Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 10 Ca 6961/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 826,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.435,90 € als „Überzahlung“ zurückzuerstatten.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: Urteil 2.262,62 €
6. Kostenstreitwert: 2.330,86 €
1
Tatbestand
2Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 3.11.2022 bei dem Beklagten als Gepäckträger am Flughafen K eingesetzt. Der Kläger war im Bereich Zeitarbeit eingestellt. Die Tarifverträge iGZ sind arbeitsvertraglich vereinbart.
3Ab dem 16.11.2022 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und reichte entsprechend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein.
4Mit Schreiben vom 28.11.2022 Kündigung die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 2.12.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
5Der Kläger erbrachte für die Beklagte an 9 Tagen Arbeitsleistung. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Abrechnung, die der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Stunden mit 66,51 Stunden akzeptiert, über 826,72 €. Es erfolgte zunächst ein nicht näher belegter Abzug von Überstunden lfd. Monat von 0,78 Stunden mit 9,70 €, die von der Bruttoforderung in Abzug gebracht wurde.
6Den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag in Höhe von 652,60 € netto brachte die Beklagte nicht zur Auszahlung. Sie rechnete mit einer angeblichen Rückforderung in Höhe von 2.088,50 € netto auf. Sie berühmt sich insoweit eines weitergehenden Anspruchs auf Zahlung restlicher 1.435,90 € netto gegen den Kläger.
7Der Kläger beantragt,
8- 9
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 826,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.
- 10
2. Festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.435,90 Euro als „Überzahlung“ zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Widerklagend beantragt sie,
14Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.251,51 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
15Der Kläger beantragt,
16die Widerklage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Bereich des Flughafens K als Flugzeug- und Gepäckabfertiger arbeiten wollen.
18Alleine habe er das nicht bewerkstelligen können. Er habe dazu einer Arbeitgeberin (wie der Beklagten) benötigt, die ihn dorthin entsendet.
19Nicht die Beklagte habe einen Arbeitnehmer gesucht, den sie einstellen und zu dem fraglichen Job entsenden konnte, sondern der Kläger eine Arbeitgeberin, die ihn dorthin entsendet. Die Beklagte sei bereit gewesen, ihm diesen Job zu vermitteln.
20Hierzu habe er eine 3-wöchige Schulung durchführen müssen. Diese habe der Kläger zu bezahlen gehabt. Die Kosten für die Schulung (Grundkurs Modul 1) beliefen sich auf 2.088,50 €. Diese Schulung hätte am 3.11.2022 begonnen und sollte am 24./27.11.2022 enden. Der Kläger habe die Schulung jedoch am 16.11.2022 abgebrochen. Sodann sei die fristgemäße Kündigung durch die Beklagte vom 28.11.2022 zum 2.12.2022 erfolgt.
21Die Beklagte zahlte die Kosten der Schulung. Sie sei aber allenfalls zur Vorfinanzierung der Kosten bereit gewesen, in der Erwartung, dass er danach mindestens 18 Monate diesen Job ausübe. Die Parteien hätten am 24.10.2022 eine Zusatzvereinbarung Schulung geschlossen, die der Kläger unterzeichnet habe. Darin seien folgenden Regelungen vereinbart:
22„§ 2 Kosten
23(1) Die Kosten dieser Schulung wird von der M vorgestreckt, mit der Erwartung, dass der Arbeitnehmer mindestens 18 Monate als Flugzeugabfertiger/Gepäckabfertiger tätig bleibt.
24.-.
25§ 3 Rückzahlungstabelle
26Grundkurs Modul 1 2.088,50 €
27Rückzahlungen nach:
28….
29Sodann folgte eine gestaffelte Rückzahlungsaufzählung für 18 Monate, die mit 1.972,47 € nach dem 1. Monat beginnt und 0,00 € nach dem 18. Monat endet ….“
30„§4 Rückzahlung
31(1) Bricht der Arbeitnehmer die laufende Schulung ab oder erreicht nicht das Lehrgangsziel, dann wird die Gesamtsumme der Schulung dem Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten oder in Rechnung gestellt gegebenenfalls eingeklagt.
32(2) Beendet der Mitarbeiter vorzeitig die Beschäftigung aus Gründen die er selbst zu vertreten hat, wird nach Zugehörigkeit und anhand § 3 Rückzahlungstabelle eine Rückforderung in Rechnung gestellt oder vom Lohn einbehalten gegebenenfalls eingeklagt.
