Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 7 Ca 154/19

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.02.2018 eine Vergütung nach EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L und ab 01.01.2019 eine Vergütung nach EG 9 a FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L zu bezahlen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 26.153,40 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte. Seit dem 12.06.1976 ist sie bei dem beklagten Land tätig, zunächst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, später als Beschäftigte in einer Serviceeinheit jeweils an einem Arbeitsgericht. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 08.07.1976 zugrunde (vgl. Anlag K1). Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Mit Schreiben vom 10.02.1995 wurden der Klägerin zum 15.02.1995 als weitere „Teilaufgaben“ die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen, soweit nicht Rechtspfleger nach § 724 ZPO, § 65 Abs. 2 DAnw zuständig sind, und die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen übertragen (vgl. Anlage K3). Zum 08.03.2006 wurde sie mit Verfügung vom 06.06.2006 in VG VIb, FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Zudem erhält sie eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5% der Anfangsvergütung (vgl. Anlage K6). Mit Schreiben vom 24.11.2006 teilte ihr das beklagte Land mit, dass ihre Eingruppierung zum 01.11.2006 in EG 6 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L übergeleitet wird (vgl. Anlage K8).
Die Klägerin ist damit nicht einverstanden. Mit ihrem Schreiben vom 30.07.2018 beantragte sie ab dem 30.01.2018 ihre Höhergruppierung in EG 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L (vgl. Anlage K10). Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 09.08.2018 ab (vgl. Anlage K11). Deswegen verfolgt die Klägerin die von ihr verlangte Höhergruppierung mit ihrer vorliegenden Klage weiter.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor,
der von ihr verlangten Höhergruppierung stehe § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L nicht entgegen. Dieser erfasse nach seinem Sinn und Zweck nur eine originäre Höhergruppierung nach TV-L ohne Tätigkeitsänderung. Hier gehe es aber darum, dass sie schon nach der Vergütungsordnung zum BAT falsch eingruppiert worden sei mit der Folge, dass sie in eine zu niedrige Entgeltgruppe nach der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet worden sei. Denn nach Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT sei ihre Tätigkeit in VG Vb FG 2 einzugruppieren, so dass sie in EG 9 Teil II Ziff. 12.1 der EntgeltO zum TV-L überzuleiten sei. Ihre Tätigkeit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der VG V b FG 2 Teil II Abschnitt T, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT, weil sie insgesamt einen einzigen Arbeitsvorgang von dem Eingang einer Klage oder einer Antragsschrift bis zur Erledigung des Rechtsstreits oder Verfahrens beinhalte, in dem schwierige Tätigkeiten, wie beispielsweise das Erteilen von Auskünften und von vollstreckbaren Ausfertigungen, Zustellungen, Kosten sowie Einwohnermeldeamtsanfragen in einem rechtserheblichen Ausmaß anfielen. Das beklagte Land verkenne, dass eine Aufsplittung der einzelnen Aktenbearbeitungsvorgänge auf eine tarifwidrige Atomisierung ihrer Tätigkeit hinauslaufe. Nicht erforderlich sei, dass die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zu mehr als 50% anfielen. Vielmehr reiche es aus, dass die schwierigen Tätigkeiten in einem nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfielen. Das sei zweifelsohne der Fall. Im Einzelnen erteile sie Auskünfte nicht nur zum Verfahrensstand, sondern auch inhaltlich. Dies habe der Präsident des LAG selbst verlangt, der ein bürgerfreundliches und bürgernahes Auftreten der Mitarbeiter in den Serviceeinheiten nachhaltig fordere. Zustellungen verfüge sie selber. Das gebe das Fachanwendungsprogramm so vor. Daneben führe sie von einem Richter angeordnete öffentliche Zustellungen aus und erteile vollstreckbare Ausfertigungen. Außerhalb von Baden-Württemberg stelle sie selbst Einwohnermeldeamtsanfragen. Außerdem habe sie zu prüfen, ob von Parteien eingereichte Vergleichsvorschläge übereinstimmten. Im Einzelnen verweise sie auf ihre einwöchigen Arbeitszeitaufschriebe, die repräsentativ seien. Das Vorbringen des beklagen Landes dazu sei nicht hinreichend substantiiert. In Anbetracht dieser Umstände sei sie - so wie von ihr beantragt - höher einzugruppieren. Dementsprechend habe das BAG mit seiner Entscheidung vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am BVerwG in VG V b FG 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Mit einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am BVerwG sei ihre Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht vergleichbar. Es handele sich im Prinzip nur um verschiedene Bezeichnungen für dieselben Tätigkeiten. Nach alle dem sei ihrer Klage stattzugeben.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab 01.02.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 TV-L zu bezahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land führt aus,
die Klägerin habe keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Dies sei bereits nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch nicht innerhalb der danach einzuhaltenden Frist bis zum 31.12.2012 geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei ihre Klage nicht hinreichend substantiiert. Es fehle ein wertender Vergleich. Auch seien Tätigkeitsaufzeichnungen von einer Woche nicht ausreichend, weil sie nicht repräsentativ seien. Zudem könne nicht von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen werden. Denn dann liefe die Tarifsystematik ins Leere, die nach zeitlichen Anteilen schwieriger Aufgaben differenziere. Dies widerspräche dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien. Bei mehreren Arbeitsvorgängen reiche der Anteil schwieriger Tätigkeiten nicht für eine Höhergruppierung aus. Inhaltliche Auskünfte seien der Klägerin nicht zugewiesen. Ebensowenig sei ihr eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zugewiesen. Soweit sie Verfügungen/Beschlüsse vorbereite, geschehe dies mit Hilfe von Blankomasken in der Fachanwendung und Textbausteinen. Kosten setze sie nur in einfachen Fällen ohne Gebühren fest. Einwohnermeldeamtsanfragen erfolgten über Kostenbeamte. Die von der Klägerin genannte Entscheidung des BAG sei nicht einschlägig, da diese eine Geschäftsstellenverwalterin am BVerwG betreffe, die mit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Arbeitsgericht nicht vergleichbar sei. Deshalb könne die Klage keinen Erfolg haben.
10 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.06.2019 und vom 29.10.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist.
I.
12 
1. Die Klage ist zulässig
13 
Das für die vorliegende Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einer gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig beugen und der Rechtsfrieden dadurch wieder hergestellt wird, ohne dass es einer weiteren Leistungsklage in Form einer Zahlungsklage bedarf (vgl. BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 278/10 - Rn.12; LAG BW, 10.04.2018 – 19 Sa 57/17 – Rn. 33).
14 
2. Die Klage ist zudem begründet.
15 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Eingruppierung in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT mit der Folge, dass ihre Eingruppierung gemäß § 29a TVÜ-Länder zum 01.11.2006 in EG 9 FG 2 Teil II Abschnitt 12.1 EntgeltO zum TV-L überzuleiten war; EG 9 FG 2 Teil II Abschnitt 12.1 EntgeltO zum TV-L entspricht seit dem 01.01.2019 EG 9a FG 2 Teil II Abschnitt 12.1 EntgeltO zum TV-L.
16 
a) Dieser Anspruch scheitert nicht an der nicht eingehaltenen Frist gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder.
17 
(1) Nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder kann ein Antrag auf Höhergruppierung nach § 12 TV-L nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Die Klägerin hat die von ihr begehrte Höhergruppierung erstmals mit Schreiben vom 28.02.2018 und damit nicht fristgerecht beantragt.
