Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (8. Kammer) - 8 Ga 1/26

Leitsatz

1. Eine einstweilige Feststellungsverfügung bei beabsichtigter Arbeitsaufnahme kann aufgrund des dem Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO verliehenen Entscheidungsspielraums zulässig sein.

2. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer solchen Feststellungsverfügung setzt jedoch in der Regel das Bestehen einer existentiellen Notlage des ausgeschiedenen Arbeitnehmers voraus.

3. Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Verfügungsanspruch aufgrund der vollständigen Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sicher angenommen werden kann, kann vorliegend dahinstehen.

4. Eine hauptsächliche Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe (B2B gegen-über B2C im Bereich des Einzelhandels) schließt ein Konkurrenzverhältnis jedenfalls dann nicht aus, wenn der Direktvertrieb an Kunden über einen Onlineshop nicht völlig untergeordneter Natur ist.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.500,00 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Frage, ob der Verfügungskläger zum 1. März 2026 eine neue Arbeitsstelle antreten darf oder ob er einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

2

Der am 27. Januar 1999 geborene Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) ist seit dem 1. März 2022 bei der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) tätig, zunächst als „Junior Purchasing Manager Einkauf International“, dann als „Purchasing Manager Einkauf International FA 5“ und seit 1. September 2025 als „Senior Purchasing Manager Ressort Einkauf FA 4“. Dabei war er zunächst für Systemzubehör und später für motorgetriebene Gartenmaschinen zuständig; dies ausschließlich in Bezug auf die Eigenmarke „X“, also Non-Food Artikel. Seit Juli leitete der Kläger den Bereich „Elektro-, Akku- und Benzingartengeräte“ bei der Beklagten und führte seitdem Verhandlungen u.a. mit der Firma Y GmbH für seine Warengruppen. Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bestimmungen wird auf Anl. K1 Bezug genommen. Die Bruttojahresvergütung des Klägers betrug zuletzt 130.200,00 EUR.

3

Die Beklagte ist eine Gesellschaft der Z-Gruppe für die [Name der Beklagten]-Gruppe. Sie hat die Aufgabe als übergreifender, internationaler Dienstleister für die Z-Gruppe tätig zu werden und übernimmt für alle Länder die Einkaufskoordination der Mehrheit der Produkte, welche [Name der Beklagten] als Einzelhandel verkauft. Es werden nicht nur Lebensmittel, sondern auch Artikel im Bereich „Non-Food“ vertrieben, hierbei unter anderem Gartengeräte. Der Vertrieb der Gartengeräte erfolgt unter der Eigenmarke „X“ sowohl in den Filialen von [Name der Beklagten] als Aktionsware als auch über einen Onlineshop, in dem 974 Produkte der Marke „X“ angeboten werden, davon 937 Produkte in der Kategorie Baumarkt und Garten.

4

Die Parteien vereinbarten mit Vertrag vom 23./30. April 2025 ein Wettbewerbsverbot, Anl. K3.

5

Die Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lautet auszugsweise wie folgt:

6

„2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

7

Für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Verbotszeitraum“) unterliegt der Mitarbeiter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

8

Das bedeutet, dass der Mitarbeiter weder in selbständiger, unselbständiger noch sonstiger Weise für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden darf. Aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist es dem Mitarbeiter während des Verbotszeitraums ebenfalls untersagt, ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich daran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

9

Wettbewerbsunternehmen sind alle Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen oder über einen Konzern mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden sind (im Folgenden: „Konkurrenzunternehmen“). Eine beispielhafte Aufzählung ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthalten.

10

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt sowohl für den stationären als auch den digitalen Geschäftsbetrieb von Wettbewerbern.

11

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich national und international, erstreckt sich aber lediglich auf diejenigen Gebiete, in denen der Arbeitgeber bei Beendigung der Anstellung des Mitarbeiters geschäftlich tätig ist. Derzeit sind dies insbesondere die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (einschl. Großbritannien), der Schweiz, Hong Kongs sowie der USA.

