Urteil vom Arbeitsgericht Gera (2. Kammer) - 2 Ca 336/22
Orientierungssatz
1. Zur Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG einer Redakteurin wegen "groben Verstößen gegen die publizistischen Grundsätze" ihres Arbeitgebers sowie Verstoßes gegen den sog. Pressekodex des deutschen Presserats und den Verhaltenskodex der Redaktionen des Arbeitgebers.(Rn.53)
2. Einzelfall, bei dem gemessen an den allgemeinen presserechtlichen Verhaltenspflichten sowie der grundgesetzlich über Art 5 Abs 1 S 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der über Art 5 Abs 1 S 2 GG geschützten Pressefreiheit keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung einer Redakteurin festgestellt werden kann.(Rn.55)
3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 426/22.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 16.02.2022 noch durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 28.02.2022 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiterin der Lokalredaktion G. weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das in der Beurteilung von Führung und Leistung auf dem unter dem 15.02.2019 erteilten Zwischenzeugnis basiert.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 45.118,50 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier von der Beklagten ausgesprochener Kündigungen. Die Klägerin, 0000 geboren, verheiratet, ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.01.1988 in verschiedenen, auch herausgehobenen Funktionen beschäftigt. Die Beklagte ist Herausgeberin der zur F. -Mediengruppe gehörenden T. und mithin auch der O. (OTZ). Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer iSd. § 23 KSchG. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Aussprache der streitgegenständlichen Kündigungen vier Geschäftsführer. Laut Handelsregisterauszug vom 17.02.2022 wird sie nach außen vertreten durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer sowie einen Prokuristen. Ein Betriebsrat bei der Beklagten ist gewählt.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juni 2011 als Lokalchefin G. der OTZ eingesetzt, seit Oktober 2014 war sie Lokalchefin für G., S., G., Z.. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag datiert auf 01.02.2015. Hiernach ist die Klägerin als Lokalredaktionsleiterin der Lokalredaktionen der Ostthüringer Zeitung G./S. und G./Z. eingestellt im Umfang von 36h/Woche, als Vergütung waren 4.710,00 € brutto im Monat zzgl. 400 € brutto Funktionszulage und 400 € brutto Fahrtkostenzuschuss. Der Arbeitsvertrag enthält unter Ziff. 2 Abs. (4) folgende Formulierung:
- 3
„Sie sind zur Innehaltung der publizistischen Haltung der Zeitung verpflichtet. Die publizistische Haltung der Zeitung ist Bestandteil dieses Vertrags.“
- 4
Ab Juni 2016 übernahm die Klägerin zusätzlich die Funktion der Regionalchefin Ost 1 der Lokalausgaben G., Gr., Z., S., P., Sch. und Bad L. Seit Juni 2018 erfüllte die Klägerin neben der Funktion als Regionalchefin Ost 1 nur noch die weitere Funktion als Lokalchefin G.. Ab Juli 2019 war die Klägerin bei der Beklagten nur noch als Lokalredaktionsleiterin der Lokalredaktion G. der OTZ beschäftigt. Ihr Bruttoeinkommen des letzten Vierteljahres der Beschäftigung bei der Beklagten betrug 22.590,25 € brutto, mithin 7.519,75 € brutto pro Monat. Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch Abmahnungen vorbelastet.
- 5
Im Lokalteil G. der OTZ lässt die Beklagte unter der Überschrift „Meine Woche“ regelmäßig eine Kolumne erscheinen. Die Klägerin verfasste für diese Rubrik für die Zeitungsausgabe Sonnabend, 29.01.2022, folgenden Text mit der Überschrift „Wer den Spalt breiter treibt. E. über Nazirufe und eine neue Leinwand.“:
- 6
„Wir sind in Woche sechs der Montagsproteste. Diesmal sollten mehrere Tausend auf dem Platz am Theater festgehalten werden. Die Idee der Polizei, die seitdem sie am 10. Januar begann, die Teilnehmer mit massivem Aufgebot zu dirigieren, von Versammlungen spricht, ging nicht auf. In mehreren Gruppen liefen Menschen, die genug haben von Corona-Einschränkungen und Impfpflicht, durch die Stadt.