33Ich, A G, habe diese Zusatzvereinbarung verstanden und akzeptiere die Bedingungen.“
34Der Kläger, der diese Vereinbarung unterzeichnet habe, habe demnach die Kosten in voller Höhe zu erstatten. Die Forderung von 2.088,50 € bestehe nach Aufrechnung mit der Novembervergütung sowie der Urlaubsabgeltung, die die Beklagte nachfolgend im Januar 2023 mit 184,39 € netto ermittelt habe, mit zuletzt 1.251,51 € fort. Diese macht die Beklagte mit der Widerklage gegen den Kläger geltend.
35Der Kläger hat ursprünglich die Vereinbarung über die Rückzahlung von Schulungskosten bestritten. Er habe auch keine Darlehensvereinbarung mit der Beklagten getroffen. Eine Rückzahlungstabelle liege dem Kläger nicht vor.
36Im Kammertermin hat er erklärt, dass über diese Kosten gesprochen worden sei. Da es aber sein erster Beruf gewesen sei, habe er nachgefragt, ob er im Falle der Kündigung das zurückzahlen müsse. Da habe man ihm gesagt, dass das nicht der Fall sei.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.
40Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 826,72 € brutto gem. § 611 a Abs. 2 BGB. Der Kläger hat im Monat November 2022 unstreitig, Arbeitsleistung erbracht. Er hat einen Anspruch auf die Vergütung, die nicht an ihn zur Auszahlung gelangt ist.
41Dabei ist die Höhe zwischen den Parteien unstrittig.
42Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erfüllt. Denn zum einen ist die Aufrechnung gem. § 394 BGB unzulässig. Der Nettoverdienst des Klägers lag im Monat November unterhalb der Pfändungsfreigrenze, so dass eine Aufrechnung nicht zulässig war.
43Zum anderen hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch mit dem sie gegen die Gehaltsansprüche des Klägers, auch soweit es den Nettoauszahlungsbetrag betrifft, aufrechnen könnte. Der Kläger ist nicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet. Der Kläger hat eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten unterzeichnet. Diese Vereinbarung führt jedoch vorliegend nicht zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung ist keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen, weil er das Ausbildungsziel nicht erreicht hätte. Das Nichterreichen ist nicht durch den Kläger zu vertreten. Daher ist er nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
44Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
45Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch aus Überzahlung in Höhe von 1.435,90 € hat.
46Die Beklagte berühmt sich insoweit eines Gegenanspruchs aus einer Rückzahlungsvereinbarung über Schulungskosten.
47Diese Rückzahlungsvereinbarung, die die Parteien am 24.10.2022 hinsichtlich der Ausbildungskosten für eine 2-3- wöchige Schulung geschlossen haben, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.
48Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (BAG v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - zit. nach Juris).
49Rückzahlungsklauseln sind danach unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In § 4 der Zusatzvereinbarung haben die Parteien für den Fall des Schulungsabbruchs durch den Kläger oder das Nichterreichen des Lehrgangsziels, dem Kläger die Rückzahlung der gesamten Ausbildungskosten auferlegt. Soweit hiernach eine Rückzahlung auch dann erfolgen soll, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht an der Schulung teilnehmen kann, ist dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Der Kläger hat vorliegend die Ausbildung nicht abgebrochen. Eine Fortsetzung war ihm aufgrund der Arbeitgeberkündigung nicht möglich. Für den Fall der Arbeitgeberkündigung enthält die Zusatzvereinbarung keine Rückzahlungsvereinbarung.
50Da nicht der Kläger, sondern die Beklagte durch ihre Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat und damit auch das Erreichen des Ausbildungsziels unmöglich gemacht hat, ist der Kläger nicht zu einer Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet.
51Im Übrigen ist die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 18 Monaten für eine Ausbildung, die lediglich 2-3 Wochen in Anspruch nimmt, eine unangemessen lange Bindung an einen Arbeitgeber und führt auch insoweit zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung.
52Die Klage ist daher insgesamt begründet.
53Die Widerklage ist hingegen unbegründet.
54Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen weitergehenden Zahlungsanspruch in Höhe von 1.251,51 € netto. Denn den Kläger trifft, wie vorstehend ausgeführt, keine Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten an die Beklagte.
55Die Widerklage war demzufolge abzuweisen.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ab dem 16.11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611a Arbeitsvertrag 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- BGB § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 2x
- 5 AZR 364/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x