18 
(2) Dies steht aber der von ihr begehrten Höhergruppierung nicht entgegen, weil die Klägerin keine originäre Höhergruppierung nach TV-L begehrt, sondern eine Höhergruppierung wegen einer zu niedrigen Eingruppierung nach BAT und der darauf basierenden Überleitung in den TV-L. Diesen Fall erfasst § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder nicht. Denn die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass - bei unveränderter Tätigkeit - die vorläufige Eingruppierung ab 01.11.2006 als „richtige“ Eingruppierung gilt. Hierdurch sollte eine Eingruppierungswelle vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Für die Dauer einer unverändert auszuübenden Tätigkeit gibt es einen Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Liegt keine unverändert auszuübende Tätigkeit vor, entfällt dieser. Da die Entgeltordnung zu dem zum 01.11.2006 in Kraft getretenen TV-L im Vergleich zu der Vergütungsordnung zum BAT höhere Eingruppierungen vorsieht, eröffnet § 29a TVÜ-Länder den Beschäftigten den Zugang zu dem neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zu dem TV-L eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Im Einzelfall kann sich allerdings trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben, beispielsweise weil Besitzstandszahlungen entfallen, sich geringere Zulagenbeträge ergeben, der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung sich ändert oder der Strukturausgleich wegfällt (vgl. Breier/Dassau/Kiefer, TV-L, 89. Auflage, § 29a TVÜ-Länder Rn.9). Deshalb räumt § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung aufgrund der Überleitung in den TV-L auf der Basis der bisherigen Eingruppierung nach dem BAT einerseits und aufgrund einer Vergütung wegen einer originären Eingruppierung nach dem TV-L andererseits ein. Die Korrektur einer schon vor der Überleitung in den TV-L erfolgten fehlerhaften Eingruppierung nach dem BAT war dagegen nicht Ziel von § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder.
19 
(3) Dies hat das BAG zu der Regelung in § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund bereits entschieden (28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 19). Da § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund eine mit § 29a Abs. 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder inhaltsgleiche Regelung enthält, vermag die erkennende Kammer keine signifikanten Unterschiede zu erkennen. Das beklagte Land hat solche auch nicht aufgezeigt.
20 
Also ist der eingeklagte Anspruch auf Höhergruppierung in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT mit der Folge einer Überleitung in EG 9 FG 2 bzw. EG 9a FG2 Teil II Ziff.12 der EntgeltO zum TV-L nicht nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder ausgeschlossen.
21 
b) Der Anspruch besteht auch dem Grunde nach.
22 
aa) Unter VG Vc FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT fallen Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus VIb FG 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. Nach dreijähriger Bewährung steigen sie in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT auf. VG Vc FG 2a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfasst Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VG VIb FG 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Unter VG VIb FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT fallen Beschäftigte in Serviceeinheiten, deren Tätigkeit sich dadurch aus VG VII FG 1a heraushebt, dass sie zu einem Fünftel schwierig ist. VG VII FG 1a erfasst schließlich Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten.
23 
Protokollnotiz Nummer 2 nennt folgende schwierige Tätigkeiten als Beispiele:
24 
„a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen ..., die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln ...
...
e) die Aufgaben des Kostenbeamten, ...
...
g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen ...
h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art ...“
25 
Nach § 22 BAT wird der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
26 
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann unter Umständen einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten sind jedoch dann nicht zusammenzufassen, wenn verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht eine theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Aufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, dann nicht aus, wenn sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Arbeitsschritte sind auch dann nicht tatsächlich getrennt, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad sie aufweisen. Zu einem Arbeitsvorgang gehören ferner Zusammenhangstätigkeiten. Zusammenhangstätigkeiten sind Tätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas Anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Denn damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn.22-25 mwN.).
27 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis die „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten beginnend mit der Erfassung von Neueingängen, weiterführend mit dem Anfertigen und Zustellen von Verfügungen, Beschlüssen, Protokollen sowie Urteilen einschließlich der dabei anfallenden Schreibarbeiten und der Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, bis hin zu der Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen. Denn die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und die Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen stehen in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung eines Aktenvorgangs in einer Serviceeinheit, weil Beschäftigte einer Serviceeinheit die Akte durch die ihnen übertragenen Arbeitsschritte kennen. Es kommt nicht darauf an, ob die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und die Beantwortung von Sachstandsanfrage/Auskunftsersuchen von der Aktenführung als solcher trennbar wären, weil die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 22 BAT „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit erfolgt. Entscheidend kommt es deswegen darauf an, dass die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und die Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen den Beschäftigten in einer Serviceeinheit im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Beschäftigte zu übertragen. Dies ist im Falle der Klägerin tatsächlich gerade nicht erfolgt. Dieselben Erwägungen gelten für Schreibarbeiten, die der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit ebenfalls im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge - einheitlich - übertragen worden sind. Schließlich ist diesem Arbeitsvorgang die Erfassung von Neueingängen zuzuordnen. Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern der Beginn eines Aktenvorgangs mit dem Anlegen der Akte, der weiter geht mit dem Anfertigen und Zustellen von Verfügungen, Beschlüssen Protokollen sowie Urteilen. Dies alles obliegt der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Interesse eines reibungslosen Arbeitsablaufs (vgl. zum Ganzen BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 27f.; ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 – Rn. 42f.; ArbG Hamm, 14.06.2019 – 3 Ca 1508/18 - Rn. 36f.; a.A. ArbG Berlin, 05.06.2019 – 60 Ca 15473/18 – II 1 f der Entscheidungsgründe; ArbG Berlin, 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 – II 1 e der Entscheidungsgründe).
28 
Die zitierte Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 - erging zu einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am BVerwG, während die Klägerin Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht ist. Dennoch sind die von dem BAG in seiner Entscheidung angeführten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn wie ein Vergleich der in dem Tatbestand des Urteils des BAGs genannten Tätigkeiten der dortigen Klägerin mit den in dem einwöchigen Aufschrieb der Klägerin aufgelisteten Tätigkeiten zeigt, decken sich die Tätigkeiten größtenteils: Schreibarbeiten, Datenerfassung, Aktenführung, Erteilen von Notfristzeugnissen, Beglaubigungen, Bearbeitung von Sachstandsnachfragen/Auskunftsersuchen, Aufgaben des Kostenbeamten, Kontrolle von Fristen/Wiedervorlagen und Zustellnachweisen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergütungsordnung zum BAT zwischen Beschäftigten in einer Serviceeinheit einerseits und Geschäftsstellenverwaltern andererseits differenziert. Denn beiden sind nach Nummern 1 und 1a der Protokollnotizen überwiegend Aufgaben des mittleren Dienstes zugewiesen: Nach Nummer 1 der Protokollnotizen sind Geschäftsstellenverwalter Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für Gerichte für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Nach Nummer 1a der Protokollnotizen sind Beschäftigte in Serviceeinheiten der Gerichte Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in den Serviceeinheiten ausüben. Bedeutsame Unterschiede zwischen einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin beim BVerwG einerseits und einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Arbeitsgericht andererseits sind demnach nicht feststellbar, so dass die von dem BAG in seiner o.g. Entscheidung aufgestellten Grundsätze sich auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.
29 
(1) Der so bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ macht bei Weitem den überwiegenden Anteil von der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit aus, wie sich aus dem einwöchigen Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin entnehmen lässt. Der einwöchige Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin ist gerichtsbekannt repräsentativ mit Ausnahme der öffentlichen Zustellungen, die nicht wöchentlich, sondern etwa fünfmal jährlich vorkommen, und mit Ausnahme von Berichtigungen, die ebenfalls nicht wöchentlich, sondern etwa zehn bis fünfzehnmal jährlich vorkommen. Insoweit wird auf den Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin Bezug genommen, den sie in ihrem Schriftsatz vom 23.07.2019 – Seiten 6 bis13 - wiedergegeben hat. Insgesamt hat die Klägerin in der Woche, während der sie ihre Tätigkeiten aufgeschrieben hat, 2.244 Minuten gearbeitet. Von den 2.244 Minuten fallen 2.051 Minuten auf den oben definierten Arbeitsvorgang. Weitere 113 Minuten fallen auf Aufgaben einer Kostenbeamtin und weitere 80 Minuten auf Postvertretung. Folglich beinhaltet der aufgezeigte Arbeitsvorgang 91,4% von den der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten. Wenn man dies um die öffentliche Zustellung mit 35 Minuten und den Berichtigungsbeschluss mit 40 Minuten bereinigt, fallen 1.976 Minuten von 2169 Minuten auf den Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“. Das entspricht 91,1 %.