- 7
Mir erzählten G., dass sie in der Breitscheidstraße das erste Mal in ihrem Leben als Nazis und Faschisten beschimpft wurden. Dort demonstriert seit 10. Januar montags das Aktionsbündnis G. gegen Rechts. Wer glaubt, dass man indem man andere beleidigt, die Gesellschaft eint, liegt falsch.
- 8
Ebenso wie die Theatermänner, die sich nach mehr als fünf Wochen zu Wort meldeten, weil sie den Theaterplatz beschmutzt und die Demokratie missbraucht sehen. Spät stimmen sie in den Chor deren ein, die nicht wahr haben wollen, was Realität ist. Ja, die Demonstrationen sind weiter nicht angemeldet. Doch kein Mensch ist illegal. Das Versammlungsrecht ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und dazu gemacht, dass sich Minderheiten Gehör verschaffen können.
- 9
Das Gespräch des Oberbürgermeisters mit einem Versammlungsteilnehmer vor laufender Kamera kam erst nach der persönlichen Betroffenheit des Rathauschefs zustande. Zuvor hatte er am 27. Dezember den Teilnehmern Solidarität abgesprochen und erklärt: „Es wird anderen geschadet!“, wenn Regeln für Versammlungen nicht eingehalten werden. Verständnis für die Positionen der Protestierenden zeigt der OB im Austausch mit S. nicht, nutzt das Format aber als Leinwand für seine Meinung.
- 10
Schönes Wochenende!“
- 11
Die Klägerin bezog sich mit diesem Text auf die in dieser Zeit bereits seit einigen Wochen in G. und andernorts regelmäßig montags stattfindenden Proteste gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen (auch sog. „Corona-Spaziergänge“). Den Text gab die Klägerin am 28.01.2022 nach dessen Fertigstellung dem Chefredakteur der OTZ zur Kenntnis. Dieser antwortete der Klägerin am 28.01.22 um 16:18 mit einer Email, in der er fragte, ob die Klägerin davon sprechen wolle, dass es normal sei, einen Oberbürgermeister und dessen Familie zu bedrohen? 75,5% der Menschen seien geimpft, die Fürsprache der Klägerin für eine lautstarke Minderheit sei nicht erträglich. Der Chefredakteur bezieht sich mit diesen Ausführungen offenbar auf einen Protestzug von Corona-Maßnahmengegnern, der am Dienstag, den 18.01.2022, am Wohnhaus des Oberbürgermeisters der Stadt G. vorbeigezogen war. Gleichwohl erschien der betreffende Text planmäßig in der Samstagsausgabe der OTZ vom 29.01.2022. Infolge des Erscheinens kam es zu sowohl in Anzahl als auch Schärfe ungewöhnlich heftigen Reaktionen aus der Leserschaft, wobei insbesondere über die sozialen Medien sowohl zustimmende als auch teils scharf ablehnende Reaktionen zu der Kolumne der Klägerin bei der Beklagten eingingen.
- 12
Der Chefredakteur der OTZ versandte daraufhin am 30.01.2022 eine Arbeitsanweisung an alle Führungskräfte der Redaktionen im Verbreitungsgebiet der OTZ, darunter auch die Klägerin. Er führte hierin u.a. aus, dass die inhaltliche Tendenz der OTZ zu wahren sei:
- 13
„[…] Laut Arbeitsvertrag ist die Richtschnur unserer journalistischen Arbeit der Pressekodex des Deutschen Presserates. Zudem sind wir auf den europäischen Gedanken verpflichtet. Wir treten mit unserer Arbeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung, unser Grundgesetz, ein. Dies ermöglicht und sichert uns überhaupt erst unsere Existenzberechtigung. Zudem beharren wir auf dem Gewaltmonopol des Staates. […]
- 14
Links- oder rechtsradikale Ansichten, die sich außerhalb dieser Grundordnung stellen oder danach trachten, diese und daraus erwachsenes Recht und Ordnung zu missachten, finden bei uns kein Gehör, haben keinen Platz in der Ostthüringer Zeitung.
