Urteil vom Amtsgericht Steinfurt - 21 C 915/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.239,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Zahlungsverpflichtungen aus der Erbringung von Energieversorgungsleistungen.
3Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der RWE Vertrieb AG, die im Zeitraum von 2014 bis 2015 der Grundversorger für Strom und Gas in dem Netzgebiet war, in dem sich der streitgegenständliche Versorgungsanschluss für das Objekt X-Straße #, #### Ort, befindet. Die Beklagte war vom 04.12.2014 bis zum 21.08.2015 offiziell an dieser Adresse gemeldet. Schon Anfang 2014 war sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten M1 und dem gemeinsamen Kind vom Industriegebiet in die Wohnung im Hause X-Straße # gezogen. Als Grundversorger erhielt die RWE Vertrieb AG einen Hinweis, dass die Beklagte Bewohnerin des Objekts X-Straße #, ##### Ort, und Nutzerin der betreffenden Versorgungsanschlüsse sei, woraufhin sie unter dem 28.07.2014 ein Begrüßungsschreiben mit Informationen zu den Vertragsdetails an die Beklagte versandte und ein Vertragskonto unter der Kundennummer X 204 #### ### für die Zählernummern 75#### (Erdgas) und 310-186####-## (Strom) einrichtete. Seit dem 01.08.2014 wurden an der Verbrauchsstelle die streitgegenständlichen Liefermengen Strom und Gas aus dem Leitungsnetz entnommen. Die RWE Vertrieb AG rechnete diese nach den jeweils geltenden Tarifen ab. Die Rechnungen sandte sie an die ihr bekannte Adresse der Beklagten in Ort. Zwischenzeitlich wurde vom Bankkonto der Beklagten eine Zahlung für das oben genannte Vertragskonto angewiesen. Ein Ausgleich der streitgegenständlichen Forderungen erfolgte nicht. Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.11.2014 steht aus der Rechnung der Klägerin vom 09.01.2015 ein Betrag in Höhe von 8,81 € offen, für dessen Zahlung eine Frist bis zum 07.02.2015 gesetzt worden war. Unter dem 07.10.2015 stellte die Klägerin ihre Stromlieferung im Zeitraum vom 29.11.2014 bis zum 06.10.2015 in Rechnung, aus welcher noch ein Betrag von 595,66 € unbeglichen ist, fällig gestellt zum 23.10.2015. Den Bezug von Erdgas im Zeitraum vom 29.11.2014 bis zum 31.10.2015 stellte die Klägerin unter dem 01.12.2015 in Rechnung, von der noch ein Betrag von 1635,20 € zu begleichen ist, fällig gestellt zum 17.12.2015. Der Vertrag – dessen Bestehen zwischen den Parteien streitig ist – wurde bezüglich der Erdgasversorgung wegen Umzugs gekündigt, was die RWE Vertrieb AG mit der Rechnung vom 07.10.2015 bestätigte. Hinsichtlich der Stromversorgung wurde das Vertragsverhältnis seitens der RWE Vertrieb AG unter entsprechendem Hinweis in der Schlussrechnung vom 01.12.2015 beendet, da sich für die Verbrauchsstelle ein neuer Kunde angemeldet hatte. Die Klägerin beauftragte die Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung und außergerichtlichen Durchsetzung der Forderungen. Diese versandten am 06.09.2016 ein Mahnschreiben an die Beklagte unter der Adresse in Ort und forderten sie unter Fristsetzung erneut erfolglos zur Zahlung auf. Die Klägerin macht entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 245,19 € geltend.
4Die Klägerin behauptet, zum 01.08.2014 seien die Versorgungsanschlüsse der streitgegenständlichen Adresse vertragslos gewesen, da kein Kunde auf diese angemeldet gewesen sei. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe damit als Empfängerin der Realofferte mit ihrer Rechtsvorgängerin als dem örtlichen Grundversorger konkludent einen Vertrag geschlossen. Die fehlende Beanstandung des Begrüßungsschreibens sowie die vom Konto der Beklagten angewiesene Zahlung dokumentiere ihren Willen zur Durchführung des Vertrages. Der von der Beklagten behauptete Auszug Ende 2014 habe mangels Kündigung keine Beendigung des Vertrags herbeigeführt, sodass die Beklagte verpflichtet sei, alle bis zur späteren Vertragsbeendigung abgerechneten Liefermengen zu bezahlen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.239,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.635,20 € seit dem 18.12.2016, aus 595,66 € seit dem 24.10.2015 und aus 8,81 € seit dem 08.02.2015 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 245,19 € zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie bestreitet, Rechnungen oder Mahnungen erhalten zu haben. Weiter behauptet sie weder Mieterin noch Eigentümerin der Wohnung X-Straße #6, ##### Ort, gewesen zu sein. Mieter sei vielmehr ihr inzwischen verstorbener Ex-Lebensgefährte M1 gewesen, während sie selbst keine Sachherrschaft über die Verbrauchsanschlüsse innegehabt habe. Auch habe sie zu keiner Zeit selbst Zahlungen von ihrem Konto veranlasst, vielmehr habe Herr M1 Zugriff auf ihr Konto gehabt und sich um die Verträge gekümmert. Nach der Trennung von diesem habe sie sich seit Ende 2014 in Bulgarien aufgehalten und sei dann erst im Juni 2015 wieder nach Deutschland zurückgekehrt, allerdings unmittelbar nach S, wo sie auch heute noch wohne. Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen der Klägerin und ihr sei aus diesen Gründen kein konkludenter Vertrag über die Versorgungsleistungen zustande gekommen. Jedenfalls seien aber die Forderungen für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2014 verjährt.
10Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr M1 alleiniger Mieter gewesen sein soll und dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nach Bulgarien zurückgekehrt sein soll.
11Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12Die Klägerin hat einen der Beklagten am 13.04.2018 zugestellten Mahnbescheid erwirkt. Der Widerspruch der Beklagten ist am 24.04.2018 beim Mahngericht Hagen eingegangen. Dieses hat die Streitsache nach Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens durch die Klägerin am 09.11.2018 an das Prozessgericht abgegeben, wo die Akten am 14.11.2018 eingegangen sind. Die Anspruchsbegründung wurde der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.05.2019 zugestellt.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.239,67 €, §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB. Denn als Mitabnehmerin von Strom sowie Erdgas war die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin das den geltenden Tarifen entsprechende Entgelt zu entrichten.
16Ihre Aktivlegitimation hat die Klägerin durch Vorlage einer notariellen Bescheinigung über die Verschmelzung und sowie ihres Handelsregisterauszuges nachgewiesen, aus der auch Änderung der Firma hervorgeht. Hiernach ist die Klägerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Gesamtrechtsnachfolgerin der RWE Vertrieb AG geworden, die am 04.05.2016 gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die RWE International SE durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes verschmolzen worden ist. Anschließend erfolgte eine Umfirmierung zur innogy SE, welche am 01.09.2016 ins Handelsregister eingetragen worden ist.
17Zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ein Versorgungsvertrag geschlossen worden, §§ 145 ff. BGB. In der Bereitstellung von Strom und Gas durch das Versorgungsunternehmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer Realofferte. Durch Entnahme von Strom oder Gas aus dem Leitungsnetz erklärt der Entnehmende schlüssig seine Annahme des Angebots, so dass es konkludent zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV; vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 10 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Denn bezüglich ihrer Behauptung, sie sei keine Mieterin der Wohnung gewesen, ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
18Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für den konkludenten Vertragsabschluss grundsätzlich bei der Klägerin. Allerdings obliegt es vorliegend der Beklagten, diejenigen Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse der Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum des Vertragsschlusses nicht von ihr ausgeübt worden ist, obwohl sie die Wohnung unstreitig mit bewohnt hat.
19Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte im Zeitpunkt der Aufnahme der Versorgungsleistungen richtet (BGH, Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 11). Nicht ausschlaggebend ist deswegen, dass die RWE Vertrieb AG in einem späteren Begrüßungsschreiben vom 28.07.2014 ihren subjektiven Willen zum Ausdruck brachte, ihr Versorgungsangebot an die Beklagte zu richten. Vielmehr gilt, dass Empfänger der in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 12 mwN). Dies ist nicht zwangsläufig stets der Eigentümer, sondern kann auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Keine Voraussetzung ist demgegenüber, dass dem Energieversorgungsunternehmens die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist oder das Versorgungsunternehmen auch nur weiß, dass sich das zu versorgende Grundstück im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. IX ZR 146/15, zitiert nach juris Rn. 14). Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat.
20In dem hier vorliegenden Fall einer Mietwohnung entspricht es auch im Falle eines Mehrparteienhauses der Verkehrsauffassung, dass sich das Versorgungsangebot bei getrennter Zählererfassung an den oder die jeweiligen Mieter richtet (a.A. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2016, Az. 10 S 13/16, zitiert nach juris Rn. 40 ff.). Hierfür spricht nicht nur, dass die tatsächliche Entnahme von Strom oder Erdgas durch den jeweiligen Mieter der Wohnung erfolgt und eben nicht durch den Eigentümer des Hauses oder der Wohnung. Sondern es haben sowohl der Mieter als auch das Versorgungsunternehmen grundsätzlich das übereinstimmende Interesse, ein solches Vertragsverhältnis über die Grundversorgung direkt abzurechnen. Dies zeigt sich schon darin, dass die Vereinbarung einer Pauschal- oder Inklusivmiete eher die Ausnahme bildet und die verbrauchsabhängigen Kosten im Regelfall von dem Versorgungsunternehmen unmittelbar gegenüber dem Mieter abgerechnet werden.