30 
(2) Ob darüber hinaus noch weitere Teiltätigkeiten, wie die Wahrnehmung der Aufgaben einer Kostenbeamtin, diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind, kann dahinstehen, da die der Klägerin übertragene Tätigkeit auch bei dem oben definierten eingeschränkten Zuschnitt des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ die tarifliche Anforderung einer „schwierigen Tätigkeit“ erfüllt.
31 
(3) Das Merkmal einer „schwierigen Tätigkeit“, ist dann in einem Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten beinhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (vgl. BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 38 mwN.).
32 
(4) Gemessen daran übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O aus. Denn im Rahmen des oben definierten Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ fallen schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang an.
33 
(a) Dazu gehören vollstreckbare Ausfertigungen, die nach Nummer 2b) der Protokollnotizen schwierige Tätigkeiten sind. Vollstreckbare Ausfertigungen hat die Klägerin in einem Umfang von 213 Minuten angefertigt. Dies entspricht einem Anteil von 10,4%. Bereinigt um die öffentlichen Zustellungen und Berichtigungen sind es 10,78 % (213 Minuten von 1.976 Minuten). Dies ist ein nicht ganz unerheblicher Anteil an dem Arbeitsvorgang. Zudem kann ohne eine vollstreckbare Ausfertigung kein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden, weil Titel dann nicht vollstreckbar wären und deren Geltung nicht durchgesetzt werden könnte. Dies allein reicht schon aus, um nach den oben aufgezeigten Grundsätzen das Merkmal einer schwierigen Tätigkeit zu erfüllen.
34 
(b) Des Weiteren verfügt die Klägerin gerichtsbekannt unter anderem Güteterminsbestimmungen wie auch -verlegungen, Wertfestsetzungen nach erfolgter Anhörung, Schriftsatzfristverlängerungen und Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO unterschriftsreif nach genereller Vorgabe der Vorsitzenden ihrer Serviceeinheit vor. Dies sind schwierige Tätigkeiten nach Nummer 2g der Protokollnotizen, auch wenn dies mithilfe von Blankomasken in der Fachanwendung und Textbausteinen geschieht. Denn Blankomasken bedürfen der Ausfüllung und ggf.s Abänderung. Textbausteine müssen nach Vorgaben der Vorsitzenden erstellt, richtig zugeordnet und ggf.s abgeändert werden. Daher erleichtern Blankomasken und Textbausteine der Klägerin ihre Arbeit, sie nehmen ihr diese aber nicht ab. Dies verdeutlichen beispielsweise unterschriftsreife Vorbereitungen von Beschlüssen nach § 278 Abs. 6 ZPO. Denn nach § 278 Abs. 6 ZPO gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Zum einen können Parteien einen gerichtlich unterbreiteten Vergleichsvorschlag annehmen und zum anderen können sie dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Beschäftigte einer Serviceeinheit müssen daher beide Alternativen unterscheiden, sorgfältig prüfen, welche Alternative vorliegt und ob deren Voraussetzungen gegeben sind. Erst dann können sie mithilfe der Blankomaske in Fokus und der von den Vorsitzenden vorgegebenen Textbausteinen den entsprechenden Beschluss zur Unterschrift vorbereiten. Dabei bedürfen sowohl die Blankomaske als auch die Textbausteine der weiteren Ausfüllung und Ergänzung. Auch bei der unterschriftsreifen Vorbereitung von Güteterminbestimmungen ist zwischen Beendigungsstreitigkeiten einerseits und anderen Rechtsstreitigkeiten andererseits zu unterscheiden, weil bei Beendigungsstreitigkeiten noch der Textbaustein zu § 6 KSchG einzufügen ist. Es bleibt deswegen dabei, dass unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen/Beschlüssen schwierige Tätigkeiten nach Nummer 2g der Protokollnotizen sind. Unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen sind dem Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin in einem Umfang von 786 Minuten wöchentlich zu entnehmen, was einem Anteil von 38% an dem Arbeitsvorgang entspricht. Bereinigt um die öffentliche Zustellung und die Berichtigung sind es 711 Minuten von 1.976 Minuten des gesamten Arbeitsvorgangs. Dies entspricht einem Anteil von 36%. Da die Tätigkeitsaufzeichnung nicht zwischen dem Anlegen einer Akte und der Vorbereitung einer Güteterminbestimmung differenziert, ist der Zeitanteil noch weiter zu reduzieren. Bereinigt man die Tätigkeitsaufschriebe daher gänzlich um die Klage-/Verfahrenseinträge einschließlich der damit einhergehenden Güteterminbestimmungen ergeben sich 441 Minuten unterschriftreife Verfügungen und Beschlüsse von 1.706 Minuten des gesamten Arbeitsvorgangs. Das entspricht 26 %. Dies ist mehr als ein nur unerheblicher Zeitanteil. Auch wenn der Zeitanteil mangels hinreichender Angaben der Klägerin dazu nicht exakt ausgerechnet werden kann, ist es doch gerichtsbekannt, dass er keinesfalls 10% unterschreitet und damit einen erheblichen Anteil einnimmt. Dies lässt sich dem einwöchigen Zeitaufschrieb der Klägerin mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auch wenn dieser in dem ein oder anderen Detail ungenau ist. Zudem kann der Arbeitsvorgang Betreuung der Aktenvorgänge nicht sinnvoll ohne unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen durchgeführt werden. Folglich erhöhen auch die unterschriftsreifen Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen den Zeitanteil schwieriger Aufgaben weiter. Die tarifliche Anforderung einer „schwierigen Tätigkeit“ ist damit erfüllt.
35 
(c) Hinzu kommen noch in einem geringen Umfang öffentliche Zustellungen nach Nummer 2a der Protokollnotizen, welche die Klägerin bewirkt. In der Woche, während der sie ihre Tätigkeiten aufgezeichnet hat, war eine öffentliche Zustellung angefallen, für die die Klägerin 35 Minuten benötigt hat. Überdies fallen gerichtsbekannt zahlreiche Anordnungen von Zustellungen sowie Ladungen von Amts wegen an, die ebenfalls nach Nummer 2a der Protokollnotizen schwierige Tätigkeiten sind. Zustellungen von Verfügungen, Beschlüssen, Urteilen und Protokollen sowie Ladungen von Amts wegen ordnet die Klägerin selbständig mithilfe von Blankomasken an. Dazu füllt sie die Blankomasken aus. Dabei hat sie zu prüfen, an wen in welcher Form die Verfügung, der Beschluss, das Urteil oder das Protokoll zugestellt werden muss beziehungsweise wer von Amts wegen zu laden ist. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, Änderungen in den Blankomasken vorzunehmen. In Anbetracht dieser Umstände erleichtern die Blankomasken sicherlich der Klägerin ihre Arbeit, sie nehmen ihr diese aber nicht ab. Nach Nummer 2a der Protokollnotizen handelt es sich bei der Anordnung von Zustellungen, dem Bewirken öffentlicher Zustellungen und den Ladungen von Amts wegen um schwierige Tätigkeiten. Ohne diese ist kein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen, weil dann Verfügungen, Beschlüsse, Urteile und Protokolle nicht herausgehen und Parteien/Beteiligte nicht geladen würden, so dass Verfügungen, Beschlüsse und Urteile keine Wirkung entfalten würden und Termine mangels Ladung nicht stattfinden könnten. Sie fallen zudem in einem nicht ganz unerheblichen Ausmaß an. Zwar fallen öffentliche Zustellungen nicht allzu sehr ins Gewicht, weil es gerichtsbekannt nur etwa fünf öffentliche Zustellungen jährlich gibt. Ins Gewicht fallen aber gerichtsbekannt zahlreiche Anordnungen von Zustellungen und Ladungen von Amts wegen. Denn diese führt die Klägerin täglich aus. Demnach erhöhen die öffentlichen Zustellungen zusammen mit der Anordnung von Zustellungen den Anteil von schwierigen Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ weiter. Um welches Ausmaß genau sie den Anteil erhöhen, vermag die erkennende Kammer nicht abschließend festzustellen mangels Angaben der Klägerin dazu. Da dies nicht streitentscheidend ist, weil schon vollstreckbare Ausfertigungen und unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen/Beschlüssen ausreichen, hat die erkennende Kammer auch ohne Angaben der Klägerin zu dem Anteil der Anordnung von Zustellungen entscheiden können.
