Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 6 Ca 2433/24
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2024 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85% und die Beklagte 15%.
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Streitwert: 1.942,50 EUR.
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Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.
3Die Beklagte ist ein Personaldienstleister.
4Der Kläger war in der Zeit vom 14.11.2022 bis zum 15.07.2024 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt.
5In Abschnitt 15 des Arbeitsvertrags, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 25 ff. d.A.), heißt es:
615.1 Der Mitarbeiter hat eine Vertragsstrafe an den Arbeitgeber zu zahlen, wenn
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er die Arbeit im laufenden Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht oder wiederholt verspätet aufnimmt,
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er das Arbeitsverhältnis rechtswidrig ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst,
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er vorübergehend die Arbeit rechtswidrig verweigert oder Arbeitsbummelei begeht,
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er wiederholt Tätigkeitsnachweise oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht rechtzeitig einreicht,
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er durch schwerwiegende Vertragsverstöße wie z.B. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zum Nachteil des Arbeitgebers oder des Kunden oder von deren Arbeitnehmern den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst,
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er gegen die Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitspflicht aus § 11 Absatz 1 und 2 verstößt,
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er eigenmächtig seinen Urlaub antritt,
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er mit Krankheit droht,
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er wiederholt Nachweis- oder Meldepflichten schuldhaft nicht nachkommt oder unentschuldigt fehlt oder schuldhaft nicht erreichbar ist,
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er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Arbeitsplatz angetroffen wird,
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er einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit im Sinne von § 12 nachgeht,
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er schuldhaft eine unverwertbare Arbeitsleistung erbringt.
15.2 Ein Anspruch auf die Vertragsstrafe entsteht nur, wenn der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
2115.3. (…) In allen übrigen Fällen ist ein Bruttotagesentgelt für jede Zuwiderhandlung fällig.
22Vom 10.06.2024 bis zum 21.06.2024 hatte der Kläger Urlaub.
23Mit Schreiben vom 14.06.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.07.2024.
24Nachdem der Kläger zunächst weiter bei dem bisherigen Kunden tätig war, sollte er zum 01.07.2024 zu einem anderen Kunden wechseln. Zuvor wollte er am 27.06.2024 und 28.06.2024 Freizeitausgleich nehmen. Er beantragte Freizeitausgleich in einer App, die eigentlich für die Gewährung von Urlaub vorgesehen ist. Über den Antrag kam es zu einem Konflikt mit der Beklagten, die ihm die Gewährung von Freizeitausgleich für die beiden Tage letztlich am 26.06.2024 verweigerte.
25Am 27.06.2024 erschien der Kläger nicht zur Arbeit und meldete sich im Laufe des 27.06.2024 bei der Beklagten arbeitsunfähig. Es wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 27.06.2024 bis zum 05.07.2024 (Bl. 57 d.A.) und vom 08.07.2024 bis zum 15.07.2024 (Bl. 58 d.A.) ausgestellt.
26Die Beklagte zahlte für den Zeitraum vom 27.06.2024 bis zum 15.07.2024 keine Entgeltfortzahlung. Den der Höhe nach unstreitigen Entgeltfortzahlungsbetrag verfolgt der Kläger mit dem Antrag zu 1). Ferner zog die Beklagte mit der Abrechnung für Juni 2024, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7 d.A.), vom Nettoauszahlungsbetrag eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttotagesverdiensten ab, die von ihrer Berechnung her ebenfalls unstreitig ist. Die Zahlung dieser Summe ist Gegenstand des Antrags zu 2). Die Klage wurde am 21.08.2024 zugestellt.
27Der Kläger trägt vor, er habe zunächst mit dem Kunden und dann mit seinem Disponenten gesprochen, der ihm gesagt habe, der Freizeitausgleich sei kein Problem. Am 26.06.2024 habe der Disponent ihm gesagt, dass der Freizeitausgleich nicht gewollt sei. Weiter habe der Disponent ihm vorgeworfen, Urlaub bzw. Freizeitausgleich eigenmächtig genommen zu haben.
28Ausweislich des Inhalts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei eine Reaktion auf eine schwere Belastung diagnostiziert worden. Es liege keine Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, da er sich nicht für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist arbeitsunfähig gemeldet habe.
29Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte zu verurteilen, 1.683,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte zu verurteilen, 259,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte behauptet, schon der Disponent habe die Gewährung von Freizeitausgleich für die beiden Tage verweigert. Der Kläger habe dann erklärt, er werde unter diesen Umständen nicht mehr für die Beklagte arbeiten, den Einsatz beim Kunden beenden und die für die Zeit ab 01.07.2024 schon vereinbarte Arbeit bei dem neuen Kunden nicht antreten. Zudem habe er gesagt, die Beklagte brauche nicht mehr — wie von ihr zugesagt — die Möglichkeit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 15.07.2024 hinaus zu prüfen. Er bekomme Arbeitslosengeld und sei deshalb an einer Arbeit nicht mehr interessiert.
