Urteil vom Amtsgericht Zweibrücken - 1 C 258/12

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, die Stromzufuhr für die Wohnung der Verfügungsklägerin ab dem 31.05.2012 einzustellen.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin mietete zum 01.05.2012 eine Wohnung und schloss diesbezüglich am 10.04.2012 mit der Verfügungsbeklagten einen Versorgungsvertrag zur Lieferung elektrischer Energie. Die Verfügungsklägerin erteilte der Verfügungsbeklagten eine Einzugsermächtigung von ihrem Girokonto zur Einziehung der monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 60,00 €. Von dieser machte die Verfügungsbeklagte bisher keinen Gebrauch. Die Verfügungsklägerin bewohnt das Anwesen mit zwei im Jahr 1999 und 2003 geborenen Kindern.

2

Mit Schreiben vom 03.05.2012 kündigte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin an, ab 31.05.2012 die Stromlieferung einzustellen, falls sie nicht eine Gesamtforderung von 1.751,78 € bis 30.05.2012 bezahle.

3

Diese resultierte aus Rückständen eines Stromlieferungsvertrages zur Strombelieferung unter der Adresse … bis zum Jahr 2003. Von der Verfügungsbeklagten wurde ein Mahnbescheid und darauf aufbauend ein Vollstreckungsbescheid erwirkt, der am 17.06.2003 in Höhe von 646,62 € erlassen wurde. Der Betrag von 1751,78 € resultiert aus der Forderung zzgl. Kosten abzüglich geleisteter Zahlungen. Auf die Anlage Forderungskonto Akte 793/03; Stand 03.05.2012 (Bl. 37 der Akte) wird Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin bot an, diesen Betrag zusätzlich zu den laufenden Kosten aus dem Vertragsverhältnis in monatlichen Raten von je 100 € zurückzuzahlen.

4

Ein Hinweis auf die Altschuld und die sofortige Stromsperre wurde bei Vertragsschluss am 10.04.2012 nicht erteilt.

5

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht,

6

eine Versorgungseinstellung gestützt auf § 19 Abs. 2 StromGVV sei nicht möglich, da es sich um ein anderes Verhältnis handele.

7

Wegen der langen Zwischenzeit und im Hinblick auf die mit in der Wohnung wohnenden minderjährigen Kinder, sei eine Sperre unverhältnismäßig im Sinne des § 19 Abs. 2 StromGVV. Eine Zubereitung täglicher warmer Malzeiten sei ohne Strom für sie nicht möglich.

8

Sie beantragt,

9

der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stromzufuhr für die Wohnung der Verfügungsklägerin, ab dem 31.05.2012, einzustellen.

10

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

11

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht eine Stromsperre gem. § 19 StromGVV sei möglich, da aktuelle Rückstände auf Stromzahlung inkl. Nebenkosten von 1.751,78 € bestehen.

13

Auch sei eine Unverhältnismäßigkeit nicht gegeben, da zwar minderjährige Kinder dort wohnten es aber nicht Aufgabe des Energieversorgungsunternehmens sei, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen.

14

Daran ändere auch ein Vergleichsangebot der Verfügungsklägerin nichts, da diese frühere Vereinbarungen nicht eingehalten habe.

15

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

I.

17

Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht bezüglich des Antrags wegen der erfolgten Ankündigung einer Einstellung der Strombelieferung zum 31.05.2012 ein Rechtsschutzbedürfnis zur gerichtlichen Geltendmachung.

II.

18

Der Antrag ist begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht.

A)

19

Ein Anspruch auf Stromlieferung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag vom 10.04.2012 ist glaubhaft gemacht.

20

1. Aus dem am 10.04.2012 zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet die Verfügungsklägerin mit Strom zu beliefern. Daraus folgt auch, dass sie verpflichtet ist, die Strombelieferung nicht grundlos zu unterbrechen. Ansonsten erbringt sie die ihr obliegende Primärleistung nicht.

21

2. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, der eine Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigt.

22

Ein solcher ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 2 StromGVV. Gem. § 19 Abs. 2 StromGVV kann bei der Nichterfüllung einer Nachzahlungsverpflichtung trotz Mahnung der Grundversorger die Grundversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen lassen.

23

Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor.

24

a) Es ist schon fraglich, ob eine Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung bei Zahlungsrückständen aus einer Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung möglich ist. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 und der Formulierung in Abs. 2 S. 1 bei anderen Zuwiderhandlungen ist ersichtlich, dass es sich auch bei den Zuwiderhandlungen gem. § 19 Abs. 2 um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung richtet.

25

b) Dies muss jedoch nicht entschieden werden, denn es liegen die Voraussetzungen für eine Stromsperrung gem. § 19 Abs. 2 StromGVV nicht vor. Neben den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV müssen, soweit Rückstände aus Stromschulden aus einem früheren Vertragsverhältnis herrühren, auch die Voraussetzungen der §§ 273 Abs. 1, bzw. 320 BGB erfüllt sein.