36 
(d) Deswegen bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Klägerin Sachstandsnachfragen und Auskunftsersuchen formeller Art beantwortet, die nach Nummer 2h der Protokollnotiz schwierige Aufgaben sind. Ihre Aufzeichnungen enthalten dazu keine Angaben, weil sich ihnen in erster Linie nur inhaltliche Auskünfte entnehmen lassen, die sicher noch schwieriger sind. Allerdings ist zwischen den Parteien streitig, ob und wenn ja inwieweit der Klägerin überhaupt die Beantwortung inhaltlicher Auskünfte übertragen ist. Dies kann wiederum dahin stehen, da bereits die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen/Beschlüssen als „schwierige Tätigkeiten“ im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ ausreichen für die Feststellung, dass die Klägerin innerhalb ihrer gesamten Tätigkeit einen Arbeitsvorgang mit schwierigen Tätigkeiten verrichtet, der weit mehr als die Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit ausmacht.
37 
(e) Aus denselben Gründen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Klägerin noch weitere Tätigkeiten zugewiesen sind, wie etwa Einwohnermeldeamtsanfragen oder die Vorprüfung der örtlichen Zuständigkeit, und ob diese als „schwierig“ zu qualifizieren sind.
38 
Jedenfalls erfüllt die Klägerin nach dem oben Ausgeführten die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VG Vc FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT und nach der unstreitigen dreijährigen Bewährung für eine Eingruppierung in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Deswegen war sie zum 01.11.2006 in EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L überzuleiten. EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L entspricht seit dem 01.01.2019 EG 9a FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L.
39 
cc) Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass die Annahme eines Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ zu einem Leerlaufen beziehungsweise Überspringen ganzer Entgeltgruppen führt: Liegt ein großer Arbeitsvorgang vor, der mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Beschäftigten ausmacht, und sieht die Entgeltordnung für die Tätigkeit bezüglich eines qualifizierenden Merkmals wie „schwierige Tätigkeiten“ nach zeitlich gestaffelten Anteilen wie „mindestens zu einem Fünftel“, „mindestens zu einem Drittel“ oder „mindestens zur Hälfte“ Aufbauentgeltgruppen vor, dann führt der Umstand, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs qualifizierende Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß zur Erfüllung des qualifizierenden Merkmals ausreichen, zu dem Ergebnis, dass bereits sehr geringe zeitliche Anteile an qualifizierenden Tätigkeiten zum Erreichen der höchsten Aufbauentgeltgruppe führen. Die Entgeltgruppen, die „mindestens ein Fünftel“ oder „mindestens ein Drittel“ an „schwierigen Tätigkeiten“ voraussetzen, laufen leer beziehungsweise werden übersprungen. Für sie bleibt kein Anwendungsbereich mehr. Denn Beschäftigte sind entweder in die Eingangsentgeltgruppe oder aber gleich in die Höchstentgeltgruppe der Aufbauentgeltgruppen einzugruppieren, wenn sie die - nicht allzu hohe - Hürde der Erbringung qualifizierender Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß nehmen. Eine Abstufung, wie sie in dem Tarifvertrag eigentlich angelegt ist, gibt es nicht mehr (vgl. dazu Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<3.1>).
40 
Ebenso wenig übersieht die erkennende Kammer, dass in Nummer 1 der Protokollnotizen zu § 22 BAT als Beispiel für einen Arbeitsvorgang „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“ genannt ist (vgl. zu der Entstehungsgeschichte Natter/Sänger, in: ZTR 2019, S. 475f. <4.1>).
41 
(1) Dies könnte nahelegen, dass es nicht mit dem Wortlaut der Protokollnotiz, der Tarifsystematik und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien vereinbar ist, einen Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ anzunehmen (ArbG Berlin, 05.06.2019 – 60 Ca 15473/18 – II 1 f der Entscheidungsgründe).
42 
(2) Ob dem so ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann, wenn der Begriff „Arbeitsvorgang“ enger gefasst wird, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für ihre eingeklagte Eingruppierung.
43 
(3) So könnte man den Begriff „Arbeitsvorgang“ dahingehend einschränken, dass organisatorisch trennbare Tätigkeiten nicht einen Arbeitsvorgang bilden, auch dann nicht, wenn sie einer Beschäftigten zum Zwecke einer effektiven Bearbeitung übertragen sind. Dabei müsste jedoch beachtet werden, dass Tätigkeiten, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht willkürlich auseinandergerissen werden, um eine tarifwidrige Atomisierung zu vermeiden; Zusammenhangstätigkeiten gehören daher zu einem Arbeitsvorgang.
44 
Unter Zugrundelegung dieser enger gefassten Definition des Begriffs „Arbeitsvorgang“ kommen folgende organisatorisch trennbare Arbeitsvorgänge in Betracht:
45 
- Postvertretung
(80 Minuten von 2.244 Minuten = 3,57 %)
46 
- Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen
(37 Minuten von 2.244 Minuten = 1,65 %)
47 
- Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen
(213 Minuten von 2.244 Minuten = 9,49 %)
48 
- Aufgaben einer Kostenbeamtin
(113 Minuten von 2.244 Minuten = 5%)
49 
- große Schreibarbeiten (Urteile, Protokolle)
(285 Minuten von 2.244 Minuten = 12,70 %)
50 
- und verfahrensleitende Maßnahmen
(1.516 Minuten von 2.244 Minuten = 67,56%)
51 
(a) Unter verfahrensleitende Maßnahmen fallen das Anlegen von Akten sowie das Anfertigen und Zustellen von Verfügungen und Beschlüssen einschließlich erforderlicher Ladungen von Amts wegen (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4.2>). Diese Tätigkeiten lassen sich nicht in noch kleinere Arbeitsvorgänge aufspalten, weil dies zu einer tarifwidrigen Atomisierung von Tätigkeiten führen würde (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4.1>). Außerdem würden Zusammenhangstätigkeiten wie Zustellungen und Ladungen von Amts wegen einerseits sowie Verfügungen und Beschlüsse andererseits willkürlich auseinandergerissen, obwohl Verfügungen/Beschlüsse ohne Zustellungen und ohne Ladungen von Amts wegen keine Wirkung entfalten, weil sie dann nicht herausgehen und niemand geladen wird. Dasselbe gilt für das Anlegen von Verfahren und die anschließende Terminbestimmung inklusive Ladungen von Amts wegen und Zustellungen. Dementsprechend werden Mitarbeiter einer Serviceeinheit an dem streitgegenständlichen Gericht dann, wenn sie das Erfassen einer Klage erlernen, gleichzeitig in die Terminierung nebst Zustellung und Ladung von Amts wegen eingelernt. Diese Tätigkeiten stehen damit in einem derart engen Zusammenhang, dass sie bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht getrennt werden können (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4.1 und 4.2>).
52 
Der Arbeitsvorgang verfahrensleitende Verfügungen hat nach den Aufzeichnungen der Klägerin einen Zeitanteil von 1.516 Minuten von 2.244 Minuten in der Woche und damit von 67,56 %. Bereinigt um die öffentliche Zustellung und Berichtigung sind es 1.441 Minuten von 2.169 Minuten = 66 %.