21Zwar gelten für die Auslegung von Willenserklärungen nicht die Regeln der Beweislast, sondern die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB. Allerdings hat die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach den für die Darlegungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze zu erfolgen, so dass jede Partei die ihr günstigen Umstände beweisen muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu § 284, Rn. 18a). Die Annahme, dass Empfänger der in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, geht einher mit der sozialtypischen Annahme, dass derjenige, der eine Wohnung bewohnt, auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse ausübt, also Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter der Wohnung gewesen sei, trifft ihn daher dafür neben der Darlegungs- auch die Beweislast (a.A. AG Darmstadt, Urteil vom 21.03.2011, Az. 313 C 243/2009, zitiert nach juris Rn. 14). Dies erscheint nicht zuletzt auch deswegen interessensgerecht, weil die entsprechenden Informationen darüber, wer Mieter der Wohnung gewesen ist, seinem Erkenntnisbereich unterliegen, während es nicht Obliegenheit des Versorgungsunternehmens sein kann, die tatsächlichen Besitzverhältnisse in jedem Einzelfall eines konkludenten Vertragsschlusses durch Energieentnahme aufzuklären. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung mit Energie (SromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustandes einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 14).
22Insoweit ist dem AG Darmstadt lediglich darin zuzustimmen, dass im Falle eines erwiesenen schlichten Mitbewohnens einer Wohnung kein konkludenter Vertragsschluss im Sinne der §§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV angenommen werden kann, weil es dem Betreffenden in diesem Falle erwiesener Maßen an der hierfür erforderlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss fehlt. Wird ein Lebensgefährte in die Wohnung mit aufgenommen, folgt dies bereits aus dem vorrangigen Leistungsverhältnis des Versorgungsunternehmens zu dem bisherigen Mieter, der auch der alleinige Mieter der Wohnung bleibt. Ziehen demgegenüber – wie vorliegend von der Beklagten behauptet – die Lebensgefährten gemeinsam in eine Mietwohnung ein, wobei nur einer der beiden den Mietvertrag abschließt, bringen diese aus dem objektiven Empfängerhorizont nach außen hin zum Ausdruck, dass nur die Mietvertragspartei ein eigenes Recht zum Besitz an der Wohnung haben und nur von ihr die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse ausgeübt werden soll, während der Partner weder aus dem Miet- noch aus dem Versorgungsvertrag unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sein soll. Etwaige Vereinbarungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Tragung der Miet- und Mietnebenkosten der Wohnung verlieren demzufolge mit dem Auszug des Partners, der nicht Mieter ist, im Innenverhältnis die Geschäftsgrundlage. Währenddessen bleibt ein Mitmieter nach herrschender Meinung trotz Auszuges sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich weiterhin verpflichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen sämtlichen Vertragsparteien erfolgt. Dass die Beklagte in dem Objekt X-Straße #, ##### Ort wohnte ist unstreitig. Nach ihren eigenen Angaben war dies ab Anfang 2014 bis wenigstens Ende 2014 der Fall. Sie war dort auch vom 04.12.2014 bis zum 21.08.2015 gemeldet. Soweit sie also geltend macht, dass nicht sie sondern ausschließlich ihr Lebensgefährte Mieter der Wohnung gewesen sei, hatte sie dies zu beweisen. Anderenfalls muss sie sich als Mitschuldner der Forderung aus den Energieversorgungsverträgen behandeln lassen. Als solcher kann sie gemäß § 421 S. 1 in Anspruch genommen werden.
23Aber selbst wenn man umgekehrt davon ausginge, dass die Beweislast für die Mietereigenschaft bei der Klägerin als Versorgungsunternehmen liege, so ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Denn in diesem Falle, hätte es der Beklagten zumindest im Rahmen sekundärer Beweislast oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, woraus sich ergeben soll, dass sie nicht Mieterin der Wohnung gewesen ist. Insbesondere hätte sie näher zu Zeitpunkt, Parteien und weiteren Umstände des Mietvertragabschlusses vortragen müssen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, erforderlichenfalls Beweis für die Mietereigenschaft der Beklagten antreten zu können. Das schlichte Bestreiten der Mietereigenschaft genügt dem nicht.
