Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 6 Ca 3526/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28.11.2011 und 30.11.2011 aufgelöst worden ist bzw. werden wird.

Die Beklagte wird verurteilt den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hilfsarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 13.015,00 € festgesetzt.


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