53 
Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs fallen schwierige Tätigkeiten wie Anordnungen von Zustellungen, Ladungen von Amts wegen, öffentliche Zustellungen und unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen an, die in Nummer 2a), e) und g) der Protokollnotizen als schwierige Tätigkeiten aufgeführt sind. Bereinigt um das Anlegen von Akten einschließlich Terminierung ergeben sich 441 Minuten wöchentlich für die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen/Beschlüsse von 1.899 Minuten wöchentlich für den gesamten Arbeitsvorgang „verfahrensleitende Maßnahmen“. Dies entspricht 23,22 % und ist damit erheblich. Auch wenn diese Zahl mangels hinreichend konkreter Angaben der Klägerin nicht exakt ermittelt ist, ist es gerichtsbekannt, dass unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen keinesfalls 10 % unterschreiten und damit jedenfalls in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen. Dies lässt sich dem einwöchigen Zeitaufschrieb der Klägerin mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auch wenn dieser in dem ein oder anderen Detail ungenau ist. Zudem kann der Arbeitsvorgang „verfahrensleitende Maßnahmen“ nicht sinnvoll ohne unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen durchgeführt werden. Hinzu kommen noch Zustellungen, Ladungen von Amts wegen und öffentliche Zustellungen als schwierige Tätigkeiten, die derzeit nicht quantifizierbar sind, da die Klägerin diese nicht gesondert ausgewiesen hat. Deren Quantifizierung kann dahinstehen, da schon die unterschriftsreifen Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen als schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs ausreichen, wie bereits ausgeführt worden ist. Deswegen fallen in dem Arbeitsvorgang „verfahrensleitende Maßnahmen“, der mehr als die Hälfte der Tätigkeiten der Klägerin ausmacht, schwierige Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Ausmaß an.
54 
(b) Hinzu kommen noch weitere Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten, namentlich: vollstreckbare Ausfertigungen mit 9,49 % und Kosten mit 5%. Außerdem sind noch Auskünfte mit 1,65% als schwierige Tätigkeiten aufgeführt, wobei jedoch umstritten ist, ob diese den der Klägerin zugewiesenen Umfang überstiegen haben.
55 
Wie dem auch sei, jedenfalls verrichtet die Klägerin insgesamt zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten, so dass die Tätigkeiten der Klägerin insgesamt in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT einzugruppieren sind mit der Folge, dass die Eingruppierung zum 01.11.2006 in EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L überzuleiten war, der ab 01.01.2019 EG 9a FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L entspricht.
56 
dd) Die erkennende Kammer sieht durchaus, dass dieses Ergebnis das Entgeltgefüge und den innerbetrieblichen Frieden gefährdet (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<6>). Doch sie vermag es als Teil der Judikative nicht, den einschlägigen Tarifvertrag zu ändern. Vielmehr obliegt es den Tarifvertragsparteien, die EntgeltO zum TV-L mit Blick auf die sich wandelnden Anforderungen an Beschäftigte zeitgemäß anzupassen – nicht zuletzt auch wegen der mit der Einführung einer elektronischen Akte einhergehenden Herausforderungen und Änderungen in den Verfahrensabläufen (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4>; Natter, in: ZTR 2018, 623f. <4>).
57 
Daher besteht der von der Klägerin eingeklagte Anspruch auf Höhergruppierung auch dann, wenn er nicht in das Entgeltgefüge passt.
58 
c) Mit ihrem Schreiben vom 30.07.2018 hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die Zeit ab 01.02.2018 gewahrt.
59 
Aus diesen Gründen war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
II.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
61 
Der Streitwertfestsetzung liegen § 61 Abs. 1 ArbGG, § 9 ZPO zugrunde.
IV.
62 
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG bleibt davon unberührt.

Gründe

 
11 
Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist.
I.
12 
1. Die Klage ist zulässig
13 
Das für die vorliegende Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einer gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig beugen und der Rechtsfrieden dadurch wieder hergestellt wird, ohne dass es einer weiteren Leistungsklage in Form einer Zahlungsklage bedarf (vgl. BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 278/10 - Rn.12; LAG BW, 10.04.2018 – 19 Sa 57/17 – Rn. 33).
14 
2. Die Klage ist zudem begründet.
15 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Eingruppierung in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT mit der Folge, dass ihre Eingruppierung gemäß § 29a TVÜ-Länder zum 01.11.2006 in EG 9 FG 2 Teil II Abschnitt 12.1 EntgeltO zum TV-L überzuleiten war; EG 9 FG 2 Teil II Abschnitt 12.1 EntgeltO zum TV-L entspricht seit dem 01.01.2019 EG 9a FG 2 Teil II Abschnitt 12.1 EntgeltO zum TV-L.
16 
a) Dieser Anspruch scheitert nicht an der nicht eingehaltenen Frist gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder.
17 
(1) Nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder kann ein Antrag auf Höhergruppierung nach § 12 TV-L nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Die Klägerin hat die von ihr begehrte Höhergruppierung erstmals mit Schreiben vom 28.02.2018 und damit nicht fristgerecht beantragt.
18 
(2) Dies steht aber der von ihr begehrten Höhergruppierung nicht entgegen, weil die Klägerin keine originäre Höhergruppierung nach TV-L begehrt, sondern eine Höhergruppierung wegen einer zu niedrigen Eingruppierung nach BAT und der darauf basierenden Überleitung in den TV-L. Diesen Fall erfasst § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder nicht. Denn die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass - bei unveränderter Tätigkeit - die vorläufige Eingruppierung ab 01.11.2006 als „richtige“ Eingruppierung gilt. Hierdurch sollte eine Eingruppierungswelle vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Für die Dauer einer unverändert auszuübenden Tätigkeit gibt es einen Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Liegt keine unverändert auszuübende Tätigkeit vor, entfällt dieser. Da die Entgeltordnung zu dem zum 01.11.2006 in Kraft getretenen TV-L im Vergleich zu der Vergütungsordnung zum BAT höhere Eingruppierungen vorsieht, eröffnet § 29a TVÜ-Länder den Beschäftigten den Zugang zu dem neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zu dem TV-L eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Im Einzelfall kann sich allerdings trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben, beispielsweise weil Besitzstandszahlungen entfallen, sich geringere Zulagenbeträge ergeben, der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung sich ändert oder der Strukturausgleich wegfällt (vgl. Breier/Dassau/Kiefer, TV-L, 89. Auflage, § 29a TVÜ-Länder Rn.9). Deshalb räumt § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung aufgrund der Überleitung in den TV-L auf der Basis der bisherigen Eingruppierung nach dem BAT einerseits und aufgrund einer Vergütung wegen einer originären Eingruppierung nach dem TV-L andererseits ein. Die Korrektur einer schon vor der Überleitung in den TV-L erfolgten fehlerhaften Eingruppierung nach dem BAT war dagegen nicht Ziel von § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder.
19 
(3) Dies hat das BAG zu der Regelung in § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund bereits entschieden (28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 19). Da § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund eine mit § 29a Abs. 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder inhaltsgleiche Regelung enthält, vermag die erkennende Kammer keine signifikanten Unterschiede zu erkennen. Das beklagte Land hat solche auch nicht aufgezeigt.
20 
Also ist der eingeklagte Anspruch auf Höhergruppierung in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT mit der Folge einer Überleitung in EG 9 FG 2 bzw. EG 9a FG2 Teil II Ziff.12 der EntgeltO zum TV-L nicht nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder ausgeschlossen.
21 
b) Der Anspruch besteht auch dem Grunde nach.
22 
aa) Unter VG Vc FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT fallen Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus VIb FG 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. Nach dreijähriger Bewährung steigen sie in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT auf. VG Vc FG 2a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfasst Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VG VIb FG 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Unter VG VIb FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT fallen Beschäftigte in Serviceeinheiten, deren Tätigkeit sich dadurch aus VG VII FG 1a heraushebt, dass sie zu einem Fünftel schwierig ist. VG VII FG 1a erfasst schließlich Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten.
23 
Protokollnotiz Nummer 2 nennt folgende schwierige Tätigkeiten als Beispiele:
24 
„a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen ..., die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln ...
...
e) die Aufgaben des Kostenbeamten, ...
...
g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen ...
h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art ...“
25 
Nach § 22 BAT wird der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
26 
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann unter Umständen einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten sind jedoch dann nicht zusammenzufassen, wenn verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht eine theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Aufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, dann nicht aus, wenn sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Arbeitsschritte sind auch dann nicht tatsächlich getrennt, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad sie aufweisen. Zu einem Arbeitsvorgang gehören ferner Zusammenhangstätigkeiten. Zusammenhangstätigkeiten sind Tätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas Anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Denn damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn.22-25 mwN.).
