Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 230 Ls 15/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 02.10.2024 – Az.: 229 Ls 38/23 – verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 229, 230, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.
1
G r ü n d e:
2A.
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35 Jahre alte Angeklagte Y. hat die Schule mit der mittleren Reife abgeschlossen und im Anschluss eine Berufsausbildung zum Maurer absolviert. Der Angeklagte arbeitete bis Ende des Jahres 2024 in diesem Beruf.
5Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Angeklagte Y. konsumiert seit einigen Jahren Cannabis und Amphetamine. In der Zeit vom 08.01.2024 bis zum 19.08. 2024 unterzog er sich nach einer zuvor absolvierten Entgiftung einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit der H-Klinik in L. Derzeit lebt der Angeklagte in einer Adaptionseinrichtung in BZ..
6II.
7Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
81. Am 13.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az. 208 Cs 181/15, wegen fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 35,00 EUR.
92. Am 28.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az. 213 Cs 17/20, wegen versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 EUR.
103. Am 26.06.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl, Az. 55 Cs 109/20, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR.
114. Am 26.10.2020 bildete das Amtsgericht Brühl, Az. 55 Cs 109/20, nachträglich aus den Strafen zu Nr. 2 und 3 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Tagessätzen zu 25,00 EUR.
125. Am 23.03.2022 verurteilte das Amtsgericht C., Az. 5 Ds 718/21, den Angeklagten wegen vorsätzliche Körperverletzung in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate unter Aussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit läuft bis zum 30.03.2025. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
13In dieser Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
14Der Angeklagte und die Zeugin T. waren vom 20.10.2020 bis zum 25.12.2020 ein Paar. Die Zeugin war von dem Angeklagten schwanger.
151. An einem nicht mehr genau zu konkretisierenden Tag Ende Oktober 2020, möglicherweise am 28.10.2020 oder 29.10.2020, kam es zu einem verbalen Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte der Zeugin T ein Feuerzeug schmerzhaft an den Kopf warf. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und musste die Stelle anschließend kühlen.
162. Am 25.11.2020 war der Angeklagte wegen einer anstehenden ambulanten Operation sehr aufgeregt. Er regt sich über die Zeugin T, die ihn zu beruhigen versuchte, auf und gab ihr eine Ohrfeige, wobei die Brille der Zeugin herunterfiel.
173. Spätabends am 24.12.2020, den der Angeklagte und die Zeugin bei seinem Vater und der Zeugin O. in der A.-straße in C. verbrachten, kam es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil es dem Angeklagten nicht gefallen hatte, dass die Zeugin seine neunjährige Schwester als „kleine, süße Maus“ bezeichnet hatte.
18Nach Mitternacht sprach der Angeklagte die Zeugin erneut auf eine Situation vom Nachmittag an und wies sie drauf hin, dass sie seine Schwester nicht verniedlichen solle. Dabei drückte er die Zeugin gegen die Wand und versetzte ihr eine Ohrfeige auf die linke Wange, wodurch die Zeugin kurzfristig Schmerzen erlitt. Die Zeugin äußerte laut, dass er aufhören solle, um den Vater zu wecken, woraufhin der Angeklagte sie mit der rechten Hand packte, sie erneut an die Wand drückte und sagte, sie solle den Mund halten. Sodann steckte er ihr grundlos mehrere Finger in den Mund.
194. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin am gleichen Abend von einem nächtlichen Spaziergang zurückgekehrt waren und die Zeugin sich ins Bett gelegt hatte, setzte sich der Angeklagte auf das Becken der rücklings liegenden Zeugin und begann, der Zeugin mehrfach schnell hintereinander mit dem Handballen gegen die Stirn zu schlagen. Wenige Augenblicke später schlug er mit der Faust auf ein neben der Zeugin liegendes Kissen ein und steckte der Zeugin abermals grundlos paar Finger in den Mund. Anschließend boxte er mit der Faust auf ihren Oberarm, wodurch die Zeugin Schmerzen erlitt. Zugleich drohte der Angeklagte der Zeugin, dass er ihr das Kind aus dem Bauch treten werde, wenn sie es nicht selber loswerden würde.