- 15
Wenn wir fundierte Kritik an aktueller Gesetzgebung haben, beispielsweise sich ständig wechselnden Corona-Verordnungen, dann dürfen wir das gern fundiert kommentieren. Keineswegs rufen wir dazu auf, geltendes Gesetz zu missachten, zu umgehen oder Verstöße dagegen zu verharmlosen oder zu verniedlichen.
- 16
Ein tradiertes Merkmal der OTZ ist überdies, dass wir bei Kritiken gegen handelnde Personen die Betroffenen ebenfalls zu Wort kommen lassen. Ich will keine Beiträge in der Zeitung sehen, bei denen beispielsweise Politiker oder Institutionen kritisiert werden, ohne diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme oder Rechtfertigung einzuräumen. […]
- 17
Dies ist für alle Redaktionsmitglieder bindend. Die Führungskräfte in den Redaktionen haben eine besondere Verpflichtung für die Einhaltung der Tendenz dieser Zeitung zu sorgen.
- 18
Eigene Kommentierungen haben sich selbst in dem oben beschriebenen Korridor zu bewegen. Also auch hier gilt die bekannte und oben wiederholte Tendenz der Zeitung. Es ist zudem darauf zu achten, dass auch in einem Meinungsbeitrag die Fakten stimmen. […]“
- 19
Zudem wandte sich der Chefredakteur an die Klägerin mit einer weiteren Email vom 31.01.22 und führte aus:
- 20
„[…] in der Ausgabe vom Samstag, 29. Januar 2022, veröffentlichten Sie […] eine Betrachtung im Lokalteil der Ausgabe G., die der Tendenz dieser Zeitung, der OTZ, entgegensteht. Ich rüge das ausdrücklich und will nicht, dass so etwas noch einmal geschieht. […]“.
- 21
Die Klägerin musste sich in der Folge täglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten bei Abschluss ihrer Arbeit im Homeoffice abmelden. Am 04.02.2022 veröffentlichte die Klägerin zusammen mit einer weiteren Redakteurin der Beklagten in der Freitagsausgabe der OTZ, Lokalseite G., einen Artikel unter der Überschrift: „Zwischen Freude und nachhallendem Frust. Erste Reaktionen auf die geplanten Öffnungen von Volkshochschule, Musikschule, Museen und Bibliothek.“ mit folgendem Text:
- 22
„„Ich bin sehr, sehr froh, dass es nun einen Öffnungstermin gibt“, sagt K. stellvertretende Vorsitzende des Volkshochschul-Fördervereines, Lehrkraft und selbst Nutzerin der Einrichtung. „Wir als Förderverein haben die Entscheidung vor allem auch im Sportbereich verstanden, es war für uns in Ordnung. Jetzt sind wir froh, dass es wieder los geht.“
- 23
Drei Monate verloren
- 24
Die Volkshochschule startet mit den noch ausstehenden Kursen sowie mit ihrem Sommersemesterprogramm. B., die sich Anfang des Jahres mit einem Offenen Brief an den Oberbürgermeister der Stadt G. gewandt hatte und darauf eine aus ihrer Sicht lapidare und unerklärliche Antwort erhielt, kann noch immer kein Verständnis für die Entscheidung zur Schließung der Musikschule aufbringen. Den Kindern seien ganze drei Monate Präsenzunterricht verloren gegangen, eine Zeit, die sie kaum noch aufholen könnten, so B. Vor allem auch nicht mit Blick auf die anderen Musikschulen in Thüringen und bundesweit, die geöffnet blieben, so die Mutter von zwei Musikschülern. „Ich unterstelle dem Oberbürgermeister in dieser Sache Eigenmächtigkeit, zumal die Lehrkräfte nirgends gebraucht wurden. Spätestens im Januar hätte er die Musikschule wieder öffnen können, denn seitens des Landes gab es dahingehend keinerlei Regelungen.“
- 25
Ernsthaftigkeit spät erkannt
- 26
