Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 1987/12

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.07.2012 nicht zum 31.10.2012 aufgelöst wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Senior Account Manager weiter-zubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.441,75 € festgesetzt.


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