20Als der Angeklagte eingeschlafen war, gelang es der Zeugin, sich aus dem Zimmer zu schleichen und die Wohnung zu verlassen.
21Die Zeugin wurde mit dem Verdacht der Gehirnerschütterung im Krankenhaus behandelt.
22Zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
23Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche Erwartung hat, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB)
24Die prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage von Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im einzelnen geschilderten Umstände die zugunsten sowie zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Der Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass das Gericht die Erwartung hat, dass er sich nunmehr die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen wird. Der Angeklagte befindet sich in sozial geordneten Verhältnissen und geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Durch die Unterstellung des Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers wird die Wiedereingliederung des Angeklagten in die Gemeinschaft zusätzlich gefördert und begleitend unterstützt. Angesichts dessen ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
25Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Der angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt und der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt worden. Des Weiteren ist ihm eine nicht unerhebliche Bewährungsauflage erteilt worden.
266. Am 02.10.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg, Az. 229 Ls 38/23, wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung.
27In dieser Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
28Aufgrund seiner geständigen Einlassung und der geständigen Einlassung des Mitangeklagten V. hat das Gericht festgestellt:
29Der Angeklagte Y. wohnte im September 2022 in der gemeinsamen Wohnung des Mitangeklagten V. unter Zeugin Q.. Der Angeklagte V. stand zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des geschädigten Zeugen L.. Mit diesem geriet er jedoch wegen Lohnzahlungen in Streit, wodurch das Arbeitsverhältnis endete. Die beiden Angeklagten kamen im September 2022 auf die Idee, aus einem Werkzeugschuppen des geschädigten Zeugen L. Werkzeuge zu entwenden. Am 27.09.2022 zwischen 02:00 Uhr und 07:15 Uhr brachen sie demgemäß auf dem Grundstück des Zeugen L., R.-straße, E., einen verschlossenen separaten Lagerraum auf. Der Lagerraum war durch einen mit einem Bügelschloss gesicherten Riegel verschlossen. Die Öffnung erfolgte seitens der Angeklagten in der Weise, dass sie die Riegelverankerung im Türrahmen, der offensichtlich sehr morsch war, mit nur geringer Krafteinwirkung herausrissen. Aus dem Lagerschuppen entwendeten sie anschließend mehrere Werkzeuge, nämlich zwei Werkzeugkoffer und eine Werkzeugtasche, ein Bohrhammer im Koffer sowie ein Akkuschrauber im Koffer sowie einen weiteren Akkuschrauber, eine Arbeitsleuchte sowie ein Mörtelrührer. Die Geräte waren funktionstüchtig, aber gebraucht und nicht mehr neuwertig. Der Wert der Beute konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Angeklagten wollten die Beute für sich verwerten und zu Geld machen, der Angeklagte Y. insbesondere von dem Erlös Drogen zur Befriedigung seiner Sucht kaufen.
30Zur Strafzumessung hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
31Bei der Strafmessung wurde der Strafrahmen der Vorschrift, Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren, zugrunde gelegt. Strafmilderung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte Y. sich geständig gezeigt hat. Strafmildernd wirkte ferner, dass die beiden Angeklagten vorgefundene Beute dem Geschädigten zurückgegeben werden konnte. Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte Y. zur Tatzeit bereits viermal strafrechtlich verurteilt worden war und unter Bewährung stand. Der Gesamtschau war einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
32Zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
33Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da dem Angeklagten Y. trotz seines Bewährungsversagens im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wiederum eine positive Sozialprognose gestellt werden konnte. Dies beruht maßgeblich darauf, dass er sich freiwillig einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit unterzogen hatte und die Adaptionsphase derzeit fortführt, wobei er zudem einer geregelten Berufstätigkeit nachgeht. Da die Tat nicht unwesentlich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, kann daher derzeit angenommen werden, dass der Angeklagte Y. sich künftig straffrei führen wird.
