Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 2295/09

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.229,94 EUR (i.W. eintausendzweihundertneunundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Funktionszulage anzurechnen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 2 280,78 € festgesetzt.


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