Urteil vom Amtsgericht Salzwedel - 31 C 432/12 (IV)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.118,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.

Ferner wird beschlossen:

Der Streitwert wird auf bis 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger befuhr mit einem an die ... Bank AG sicherungsübereigneten Opel Vectra Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen … am 19. Oktober 2010 gegen 17:55 Uhr die Ernst-Thälmann-Straße in Salzwedel in Richtung Magdeburg auf der rechten Spur. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … versuchte, von der linken auf die rechte Spur zu wechseln und rammte hierbei das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug. In einem von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten des Ingenieurbüros ... vom 21. Oktober 2010 wurden ein wirtschaftlicher Totalschaden, eine Wiederherstellungsaufwand von netto 6.512,20 Euro sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 15 Arbeitstagen ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger mietete für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis zum 10. November 2010 einen Ersatzwagen zu einem Mietzins von 2.086,34 Euro. Wegen der Mietwagenrechnung wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 2. November 2010 legte die ... Bank AG gegenüber der Beklagten ihr Sicherungseigentum offen und forderte diese auf, Entschädigungsleistungen auf ein bei ihr geführtes Konto des Klägers zu leisten. Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2010 eine Schadensersatzforderung vom 7.602,94 Euro mit Fristsetzung auf den 10. November 2010 sowie mit Schriftsatz vom 30. November 2010 die Zahlung von 2.086,34 Euro Mietwagenkosten unter Fristsetzung auf den 7. Dezember 2010 anmahnen. Am 20. Dezember 2010 zahlte die Beklagte 5.000 Euro auf ein Konto des Klägers bei der ... Bank sowie das Sachverständigenhonorar. Weitere 1.000 Euro zahlte sie am 18. Januar 2011. Am 15. Juli 2011 zahlte sie an die Klägerbevollmächtigten 661,16 Euro Anwaltskosten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bevollmächtigte die ... Bank den Kläger, "die laut Klageschrift geltend gemachten Ansprüche amtl. Kennzeichen: … Fahrgestellnr.: … gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen."

2

Der Kläger behauptet, er habe lange überlegt, ob er sich ein neues Fahrzeug anschaffen sollte, habe sich dies allerdings nicht leisten können. Während der Überlegungszeit und zur Überbrückung der zunächst notwendigen Wege habe er den Mietwagen genutzt. Nachdem seine Ehefrau ihre Arbeitszeiten umgestellt und nachdem er das Fahrzeug seiner Ehefrau mit Winterreifen ausgestattet habe, habe er deren Fahrzeug nutzen können. Der Kläger meint, er können neben den Mietwagenkosten 30 Euro Unfallkostenpauschale und 75 Euro pauschale An- und Abmeldekosten verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.194,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 zu zahlen.

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2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 230,15 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Dokumentation des Nutzungswillens durch eine zeitnahe Ersatzbeschaffung sei Voraussetzung eines Anspruchs auf Mietwagenkosten. Zudem sei der Kläger aufgrund der Sicherungsübereignung nicht aktivlegitimiert.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist am 12. Dezember 2012 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, auch wenn das Fahrzeug der ... Bank AG sicherungsübereignet war. Auch der berechtigte Besitzer ist aktivlegitimiert nach § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1980, VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751). Der berechtigte Besitz wird im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt, weil diese Rechtsposition – wegen §§ 858 ff. BGB – von jedermann geachtet werden muss (vgl. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 823 Rn. 157), und im Rahmen des § 7 StVG gilt nichts anderes.

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2. Der Kläger kann gemäß § 7 StVG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten verlangen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hatte die Beklagte den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Vor dem schädigenden Ereignis besaß der Kläger ein Fahrzeug, nach dem schädigenden Ereignis nicht mehr. Soweit die Beklagte geltend, dass er seinen Nutzungswillen nicht durch eine zeitnahe Ersatzbeschaffung dokumentiert habe, hat dieser Aspekt keinen Fallbezug. Der Nutzungswille ist eine Voraussetzung des abstrakten Nutzungsausfallersatzes (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 42), der hier aber gerade nicht geltend gemacht wird. Im Übrigen indiziert die Anmietung einer Ersatzsache den Nutzungswillen.

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Die Mietwagenkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Schwacke-Mietpreisspiegel für 2010 gibt für das PLZ-Gebiet 396 eine mittlere Wochenpauschale für Wagenklasse 5 von 572,46 Euro brutto = 481,06 Euro netto und für die Vollkaskoversicherung eine Wochenpauschale von 151,13 Euro an. Einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen muss der Kläger sich nicht anrechnen lassen, denn insoweit reicht zur Vorteilsausgleichung die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse aus (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 36).

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Der beschädigte Opel Vectra gehörte mindestens der Fahrzeugklasse 6 an, denn als typische Vertreter der Fahrzeugklasse 5 werden im Schwacke-Mietpreisspiegel ein VW Golf und ein Ford Focus genannt, die einem Opel Astra entsprechen.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Mietwagenkosten für drei Wochen geltend gemacht werden. Zum einen entspricht dies der im Gutachten des Ingenieurbüros ... ausgewiesenen Wiederbeschaffungsdauer von 15 Arbeitstagen, denn im Allgemeinen wird nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet. Zum anderen hätte der Kläger – entsprechende Hinweise an die Beklagte vorausgesetzt – den Mietwagen sogar bis zur Zahlung durch die Beklagte nutzen dürfen, weil ja bereits das beschädigte Fahrzeug finanziert war und der Kredit ausweislich der Anlage B1 der Beklagten noch in Höhe von 18.849,50 Euro offenstand, der Kläger also mit anderen Worten vor der Regulierung zu einer Ersatzbeschaffung gar nicht in der Lage war. Dass der Kläger, möglicherweise auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen der Kreditsumme und dem Wiederbeschaffungsaufwand, von einer Ersatzbeschaffung Abstand genommen und eine andere Lösung gefunden hat, war im Verhältnis zu Beklagten überobligatorisch und gereicht ihm im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht zum Nachteil .

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3. Eine Auslagenpauschale steht dem Kläger in Höhe von 25 Euro zu. Pauschale Ab- und Anmeldekosten kann der Kläger nicht in Höhe von 75 Euro verlangen. Zunächst einmal ist unverständlich, wieso er Kosten für eine nicht erfolgte Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges verlangt. Die Kosten der Abmeldung einschließlich der Fahrtkosten und der auf der Homepage des Altmarkkreises Salzwedel veröffentlichen Verwaltungsgebühr schätzt das Gericht auf 7 Euro.

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4. Der Kläger kann nach einem Gegenstandswert von bis 10.000 Euro weitere vorgerichtliche Anwaltskosten 114,48 Euro geltend machen (eine Gebühr bis 10.000 Euro beträgt 486 Euro; eine1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt mithin 631,80 Euro; hinzu kommen Postauslagen und MwSt., insgesamt 775,54 Euro abzüglich gezahlter 661,16 Euro). Soweit die Klägerbevollmächtigten vom Kläger eine 1,5-Gebühr verlangen, ist dies im Sinne des § 14 RVG unbillig. Denn nach Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das ist bei einer normalen Verkehrsunfallsache nicht ersichtlich.

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Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Anwaltsgebühren bereits bezahlt sind, kommt es aus Rechtsgründen nicht an, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Rechtsverfolgungskosten gehören zum Herstellungsaufwand (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 56).

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5. Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in zugesprochener Höhe zu.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern.

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Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.


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