27 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis die „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten beginnend mit der Erfassung von Neueingängen, weiterführend mit dem Anfertigen und Zustellen von Verfügungen, Beschlüssen, Protokollen sowie Urteilen einschließlich der dabei anfallenden Schreibarbeiten und der Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, bis hin zu der Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen. Denn die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und die Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen stehen in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung eines Aktenvorgangs in einer Serviceeinheit, weil Beschäftigte einer Serviceeinheit die Akte durch die ihnen übertragenen Arbeitsschritte kennen. Es kommt nicht darauf an, ob die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und die Beantwortung von Sachstandsanfrage/Auskunftsersuchen von der Aktenführung als solcher trennbar wären, weil die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 22 BAT „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit erfolgt. Entscheidend kommt es deswegen darauf an, dass die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und die Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen den Beschäftigten in einer Serviceeinheit im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Beschäftigte zu übertragen. Dies ist im Falle der Klägerin tatsächlich gerade nicht erfolgt. Dieselben Erwägungen gelten für Schreibarbeiten, die der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit ebenfalls im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge - einheitlich - übertragen worden sind. Schließlich ist diesem Arbeitsvorgang die Erfassung von Neueingängen zuzuordnen. Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern der Beginn eines Aktenvorgangs mit dem Anlegen der Akte, der weiter geht mit dem Anfertigen und Zustellen von Verfügungen, Beschlüssen Protokollen sowie Urteilen. Dies alles obliegt der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Interesse eines reibungslosen Arbeitsablaufs (vgl. zum Ganzen BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 27f.; ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 – Rn. 42f.; ArbG Hamm, 14.06.2019 – 3 Ca 1508/18 - Rn. 36f.; a.A. ArbG Berlin, 05.06.2019 – 60 Ca 15473/18 – II 1 f der Entscheidungsgründe; ArbG Berlin, 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 – II 1 e der Entscheidungsgründe).
28 
Die zitierte Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 - erging zu einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am BVerwG, während die Klägerin Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht ist. Dennoch sind die von dem BAG in seiner Entscheidung angeführten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn wie ein Vergleich der in dem Tatbestand des Urteils des BAGs genannten Tätigkeiten der dortigen Klägerin mit den in dem einwöchigen Aufschrieb der Klägerin aufgelisteten Tätigkeiten zeigt, decken sich die Tätigkeiten größtenteils: Schreibarbeiten, Datenerfassung, Aktenführung, Erteilen von Notfristzeugnissen, Beglaubigungen, Bearbeitung von Sachstandsnachfragen/Auskunftsersuchen, Aufgaben des Kostenbeamten, Kontrolle von Fristen/Wiedervorlagen und Zustellnachweisen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergütungsordnung zum BAT zwischen Beschäftigten in einer Serviceeinheit einerseits und Geschäftsstellenverwaltern andererseits differenziert. Denn beiden sind nach Nummern 1 und 1a der Protokollnotizen überwiegend Aufgaben des mittleren Dienstes zugewiesen: Nach Nummer 1 der Protokollnotizen sind Geschäftsstellenverwalter Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für Gerichte für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Nach Nummer 1a der Protokollnotizen sind Beschäftigte in Serviceeinheiten der Gerichte Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in den Serviceeinheiten ausüben. Bedeutsame Unterschiede zwischen einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin beim BVerwG einerseits und einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Arbeitsgericht andererseits sind demnach nicht feststellbar, so dass die von dem BAG in seiner o.g. Entscheidung aufgestellten Grundsätze sich auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.
29 
(1) Der so bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ macht bei Weitem den überwiegenden Anteil von der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit aus, wie sich aus dem einwöchigen Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin entnehmen lässt. Der einwöchige Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin ist gerichtsbekannt repräsentativ mit Ausnahme der öffentlichen Zustellungen, die nicht wöchentlich, sondern etwa fünfmal jährlich vorkommen, und mit Ausnahme von Berichtigungen, die ebenfalls nicht wöchentlich, sondern etwa zehn bis fünfzehnmal jährlich vorkommen. Insoweit wird auf den Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin Bezug genommen, den sie in ihrem Schriftsatz vom 23.07.2019 – Seiten 6 bis13 - wiedergegeben hat. Insgesamt hat die Klägerin in der Woche, während der sie ihre Tätigkeiten aufgeschrieben hat, 2.244 Minuten gearbeitet. Von den 2.244 Minuten fallen 2.051 Minuten auf den oben definierten Arbeitsvorgang. Weitere 113 Minuten fallen auf Aufgaben einer Kostenbeamtin und weitere 80 Minuten auf Postvertretung. Folglich beinhaltet der aufgezeigte Arbeitsvorgang 91,4% von den der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten. Wenn man dies um die öffentliche Zustellung mit 35 Minuten und den Berichtigungsbeschluss mit 40 Minuten bereinigt, fallen 1.976 Minuten von 2169 Minuten auf den Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“. Das entspricht 91,1 %.
30 
(2) Ob darüber hinaus noch weitere Teiltätigkeiten, wie die Wahrnehmung der Aufgaben einer Kostenbeamtin, diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind, kann dahinstehen, da die der Klägerin übertragene Tätigkeit auch bei dem oben definierten eingeschränkten Zuschnitt des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ die tarifliche Anforderung einer „schwierigen Tätigkeit“ erfüllt.
31 
(3) Das Merkmal einer „schwierigen Tätigkeit“, ist dann in einem Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten beinhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (vgl. BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 38 mwN.).
32 
(4) Gemessen daran übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O aus. Denn im Rahmen des oben definierten Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ fallen schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang an.
33 
(a) Dazu gehören vollstreckbare Ausfertigungen, die nach Nummer 2b) der Protokollnotizen schwierige Tätigkeiten sind. Vollstreckbare Ausfertigungen hat die Klägerin in einem Umfang von 213 Minuten angefertigt. Dies entspricht einem Anteil von 10,4%. Bereinigt um die öffentlichen Zustellungen und Berichtigungen sind es 10,78 % (213 Minuten von 1.976 Minuten). Dies ist ein nicht ganz unerheblicher Anteil an dem Arbeitsvorgang. Zudem kann ohne eine vollstreckbare Ausfertigung kein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden, weil Titel dann nicht vollstreckbar wären und deren Geltung nicht durchgesetzt werden könnte. Dies allein reicht schon aus, um nach den oben aufgezeigten Grundsätzen das Merkmal einer schwierigen Tätigkeit zu erfüllen.
