreit Bezug genommen hat, so dass fraglich erscheint, ob die Eintragung eines bloß isolierten Widerspruch zutreffend war. Denn in diesem Falle wäre es dem Beklagten unbenommen gewesen, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinzuwirken.
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b) Davon ausgehend steht demnach fest, dass der Beklagte als Geschäftsführer der ... GmbH im Zeitraum 07.03.2001 bis 09.05.2001 verschiedene Kaufverträge mit der Klägerin abgeschlossen hat.
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Den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Gutachten über die wirtschaftliche Situation der ... GmbH, wonach deren rechnerische Überschuldung zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung im Juni 2001 rund € 766.000,00 betragen hat, ist der Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten.
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Der Beklagte hat sich daher bei Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge jeweils eines Betruges in Form des sog. Einigungsvertrages strafbar gemacht.
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Eines Betruges macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
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Die danach notwendige Täuschung liegt hier in der Vorspiegelung der Leistungsfähigkeit der ... GmbH durch den Beklagen als Geschäftsführer. Denn bei Abschluss eines Kaufvertrages geht der Verkäufer davon aus, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis auch bezahlen kann. Tatsächlich war diese Zahlung wegen der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge bestehenden Überschuldung - die sich auch daran zeigte, dass die GmbH bereits seit Februar 2001 die Gehälter ihrer Angestellten nicht mehr zahlen konnte - in höchstem Maße ungewiss.
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Dass dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge noch liquide Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung standen, ist von diesem substantiiert nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Gefährdungsschaden entstanden ist, da die Durchsetzung ihrer Rechtsposition hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises wegen der prekären wirtschaftlichen Lage der ... GmbH höchst unsicher gewesen ist und auch mögliche Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalte wegen §§ 946, 94 BGB das wirtschaftliche Risiko der Klägerin nicht gemindert haben.
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Da dem Beklagten als Geschäftsführer der ... GmbH die wirtschaftliche Situation der GmbH auch bekannt war und er in Kenntnis des damit verbundenen Risikos für die Klägerin gleichwohl die Kaufverträge geschlossen hat, lag auch die nach § 263 StGB erforderliche Absicht vor.
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Der Klage war daher stattzugeben.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- StGB § 263 Betrug 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes 1x
- BGB § 946 Verbindung mit einem Grundstück 1x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 1x