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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 19.12.2005 bis 25.01.2008 die Bezahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin pro Kalenderwoche eine zusätzliche Unterrichtsstunde in Höhe von EUR 22,11 brutto (45 Minuten) vergütet haben möchte. Da die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte mit einer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden beschäftigt war, bedeutet dies, dass die Klägerin über 41 Wochenstunden hinaus eine wöchentliche Mehrarbeit von jeweils 45 Minuten behauptet. Nach Ansicht der Kammer genügt dies zur Bestimmtheit des Streitgegenstandes. Die Klägerin macht über diese 45 Minuten wöchentlich hinaus keine weiteren Mehrarbeitsansprüche geltend, weshalb eine zeitliche Konkretisierung, wann (Wochentag, Uhrzeit) diese Unterrichtsstunde konkret geleistet wurde, nicht erforderlich ist. |
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| 1. Die Klägerin hat nicht gemäß § 611 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Eine Mehrarbeit ist aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht die tatsächliche Durchführung von Mehrarbeit dargelegt. |
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| a) Die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 berührte den Status der Klägerin als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nicht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit blieb unverändert gemäß SR 2 l I BAT, § 44 TV-L, § 4 AzUVO für die Klägerin 41 Wochenstunden. Diese arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ist von der Klägerin bis 31.07.2009 zu leisten, sodann schließt sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages die Freistellungsphase an. Die vor dem 10.01.2003 in der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vorgesehene Altersermäßigung für die Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr bedeutete für diese Lehrergruppe keine Änderung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit. Der arbeitsvertragliche Status als Vollzeitbeschäftigte und dementsprechend die Zahlung der Arbeitsvergütung als Vollzeitbeschäftigte wurde durch die Altersermäßigung nicht berührt. |
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| Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisieren die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit damit allein den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils gibt das beklagte Land der Lehrkraft konkrete Vorgaben. Hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils, der im Wesentlichen in Vor- und Nachbereitung, in Elterngesprächen, Klausurkorrekturen und Lehrerkonferenzen besteht, gibt das Land den Lehrkräften keine konkreten Vorgaben. Diese haben in eigener Verantwortung ihre Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden so zu gestalten, dass sie die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 41 Wochenstunden einhalten. Dadurch, dass auf ein Jahr 38 Unterrichtswochen entfallen, haben die Lehrkräfte damit einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie haben die Möglichkeit, Arbeitsspitzen während der Unterrichtsphasen (z.B. durch Elternabende oder umfangreiche Korrekturen) während der unterrichtsfreien Arbeitszeit wieder auszugleichen. |
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| Damit stellen die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen, bezogen auf angestellte Lehrkräfte, der Sache nach die Ausübung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung dar. Als Arbeitgeber ist das beklagte Land berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Hierbei kommt es auf die Beanstandung der Klägerin, die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit würden nicht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 90 Absatz 1 LBG entsprechen, nicht an. Denn im Privatrechtsverhältnis ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Weisungen durch förmliche Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu erteilen. Sein Weisungsrecht entspringt vielmehr seiner Stellung als Arbeitgeber und kann formlos ausgeübt werden. |
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| b) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Im Streichen der Altersermäßigung für die Personengruppe zwischen 55 und 60 Jahren kann die Kammer keinen Verstoß gegen die Grundsätze des billigen Ermessens erkennen. Dieser Personengruppe wird keine zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Es wird lediglich eine Reduzierung des Regelstundenmaßes auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung des Unterrichtsdeputats aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen ab dem 55. Lebensjahr zwingend geboten ist. Zwar spricht viel dafür, dass bei älteren Lehrkräften eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung gesundheitlich sinnvoll ist. Die Entscheidung des beklagten Landes bewegt sich jedoch innerhalb des diesem zustehenden Ermessensspielraums und ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden. |
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| c) Der Verstoß des beklagten Landes gegen die Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte anlässlich des Erlasses der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 begründet keine Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2006 festgestellt, dass die Entscheidung, die Altersermäßigung ab 01.02.2003 teilweise entfallen zu lassen, als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BaWü PersVG mitbestimmungspflichtig war. Diese Mitbestimmungswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wirkt sich jedoch nicht finanziell für die Klägerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob im Personalvertretungsrecht Verstöße gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer begründen können und ob die Möglichkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens besteht. Denn die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit der Klägerin änderte sich durch die mitbestimmungswidrige Verwaltungsvorschrift nicht. Auch bei einer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens hätte sich an der vertraglichen Arbeitszeit der KIägerin nichts geändert. Sowohl mit als auch ohne Altersermäßigung ist sie verpflichtet, eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu leisten. Das Mitbestimmungsverfahren hätte nicht zu einer Erhöhung oder Herabsenkung dieser vertraglichen Wochenarbeitszeit und damit nicht zu einer Gehaltserhöhung oder einer Gehaltskürzung geführt. |