Auch H., Vorsitzender des Vereins der Freunde und Förderer der Kunstsammlungen G./Otto-Dix-Haus, hatte einen Offenen Brief an den G. Oberbürgermeister geschickt und darin bereits Mitte Dezember die zumindest stundenweise Öffnung der städtischen Museen gefordert. Jetzt sagt er: „Ich persönlich danke Frau Dr. T., die sofort nach Erscheinen unseres offenen Briefs den Kontakt zu uns gesucht und sich sehr für die Öffnung eingesetzt hat. Und ich bin überzeugt, dass durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung und das dadurch erzielte Problembewusstsein bei den Stadtratsfraktionen, die das Thema ja dann auf die Tagesordnung des Kulturausschusses gesetzt haben, auch der Oberbürgermeister gezwungen war, sich dieses Themas mit Ernsthaftigkeit anzunehmen und letztlich – zwar spät, aber immerhin doch – die richtige Entscheidung getroffen hat. Für die Bürger dieser Stadt und die Kunstinteressierten aus nah und fern – die unsere Museumsmitarbeiter immer wieder vertrösten mussten – ist das jedenfalls eine gute Nachricht.“
- 27
Ausleihe wieder normaler
- 28
„Wir freuen uns sehr, dass es ab dem 14. Februar wieder normaler wird“, sagt Ba., Vorsitzender des Bibliotheksfördervereins. Die Behelfslösung, Bücher vorab zu bestellen und dann am Tresen entgegenzunehmen, habe nicht nur die Beratung ausgeschlossen. „Das hält obendrein Leser davon ab, sich etwas auszuleihen, weil nicht alle damit vertraut sind. Einfach kommen, etwas aussuchen und sich hinsetzen, ging lange Zeit nicht. Für viele ist die Bibliothek eine zweite Heimat. Sie treffen sich hier regelmäßig oder erledigen hier ihre Hausarbeiten, wenn ich beispielsweise an Schüler denke“, sagt Ba.. Er sei überzeugt, dass sich auch die Mitarbeiter wieder auf die Leser freuen.“
- 29
Die dort behandelten geplanten Wiedereröffnungen der Kultureinrichtungen nach den waren auch Gegenstand der weiteren Artikel dieser Zeitungsseite. So veröffentlichte die den zitierten Artikel mit verfassende Redakteurin ein Meinungsstück zu der entsprechenden Politik der Stadt G., ebenso einen zusammenfassenden Artikel über die geplanten Öffnungsschritte der Stadt, namentlich des Oberbürgermeisters, sowie über dessen Position hierzu in der Vergangenheit.
- 30
Die Beklagte beschloss daraufhin, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen. Am 11.02.2022 hörte die Beklagte den Betriebsrat hierzu an. In der Anhörung wurden die Sozialdaten der Klägerin mit Ausnahme ihres Vornamens benannt und als Grund für die beabsichtigte außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung angegeben, dass die Klägerin wiederholt Beiträge erstellt und veröffentlicht habe, die der Tendenz der OTZ entgegenstünden. Im Weiteren wird Bezug genommen auf die oben wiedergegebenen beiden Zeitungsartikel (vgl. Anhörungsschreiben Gerichtsakte Bl. 66/67).
- 31
Am 16.02.2022 sprach die Beklagte der Klägerin die außerordentliche Kündigung aus, hilfsweise kündigte sie fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das entsprechende Kündigungsschreiben war unterzeichnet von Herrn T. als Geschäftsführer der Beklagten sowie Frau Bar., Leiterin HR Thüringen (vgl. Gerichtsakte Bl. 16). Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 17.02.2022 übergeben. Eine Vollmacht lag dem Schreiben nicht an.
- 32
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2022 bestritt die Klägerin die Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung und wies diese unter Bezugnahme auf § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück und forderte zur Angabe der Kündigungsgründe auf. Hierauf erfolgte beklagtenseits keine Reaktion.
