Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 36 M 639/24
Tenor
Die Erinnerung des Drittschuldners vom 17.04.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Drittschuldner.
1
Gründe:
2Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.08.2003 (Az. 21 L 1/03). Gegenstand der Vollstreckung ist auch eine Verfallentscheidung in Höhe von 85.000,00 EUR. Der Schuldner verbüßte aufgrund des angeführten Urteils mehrere Jahre Strafhaft. Der Schuldner leistete auf die Verfallentscheidung Teilzahlungen und es kam zu verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen. Vollstreckungsgegenständlich ist noch ein Betrag in Höhe von 78.649,54 EUR. Am 02.02.2023 errichtete die Mutter des Schuldners (nachfolgend "Erblasserin") ein Testament vor Herrn Notar P.. Das Testament enthält unter Ziff. II folgende Regelungen:
31. Erbfolge
4a) Vorerbfolge
5Zu meinem alleinigen Vorerben setze ich ein meinen Sohn Herrn G., geboren am 00. April 0000. wohnhaft in Q, Y.-straße, gleich ob und welche weiteren Pflichtteilsberechtigen bei meinem Tode vorhanden sein werden.
6Als Vorerbe ist mein Sohn Herr G. ausdrücklich nicht von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen einer Vorerbschaft befreit. (nicht befreiter Vorerbe).
7b) Nacherbfall
8Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode meines zum Vorerben eingesetzten Sohnes Herrn G.
9c) Nacherbfolge
10Zu meiner alleinigen Nacherbin setze ich ein meine Enkeltochter Frau R., geboren am 00.November 0000, wohnhaft in Q, Y.-straße, gleich ob und welche weiteren Abkömmlinge meines Sohnes Herrn G. dann vorhanden sein werden.
11Sollte meine Nacherbin Frau R. vor Eintritt des Erbfalles oder vor Eintritt des Nacherbfalles versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht zur Nacherbfolge gelangen (...)
12Zum Testamentsvollstrecker wurde der Erinnerungsführer, Herr W., geboren am 00. April 0000, wohnhaft in Q, Y.-straße eingesetzt.
13Ziff. III Nr. 3a des Testaments enthält folgende Regelung:
14Aufgabe des Testamentsvollstrecker ist es, meinen Nachlass für meinen Sohn Herrn G. unter Einfluss der/etwaiger Nacherbenrechte zu verwalten, die Rechte der Nacherbin und der Ersatznacherben wahrzunehmen und die Erträge meines Nachlasses nur insoweit an meinen Sohn Herrn G herauszugeben, als diese Vermögenswerte von einem Gläubiger nicht gepfändet werden und von einem Sozialleistungsträger nicht herausverlangt oder mit Sozialleistungsansprüchen verrechnet werden können.
15Die Erblasserin verstarb am 00.00.0000.
16Mit Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 28.11.2023, die dem Drittschuldner unter dem 12.12.2023 zugestellt wurde, pfändete die Gläubigerin sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Schuldners die im Zusammenhang mit der Bestellung als Nachlassverwalter über den Nachlass der I (geboren am 00.00.0000; verstorben am 00.00.0000) stehen, gegen den Herrn Drittschuldner Herrn W., Y.-straße, Q in Höhe von 78.649,54 EUR. Weiter heißt es, die Pfändung bezieht sich insbesondere auf folgende Rechte und Vermögenswerte:
17-
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den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses;
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den Anspruch auf Erstellung und Übersendung eines Nachlassverzeichnisses (§§ 2215 BGB)
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den Anspruch auf Auskehr der Erträge des Nachlasses;
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den Anspruch auf Herausgabe nicht benötigter Nachlassgegenstände (§§ 2217 BGB);
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22
alle Ansprüche und Rechte gemäß § 2218 BGB;
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23
alle Ansprüche auf Schadensersatz, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung des Drittschuldners stehen § 2219 BGB.
Dagegen legte der Drittschuldner unter dem 17.04.2024 Erinnerung ein. Er trägt vor, dass die angefochtene Pfändungsmaßnahme unzulässig sei. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Gläubigerin von Gesetzes wegen keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass der Erblasserin habe.
25Der Drittschuldner beantragt, die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 28.11.2023. Az. StA Bonn 669 AR 63/21, für unzulässig zu erklären.
26Die Gläubigerseite wurde zur Erinnerung gehört. Sie hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt.
27II.
28Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
29Zwar ist eine Pfändung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass aufgrund der Regelung des § 2214 BGB grundsätzlich unzulässig, denn § 2214 BGB stellt ein Vollstreckungsverbot dar, dass der Testamentsvollstrecker im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO einwenden kann (Staudinger/Dutta (2021) BGB § 2214, Rn. 6). Daher haben persönliche Gläubiger des Erben - wie vorliegend die Gläubigerin - keinen Zugriff auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände, sondern können nur in das sonstige Vermögen des Erben vollstrecken. Allerdings richtet sich die vorliegende Pfändung mit Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 28.11.2023 nicht auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände. Diese Ansprüche unterliegen daher auch nicht dem Schutz des § 2214 BGB. Denn Sinn und Zweck von § 2214 BGB ist es eine Umgehung der Verfügungsbeschränkung des § 2211 BGB zu verhindern, da ansonsten Gläubiger des Erben Zugriff auf der Verfügungsmacht des Erben entzogenen Nachlassgegenstände erhalten könnten (vgl. u.a. BeckOGK/Suttmann, 1.8.2024, BGB § 2214 Rn. 3, Burandt/Rojahn/Heckschen, 4. Aufl. 2022, BGB § 2214 Rn. 1). Dies trifft jedoch auf die vorliegend gepfändeten Ansprüche nicht zu, hierbei handelt es sich um originäre Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus der Testamentsvollstreckung, die damit schon nicht zum Nachlass gehören und nicht der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers unterliegen. So handelt es sich bei dem Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2216 BGB (vgl. (Staudinger/Dutta (2021) BGB § 2214, Rn. 14) und dem Anspruch nach § 2219 BGB nicht um einen Nachlassgegenstand, es handelt sich um einen originär dem Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker zustehenden Anspruch. Ein Anspruch auf Auszahlung von Nachlasserträgen kann die Gläubigerin ebenfalls pfänden (MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2214 Rn. 6).
30Gleiches gilt für den gepfändeten Anspruch nicht benötigter Nachlassgegenstände und den Anspruch auf Herausgabe gemäß § 2217 BGB (Staudinger/Dutta (2021) BGB § 2214, Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch der Anspruch auf § 2215 BGB nicht als § 2214 unterfallend dar, da er vorliegend nicht der Durchsetzung etwaiger durch § 2214 BGB geschützter Ansprüche in den Nachlass dient, sondern der Durchsetzung u.a. der zuvor genannten Ansprüche auf Herausgabe der Erträge.
31Die Kostentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
34Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
35Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
36Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
37Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
38Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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B. Richterin |
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Referenzen
- BGB § 2215 Nachlassverzeichnis 2x
- BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen 2x
- BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung 1x
- BGB § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers 2x
- BGB § 2214 Gläubiger des Erben 5x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- BGB § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben 1x
- BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 21 L 1/03 1x (nicht zugeordnet)
- 69 AR 63/21 1x (nicht zugeordnet)