34 
(b) Des Weiteren verfügt die Klägerin gerichtsbekannt unter anderem Güteterminsbestimmungen wie auch -verlegungen, Wertfestsetzungen nach erfolgter Anhörung, Schriftsatzfristverlängerungen und Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO unterschriftsreif nach genereller Vorgabe der Vorsitzenden ihrer Serviceeinheit vor. Dies sind schwierige Tätigkeiten nach Nummer 2g der Protokollnotizen, auch wenn dies mithilfe von Blankomasken in der Fachanwendung und Textbausteinen geschieht. Denn Blankomasken bedürfen der Ausfüllung und ggf.s Abänderung. Textbausteine müssen nach Vorgaben der Vorsitzenden erstellt, richtig zugeordnet und ggf.s abgeändert werden. Daher erleichtern Blankomasken und Textbausteine der Klägerin ihre Arbeit, sie nehmen ihr diese aber nicht ab. Dies verdeutlichen beispielsweise unterschriftsreife Vorbereitungen von Beschlüssen nach § 278 Abs. 6 ZPO. Denn nach § 278 Abs. 6 ZPO gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Zum einen können Parteien einen gerichtlich unterbreiteten Vergleichsvorschlag annehmen und zum anderen können sie dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Beschäftigte einer Serviceeinheit müssen daher beide Alternativen unterscheiden, sorgfältig prüfen, welche Alternative vorliegt und ob deren Voraussetzungen gegeben sind. Erst dann können sie mithilfe der Blankomaske in Fokus und der von den Vorsitzenden vorgegebenen Textbausteinen den entsprechenden Beschluss zur Unterschrift vorbereiten. Dabei bedürfen sowohl die Blankomaske als auch die Textbausteine der weiteren Ausfüllung und Ergänzung. Auch bei der unterschriftsreifen Vorbereitung von Güteterminbestimmungen ist zwischen Beendigungsstreitigkeiten einerseits und anderen Rechtsstreitigkeiten andererseits zu unterscheiden, weil bei Beendigungsstreitigkeiten noch der Textbaustein zu § 6 KSchG einzufügen ist. Es bleibt deswegen dabei, dass unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen/Beschlüssen schwierige Tätigkeiten nach Nummer 2g der Protokollnotizen sind. Unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen sind dem Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin in einem Umfang von 786 Minuten wöchentlich zu entnehmen, was einem Anteil von 38% an dem Arbeitsvorgang entspricht. Bereinigt um die öffentliche Zustellung und die Berichtigung sind es 711 Minuten von 1.976 Minuten des gesamten Arbeitsvorgangs. Dies entspricht einem Anteil von 36%. Da die Tätigkeitsaufzeichnung nicht zwischen dem Anlegen einer Akte und der Vorbereitung einer Güteterminbestimmung differenziert, ist der Zeitanteil noch weiter zu reduzieren. Bereinigt man die Tätigkeitsaufschriebe daher gänzlich um die Klage-/Verfahrenseinträge einschließlich der damit einhergehenden Güteterminbestimmungen ergeben sich 441 Minuten unterschriftreife Verfügungen und Beschlüsse von 1.706 Minuten des gesamten Arbeitsvorgangs. Das entspricht 26 %. Dies ist mehr als ein nur unerheblicher Zeitanteil. Auch wenn der Zeitanteil mangels hinreichender Angaben der Klägerin dazu nicht exakt ausgerechnet werden kann, ist es doch gerichtsbekannt, dass er keinesfalls 10% unterschreitet und damit einen erheblichen Anteil einnimmt. Dies lässt sich dem einwöchigen Zeitaufschrieb der Klägerin mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auch wenn dieser in dem ein oder anderen Detail ungenau ist. Zudem kann der Arbeitsvorgang Betreuung der Aktenvorgänge nicht sinnvoll ohne unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen durchgeführt werden. Folglich erhöhen auch die unterschriftsreifen Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen den Zeitanteil schwieriger Aufgaben weiter. Die tarifliche Anforderung einer „schwierigen Tätigkeit“ ist damit erfüllt.
35 
(c) Hinzu kommen noch in einem geringen Umfang öffentliche Zustellungen nach Nummer 2a der Protokollnotizen, welche die Klägerin bewirkt. In der Woche, während der sie ihre Tätigkeiten aufgezeichnet hat, war eine öffentliche Zustellung angefallen, für die die Klägerin 35 Minuten benötigt hat. Überdies fallen gerichtsbekannt zahlreiche Anordnungen von Zustellungen sowie Ladungen von Amts wegen an, die ebenfalls nach Nummer 2a der Protokollnotizen schwierige Tätigkeiten sind. Zustellungen von Verfügungen, Beschlüssen, Urteilen und Protokollen sowie Ladungen von Amts wegen ordnet die Klägerin selbständig mithilfe von Blankomasken an. Dazu füllt sie die Blankomasken aus. Dabei hat sie zu prüfen, an wen in welcher Form die Verfügung, der Beschluss, das Urteil oder das Protokoll zugestellt werden muss beziehungsweise wer von Amts wegen zu laden ist. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, Änderungen in den Blankomasken vorzunehmen. In Anbetracht dieser Umstände erleichtern die Blankomasken sicherlich der Klägerin ihre Arbeit, sie nehmen ihr diese aber nicht ab. Nach Nummer 2a der Protokollnotizen handelt es sich bei der Anordnung von Zustellungen, dem Bewirken öffentlicher Zustellungen und den Ladungen von Amts wegen um schwierige Tätigkeiten. Ohne diese ist kein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen, weil dann Verfügungen, Beschlüsse, Urteile und Protokolle nicht herausgehen und Parteien/Beteiligte nicht geladen würden, so dass Verfügungen, Beschlüsse und Urteile keine Wirkung entfalten würden und Termine mangels Ladung nicht stattfinden könnten. Sie fallen zudem in einem nicht ganz unerheblichen Ausmaß an. Zwar fallen öffentliche Zustellungen nicht allzu sehr ins Gewicht, weil es gerichtsbekannt nur etwa fünf öffentliche Zustellungen jährlich gibt. Ins Gewicht fallen aber gerichtsbekannt zahlreiche Anordnungen von Zustellungen und Ladungen von Amts wegen. Denn diese führt die Klägerin täglich aus. Demnach erhöhen die öffentlichen Zustellungen zusammen mit der Anordnung von Zustellungen den Anteil von schwierigen Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ weiter. Um welches Ausmaß genau sie den Anteil erhöhen, vermag die erkennende Kammer nicht abschließend festzustellen mangels Angaben der Klägerin dazu. Da dies nicht streitentscheidend ist, weil schon vollstreckbare Ausfertigungen und unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen/Beschlüssen ausreichen, hat die erkennende Kammer auch ohne Angaben der Klägerin zu dem Anteil der Anordnung von Zustellungen entscheiden können.
36 
(d) Deswegen bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Klägerin Sachstandsnachfragen und Auskunftsersuchen formeller Art beantwortet, die nach Nummer 2h der Protokollnotiz schwierige Aufgaben sind. Ihre Aufzeichnungen enthalten dazu keine Angaben, weil sich ihnen in erster Linie nur inhaltliche Auskünfte entnehmen lassen, die sicher noch schwieriger sind. Allerdings ist zwischen den Parteien streitig, ob und wenn ja inwieweit der Klägerin überhaupt die Beantwortung inhaltlicher Auskünfte übertragen ist. Dies kann wiederum dahin stehen, da bereits die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen/Beschlüssen als „schwierige Tätigkeiten“ im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ ausreichen für die Feststellung, dass die Klägerin innerhalb ihrer gesamten Tätigkeit einen Arbeitsvorgang mit schwierigen Tätigkeiten verrichtet, der weit mehr als die Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit ausmacht.
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(e) Aus denselben Gründen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Klägerin noch weitere Tätigkeiten zugewiesen sind, wie etwa Einwohnermeldeamtsanfragen oder die Vorprüfung der örtlichen Zuständigkeit, und ob diese als „schwierig“ zu qualifizieren sind.
38 
Jedenfalls erfüllt die Klägerin nach dem oben Ausgeführten die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VG Vc FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT und nach der unstreitigen dreijährigen Bewährung für eine Eingruppierung in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Deswegen war sie zum 01.11.2006 in EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L überzuleiten. EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L entspricht seit dem 01.01.2019 EG 9a FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L.
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cc) Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass die Annahme eines Arbeitsvorgangs „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ zu einem Leerlaufen beziehungsweise Überspringen ganzer Entgeltgruppen führt: Liegt ein großer Arbeitsvorgang vor, der mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Beschäftigten ausmacht, und sieht die Entgeltordnung für die Tätigkeit bezüglich eines qualifizierenden Merkmals wie „schwierige Tätigkeiten“ nach zeitlich gestaffelten Anteilen wie „mindestens zu einem Fünftel“, „mindestens zu einem Drittel“ oder „mindestens zur Hälfte“ Aufbauentgeltgruppen vor, dann führt der Umstand, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs qualifizierende Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß zur Erfüllung des qualifizierenden Merkmals ausreichen, zu dem Ergebnis, dass bereits sehr geringe zeitliche Anteile an qualifizierenden Tätigkeiten zum Erreichen der höchsten Aufbauentgeltgruppe führen. Die Entgeltgruppen, die „mindestens ein Fünftel“ oder „mindestens ein Drittel“ an „schwierigen Tätigkeiten“ voraussetzen, laufen leer beziehungsweise werden übersprungen. Für sie bleibt kein Anwendungsbereich mehr. Denn Beschäftigte sind entweder in die Eingangsentgeltgruppe oder aber gleich in die Höchstentgeltgruppe der Aufbauentgeltgruppen einzugruppieren, wenn sie die - nicht allzu hohe - Hürde der Erbringung qualifizierender Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß nehmen. Eine Abstufung, wie sie in dem Tarifvertrag eigentlich angelegt ist, gibt es nicht mehr (vgl. dazu Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<3.1>).