34B.
35Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:
361. Am 01.07.2023 fuhr der Angeklagte gegen 16.45 Uhr in F. auf der P.-straße in Höhe der G.-straße (XY) mit einem Kraftfahrzeug der Marke Renault Typ Master mit dem amtlichen Kennzeichen N01 in Fahrtrichtung W.. Hierbei fuhr er, auf Grund von Unachtsamkeit, zunächst auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem in gleicher Richtung fahrenden und bereits nach links in die G.-straße abbiegenden Kraftfahrzeug des Zeugen H. der Marke Daimler-Chrysler Typ CLK 200 mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Der Angeklagte traf das Fahrzeug in dessen linker Fahrzeughälfte, sodass das Fahrzeug des Zeugen H von der Fahrbahn abkam und einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Infolge des Unfalls erlitt der Zeuge H leichte Verbrennungen im Gesicht durch das Auslösen des Airbags, ein HWS-Prellung und Hämatome. Der Zeuge war in der Folge zwei Wochen krankgeschrieben.
372. Der Angeklagte Y. wohnte im Herbst 2022 gemeinsam mit dem Zeugen V. und der Zeugin Q. in einer Wohnung in W.. Der Angeklagte begab sich am 19.10.2022 gegen 01:45 Uhr mit dem gesondert verfolgten V. auf Grund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses in den Garten des Einfamilienhauses der geschädigten D. in der MU.-straße, in E.. Dort brachen sie die Doppelflügeltür zum Werkzeugschuppen unter erheblicher Kraftentfaltung auf und entnahmen aus dem Schuppen u.a. eine Heckenschere und eine Rasentrimmer von Aldi, um die Gegenstände für sich zu entwenden insbesondere von dem Erlös Drogen zur Befriedigung der Drogensicht zu kaufen. Der genaue Wert der Gegenstände konnte nicht ermittelt werden. Nach den Angaben der Zeugin D. waren die Gegenstände teilweise gebraucht, aber in einem guten Zustand.
38C.
39Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den verlesenen Urteilen.
40Der Sachverhalt steht nach Durchführung der Hauptverhandlung aufgrund des belastbaren Geständnisses des Angeklagten und den Angaben der Zeugen D. und H zur Überzeugung des Gerichts fest.
41D.
42Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 StGB strafbar gemacht.
43E.
44Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
45I.
46Das Gericht hat bei Fall 1 zunächst den Strafrahmen des § 229 StGB herangezogen. Dieser sieht Freiheitsstrafe zu 3 Jahren oder Gelstrafe vor. Bei Fall 2 hat das Gericht den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB herangezogen dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
47Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass
48 er sich geständig eingelassen hat,
49 die erlangten Gegenstände zurückgelangt sind,
50 der Angeklagte sich im Rahmen der Hauptverhandlung aufrichtig bei den Geschädigten entschuldigt hat und
51 die Taten mehr als zwei Jahre zurückliegen.
52Strafschärfend hat das Gericht zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
53 er vorbestraft ist und während der Taten unter laufender Bewährung stand.
54II.
55Unter umfassender Abwägung aller aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht ausgehend von den benannten Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen erkannt:
56Fall 1: Freiheitsstrafe von 6 Monaten
57Fall 2: 50 Tagessätze.
58Unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 02.10.2024 (Az. 229 Ls 38/23) erkannten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bildet das Gericht aus dieser Strafe und den vorliegend verhängten Einzelstrafen zu 1 und 2 unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechende Strafzumessungsgesichtspunkte eine
59Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten,
60die ausreichend aber auch erforderlich erscheint, um das begangene Unrecht tat – und schuldangemessen zu bestrafen und allen Strafzwecken zu genügen.
61III.
62Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen Umstände vor, die eine günstige Sozialprognose i. S. v. § 56 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Solche Umstände sieht das Gericht auf der Grundlage der Gesamtwürdigung von Person und Lebensumstände des Angeklagten als vorhanden an, da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit mehr als einem Jahr abstinent lebt und sich einer Langzeitdrogentherapie unterzogen hat. Der Angeklagte befindet sich derzeit in einer Adaptionstherapie in BZ. und nimmt viermal in der Woche auch an einer Arbeitstherapie teil. Er versicherte glaubhaft, weiter an der Überwindung seiner Sucht zu arbeiten. Ferner besteht durch den Umstand, dass der Angeklagte sein Umfeld verlassen hat, die berechtigte Hoffnung, der Angeklagte werde den Weg in ein straffreies Leben finden. Hierbei muss dem Angeklagten bewusst sein, dass die erneute Aussetzung zur Bewährung ein Entgegenkommen der Strafverfolgungsbehörden ist und dem Angeklagten eine Chance eingeräumt wird, eine erneute Straffälligkeit aber der Widerruf aller Bewährungen zur Folge haben würde.
63F.
64Der Angeklagte war hinsichtlich des Tatvorwurfs des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 1, 3, 30 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit konnte das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt hat, die Ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
65Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass er sich zu dem Tatzeitpunkt bereits seit dem 24.10.2022 aufgrund einer Wohnungsverweisung nicht mehr in der Wohnung aufgehalten habe. Zudem habe in der Wohnung auch noch der Zeuge V. und die Zeugin Q. gewohnt. Er sei nach der Trennung von seiner Freundin bei seiner Cousine, der Zeugin Q., untergekommen. Das von ihm bewohnte Zimmer sei nicht abschließbar gewesen und auch sei das Zimmer und die ganze Wohnung vermüllt und „messihaft“ gewesen. Er habe seine persönlichen Sachen in Kartons in seinem Zimmer aufbewahrt. Die vorhandenen Schränke seien noch mit Gegenständen der Frau Q. voll gewesen. In der Wohnung habe ein Kommen und Gehen verschiedener Personen geherrscht. Er habe zwar gemeinsam mit den Zeugen in der Wohnung Drogen konsumiert, aber nie Handel betrieben. Er wisse auch nicht woher oder von wem die aufgefundenen Betäubungsmittel stammen.
66Die Angaben des Angeklagten werden auch durch die Angaben der Zeugen bestätigt. Denn sowohl die Zeugin Q. als auch der Zeuge V. haben angegeben, dass der Angeklagte am 24.10.2022 der Wohnung verwiesen und nicht zurückgekehrt sei. Soweit die Zeugin Q. angibt, dass die bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefunden Betäubungsmittel alle von dem Angeklagten stammen, kann den Bekundungen der Zeugin nicht gefolgt werden. Die Aussage der Zeugin war schon in sich widersprüchlich. Die Zeugin hat bekundet, dass sich alle bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel bei dem Angeklagten im Zimmer befunden haben und durch die Durchsuchungsbeamten in das Wohnzimmer verbracht worden seien. Diese Angaben decken sich aber nicht mit der Aussage der Zeugin KHK NJ., die zur Überzeugung des Gerichts bekundet hat, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel sich teilweise in einem Korb im Wohnzimmer befunden haben und sie grundsätzlich Lichtbilder an dem aufgefundenen Orten fertigt und Beweismittel nicht in andere Räume verbringt. Das Gericht hat keine Zweifel an den Angaben der Zeugin, da sich diese auch mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht und den gefertigten Lichtbildern deckt. Darüber hinaus konnten an den aufgefundenen Messern, der Geldkassette und der Glasflasche mit GBL keine DNA Spuren des Angeklagten festgestellt werden.
67G.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 467 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung 3x
- StGB § 230 Strafantrag 2x
- StGB § 242 Diebstahl 2x
- StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 3x
- 29 Ls 38/23 3x (nicht zugeordnet)
- 08 Cs 181/15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Cs 17/20 1x (nicht zugeordnet)
- 55 Cs 109/20 2x (nicht zugeordnet)
- 5 Ds 718/21 1x (nicht zugeordnet)