12

Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten von mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.“

13

In der Anlage zu dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sind einige Gesellschaften als Konkurrenzunternehmen aufgeführt, das Unternehmen Y ist dort nicht enthalten.

14

Mit Vereinbarung vom 20. August 2025 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2026 (Anl. K4); der Kläger wurde ab dem 1. Dezember 2025 freigestellt. Er beabsichtigt, ab dem 1. März 2026 als Senior Business Development Manager bei der Y GmbH eine Tätigkeit aufzunehmen. Der Arbeitsvertrag wurde bereits abgeschlossen. Unternehmensgegenstand der Y GmbH ist die Herstellung sowie der Handel und Vertrieb von Handwerkzeugen und Maschinenwerkzeugen aller Art. Es handelt sich um ein weltweit tätiges Produktions- und Handelsunternehmen, welches unter anderem die Beklagte beliefert. Die Y GmbH vermarktet ihre Produkte auch direkt über einen Onlineshop an die Endkunden, wobei der Anteil dieses Handels am Gesamtumsatz zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger hat der Beklagten die beabsichtigte Arbeitsaufnahme mit Mail vom 23. Oktober 2025 angezeigt, Anl. K6; die Beklagte hat die Tätigkeitsaufnahme mit Antwort vom Folgetag (Anl. K7) mit Hinweis auf das Wettbewerbsverbot abgelehnt. Zwischen den Parteien ist bereits ein Hauptsacheverfahren zum gleichen Streitgegenstand vor dem Arbeitsgericht Heilbronn unter dem Aktenzeichen 4 Ca 239/25 anhängig. Kammertermin ist hier bestimmt auf 25. März 2026.

15

Der Kläger ist der Auffassung, das Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Seine Wirksamkeit unterstellt, stehe es einer Arbeitsaufnahme bei der Y GmbH nicht entgegen. Er trägt vor, es handele sich um verschiedene Tätigkeitsfelder. Während der neue Arbeitgeber überwiegend Tätigkeiten im Bereich Geschäftskunden/Unternehmen/Großhändler (B2B) entfalte, sei die Beklagte im Bereich Endverbraucher (B2C) tätig. Die künftige Tätigkeit des Klägers sei der Wertschöpfungskette vorgelagert und die Y GmbH damit kein Konkurrenzunternehmen. Auch die Tätigkeit sei inhaltlich eine andere, da der Kläger künftig überwiegend strategische Themen bearbeiten würde, während er bei der Beklagten als Einkäufer tätig gewesen sei. Das Sortiment der beiden Unternehmen sei verschieden, da sich die Beklagte hauptsächlich mit dem Vertrieb von Lebensmitteln befasse und Werkzeuge und Maschinen nur als Nebenprodukte anbiete. Auch würden nicht sämtliche Produkte der Eigenmarke „X“ von der Firma Y produziert, sondern nur die motorenbetriebenen Gartenmaschinen. Es handele sich damit nicht um Konkurrenzunternehmen. Der Kläger ist der Auffassung, die Wettbewerbsabrede genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Auch sei das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst und nicht konkret genug. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, denn eine Anstellung durch die Y GmbH werde nach deren Auskunft nur erfolgen, wenn er nicht wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots an der Aufnahme der Tätigkeit gehindert sei. Sofern er die Stelle nicht antreten könne, drohe ihm der Verlust des Marktwertes für diese Stelle. Damit sei ein Karriereschaden verbunden.

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Der Kläger beantragt:

17

Der Antragsgegner hat es vorläufig zu dulden, dass der Antragssteller ab dem 01.03.2026 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache als Senior Business Development Manager bei der Firma Y GmbH mit Sitz in B tätig ist.

18

Die Beklagte beantragt:

19

Der Antrag wird zurückgewiesen.