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| d) Betraf damit die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 allein die Aufteilung der Gesamtarbeitszeit in Unterrichtsstunden und in sonstige Tätigkeiten, ohne die Gesamtarbeitszeit als solche zu verändern, so könnte ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 611 Absatz 1 BGB allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerin ihre Arbeitszeiten vollständig erfasst hätte, sich aus diesen eine Überschreitung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit ergeben würde und die Klägerin darlegen könnte, dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde oder aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war . Hierzu hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen. |
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| 2. Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht als Schadensersatzanspruch auf § 280 Absatz 1 BGB gestützt werden. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Denn der Klägerin ist durch das mitbestimmungswidrige Verhalten der Beklagten kein finanzieller Schaden entstanden. Ihre Wochenarbeitszeit blieb gleich, ihre Arbeitsvergütung wurde nicht berührt. Es wurde lediglich die Altersermäßigung des Regelstundenmaßes vom 55. auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Dies hatte für die Klägerin jedoch keine finanziellen Folgen. Es fehlt daher an einem durch die Mitbestimmungsrechtsverletzung entstandenen Vermögensschaden der Klägerin. |
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| 3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des beklagten Landes gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB gegeben. Dies würde voraussetzen, dass das beklagte Land durch die Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin. Zwar liegt es nahe, dass der Wegfall der Altersermäßigung davon motiviert war, Personalkosten einzusparen. Diese Motivation und der vom Kultusministerium in anderem Zusammenhang genannte Betrag von 40 Millionen Euro (Blatt 37 der Akte) genügen jedoch nicht für die Feststellung, das beklagte Land habe in rechtswidriger Art und Weise etwas auf Kosten der Klägerin erlangt. |
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| 4. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Die Kammer kann ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen. Durch das Streichen der Altersermäßigung war die Klägerin gehalten, ihren Arbeitstag so zu organisieren, wie sie dies bis zum 55. Lebensjahr getan hat. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt hierin nicht. Die Streichung der Altersermäßigung verstößt auch nicht gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Das beklagte Land hatte zwar seit Jahren für die Altersgruppe der Klägerin eine Altersermäßigung vorgesehen. Eine Selbstbindung, diese Altersermäßigung für immer beizubehalten, kann hierin nicht erblickt werden. |
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| Wie bei allen Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber befugt, im Rahmen des billigen Ermessens seine Weisung zur Lage der Arbeitszeit zu verändern. |
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| Im Ergebnis stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Der Klageantrag Ziffer 1 war abzuweisen. |
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| Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das von ihr zu leistende wöchentliche Regelstundenmaß 26 Wochenstunden beträgt. Mit dem Antrag soll das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land von einem wöchentlichen Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden ausgeht. |
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| Der Klageantrag ist unbegründet. |
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| 1. Wie zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeführt, ist die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 als ausgeübtes Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 Gewerbeordnung) nicht zu beanstanden. Das Streichen der Altersermäßigung bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums des Arbeitgebers und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Billigkeit. Die von der Klägerin insgesamt zu leistende Arbeitszeit und die Arbeitsvergütung wurden hierdurch nicht berührt. |
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| 2. Das landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 29.08.2006 abgeschlossen. Damit besteht jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein mitbestimmungswidriger Zustand. Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19.02.2008 waren die Beteiligungsrechte der Hauptpersonalräte gewahrt. Die Anordnung eines wöchentlichen Regelstundenmaßes von 27 Stunden verstößt zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. |
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| 3. Im Ergebnis ist die Klägerin verpflichtet, ein wöchentliches Regelstundenmaß von 27 Stunden zu leisten. Der Klageantrag ist unbegründet. |
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| Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Absatz 3 Nummer 1 ArbGG. |
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