37Der Kläger sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Daher sei eine Entgeltfortzahlung nicht geschuldet und die Vertragsstrafe verwirkt.
38Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.
41A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus §§ 3, 4 EFZG für den Zeitraum vom 27.06.2024 bis zum 15.07.2024.
42I. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
43II. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG (BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – juris; BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – juris), weil die Entgeltfortzahlungspflicht eine Ausnahme Prinzips darstellt, dass ohne Leistung keine Gegenleistung geschuldet ist.
44III. Zu den Maßstäben für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Erschütterung führt das Bundesarbeitsgericht aus:
45„Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus (Staudinger/Oetker [2019] § 616 Rn. 540). Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (so die st. Rspr. vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 17, BAGE 157, 102; 15. Juli 1992 - 5 AZR 312/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 9; ebenso MHdB ArbR/Greiner 5. Aufl. Bd. 1 § 82 Rn. 28; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 79; Reinecke DB 1989, 2069 (unter 5.1.2); ErfK/Reinhard 21. Aufl. EFZG § 5 Rn. 14; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 5 EFZG Rn. 111; NK-GA/Sievers EFZG § 5 Rn. 66 f., jeweils mwN).
46bb) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (st. Rspr. BAG 11. August 1976 - 5 AZR 422/75 - zu 2 c der Gründe, BAGE 28, 144; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35; BGH 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00 - zu II der Gründe, BGHZ 149, 63; zust. MHdB ArbR/Greiner 5. Aufl. Bd. 1 § 82 Rn. 28; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 79; ErfK/Reinhard 21. Aufl. EFZG § 5 Rn. 14; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 5 EFZG Rn. 111). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (MHdB ArbR/Greiner aaO Rn. 30; Staudinger/Oetker [2019] § 616 Rn. 367; ErfK/Reinhard aaO Rn. 17; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt aaO Rn. 124). Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt (vgl. BT-Drs. 12/5263 S. 10), hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers (dazu bspw. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 18, BAGE 157, 102) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.
47cc) Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen sind (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; im Anschluss hieran BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 27, BAGE 149, 101). Ebenso hat es entschieden, dass in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorzutragenden Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, BAGE 169, 117). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind“ (BAG Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – juris).
48IV. Nach diesen Maßstäben war zunächst von einer Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers aufgrund mehrerer Indizien auszugehen.
491. Zunächst hat der Kläger für diejenigen Tage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, für die ihm zuvor Freizeitausgleich verweigert worden war. Es ist ein anerkanntes Indiz für die Erschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn der Arbeitnehmer nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeitraum arbeitsunfähig wird (vgl. z.B. LAG Köln, Urt. v. 13.04.2023 – 6 Sa 153/22 – juris; LAG Köln, Urt. v. 25.06.2020 – 6 Sa 664/19 – juris). Dies war hier unstreitig der Fall, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger Freizeitausgleich oder Urlaub beantragt hat und ob an sich ein Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich bestanden hätte.
502. Ein Indiz ist auch in dem Umstand zu sehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15.07.2024 andauerte.
51Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es gerade nicht darauf an, ob der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist erfasste. Hatte das Bundesarbeitsgericht zunächst den Begriff „passgenau“ (BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – juris) geprägt, verwendete es später und in seinem – soweit ersichtlich – neuesten Urteil nur noch den weiteren Begriff der „zeitlichen Koinzidenz“ (BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 – juris; BAG Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – juris). Danach liegt eine Erschütterung des Beweiswerts gerade nicht nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gesamten Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Auslaufen der Kündigungsfrist umfasst. Maßgeblich ist lediglich, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt. Ob eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Zeitraum der Kündigungsfrist abdecken, ist ebenfalls nicht entscheidend (BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 – juris; BAG Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – juris). Entsprechendes gilt in der Regel für die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine oder mehrere verschiedene nach ICD-10 kodierte Diagnosen aufweisen (BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 – juris).
523. Ein von den Umständen in Ziffer 2 verschiedenes Indiz liegt darin, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.07.2024 bis zum Montag, den 15.07.2024 bescheinigt wurde.
53Das Bundesarbeitsgericht hat es als Indiz anerkannt, wenn zunächst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) an einem Freitag endeten und nur am Ende des bescheinigten Zeitraums an einem Dienstag (BAG Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – juris).
54Hier liegt der Fall ähnlich. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde vom 27.06.2024 (Donnerstag) bis zum 05.07.2024 (Freitag) ausgestellt. Die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde als Folgebescheinigung – von derselben Ärztin mit derselben Diagnose – vom Montag, den 08.07.2024, nicht etwa bis Freitag, den 12.07.2024, sondern bis Montag, den 15.07.2024 ausgestellt und damit durchaus „passgenau“ bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. wiederum BAG Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – juris).