20

Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei der Y GmbH um ein Konkurrenzunternehmen handele. Ca. 90 % der Produkte, die der Kläger verhandelt habe, würden von Y in ihrem Sortiment geführt. Auch decke sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in erheblichen Aspekten mit der zukünftig beabsichtigten: Der Kläger sei bei der Beklagten im Bereich Einkauf tätig gewesen, habe aber auch die Vertriebsseite kennengelernt. In beide Bereiche habe er umfassende Einsichtsmöglichkeiten gehabt. Bei der Y GmbH wolle der Kläger eine Stabsstelle zwischen Vertrieb, Einkauf, Marketing und Projektmanagement einnehmen. Damit seien erhebliche Berührungspunkte zum Vertrieb und Einkauf gegeben. Y sei nicht ausschließlich im B2B Bereich tätig und beliefere hierbei auch die direkten Wettbewerber der Beklagten, unter anderem C, D und E, sondern verkaufe wie die Beklagte Produkte an Endkunden, was sie zu einer direkten Konkurrentin mache. Der Vertrieb laufe über einen Onlineshop, über den die Konsumenten Maschinen und Geräte aller Art - unter anderem für die Kategorien Garten und Hof - bestellen könnten. Ein Großteil dieser Geräte sei dauerhaft auch im Onlineshop der Beklagten verfügbar und generiere einen bedeutsamen Teil ihres Gesamtumsatzes. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da der Kläger die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt habe, indem er nicht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages die beabsichtigte Tätigkeit bei Y angezeigt und eine Klärung mit der Beklagten herbeigeführt habe. Auch drohten ihm keine erheblichen Nachteile, da er nicht gehindert sei, Tätigkeiten bei Unternehmen aufzunehmen, die zur Beklagten nicht in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Das Abwarten eines Wettbewerbsverbots sei in der Branche durchaus üblich und dem Kläger daher möglich, auch erst im Jahr 2027 zu Y zu wechseln. Würde dem Antrag stattgegeben, drohten erhebliche Nachteile für die Beklagte, denn bereits mit erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit bestehe die Gefahr eines gravierenden wirtschaftlichen Schadens. Hierin liege auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, denn diese sei nur dann zulässig, wenn das Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Klägers führen würde.

21

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

23

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Verfügungskläger nicht gezwungen, einen präzisen Antrag zu stellen und eine bestimmte Maßnahme zu beantragen; die Angabe des Rechtsschutzzieles bzw. der Zwecke der Rechtsverwirklichung durch den Prozess reicht aus, denn der Gesetzgeber hat in § 938 Abs. 1 ZPO dem Gericht des einstweiligen Rechtsschutzes bewusst und umfassend die inhaltliche Konkretisierung der zu erlassenden Maßnahme zugewiesen (MüKoZPO/Drescher 7. Aufl. 2025 § 938 Rn.5 mwN). Soweit der Kläger vorliegend die Duldung der Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma Y GmbH seitens der Beklagten beantragt, stellt dies eine Fallgruppe der Befriedigungs- bzw. Leistungsverfügung mit feststellendem Charakter dar (vgl. MüKoZPO/Drescher 7. Aufl. 2025 § 938 Rn.44; OLG Köln 1. Juni 2023 – I-18 U 29/23 - Rn. 4; allgemein zu feststellenden einstweiligen Verfügungen Vogg, Einstweilige Feststellungsverfügung? NJW 1993, 1357). Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei dem behaupteten Verfügungsanspruch des Klägers nicht um einen Gestattungs- oder Duldungsanspruch im eigentlichen Sinne handelt, denn zur Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber benötigt der Verfügungskläger keine solche Gestattung oder Duldung: Entweder das Wettbewerbsverbot erfasst die Tätigkeit, dann würde die Aufnahme gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen oder aber der Verfügungskläger ist an der Aufnahme der Tätigkeit nicht durch ein wirksames Wettbewerbsverbot gehindert, dann benötigt er aber auch keine Duldung durch die Verfügungsbeklagte. Vielmehr geht es darum, die einstweilige Feststellung zu erlangen, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit nicht entgegensteht, um dadurch jedenfalls bis zu einer abschließenden Klärung der Hauptsache das Risiko auszuschließen, bei vorheriger Aufnahme der Tätigkeit einem Unterlassungsanspruch und dem im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot vereinbarten Vertragsstrafenanspruch der Verfügungsbeklagten ausgesetzt zu sein. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrags bestehen aufgrund des dem Gericht durch § 938 Abs. 1 ZPO zugewiesenen Entscheidungsspielraums keine Bedenken (aA wohl LAG Köln 24. November 2010 – 5 Ta 361/10 – Rn. 12, 14)

24

Auch das Rechtsschutzbedürfnis kann einem solchen Antrag nicht abgesprochen werden.