26

Die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV eingeräumte Befugnis, die Stromversorgung des Tarifkunden nach Androhung zu unterbrechen, sofern dieser Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt, ist eine besondere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrecht gem. §§ 273, 320 BGB (vgl. BGH Urteil v. 03.07.1991, VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 ff.). Sie bestand auch schon zuvor gemäß der Vorgängerregelung des § 33 Abs. 2 S. 1 AVBEltV.

27

(i) Ein Fall des § 320 BGB kommt nicht in Betracht, da die Zahlungsrückstände aus einem anderen geschlossenen Vertrag herrühren.

28

(ii) Doch auch ein Fall des § 273 BGB liegt nicht vor. Danach müssen die Verpflichtungen des Schuldners und sein Anspruch wegen dessen Nichterfüllung er die von ihm geschuldete Leistung zurückbehalten will, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen, er erfordert nicht, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis folgen. Es genügt, wenn ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt. Beide müssen also, falls sie eine vertragliche Grundlage haben, aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sein, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden Anspruch geltend und durchgesetzt werden könnte (BGH a. a. O.).

29

Ein derartiger Zusammenhang ist zu bejahen, wenn ein Stromabnehmer in demselben Versorgungsgebiet in eine andere Wohnung verzieht und hinsichtlich der aufgegebenen Wohnung Zahlungsrückstände bestehen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2007, 11 S 17/07). Doch liegt hier der Fall anders. Die Verfügungsklägerin ist nicht von der Wohnung, aus der der Rückstand der Stromzahlung herrührt in die jetzt belieferte Wohnung gezogen, sondern zwischen dem Auszug aus der damaligen Wohnung im Jahre 2004 und dem Einzug im Jahre 2012 liegen ca. 7 Jahre.

30

Dadurch ist der natürliche Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsverhältnissen aufgehoben, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Verfügungsklägerin selbst damals Vertragspartei war oder ihr damaliger Ehemann.

31

Ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn eine Verbindung der verschiedenen Rechtsgeschäfte in natürlicher und wirtschaftlicher Sicht besteht. Diese Verbindung kann einerseits darin begründet sein, dass verschiedene Verträge bzgl. der gleichen Wohnung geschlossen werden, oder dass eine Verknüpfung durch einen engen zeitlichen (und durch die Begrenzung auf das Verbreitungsgebiet auch räumlichen) Zusammenhang gezogen wird.

32

Beides liegt nicht vor. Vielmehr ist durch die Zeitspanne von sieben Jahren ein etwa bestehender Zusammenhang durchbrochen. Wegen der zeitlichen Spanne zwischen den Vertragsverhältnissen ist auch nicht die typische Situation gegeben, dass ein Umzug ggf. den Zweck hatte Zahlungsverpflichtungen, sei es aus Miete oder den Strom-/Gaslieferungsverhältnissen, zu entgehen. Es würde gerade gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Verfügungsbeklagte nunmehr die Möglichkeit hätte eine Altschuld durch die bestehende Drohlage für die Verfügungsklägerin wegen der Möglichkeit einer Stromsperrung im aktuellen Vertragsverhältnis durchzusetzen.

33

Ob zusätzlich noch zu berücksichtigen ist, dass bei Vertragsschluss ein Hinweis nicht erteilt wurde, kann dahinstehen, da auch unabhängig davon ein einheitliches rechtliches Verhältnis nicht vorliegt.

34

Auch wenn die Vorschrift des § 273 weit auszulegen ist, muss ein über die beteiligten Personen und die Art der gelieferten Leistung hinausgehender Sachzusammenhang zu ziehen sein. Diesen allein daraus herzuleiten, dass es beide Male um Stromlieferung ginge, würde die Vorschrift des § 273 Abs. 1 BGB überspannen. Dies müsste andernfalls auch für sonstige gleichartige Belieferungssituationen gelten und dies unabhängig davon, ob eine gefestigte Geschäftsbeziehung besteht. Doch wird bei mehreren Verträgen innerhalb einer Geschäftsbeziehungen regelmäßig zur Begründung des einheitlichen Rechtsverhältnis darauf abgestellt, dass diese verfestigt ist. Aus dieser ständigen Geschäftsverbindung der Parteien ergibt sich dann die natürliche, gewollte oder als gewollt vorauszusetzende Einheitlichkeit des faktischen Verhältnisses, die es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Vertragspartner vom anderen die Leistung verlangt, die von ihm selbst geschuldete aber nicht gewähren will (OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703, 704 mit Verweis auf RGZ 68, RGZ 68, 34; BGHZ 54, 244). Würde auf dieses nähere Verbindung verzichtet, so würde der Anwendungsbereich des § 273 BGB überdehnt.

III.

35

Auch besteht auf Grund der erfolgten Ankündigung der Sperrung eine Eilbedürftigkeit und damit ein Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Eine rechtszeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht möglich.

IV.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

V.

37

Die Berufung war zuzulassen, die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Die zugrunde liegende Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Die klagende Partei ist möglicherweise nicht mit einem Betrag von 600 € beschwert.

38

Streitwertbeschluss

39

Der Streitwert wird auf bis 600 € festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen