Urteil vom Arbeitsgericht Münster - 1 Ca 17/18
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die durch nachfolgend benannte Mitarbeiter in den nachfolgend genannten Zeiträumen vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge sowie Finanzanlagen, Finanzierungsprodukte und Metallrentenverträge und die sich daraus ergebenden Einheiten nach den Einheitwerttafeln der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Hamburg Mannheimer Versicherungs-AG:
A, B (11112) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
C, D (22223) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
E, F (33334) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
G, H (44445) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
I, J (55556) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
K, L (66667) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
M, O (77778) 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
P, Q (88889) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
R, S (99990) 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018
T, U (00001) 1. Januar 2017 – 31. August 2017
V, W (12111) 1. Januar 17 bis 31. Dezember 2018
X, Y (12112 und 12113) 1. Januar 18 – 31. Dezember 2018
Z, A (12115) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
B, C (12116) 1. Januar 17 bis 31. Dezember 2017
D, E (12117) 1. Januar 17 bis 31. Dezember 2018
F, G (12118) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
H, I (12119) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
J, K (32221) 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
L, M (32223) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
O, P (32224) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
Q, R (32225) 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018
S, T (32226) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
U, V (32227) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
W, X (32228) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
Y, Z (32229) 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018,
wobei sich die Auskunft auf jeden einzelnen Monat im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 zu beziehen hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 30.000,- EUR.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Auskunfts- (und Berechnungs-) Ansprüche in Bezug auf nach Ansicht der Klägerin vergütungsrelevante Tatsachen.
3Die Klägerin begründete zum 01.04.1990 ein Arbeitsverhältnis mit der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Seit 2001 ist sie als Organisationsleiterin tätig; Arbeitsort der Klägerin ist N1.
4Der aktuelle schriftliche Arbeitsvertrag datiert auf den 17.08.2007 (Blatt 11ff. der Gerichtsakte). In diesem Vertrag heißt es einleitend unter anderem:
5„Grundlage Ihres Vertrages sind die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe, die jeweils gültigen und in der aktuellen Fassung beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) nebst AVB-Anhang „Konsortium“ und die Einheitwert-Tafeln (EHWT) sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen.
6[…]
7Ihre Bezüge richten sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung für Organisationsleiter. Dies ist z.Zt. der Nachtrag Nr. 42 über die Gestaltung der Außendienst-Verträge.
81 Gehalt
9Ihr Gehalt richtet sich nach § 3 Ziff. 2. des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe und beträgt derzeit […].“
10Zudem enthält der Arbeitsvertrag vom 17.08.2007 weitere, detaillierte Vergütungsregelungen.
11Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, auf welche der Arbeitsvertrag der Parteien verweist, enthalten in der Fassung aus Januar 2007 unter anderem folgende Regelungen:
12„I. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
13- 1.14
Schriftform
Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten nur die schriftlich festgelegten Vereinbarungen. Änderungen oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HM. […]
16II. […]
17B. Abrechnung
18- 1.19
Monatsabrechnung
Sie erhalten monatlich eine Abrechnung mit Erfolgsübersicht über Ihre Vergütung, die in dem auf den Produktionsmonat folgenden Kalendermonat erstellt wird.
21- 2.22
Erfolgsübersicht
In der Erfolgsübersicht werden die Einheiten und die Geldwerte gemäß Ziff. III. A. 1 bzw. 2 für die zu vergütenden Produkte ausgewiesen. […]“
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Vertragsbedingungen in der Fassung aus Januar 2007 wird insoweit auf Blatt 28ff. der Gerichtsakte verwiesen. Eine aktuellere Fassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen hat keine der Parteien zur Gerichtsakte gereicht.
25Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit monatlich eine Erfolgsübersicht zu den von ihr erwirtschafteten Einheiten nach den Einheitwert-Tafeln. Eine solche (Gruppen-) Erfolgsübersicht aus dem Kalenderjahr 2016 ist der Klageschrift als Anlage K5 beigefügt (Blatt 56f. der Gerichtsakte). Die Abkürzung „NG“ in der Erfolgsübersicht steht für „Netto-Einheiten-Gesamt“.
26Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang zum 31.03.2014 auf die Beklagte übergegangen war, wurde die zuvor praktizierte Abrechnung der erfolgsabhängigen Vergütung bis Ende 2016 fortgeführt. Zudem wandte die Beklagte seit dem 01.04.2014 den Nachtrag Nr. 57 zur Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Außendienst-Verträge (Blatt 162ff. der Gerichtsakte) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an. Die Klägerin akzeptierte diese Handhabung letztlich, nachdem sie ursprünglich nicht damit einverstanden gewesen war.