24Der Anspruch setzt sich aus den unstreitig noch offenen Beträgen in Höhe von 1.635,20 € aus der Schlussrechnung vom 01.12.2015, von 595,66 € aus der Rechnung vom 07.10.2015 und von 8,81 € aus der Rechnung vom 09.01.2015 zusammen.
25Der Anspruch besteht in voller Höhe, insbesondere ist er nicht für den Abrechnungszeitraum nach dem behaupteten Auszug der Beklagten untergegangen. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unerheblich. Der Auszug der Beklagten aus der Verbrauchsstelle zum Ende des Jahres 2014 ändert – wie gesagt – am Fortbestehen des Vertrages nichts. Eine konkludente Kündigung kann darin schon deswegen nicht gesehen werden, weil es sich bei einer Kündigung um eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung handelt und es einem schlichten Auszug an jedwedem Erklärungswert mangelt. Ebenso wurde kein anderer Abnehmer für die Versorgungsstelle neu angemeldet, so dass die Klägerin die Beklagte auch nicht aus dem Vertragsverhältnis entlassen hat. Auch dass die Versorgungsleistungen nunmehr nur noch vom damaligen Lebensgefährten der Beklagten in Anspruch genommen worden ist, rechtfertigt für sich genommen keine andere Schlussfolgerung. Denn in dem Leistungsangebot der Klägerin konnte während des fortbestehenden Mietvertrages keine neue Realofferte mehr gesehen werden, da der Abnehmer der Versorgungsleistung nach dem konkludenten Vertragsschluss mit der Beklagten und ihrem Lebensgefährten als Gesamtschuldner bereits feststand (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. I-19 U 116/13, zitiert nach juris Rn. 18).
26Der Anspruch ist auch durchsetzbar, insbesondere ist er nicht verjährt. Der der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterliegende Anspruch ist bereits deswegen nicht verjährt, da die streitgegenständlichen Rechnungen mangels Zugangs bei der Beklagten erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung, der die Rechnungen beigefügt waren, am 11.05.2019 fällig wurden. Für die Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich. Für Versorgungsverträge gelten insoweit § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV, nach denen die Rechnungen frühestens zwei Wochen nach ihrem Zugang fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 215/15, zitiert nach juris Rn. 9 f.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 199 Rn. 6). Dies gilt auch, wenn dadurch die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung einer der Vertragsparteien - abhängig gemacht wird und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 08.07.1981, Az. VIII ZR 222/80, zitiert nach juris Rn. 20). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin kann jedoch den seitens der Beklagten bestrittenen Zugang der Rechnungen nicht nachweisen. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 21.01.2004, Az. XII ZR 214/00, zitiert nach juris Rn. 13 mwN). Die Erteilung einer Rechnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Regelungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2012, Az. 10 U 102/11, zitiert nach juris Rn. 53). Der Bereich des Empfängers ist als räumlicher Machtbereich zu verstehen und so abzustecken, dass die von ihm tatsächlich regelmäßig genutzten Örtlichkeiten sowie Empfangsvorrichtungen dazugehören (jurisPK/Reichold, BGB, 9. Aufl., § 130 (Stand: 01.05.2020) Rn. 15). Die Adresse in Ort, an die alle Rechnungen versendet wurden, zählte nicht mehr zum tatsächlichen Herrschaftsbereich der Beklagten. Zwar war sie noch bis zum 21.08.2015 dort gemeldet. Die Beklagte hielt sich jedoch ihrem Vortrag zufolge bereits zum Zeitpunkt des Versands der ersten streitgegenständlichen Rechnung vom 09.01.2015 tatsächlich in Bulgarien und später dann in S auf. Ebenso fehlte der Beklagten auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Zwar steht deren Annahme eine zeitweilige Abwesenheit des Empfängers nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.1988, Az. 7 AZR 587/87, zitiert nach juris Rn. 18 mwN). Die Beklagte war jedoch nach ihren Angaben endgültig ausgezogen.
27Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Diese Kosten stellen keinen Verzögerungsschaden dar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286 Rn. 44). Die Beklagte befand sich nicht in Schuldnerverzug, als die Klägerin ihre Bevollmächtigten mit der Prüfung und Durchsetzung der Forderung beauftragte. Denn der Verzug erfordert die Fälligkeit des Anspruchs, die zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlag.
28Der Zinsanspruch der Klägerin aus § 288 Abs. 1 BGB besteht für den gesamten Forderungsbetrag entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem 12.05.2019, dem Folgetag des Verzugseintritts.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Die abgewiesene Nebenforderung ist nicht geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie deutlich über 10 % des fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung und Nebenforderungen ausmacht, der hier als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 2.239,67 € festgesetzt.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
39B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Steinfurt statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
40Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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