40 
Ebenso wenig übersieht die erkennende Kammer, dass in Nummer 1 der Protokollnotizen zu § 22 BAT als Beispiel für einen Arbeitsvorgang „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“ genannt ist (vgl. zu der Entstehungsgeschichte Natter/Sänger, in: ZTR 2019, S. 475f. <4.1>).
41 
(1) Dies könnte nahelegen, dass es nicht mit dem Wortlaut der Protokollnotiz, der Tarifsystematik und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien vereinbar ist, einen Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ anzunehmen (ArbG Berlin, 05.06.2019 – 60 Ca 15473/18 – II 1 f der Entscheidungsgründe).
42 
(2) Ob dem so ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann, wenn der Begriff „Arbeitsvorgang“ enger gefasst wird, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für ihre eingeklagte Eingruppierung.
43 
(3) So könnte man den Begriff „Arbeitsvorgang“ dahingehend einschränken, dass organisatorisch trennbare Tätigkeiten nicht einen Arbeitsvorgang bilden, auch dann nicht, wenn sie einer Beschäftigten zum Zwecke einer effektiven Bearbeitung übertragen sind. Dabei müsste jedoch beachtet werden, dass Tätigkeiten, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht willkürlich auseinandergerissen werden, um eine tarifwidrige Atomisierung zu vermeiden; Zusammenhangstätigkeiten gehören daher zu einem Arbeitsvorgang.
44 
Unter Zugrundelegung dieser enger gefassten Definition des Begriffs „Arbeitsvorgang“ kommen folgende organisatorisch trennbare Arbeitsvorgänge in Betracht:
45 
- Postvertretung
(80 Minuten von 2.244 Minuten = 3,57 %)
46 
- Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen
(37 Minuten von 2.244 Minuten = 1,65 %)
47 
- Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen
(213 Minuten von 2.244 Minuten = 9,49 %)
48 
- Aufgaben einer Kostenbeamtin
(113 Minuten von 2.244 Minuten = 5%)
49 
- große Schreibarbeiten (Urteile, Protokolle)
(285 Minuten von 2.244 Minuten = 12,70 %)
50 
- und verfahrensleitende Maßnahmen
(1.516 Minuten von 2.244 Minuten = 67,56%)
51 
(a) Unter verfahrensleitende Maßnahmen fallen das Anlegen von Akten sowie das Anfertigen und Zustellen von Verfügungen und Beschlüssen einschließlich erforderlicher Ladungen von Amts wegen (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4.2>). Diese Tätigkeiten lassen sich nicht in noch kleinere Arbeitsvorgänge aufspalten, weil dies zu einer tarifwidrigen Atomisierung von Tätigkeiten führen würde (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4.1>). Außerdem würden Zusammenhangstätigkeiten wie Zustellungen und Ladungen von Amts wegen einerseits sowie Verfügungen und Beschlüsse andererseits willkürlich auseinandergerissen, obwohl Verfügungen/Beschlüsse ohne Zustellungen und ohne Ladungen von Amts wegen keine Wirkung entfalten, weil sie dann nicht herausgehen und niemand geladen wird. Dasselbe gilt für das Anlegen von Verfahren und die anschließende Terminbestimmung inklusive Ladungen von Amts wegen und Zustellungen. Dementsprechend werden Mitarbeiter einer Serviceeinheit an dem streitgegenständlichen Gericht dann, wenn sie das Erfassen einer Klage erlernen, gleichzeitig in die Terminierung nebst Zustellung und Ladung von Amts wegen eingelernt. Diese Tätigkeiten stehen damit in einem derart engen Zusammenhang, dass sie bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht getrennt werden können (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4.1 und 4.2>).
52 
Der Arbeitsvorgang verfahrensleitende Verfügungen hat nach den Aufzeichnungen der Klägerin einen Zeitanteil von 1.516 Minuten von 2.244 Minuten in der Woche und damit von 67,56 %. Bereinigt um die öffentliche Zustellung und Berichtigung sind es 1.441 Minuten von 2.169 Minuten = 66 %.
53 
Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs fallen schwierige Tätigkeiten wie Anordnungen von Zustellungen, Ladungen von Amts wegen, öffentliche Zustellungen und unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen an, die in Nummer 2a), e) und g) der Protokollnotizen als schwierige Tätigkeiten aufgeführt sind. Bereinigt um das Anlegen von Akten einschließlich Terminierung ergeben sich 441 Minuten wöchentlich für die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen/Beschlüsse von 1.899 Minuten wöchentlich für den gesamten Arbeitsvorgang „verfahrensleitende Maßnahmen“. Dies entspricht 23,22 % und ist damit erheblich. Auch wenn diese Zahl mangels hinreichend konkreter Angaben der Klägerin nicht exakt ermittelt ist, ist es gerichtsbekannt, dass unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen keinesfalls 10 % unterschreiten und damit jedenfalls in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen. Dies lässt sich dem einwöchigen Zeitaufschrieb der Klägerin mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auch wenn dieser in dem ein oder anderen Detail ungenau ist. Zudem kann der Arbeitsvorgang „verfahrensleitende Maßnahmen“ nicht sinnvoll ohne unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen durchgeführt werden. Hinzu kommen noch Zustellungen, Ladungen von Amts wegen und öffentliche Zustellungen als schwierige Tätigkeiten, die derzeit nicht quantifizierbar sind, da die Klägerin diese nicht gesondert ausgewiesen hat. Deren Quantifizierung kann dahinstehen, da schon die unterschriftsreifen Vorbereitungen von Verfügungen und Beschlüssen als schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs ausreichen, wie bereits ausgeführt worden ist. Deswegen fallen in dem Arbeitsvorgang „verfahrensleitende Maßnahmen“, der mehr als die Hälfte der Tätigkeiten der Klägerin ausmacht, schwierige Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Ausmaß an.
54 
(b) Hinzu kommen noch weitere Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten, namentlich: vollstreckbare Ausfertigungen mit 9,49 % und Kosten mit 5%. Außerdem sind noch Auskünfte mit 1,65% als schwierige Tätigkeiten aufgeführt, wobei jedoch umstritten ist, ob diese den der Klägerin zugewiesenen Umfang überstiegen haben.
55 
Wie dem auch sei, jedenfalls verrichtet die Klägerin insgesamt zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten, so dass die Tätigkeiten der Klägerin insgesamt in VG Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT einzugruppieren sind mit der Folge, dass die Eingruppierung zum 01.11.2006 in EG 9 FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L überzuleiten war, der ab 01.01.2019 EG 9a FG 2 Teil II Ziff. 12 EntgeltO zum TV-L entspricht.
56 
dd) Die erkennende Kammer sieht durchaus, dass dieses Ergebnis das Entgeltgefüge und den innerbetrieblichen Frieden gefährdet (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<6>). Doch sie vermag es als Teil der Judikative nicht, den einschlägigen Tarifvertrag zu ändern. Vielmehr obliegt es den Tarifvertragsparteien, die EntgeltO zum TV-L mit Blick auf die sich wandelnden Anforderungen an Beschäftigte zeitgemäß anzupassen – nicht zuletzt auch wegen der mit der Einführung einer elektronischen Akte einhergehenden Herausforderungen und Änderungen in den Verfahrensabläufen (vgl. Natter/Sänger, in: ZTR 2019. 475 f.<4>; Natter, in: ZTR 2018, 623f. <4>).
57 
Daher besteht der von der Klägerin eingeklagte Anspruch auf Höhergruppierung auch dann, wenn er nicht in das Entgeltgefüge passt.
58 
c) Mit ihrem Schreiben vom 30.07.2018 hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die Zeit ab 01.02.2018 gewahrt.
59 
Aus diesen Gründen war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
II.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
61 
Der Streitwertfestsetzung liegen § 61 Abs. 1 ArbGG, § 9 ZPO zugrunde.
IV.
62 
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG bleibt davon unberührt.

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