27Seit Anfang 2017 lässt die Beklagte der Klägerin keine monatliche Erfolgsübersicht mehr zukommen und führt keine Abrechnung unter Berücksichtigung der Einheitwert-Tafeln mehr durch. Dies vor dem Hintergrund einer Neustrukturierung des Vertriebes zum 01.01.2017, einhergehend mit dem Abschluss einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst der ERGO AO“ (im Folgenden: neue GBV) nebst Begleitvereinbarung (Blatt 142ff. der Gerichtsakte).
28Die Beklagte wendet die neue GBV seit dem 01.01.2017 auch für die Klägerin an. Nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen ermittelte sie für das Kalenderjahr 2017 ein (garantiertes) Zieleinkommen in Höhe von 48.000,- EUR brutto zuzüglich Sonderzahlungen für die Klägerin, welches entsprechend gezahlt wurde.
29Infolge der Neustrukturierung ist der Klägerin seit 2017 eine deutlich erhöhte Anzahl von zu betreuenden Vertriebspartnern zugeordnet. Sämtliche ihr zugeordneten Vertriebspartner sind in dem Klageantrag in der im Kammertermin vom 15.03.2019 gestellten Fassung namentlich benannt – unter Angabe ihrer jeweiligen Personalnummer und der Zeiträume, in welchen sie der Klägerin jeweils zugewiesen waren.
30Die Klägerin hat nicht die Möglichkeit, sämtliche mit dem zuletzt gestellten Klageantrag begehrten Informationen dem EDV-System der Beklagten zu entnehmen, da ihr infolge der Neustrukturierung auch Bereiche zugeordnet sind, die nie nach Einheiten abgerechnet wurden und für welche daher auch keine Einheitenwerte hinterlegt sind.
31Die Klägerin meint, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Vergütung auf Grundlage des Einheitenwertsystems belaufe sich ihr Entgeltanspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 jeweils auf ca. 80.000,- EUR brutto. Eine genaue Berechnung sei ihr derzeit nicht möglich, da ihr nicht sämtliche hierfür erforderlichen Parameter bekannt seien.
32Die Klägerin ist der Ansicht, die neue GBV sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden, da sie aus Arbeitnehmersicht ungünstiger sei als die vorherige Handhabung. Es könne nicht richtig sein, dass die Beklagte ihr Mehrverantwortung in Form eines höheren Betreuungsaufwandes übertrage und ihr hierfür eine geringere Vergütung zahlen wolle.
33Die Klägerin beantragt,
34die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die durch nachfolgend benannte Mitarbeiter für nachfolgend genannte Zeiträume vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge und über Finanzanlagen, Finanzierungsprodukte und Metallrentenverträge und die sich daraus ergebenden Einheiten nach den Einheitwerttafeln der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Hamburg Mannheimer Versicherungs-AG:
35Daten: siehe Tenor
36wobei sich die Auskunft auf jeden einzelnen Monat im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 bezieht.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie meint, die der Klägerin ab Januar 2017 zustehende Vergütung sei entsprechend den vertraglichen und betrieblichen Vereinbarungen berechnet und vollständig ausbezahlt worden. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe nicht, weshalb sie auch nicht zur Auskunft über nicht vergütungsrelevante Tatsachen verpflichtet sei.
40Soweit die Klägerin eine Mitteilung der sich ergebenden Einheiten verlange, handele es sich schon nicht um die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vornahme der Bewertung nach Einheiten, d.h. deren Berechnung, der Klägerin insgesamt selbst möglich sei.
class="absatzRechts">41Soweit der Antrag sich auf Parameter zur Feststellung der Einheiten beziehe, bestehe kein Anspruch, da die Klägerin selbst Zugriff auf die Systeme der Beklagten und damit den erforderlichen Einblick in die Umsätze der ihr unterstellten Agenturen habe.
42Im Übrigen sei der Arbeitsvertrag der Klägerin ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Maßgebend für die Vergütungsansprüche der Klägerin sei daher seit dem 01.01.2017 die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst der ERGO AO“.
43Die neue GBV gelte nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend und die Klägerin habe auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Inhalte der Gesamtbetriebsvereinbarung im Vergleich zu den vertraglichen Regelungen ungünstiger seien.
