Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 10 Ca 950/23
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 28.3.2023 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.386,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2023 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. Diese Kosten hat der Kläger zu tragen.
5. Streitwert: 2.784,00 €
1
Tatbestand
2Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG geltend.
3Der Kläger bewarb sich am 07.12.2022 über Ebay-Kleinanzeigen auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Die Beklagte hatte die Anzeige am 29.11.2022 auf Ebay-Kleinanzeigen freigeschaltet. Hierin heißt es: „Bürokauffrau, Sekretärin, Assistentin“. Die Stellenausschreibung war als Teilzeitstelle ausgeschrieben mit einem Stundenlohn von 16,00 €.
4Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder.
5Mit seiner am 20.2.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht er eine Entschädigung nach dem AGG geltend.
6Er vertritt die Ansicht, er werde durch die Form der Anzeige, die sich ausschließlich an Frauen richte, nach seinem Geschlecht diskriminiert. Die Beklagte seit daher verpflichtet, ihm eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese hat er zunächst mit 1.560,00 € berechnet.
7Im Gütetermin vom 28.3.2023 ist der Kläger nicht erschienen, so dass ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Gegen das am 4.4.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.4.2023, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
8Er meint, die Beklagte habe den Kläger durch die Form der Anzeige im Sinne des AGG benachteiligt. Sie sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Diesen berechnet er nunmehr mit 2.784,00 €. Dies entspreche 2 Bruttomonatsgehältern, die er bei der Beklagten bei einer 20 Stundenwoche unter Zugrundlegung eines Stundenlohns von 16,00 € hätte erzielen können.
9Der Kläger beantragt,
10das Versäumnisurteil vom 28.3.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.784,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2023 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12das Versäumnisurteil vom 28.3.2023 aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, bei der Erstellung der Anzeige durch ein in der Verwaltung der Beklagten tätiges Familienmitglied des Geschäftsführers und Inhabers der Beklagten sei - in grundsätzlicher Orientierung an der geschlechtsneutralen Ausschreibung der Stelle gemäß Anzeigenvorgabe „Art: Bürokauffrau/-mann" - durch eine technische Fehlhandhabung bei der Anzeigenschaltung in der Überschrift der Anzeige nur die weibliche Form „Bürokauffrau/Sekretärin/Assistentin" herausgestellt worden. Die übrige Anzeigengestaltung hingegen achte, wie von der Beklagten beabsichtigt, durchweg in sämtlichen Formulierungen die Geschlechtsneutralität und stelle damit deutlich heraus, dass eine auf das weibliche Geschlecht fokussierte Stellenausschreibung von der Beklagten nicht beabsichtigt bzw. verfolgt worden sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch bei der Formulierung der Aufgaben, etwa der geschlechtsneutralen Funktionsbeschreibung „Assistenz der Geschäftsführung". Es liege keine Diskriminierung wegen Geschlechts vor. Die Gestaltung der Anzeige sei auf technische Unzulänglichkeiten in der Handhabung der Plattform geschuldet, die allerdings durch die Ausgestaltung in der näheren Stellenbeschreibung korrigiert und klargestellt worden sei.
14Die Beklagte bezweifelt zudem die Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers. Die Form der Bewerbung lasse ernsthafte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung sowie Eignung des Bewerbers aufkommen. Dies gelte insbesondere auch angesichts der räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers sowie dem Betriebssitz der Beklagten. Es werde lediglich die vage Möglichkeit eines Umzugs angedeutet. Gleichwohl habe der Kläger behauptet, sofort verfügbar zu sein. Die Beklagte bestreitet, dass es neben der elektronischen Bewerbung des Klägers auch eine schriftliche Bewerbung gegeben habe.
15Zudem habe die Beklagte im Nachgang entschieden, den Bewerbungsprozess aufgrund Veränderung der Beschäftigungssituation abzubrechen. Die Anzeige sei ausgelaufen, ohne dass die Beklagte Absagen- geschweige denn Zusagen gegenüber Dritten- ausgebracht habe.
16Die Beklagte erhebt zudem den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger habe es mit seiner Bewerbung ersichtlich darauf angelegt, „Kasse zu machen“. Dies folge daraus, dass der Kläger sich Anfang Dezember auf eine Ende November ausgeschriebene Stelle beworben habe, die 254 km von seinem Wohnort entfernt liegt.
17Die Beklagte meint, der Kläger könne nicht als Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gewertet werden. Er habe sich nicht mit ernstem Willen bei der Beklagten beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
21Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch war das Urteil aufzuheben, § 343 ZPO.
22Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 15 Abs. 2 AGG auf Schadensersatz. Der Kläger hat den Anspruch form- und fristgerecht gem. § 15 Abs. 4 AGG durch seine Klage geltend gemacht. Er hat sich auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle am 7.12.2022 beworben. Die Beklagte hat die Bewerbung des Klägers, die per Ebay-Kleinanzeigen auf demselben Weg erfolgt ist, wie die Stellenausschreibung der Beklagten, erhalten. Sie hat dem Kläger keine Antwort auf seine Bewerbung gegeben. Die Klage ist dabei ausreichend, um die Frist im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG zu wahren. Durch diese Klage ist sogleich die Frist gem. § 61 b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
23Der Kläger kann gem. § 15 Abs. 2 AGG für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung ersetzt verlangen. Denn es liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. 3 Abs.1 AGG vor. Die Beklagte hat am 29.11.2022 eine Stelle auf Ebay-Kleinanzeigen ausgeschrieben, mit der sie eine Bürokauffrau, Sekretärin, Assistentin suchte. Durch die Einschränkung des Bewerberfeldes auf die weiblich gekennzeichneten Bewerberinnen hat sie den Kläger unmittelbar i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Denn er erfährt eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Gem. § 11 AGG ist eine Stellenausschreibung, die unter Verstoß gegen § 7 AGG erfolgt, unzulässig. Dies begründet die Vermutung, der Benachteiligung.
24Die Beklagte hat die sich durch die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung ergebende Vermutung einer Geschlechtsdiskriminierung nicht widerlegt, § 22 AGG. Dies gilt insbesondere soweit sie geltend macht, dass bei der Aufführung der Aufgaben unter dem letzten Punkt die Formulierung verwendet worden ist: „Assistenz der Geschäftsführung“. Durch diese Formulierung wird die Vermutung der Diskriminierung nicht widerlegt.
25Der Kläger fällt als Bewerber gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Weder Form noch Uhrzeit der Bewerbung sprechen gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Die Form entspricht dabei der von der Beklagten gewählten Form der Stellenausschreibung bei Ebay-Kleinanzeigen. Sie kann dann eine auf demselben Weg erfolgte Bewerbung nicht als bloße Scheinbewerbung werten. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Betriebssitz der Beklagten spricht ebenfalls nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Schließlich verfügt der Kläger über eine Ausbildung, die nicht in Widerspruch zu den Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle steht. Er verfügt über eine kaufmännische Ausbildung.
26Die Höhe der Entschädigung wird seitens des Gerichts mit einem Monatsgehalt bewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das Tatsachengericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu entfalten und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG vom 19.8.2010 -8 AZR 530/09-; Juris). Es liegt einerseits ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor. Der Verstoß ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass eine höhere Entschädigung zuzusprechen wäre. Denn die Stellenanzeige war nicht persönlich an den Kläger gerichtet und es liegt kein sonstiges den Kläger belastendes Verhalten der Beklagten vor. Die höchstzulässige Entschädigung beträgt gem. § 15 Abs. 2 AGG drei Monatsgehälter. Da ein minderschwerer Fall des Verstoßes gegeben ist, wird die Entschädigung seitens des Gerichts mit einem Monatsgehalt für angemessen bewertet.
27Dem Entschädigungsverlange des Klägers steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB.
28Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 26.1.2017 -8 AZR 848/13-; Juris) , der sich die Kammer anschließt, trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für diesen Einwand. Eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will, um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, handelt rechtsmissbräuchlich. Der Vortrag der Beklagten für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist jedoch nicht ausreichend. Weder Form noch Uhrzeit der Bewerbung sprechen gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Die Form entspricht dabei der von der Beklagten gewählten Form der Stellenausschreibung bei Ebay-Kleinanzeigen. Sie kann dann eine auf demselben Weg erfolgte Bewerbung nicht als bloße Scheinbewerbung werten. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Betriebssitz der Beklagten spricht ebenfalls nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Schließlich verfügt der Kläger über eine Ausbildung, die nicht in Widerspruch zu den Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle steht. Er verfügt über eine kaufmännische Ausbildung. Dem Bewerbungsschreiben sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss rechtfertigen, dass er eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte.
29Dem Kläger steht daher der Entschädigungsanspruch in der vorgenannten Höhe zu. Die weitergehende Klage war demgegenüber abzuweisen.
30Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 3, 92 Abs. 1, 344 ZPO.
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Referenzen
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