Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 19 Ca 9512/12

Tenor

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 01.12.2012 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (mindestens 160 Monatsarbeitsstunden) zuzustimmen.

  • 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 272,79 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Lohndifferenzen Dezember 2012 und Januar 2013)

  • 3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 809,72 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen 01.07.2012 bis 31.01.2013).

  • 4 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 80,34 netto zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Sonn- und Feiertagszuschlag).

  • 5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17,30 netto zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Nachtzuschlag).

  • 6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 401,70 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2013 zu bezahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen im Zeitraum 01.02.2013 bis 30.04.2013).

  • 7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 36,16 netto (§ 3b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2013 zu bezahlen (Sonn-, Feiertag und Nachtzuschlag 01.02.2013 bis 30.04.2013).

  • 8 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 367,20 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2013 zu bezahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen im Zeitraum 01.05.2013 bis 30.06.2013).

  • 9 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 33,40 netto (§ 3b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2013 zu bezahlen (Sonn-, Feiertag und Nachtzuschlag 01.05.2013 bis 30.06.2013).

  • 10 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 720,00 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2013 zu bezahlen (Zuschläge nach dem Tarifvertrag vom 05.04.2013).

  • 11 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 12 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

  • 13 Der Streitwert wird auf EUR 9.840,82 festgesetzt.


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