- 33
Am 28.02.2022 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten weiteren ordentlichen Kündigung zum 30.09.2022 an, wobei nunmehr vollständige Sozialdaten der Klägerin angegeben waren und als Grund wiederum, dass die Klägerin wiederholt Beiträge erstellt und veröffentlicht habe, die der Tendenz der OTZ entgegenstünden. Im Weiteren wird Bezug genommen auf die oben wiedergegebenen beiden Zeitungsartikel (vgl. Bl. 122 der Gerichtsakte). Die Betriebsratsvorsitzende erklärte hierauf noch am 28.02.2022, dass der Betriebsrat beschlossen habe, keine Stellungnahme abzugeben. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2022 das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022 (Kündigungsschreiben Bl. 19 der Gerichtsakte). Dieses ist nunmehr vom Geschäftsführer Herrn T. und ppa. von Herrn Tar. unterzeichnet.
- 34
Gegen beide Kündigungen wendet sich die Beklagte mit am 09.03.2022 bei Gericht eingegangener Klageschrift.
- 35
Die Klägerin behauptet, die Kündigung vom 28.02.2022 sei ihr erst am 01.03.2022 zugegangen. Erst an diesem Tag habe sie die Erklärung im Briefkasten vorgefunden. Bis 10:30 Uhr am 28.02.2022 seien keine Erklärungen bei ihr zugegangen. Da die Post regelmäßig spätestens 10:30 an ihrer Anschrift zustelle, sei sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet gewesen, den Briefkasten auf evtl. eingegangene Post zu kontrollieren.
- 36
Im Übrigen sie die Kündigung vom 16.02.2022 bereits formell unwirksam, da eine Bevollmächtigung der erklärenden Personen nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen liege auch ein Kündigungsgrund nicht vor. Bei beiden Kündigungen sei zudem der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, insbesondere seien die Angaben zu den beiden von der Klägerin verfassten Zeitungsartikeln unvollständig.
- 37
Die Klägerin beantragt,
- 38
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 16.02.2022, zugegangen am 17.02.2022, nicht aufgelöst worden ist;
- 39
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung vom 28.02.2022, zugegangen am 01.03.2022, nicht aufgelöst worden ist;
- 40
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Lokalredaktion G. über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen;
- 41
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis mit der Beurteilung von Führung und Leistung auf der Basis des ihr am 15.02.2019 erteilten Zwischenzeugnisses zu erteilen.
- 42
Die Beklagte beantragt,
- 43
die Klage abzuweisen.
- 44
Sie behauptet, die Kündigung vom 28.02.2022 sei am 28.02.2022 um 11:30 Uhr im Original durch Einwurf in den Briefkasten der Klägerin zugestellt worden.
- 45
Sie meint, bereits die Kündigung vom 16.02.2022 habe das Arbeitsverhältnis zum 17.02.2022 beendet, jedenfalls aber ende dieses durch die Kündigung vom 28.02.2022 zum 30.09.2022. Die Klägerin habe einen groben Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze der Beklagten, namentlich gegen den Verhaltenskodex Redaktionen der F. Mediengruppe sowie den Pressekodex des deutschen Presserats, und mithin einen groben Vertragspflichtverstoß begangen, der die Beklagte ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtige. Die Klägerin habe im Artikel vom 29.01.2022 den Eindruck vermittelt, Quellen zweiten Grades zu nutzen. Sie habe die Fakten nicht überprüft und unvollständig dargestellt sowie das Versammlungsrecht falsch dargestellt und Rechtsverstöße verharmlost. Im Artikel vom 04.02.2022 habe sie entgegen vorangegangener Weisung dem Oberbürgermeister der Stadt G. keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, obwohl in diesem Artikel Kritik am Oberbürgermeister geäußert würde. Die Anhörung des Betriebsrats sei zu beiden Kündigungen ordnungsgemäß erfolgt.
- 46
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der Verhandlungen vom 07.04.2022 und 03.11.2022 und den restlichen Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 47
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere bezüglich beider Kündigungserklärungen innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG vor dem gem. § 48a Abs. 1a S. 1 ArbGG örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben.
- 48
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Weder die Kündigung vom 16.02.2022 noch die Kündigung vom 28.02.2022 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet, was antragsgemäß festzustellen war. Ebenso besteht der Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
I.
- 49
Die Kündigungserklärung vom 16.02.2022 ist bereits wegen unverzüglicher Zurückweisung gem. § 174 S. 1 BGB formell unwirksam, sodass es auf die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung sowie das Vorliegen von Kündigungsgründen insoweit nicht mehr ankommt.