II.

25

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn es fehlt jedenfalls an einem den Erlass einer einstweiligen Feststellungsverfügung rechtfertigenden Verfügungsgrund.

26

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Bestehen eines Verfügungsanspruchs eine besondere Dringlichkeit voraus in Form eines Verfügungsgrundes.

27

Der Verfügungskläger muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen, aus denen sich herleiten lässt, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§§ 935, 940 ZPO). Geht es der Sache nach um eine Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an eine solche Befriedigungsverfügung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (LAG Hessen 15. Dezember 2017 - 10 SaGa 1508/17; LAG BW 27. Mai 2021 – 3 SaGa 1/21Rn. 18). Es ist zu beachten, dass stets eine Wechselwirkung zwischen dem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund besteht. Je zweifelhafter der Verfügungsanspruch ist, desto stärker sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund. Umgekehrt sinken die Anforderungen an den Verfügungsgrund in dem Maße, in dem der Verfügungsanspruch eindeutig gegeben ist (LAG BW 27. Mai 2021 – 3 SaGa 1/21Rn. 18; Korinth Teil 1 D.10a).

28

2. Bei der vom Kläger beantragten Verfügung handelt es sich um eine Befriedigungsverfügung, da mit der Gestattung der Tätigkeitsaufnahme durch das Gericht der vom Kläger behauptete Anspruch erfüllt und das reziproke Recht der Beklagten auf Unterlassung der Tätigkeit unmittelbar vereitelt wird. In einem solchen Fall, in dem die Hauptsache vorweggenommen wird, sind an den Verfügungsgrund über das ihm ohnehin innewohnende Maß der Dringlichkeit verschärfte Anforderungen zu stellen. Es muss ein besonderer, insbesondere existentieller Notfall bestehen, der den Verfügungskläger wegen der ansonsten eintretenden, irreparablen Schädigung zur Durchsetzung seines Feststellungsrechtes im einstweiligen Verfügungsverfahren berechtigt, vergleichbar der existenziellen Not bei Unterhaltszahlungen. Regelmäßig fehlt ein Verfügungsgrund, wenn der Verfügungskläger in der Lage ist, eine gewünschte Handlung oder Unterlassung vorzunehmen und er mit der Feststellung nur das Risiko vermeiden will, dass seine Handlung später als rechtswidrig bewertet wird (MüKoZPO/Drescher 7. Aufl. 2025 § 938 Rn.44; Vogg aaO S. 1363 mit Bezug auf die historische Entwicklung des einstweiligen Rechtsschutzes). Diese besonderen Anforderungen an den Verfügungsgrund genügen auch dem Gebot der Erlangung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, denn die beruhen letztlich darauf, dass ein etwaiger Rechtsverlust nicht allein auf den Zeitablauf durchzuführen ist, sondern es letztlich darum geht, dass der Verfügungskläger grundsätzlich die erstrebte Handlung selber veranlassen kann (vorliegend die Aufnahme der Tätigkeit der Y), was er durch einstweilige Verfügung für rechtmäßig erklärt haben will.

