Urteil vom Amtsgericht Witten - 15 C 599/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist unbegründet.
3Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 953,92 DM( 484,73 ) Zug um Zug gegen Herausgabe von vier Reifen Pirelli P 600 195/50 HR 16 gemäß §§ 462, 459, 433 BGB ( alte Fassung). Unerheblich ist insoweit, ob die Reifen tatsächlich mangelhaft sind. Eine Aufklärung brauchte insoweit nicht zu erfolgen, da sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung gem. § 477 BB berufen hat. Die Reifen wurden am 04.05.2000 erworben. Sechs Monate nach Ablieferung waren die Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Zustellung des Mahnbescheides am 18.10.2001 konnte die Verjährung damit nicht mehr gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB ( a.F.) unterbrechen.
4Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 463 S. 2 , 477 As. BGB( sogenannter großer Schadensersatz) unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Fehlers. Auch hier kann offen bleiben, ob die Reifen durch die Lagerung einen Mangel erleiden, jedenfalls kann eine Arglist des Beklagten nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat substantiiert bestritten, dass es durch die Lagerung der Reifen zu einem Mangel kommen kann. Insoweit wird beklagtenseits ausgeführt, dass die Herstellerfirma den Reifen Substanzen beimischt, die chemische Reaktionen reduzieren. Der Verlust an Elastizität oder Qualität durch die Lagerung wird bestritten.
5Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass der Reifen tatsächlich von schlechter Qualität war. Soweit die Klägerin aber allein in der Lagerzeit einen Mangel sehen will und aufgrund der Kenntnis der beklagten hiervon von Arglist ausgehen will greift dies nicht durch. Zutreffend ist, dass der BGH in seinem urteil vom 06.02.1980 ( NJW 1980, Seite 1097) entschieden hat, dass das verkaufte, beim Händler vorrätige Neufahrzeug keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung im Vergleich zur laufenden Modellreihe aufweisen darf. Diese Entscheidung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Unstreitig gibt es vorliegend keine Reifen neuerer Art. Die Klägerin hat die neuesten Modelle vorliegen, die nach der unwidersprochenen Behauptung des Beklagten auch heute noch verkauft werden. Darüber hinaus hat der BGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung gerade nicht entschieden, dass sich allein aus der Standzeit ein Mangel ergibt und dass allein aus der Kenntnis der Standzeit eine Arglist folgt. Hierzu gibt die zitierte Entscheidung nichts her. Darüber hinaus ist der Fall eines Autokaufs auch nicht ohne weiteres auf den Kauf von Reifen z übertragen. Vorliegend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin das neueste Modell an Reifen geliefert bekommen hat, deren Produktionsdatum zwar über zwei Jahre zurücklag, die der Beklagte aber auch erst kurz vor dem Verkauf von der Firma Pirelli ausgeliefert bekommen hatte. Unerheblich ist, ob der Beklagte aufgrund der Nummer auf das Produktionsdatum schließen konnte. Jedenfalls ergibt sich aus der Auslieferung an die Klägerin ohne Hinweis auf das Produktionsdatum kein arglistiges Verhalten des Beklagten. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass etwa kein anderer Händler solche Reifen noch veräußert und nur der Beklagte dies gegenüber der Klägerin getan hat, um sie unter Verschweigen des Produktionsdatums zum kauf zu bewegen.
6Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
7Der Streitwert wird auf 487,73 Euro festgesetzt.
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