55V. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, eine Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum mit anderen Mitteln zu beweisen.
561. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand (BAG Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – juris). Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (BAG Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – juris; BAG, Urt. v. 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 - juris; BAG, Urt. v. 26.08.1993 – 2 AZR 154/93 - juris). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. Dabei scheint das Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass dies aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Schutzinteresses des Arztgeheimnisses nicht lediglich konkludent, z.B. durch die Benennung als Zeuge, geschehen kann (BAG Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – juris m.w.N.).
572. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Kläger hat sich lediglich auf die Diagnose bezogen und – schriftsätzlich – die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht entbunden und sie als Zeugin benannt. Ob der Beweisantritt zulässig ist, kann allerdings dahinstehen, wenn schon der zu beweisende Sachvortrag fehlt.
58Der Kläger hat schriftsätzlich nicht einmal die Diagnose in Bezug gesetzt zu irgendwelchen Geschehnissen in der Wirklichkeit. In der mündlichen Verhandlung hat er erstmals behauptet, er sei wegen des vorangegangenen Konflikts am Arbeitsplatz erkrankt. Aber auch diesbezüglich fehlt weiterhin jeglicher Vortrag im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen, Verhaltensmaßregeln, verordnete Medikamente und die Entwicklung der ebenfalls nicht näher beschriebenen Beeinträchtigung über den Gesamtzeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Hierauf konnte auch nicht verzichtet werden. Gerade die Diagnose F43.9 („Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet“) spricht aber auch hinsichtlich der vorzutragenden gesundheitlichen Einschränkungen – anders als beispielsweise ein Beinbruch – nicht für sich.
59Die Klage war mit dem Antrag zu 1) daher abzuweisen.
60B. Die Klage war mit dem Antrag zu 2) erfolgreich.
61I. Unstreitig hatte der Kläger zunächst einen Anspruch auf Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrags aus § 611a Abs. 2 BGB.
62II. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung untergegangen.
631. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zur Zulässigkeit der Aufrechnung keinen Sachvortrag geleistet.
642. Unterstellt man jedoch, dass die Aufrechnung zulässig war, hat die Beklagte keine Gegenforderung nach § 387 BGB bewiesen. Ein Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Vertragsstrafe besteht danach nicht.
65a) Die Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt des „unentschuldigten Fehlens“ bzw. des „eigenmächtigen Urlaubsantritts“ und „rechtswidriger Nichtaufnahme der Arbeit“ die Vertragsstrafe verwirkt.
66b) Diese Tatbestände hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen, obwohl sie nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt.
67aa) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger unentschuldigt gefehlt hätte.
68(1) Unter „unentschuldigtem Fehlen“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarung ist nur das Fehlen ohne objektiv vorliegende Entschuldigung zu verstehen, da reine Meldepflichtverstöße oder Verstöße gegen die Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an anderer Stelle im Katalog der Tatbestände erwähnt werden und dort die Vertragsstrafe andere Voraussetzungen hat.
69(2) Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum objektiv arbeitsfähig war. Daraus, dass der Kläger, wie oben, unter A. dargelegt, zwar nicht beweisen kann, dass er arbeitsunfähig war, ist nicht das Gegenteil automatisch anzunehmen. Die Beklagte hat für ihre Behauptung auch keinen Beweisantritt geliefert. Selbst ihre Darstellung des Konfliktes unterstellt, beweist nicht gleichzeitig eine Arbeitsfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum.
70bb) Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger wollte keinen Urlaub, sondern Freizeitausgleich nehmen. Das ist schon tatbestandlich nicht von der Vertragsstrafenregelung erfasst.
71Darüber hinaus hat er für die maßgeblichen Tage keinen Urlaub, sondern Arbeitsunfähigkeit behauptet. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass in der Zeit, in welcher der Kläger sich arbeitsunfähig gemeldet hatte, in Wirklichkeit Urlaubszwecke verwirklicht wurden.
72cc) Gleiches gilt für den Tatbestand der „rechtswidrigen Nichtaufnahme der Arbeit“. Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Beklagte gerade auch die Rechtswidrigkeit der Nichtaufnahme der Arbeit zu beweisen. Der Kläger hat mit einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung einen Rechtfertigungsgrund behauptet, den die Beklagte nicht widerlegt hat. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen (unter aa) (2)) Bezug genommen.
73Die Klage war daher insoweit erfolgreich.
74III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
75C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert (§ 61 Abs. N07 ArbGG) resultiert aus der Höhe der Klageforderung nach § 3 ZPO. Die Berufung war nicht besonders zuzulassen, da kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt.
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