29

3. Dies zugrunde gelegt, kann die Kammer keine existenzielle Notlage des Verfügungsklägers erkennen. Der Kläger wird nicht in die Arbeitslosigkeit gedrängt, sondern kann Tätigkeiten aufnehmen, welche mit seinem bisherigen Tätigkeitsfeld bei der Verfügungsbeklagten im Bereich Gartenmaschinen nicht in Zusammenhang stehen. Obwohl das nachvertragliche Wettbewerbsverbot weit gefasst ist, ist für die Betrachtung, ob die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit hiergegen verstößt, immer der aktuelle Stand maßgeblich, denn Wettbewerbsverbote sind dynamisch. Ihre genaue Reichweite steht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers fest. Bis dahin können sich die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten beider Parteien immer wieder verändern (BAG 21. April 2010 – 10 AZR 288/09). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers eintreten soll und der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird. Sollte der Verfügungskläger beabsichtigen, in einem ganz anderen Marktsegment als dem bisherigen tätig zu werden, wie beispielsweise im Bereich des Vertriebs anderer Artikel im Bereich Non-Food, mit denen er bei der Beklagten nicht befasst war, ist das Wettbewerbsverbot insoweit für ihn unverbindlich, § 74a Abs. 1 HGB. Zudem ist er durch die Zahlung der Karenzentschädigung hinreichend abgesichert. Eine existenzielle Notlage ist nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Kammer nicht erkennen kann, dass dem Kläger ein weiteres Zuwarten nicht wenigstens bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, welche noch im Laufe des Monats März 2026 zu erwarten steht, zumuten wäre. Insoweit verfügt das Erkenntnisverfahren über deutlich bessere Möglichkeiten als das einstweilige Verfügungsverfahren mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage. Dass die Firma Y GmbH nicht bereit wäre, den Kläger auch noch im April 2026 einzustellen, trägt er selber nicht vor.

30

4. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter Einbeziehung der Entscheidung des OLG Köln vom 1. Juni 2023 (I-18 U29/23) nichts. Die Fälle sind ähnlich, aber nicht gleichgelagert. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass es sich um ein insgesamt unwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot einer Geschäftsführerin handelte, bei dem feststand, dass der geltend gemachte Verfügungsanspruch aufgrund der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nach § 138 BGB sicher gegeben war. In einem solchen Fall können aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund möglicherweise geringere Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt werden, weil jedenfalls der Verfügungsanspruch sicher besteht. Der Fall des OLG Köln ist mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar: Aus Sicht der Kammer spricht nämlich viel dafür, dass auch der Verfügungsanspruch nicht besteht, weil die Firma Y GmbH im gleichen Marktsegment wie die Verfügungsbeklagte tätig ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Produktpalette der motorbetriebenen Gartengeräte, wobei die Kammer auch die elektrisch betriebenen und die akkubetriebenen Geräte miteinschließt. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09, wonach die Vertriebstätigkeit auf einer anderen Handelsstufe regelmäßig keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit darstellt, folgt im vorliegenden Fall nichts anderes, denn die Y GmbH ist eben nicht nur im Segment B2B, sondern auch im Bereich des Vertriebs an Endkunden tätig. Dass der Direktvertrieb bei der Y GmbH ein völlig untergeordnetes Element und daher für den Betrieb nicht prägend sei, ist nicht unstreitig, was sich zulasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsklägers auswirkt. Aus diesem Grunde spricht viel dafür, dass dem Kläger die beabsichtigte Tätigkeit aufgrund des abgeschlossenen Wettbewerbsverbots nicht gestattet ist.

31

Das Wettbewerbsverbot ist auch nicht aus sonstigen Gründen insgesamt unwirksam; insbesondere genügt es dem Schriftformerfordernis. Dies folgt zum einen daraus, dass es hinsichtlich der Formerfordernisse nicht auf die Frage ankommt, ob die unterzeichnenden Personen, die in Vertretung für die Verfügungsbeklagte gehandelt haben, tatsächlich hinreichend bevollmächtigt waren. Folge einer fehlenden Bevollmächtigung wäre in diesem Fall die Genehmigungsfähigkeit des Geschäftes, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB. Diese ist jedenfalls im Wege der Bestätigung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Aufhebungsvertrag unter Ziff. 3 seitens der Verfügungsbeklagten erfolgt.

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Sie folgt den Unterliegensverhältnissen.

33

Die Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ergibt sich aus §§ 3 ff. ZPO.

34

Die Kammer hat das Interesse des Klägers mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

35

Ein Grund zur Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Die Berufung ist gleichwohl für den Verfügungskläger statthaft gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG.


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