- 50
Gemäß Handelsregisterauszug vom 17.02.2022 wird die Beklagte nach außen vertreten durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer sowie einen Prokuristen. Die Kündigungserklärung wurde mithin jedenfalls nicht von organschaftlich vertretungsbefugten Personen im Sinne des § 35 Abs. 2 GmbHG abgegeben. Eine Vollmacht lag der Erklärung nicht bei. Eine etwaige wirksame (Unter-)bevollmächtigung der die Kündigung mit erklärenden Frau Bu. ist nicht im Sinne des § 174 S. 2 BGB als der Klägerin mitgeteilt einzustufen, sodass die Klägerin die Erklärung berechtigt und auch unverzüglich im Sinne des Gesetzes zurückgewiesen hat.
- 51
Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hatte. § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Gewissheit können eine Vollmachtsurkunde oder ein In-Kenntnis-Setzen schaffen. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 S. 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein (BAGE 137, 347 = NZA 2011, 683 = NJW 2011, 2317; BAGE 119, 311 = NZA 2007, 377 Rn. 46, 52 = NJW 2007, 1084).
- 52
Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – zum Beispiel durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist (stRspr seit BAGE 24, 273 = NJW 1972, 1877; vgl. zuletzt BAGE 137, 347 = NZA 2011, 683 Rn. 25 = NJW 2011, 2317 Ls.). Dabei reicht aber die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAGE 137, 347 = NZA 2011, 683 = NJW 2011, 2317 Ls.; BAG, NZA 1997, 1343 [zu II 3 b bb] = NJW 1998, 1093 Ls.). Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat (BAGE 137, 347 = NZA 2011, 683 = NJW 2011, 2317 Ls.; BAG, NJW 1993, 1286 = NZA 1993, 307 [zu II 2 a]; BGH, NJW 2009, 293 Rn. 11, 14; BAG NJW 2014, 3595). Es ist jedenfalls hinsichtlich der die Kündigung mit erklärenden Frau Bu. nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass im Betrieb der Beklagten im vorgenannten Sinne die Bevollmächtigung der Frau Bu. zum Ausspruch von Kündigungen bekannt gemacht gewesen wäre.
II.
- 53
Hinsichtlich der Kündigung vom 28.02.2022 kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsratsanhörung hier ordnungsgemäß erfolgte, insbesondere ob die Beklagte dem Betriebsrat die vollständige Zeitungsseite vom 04.02.2022 mit den dortigen weiteren Artikeln hätte vorlegen müssen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Erklärung der Klägerin am 28.02.2022 oder erst am 01.03.2022 zuging. Denn jedenfalls ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 KSchG. Es ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen, was als Grund für eine allein in Betracht kommende verhaltensbedingte Kündigung genügen würde. Die Beklagte wählt mit ihren Ausführungen zu „groben Verstößen gegen die publizistischen Grundsätze der Beklagten“ zwar große Worte, kann diese allerdings nicht mit entsprechendem Tatsachenvortrag untermauern. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen den sog. Pressekodex des deutschen Presserats und den Verhaltenskodex Redaktionen der F.- Mediengruppe verstoßen, hat die Beklagte diese zwar vorgelegt, aber nicht benannt, gegen welche der dortigen Bestimmungen die Klägerin konkret verstoßen haben soll. Auch für die Kammer ist dies nach Durchsicht der entsprechenden Kodizes nicht ersichtlich.
