Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 4184/21
Tenor
Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich zuständig.
Gründe:
1I.
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 27.08.2021.
3Die Klägerin ist seit dem 16.03.2013 als leitende Flugbegleiterin sowie als Ausbilderin für neue Flugbegleiter bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.02.2013 (Blatt 19 bis 23 der Gerichtsakte) nebst Sidelettern vom 12.08.2014 (Blatt 24 der Gerichtsakte) und vom 26.02.2019 (Blatt 25 f. der Gerichtsakte) mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von 3.600,66 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Blatt 99 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr dienstlicher Wohnsitz ab dem 01.03.2015 Düsseldorf ist.
4In dem Manteltarifvertrag Nr. 3 in der Fassung vom 06.03.2019 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der H. GmbH, der zwischen der H. GmbH und der unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (nachfolgend UFO) abgeschlossen wurde, ist § 23 folgendes geregelt:
5„Gerichtsstand
6Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht am Verwaltungssitz des Unternehmens in Köln.“
7Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht Düsseldorf sei gemäß § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG örtlich zuständig, da sie zuletzt am Einsatzort Flughafen Düsseldorf stationiert gewesen sei und von dort aus ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin ausgeübt habe. Bei fliegendem Personal sei bei der Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes grundsätzlich auf die „Heimatsbasis“ abzustellen. Dem habe der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG Rechnung tragen wollen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinba-rung ergebe sich weder aus § 13 des Arbeitsvertrages noch aus § 23 des MTV Nr. 3.
8Die Beklagte beantragt,
9den Rechtsstreit an das örtlich allein zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen.
10Unter Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag vom 28.02.2013 trägt die Beklagte vor, der dienstliche Wohnort der Klägerin sei in Köln. In § 13 des Arbeitsvertrages sei festgehalten, dass Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ihr Verwaltungssitz in Köln sein solle. Ihre Arbeitsleistung erbringe die Klägerin weit überwiegend in der Luft bzw. im Flugzeug, was ganz überwiegend nicht in Düsseldorf sei. Ihr Arbeitsplatz sei daher auch nicht der Flughafen Düsseldorf, sondern eben ein Flugzeug, das sich durch ganz unterschiedliche Gerichtsbezirke bewege. Darüber hinaus gehöre die Klägerin als Flugbegleiterin dem Kabinenpersonal an, so dass für sie der Manteltarifvertrag Nr. 3 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme in der Fassung vom 06.03.2019 Anwendung finde, der ebenfalls regele, dass Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht am Verwaltungssitz des Unternehmens in Köln sei. Nach dem Wortlaut des § 23 MTV Nr. 3 sei diese Gerichtsstandsvereinbarung auf den vorliegenden Fall anwendbar. Bereits der Zusatz „sämtliche“ Ansprüche verdeutliche, dass eine abschließende Regelung für alle aufkommenden Streitigkeiten habe getroffen werden sollen. Dies spiegele auch den Willen der Tarifparteien wieder, nach welchem eine umfassende Zuständigkeit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gewollt gewesen sei, um unter anderem eine Zersplitterung der Ansprüche auf verschiedene Prozessgerichte zu vermeiden. Die Gerichtsstandsvereinbarung beziehe sich daher auch auf Bestandsstreitigkeiten wie diese.
11Selbst wenn man von der Unanwendbarkeit des tariflich vereinbarten Gerichtsstandes ausginge, ergebe sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln auch kraft Gesetzes. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 Abs. 1 ZPO ihr allgemeiner Gerichtsstand, der sich nach dem Geschäftssitz der Gesellschaft bestimme, so dass das Arbeitsgericht Köln örtlich zuständig sei. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 48 Abs. 1a ArbGG. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Zuständigkeit aufgrund eines Arbeitsortes berufen, denn Arbeitsort bei Flugbegleitern sei nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug selbst. Dies gelte auch dann, wenn eine Flugzeugbesatzung regelmäßig von einem Flughafen aus starte und dort im Zusammenhang mit der Startvorbereitung auch Bodentätigkeiten ausübe. Ein Arbeitsort ergebe sich in den Fällen des Flugpersonals auch nicht aus § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG, da Abreiseort gerade nicht Arbeitsort sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites örtlich zuständig, der Rechtsstreit ist nicht an das Arbeitsgericht Köln zu verweisen.
151. Eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln ergibt sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 des Arbeitsvertrages der Parteien. Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist – wie die Klägerin zurecht ausführt – wegen eines Verstoßes gegen § 38 ZPO unwirksam. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 38 Abs. 1 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen sind. All dies trifft auf die Klägerin nicht zu.
16Es liegen auch keine Sonderfälle gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 38 Abs. 2 und 3 ZPO vor, die zur Zulässigkeit der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung führen.
172. Auch die Gerichtsstandsvereinbarung in § 23 MTV Nr. 3 führt nicht zu einer Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Die Tarifvertragsparteien haben in dieser Norm nicht wirksam die ausschließlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln vereinbart.
18a. Bei dieser tariflichen Regelung handelt es sich nicht um die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit. Hierzu hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, die die Beklagte nicht dargelegt hat. Nach ihrem Wortlaut könnte mit dieser Norm genauso gut ein zusätzlicher Gerichtsstand neben weiteren vereinbart worden sein. Der Norm selbst ist nicht zu entnehmen, dass es neben dem Gerichtsstand am Sitz der Beklagten in Köln keine weiteren Gerichtsstände habe geben sollen.
19b. Des Weiteren fehlt den Tarifvertragsparteien die Regelungskompetenz hinsichtlich der Festlegung der Zuständigkeit für Bestandsstreitigkeiten (vgl. dazu Germelmann/Künzel, Arbeitsgerichtsgesetz, § 48 Rn. 135, m.w.N.).
20Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ArbGG können die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, festlegen.
21Mit dieser Formulierung sind Streitigkeiten in Bezug genommen worden, für die sich die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 3c ArbGG ergibt, nicht aber die in § 2 Abs. 1 Nr. 3b angesprochenen Bestandsstreitigkeiten. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts kann § 48 Abs. 2 S. 1 ArbGG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Bestandsstreitigkeiten von dieser Norm umfasst werden sollten (vgl. Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, § 48, Rn. 25). Andere als in § 48 Abs. 2 S. 1 ArbGG aufgeführte Streitigkeiten sind aufgrund des klar eingeschränkten Wortlauts dieser Norm von der Möglichkeit, eine Zuständigkeitsvereinbarung zu treffen, ausgeschlossen (vgl. GK-ArbGG/Bader, § 48, Rz. 95, m.w.N.).
22Auch wenn die tarifliche Regelung vom Wortlaut her Bestandsstreitigkeiten mitumfasst, ändert dies nichts an der gesetzlichen Regelungsbeschränkung.
23c. Den Tarifvertragsparteien war es darüber hinaus verwehrt, eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln tariflich festzulegen.
24Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 48 Abs. 2 ArbGG ist nur die Regelung der Zuständigkeit eines „an sich örtlich unzuständigen Gerichts“ durch die Tarifvertragsparteien möglich. Köln ist jedoch der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 ZPO, so dass es sich bei dem Arbeitsgericht Köln nicht um ein an sich unzuständiges Gericht handelt. Vielmehr ist das Arbeitsgericht Köln unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gerichtsstandes auch für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern zuständig.
253. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 48 Abs. 1a ArbGG.
26a. Insoweit schließt sich die Kammer den folgenden Ausführungen der 10. Kammer in einem vergleichbaren Verfahren an (10 Ca 1765/21):
271. Hiernach ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt für gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Die Formulierung ist wörtlich identisch mit der Formulierung in Art. 19 Nr. 2a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung).
282. Für den Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. September 2017 entschieden, dass dieser Begriff zwar nicht mit dem Begriff „Heimatsbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung gleichgesetzt werden könne, der Begriff „Heimatsbasis“ jedoch ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, sei (EuGH 14. September 2017 – C-168/16 und C-169/16 – [Nogueira u.a.]). Der Begriff der „Heimatbasis“ stelle einen Aspekt dar, der eine wichtige Rolle spiele und es ermöglichen könne, den Ort zu bestimmen, von dem aus die Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, und folglich festzustellen, ob ein Gericht für eine von diesen Arbeitnehmern bei ihm erhobene Klage nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung zuständig sei. Dieser Begriff werde in der Norm OPS 1.1095 des Anhangs III der Verordnung Nr. 3922/91 als der Ort definiert, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginne und beende sowie seine tägliche Arbeit organisiere und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet habe und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung stehe. Die „Heimatbasis“ verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des „Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der „Heimatbasis“ aufwiesen.
293. § 48 Abs. 1a ArbGG ist mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingeführt worden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 1a ArbGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift an Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung anknüpfen wollte. So wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der neue § 48 Abs. 1 ArbGG wörtlich mit Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung übereinstimme (BR-Drucks. 820/07 S. 31). Da der Schutzzweck der Norm und der Wortlaut somit diesen supranationalen Anknüpfungsnormen nachempfunden sind, wäre eine abweichende Interpretation nicht naheliegend (so auch NK-GA/Mauer ArbGG § 48 Rn. 12).
30b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze (vgl. ebenso dazu LAG München 27.02.2018 - 6 SHa 140/18; LAG München 24.01.2019 - 1 SHa 22/18; LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 – 6 SHa 140/18) ist das Arbeitsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.
31aa. Die klagende Partei, die ihren „dienstlichen Wohnort“, was nichts anderes bedeutet als Heimatsbasis, in Düsseldorf hat, begann und beendete ihren Dienst stets dort. Soweit die Beklagte vorträgt, der dienstliche Wohnsitz der Klägerin sei in Köln, übersieht sie, die von ihr vorgenommen Versetzung der Klägerin nach Düsseldorf.
32Ihre Arbeitszeit begann und endete in Düsseldorf. Dies genügt nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung, wonach allein entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer systematisch seinen Arbeitstag von der Heimatbasis beginnt und dort beendet sowie seine tägliche Arbeit dort organisiert. Dies gilt umso mehr, als § 48 Abs. 1 a S. 2 ArbGG als Auffangtatbestand es den Arbeitnehmern erleichtern soll, wohnortnah klagen zu können, wenn sie von dort aus ihre Arbeitsleistung erbringen (vgl. Germelmann/Künzl, Arbeitsgerichtsgesetz, 48, Rn. 34 bis 38).
33Darauf, dass die Fluggesellschaft an der Heimatbasis betriebliche Einrichtungen unterhält, kommt es gerade nicht an, sondern ausschließlich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (vgl. LAG München 24.01.2019 - 1 Sha 22/18, zitiert nach Juris Rz. 29).
34bb. Andere Indizien, die eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der Heimatsbasis aufweisen würden, sind nicht ersichtlich.
354. Die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden folgt aus §§ 55 Abs. 1 Nr. 7, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Der Beschluss konnte nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen - §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG.
36Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.
37Düsseldorf, den 08.10.2021
38Die Vorsitzende der 8. Kammer
39E.
40„(…)“
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Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 3x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 2x
- ZPO § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung 3x
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ArbGG § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden 2x
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 14x
- GVG § 17a 1x
- § 23 MTV 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 des MTV 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- 10 Ca 1765/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 SHa 140/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 SHa 22/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Sha 22/18 1x (nicht zugeordnet)