- 54
Soweit die Beklagtenseite einen darüber hinausgehenden Verstoß gegen ihre publizistische Haltung bzw. Tendenz behauptet, so hat sie schon nicht dargetan, für welche spezifische inhaltlich-publizistische Haltung bzw. Tendenz die von der Beklagten verlegte OTZ stehen soll. Die Ausführungen hierzu, soweit sie sich nicht ohnehin in der Bezugnahme auf die vorbenannten Kodizes erschöpfen, verbleiben im Ungefähren. Soweit ersichtlich wurde erstmals vom Chefredakteur der OTZ mit dessen Arbeitsanweisung vom 30.01.2022 versucht, eine solche Tendenz weitergehend einzugrenzen. Auch diese Ausführungen erschöpfen sich jedoch im Wesentlichen darin, auszuführen, dass radikale politische Ansichten außerhalb des grundgesetzlichen Rahmens sowie die Verharmlosung von Rechtsverstößen keinen Platz hätten. Hiermit wird jedoch keine spezifische inhaltliche publizistische Tendenz umrissen, ebenso wenig mit den Ausführungen zum Stellungnahmerecht Dritter, denn insbesondere letzteres hat mit inhaltlichen Vorgaben im Sinne einer politisch-publizistischen „Leitlinie“ nichts zu tun.
- 55
Auch gemessen an den allgemeinen presserechtlichen Verhaltenspflichten sowie der grundgesetzlich über Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der über Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Pressefreiheit fallen der Klägerin keine arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen zur Last, weder in Bezug auf den Artikel vom 29.01.2022 noch in Bezug auf den Artikel vom 04.02.2022.
- 56
Im Artikel vom 29.01.2022 hat die Klägerin weder in unzulässiger Weise Quellen zweiten Grades genutzt noch das Versammlungsrecht falsch dargestellt oder Rechtsverstöße verharmlost. Die Kammer geht davon aus, dass mit „Verwendung von Quellen zweiten Grades“ gemeint ist, dass die Klägerin teilweise Tatsachen nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern ausgehend von der ihr mitgeteilten Wahrnehmung dritter Personen berichtet hat – im Artikel vom 29.01.2022 somit die mit „Mir berichteten G. […]“ eingeleiteten Ausführungen. Eine solche offengelegte Verwendung von Quellen zweiten Grades ist weder ein Rechtsverstoß und noch per se ein Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten. Vielmehr ist diese Art der Zitation sogar in einer Vielzahl von Situationen schon aus Gründen des Quellenschutzes unumgänglich. Eine Pflichtwidrigkeit läge allenfalls darin, wenn die wiedergegebenen Wahrnehmungen der dritten Personen als feststehende Tatsachen oder als eigene Wahrnehmungen der Klägerin dargestellt worden wären. Dies ist aber im Artikel nicht geschehen, vielmehr wurden die Passagen durch Wiedergabe in indirekter Rede deutlich erkennbar als von Dritten erhaltene und nicht als selbst wahrgenommene oder selbst nachträglich verifizierte Information dargestellt. Dies ändert sich auch durch den nachfolgenden Satz nicht – mit diesem gibt die Klägerin lediglich für den Fall, dass die ihr zugetragenen Informationen im Kern zutreffend sind, eine eigene Bewertung ab.
- 57
Die Klägerin hat auch nicht das Versammlungsrecht falsch dargestellt. Vielmehr hat sie den von Art. 8 GG verfassungsrechtlich vorgezeichneten Kern des Versammlungsrechts im Wesentlichen zutreffend erfasst, indem sie das Versammlungsrecht als Abwehrrecht gegen den Staat dargestellt hat. Ebenso zutreffend ist die Ausführung, dass der besondere Fokus des Versammlungsrechts der Schutz gerade auch von Minderheiten ist. Beides entspricht der gefestigten herrschenden Meinung im Verfassungsrecht. Hierzu sei nur beispielhaft auf die Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen:
- 58
„[…] Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht […]“
- 59
(BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 = NJW 1985, 2395).
- 60
Dass die Klägerin die seinerzeit geltenden Beschränkungen des Versammlungsrechts auf einfachgesetzlicher Ebene oder auf Ebene von Rechtsverordnungen nicht ausdrücklich als Teil des geltenden Versammlungsrechts einbezogen hat, führt nicht dazu, dass ihr Artikel vom 29.01.2022 als falsche Darstellung des Versammlungsrechts oder als Verharmlosung von Rechtsverstößen einzustufen wäre. Vielmehr beabsichtigte die Klägerin gerade – wie ohne weiteres einsichtig ist – eine auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Versammlungsrechts Bezug nehmende Kritik an dessen Beschränkungen auf Ebene von Rechtsverordnungen und einfachen Gesetzen, wenn auch natürlich nicht in Form eines juristischen Fachaufsatzes, sondern in einem kurzen und pointierten journalistischen Meinungsstück. Eine solche Kritik ist ohne weiteres von Art. 5 GG gedeckt.
- 61
Im Artikel vom 04.02.2022 hat die Klägerin keine Quellen zweiten Grades im o.g. Sinne verwendet. Vielmehr gibt sie allein die inhaltliche Position bzw. Meinung dritter Personen zum Umgang der Stadt G. mit den Kultureinrichtungen und zu den Entscheidungen über deren Wiedereröffnung in direkter und indirekter Rede wieder und nicht Tatsachenwahrnehmungen dritter Personen. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass aufgrund der Kritik, die die zitierten dritten Personen teilweise am Vorgehen der Stadt G. und des Oberbürgermeisters üben, letzterem eine Stellungnahmemöglichkeit hierzu hätte eingeräumt werden müssen, kann die Kammer dem nicht folgen. Eine solche Verpflichtung kann die Kammer auch der Arbeitsanweisung des Chefredakteurs vom 30.01.2022 nicht entnehmen. Zwar wird darin geäußert, dass „[…] wir bei Kritiken gegen handelnde Personen die Betroffenen ebenfalls zu Wort kommen lassen. Ich will keine Beiträge in der Zeitung sehen, bei denen beispielsweise Politiker oder Institutionen kritisiert werden, ohne diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme oder Rechtfertigung einzuräumen.“ Ersichtlich übt aber die Klägerin in dem Artikel selbst gar keine Kritik am Oberbürgermeister der Stadt G., sondern gibt nur Positionen Dritter zu dessen in der Vergangenheit liegenden Entscheidungen wieder. Die Positionierung des Oberbürgermeisters zu den Fragen der Wiedereröffnung der Kulturbetriebe war zudem in einem weiteren Artikel auf der gleichen Zeitungsseite ebenfalls wiedergegeben. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund hier eine erneute Stellungnahmemöglichkeit für den Oberbürgermeister zu dem von der Klägerin mitverfassten Artikel veranlasst gewesen sein sollte. Die Kammer kann sich insoweit des Eindrucks nicht erwehren, dass hier mit Gewalt ein (weiterer) vermeintlicher Kündigungsgrund „herbeigesucht“ worden ist.
- 62
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, wie der Umstand zu bewerten ist, dass jedenfalls die Chefredaktion von beiden Artikeln offenbar bereits vor deren Veröffentlichung Kenntnis hatte und nicht gegen die Veröffentlichung einschritt. Gleichfalls kann dahingestellt bleiben, ob und wie es sich rechtlich auswirkt, dass der Chefredakteur der OTZ der Klägerin bereits vor Ausspruch der Kündigung eine Rüge für den Artikel vom 29.01.2022 erteilt hatte.
III.
- 63
Da sich die Kündigungen als unwirksam erweisen, besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin aus § 611a, § 613 Satz 1, § 242 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Der Zeugnisanspruch folgt aus § 109 GewO.
IV.
- 64
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S .1 ArbGG.
- 65
Die Streitwertentscheidung gem. § 61 Abs. 1 ArbGG beruht auf §§ 48, 42 Abs. 2 S. 1 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Sa 426/22 1x (nicht zugeordnet)
- KSchG § 23 Geltungsbereich 1x
- BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten 6x
- 30 Uhr am 28.02 1x (nicht zugeordnet)
- KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts 1x
- ArbGG § 48a 1x
- GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft 1x
- BAGE 137, 347 4x (nicht zugeordnet)
- NZA 2011, 683 4x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 2317 4x (nicht zugeordnet)
- BAGE 119, 311 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2007, 377 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 1084 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 24, 273 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1972, 1877 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 1997, 1343 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1998, 1093 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 1286 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 1993, 307 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 293 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2014, 3595 1x (nicht zugeordnet)
- KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen 1x
- Grundgesetz Artikel 5 3x
- Grundgesetz Artikel 8 2x
- 1 BvR 233/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 341/81 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1985, 2395 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- GewO § 109 Zeugnis 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x