44Angesichts der Betriebsvereinbarungsoffenheit des Arbeitsvertrages der Parteien sei es der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Übrigen verwehrt, sich auf einen Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglichen Abreden und der neuen GBV zu berufen. Vielmehr könne eine betriebsvereinbarungsoffene arbeitsvertragliche Regelung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung abgelöst werden.
45Die Klägerin könne lediglich die Vergütung nach der in der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung festgelegten Vergütungsstruktur beanspruchen. Die Ausführungen im Arbeitsvertrag seien daher lediglich deklaratorisch zu verstehen. So seien die Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag vom 17.08.2007 größtenteils wortgleich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Nachtrag Nr. 42 zur Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Außendienst-Verträge übernommen worden.
46Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, da sie eine Berechnung ihrer Vergütung nach Maßgabe des Nachtrages Nr. 57 zur Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Außendienst-Verträge seit dem 01.04.2014 letztlich akzeptiert habe und nunmehr auch für die Zeit ab dem 01.01.2017 geltend mache, sich zugleich aber für die zum 01.01.2017 in Kraft getretene neue GBV auf den Standpunkt stelle, diese sei für ihr Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die Klägerin könne nicht einerseits von der Neustrukturierung des Vertriebes und der damit einhergehenden Mehrung der von ihr zu betreuenden Vertriebspartner profitieren wollen, indem sie andererseits auf die Abrechnung nach einer abgelösten Vergütungsstruktur bestehe, die nicht auf die Veränderung der Vertriebsstruktur angepasst sei. Die von der Klägerin auf nicht nachvollziehbare Weise errechnete Vergütung in Höhe von 80.000,- EUR brutto für die Jahre 2017 und 2018 stelle zudem nahezu eine Verdoppelung des durchschnittlichen Einkommens der Vorjahre dar und führe aus Sicht der Beklagten zu einer erheblichen Störung des Synallagma.
47Den zunächst angekündigten und im Kammertermin vom 12.11.2018 gestellten Antrag aus der Klageschrift hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2019 (Blatt 285ff. der Gerichtsakte) konkretisiert. Sodann hat sie im Kammertermin vom 15.03.2019 die „sonstigen Produkte“ bei Antragstellung näher bezeichnet und den einschränkenden Zusatz „sofern der jeweilige Mitarbeiter in der Zeit der Klägerin zugeordnet war“ im Sinne einer Klarstellung nicht in die zur Entscheidung gestellte Antragsfassung aufgenommen. Soweit sie auch Informationen in Bezug auf die Vertriebspartner B1 und L1 geltend gemacht hat, hat sie die Klage im Kammertermin vom 15.03.2019 zurückgenommen.
48Der Beklagtenvertreter hat im Kammertermin vom 15.03.2019 sein Einverständnis mit der Teilrücknahme erklärt.
49Am 03.04.2019 ist noch ein Schriftsatz der Beklagtenseite bei Gericht eingegangen (vgl. Blatt 323f. der Gerichtsakte). Dieser Schriftsatz enthält jedoch nur Ausführungen zu rechtlichen Gesichtspunkten, die ohnehin bereits in die Überlegungen der Kammer eingeflossen waren.
50s="absatzLinks">Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die Klage ist zulässig und begründet.
53I.
54Der im Kammertermin vom 15.03.2019 zuletzt gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt und daher zulässig.
55Gemäߠ§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf es der „bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags“. Sinn dieser Regelung ist es zum einen, dem Anspruchsgegner gegenüber genau zu bezeichnen, was verlangt wird, damit dieser sich entsprechend einlassen kann und zum anderen, dass im Fall der Verurteilung auch für die Vollstreckungsorgane klar ist, was und wie zu vollstrecken ist (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 29.01.2013, 13 Sa 263/12).
56Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zuletzt genau angegeben, hinsichtlich welcher Gegenstände sie Auskunft (bzw. Berechnung von Einheiten) geltend macht. Ihr erkennbares Begehren, für die Kalenderjahre 2017 und 2018 diejenigen Informationen zu erhalten, die sie bis Ende 2016 den monatlichen Erfolgsübersichten der Beklagten entnehmen konnte, hat sie noch dahingehend spezifiziert, dass die zu berücksichtigenden Geschäfte sowie die Vertriebspartner unter Nennung der jeweiligen Personalnummer konkret benannt wurden. Als Grund des erhobenen Anspruches führt sie die aus ihrer Sicht zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Vereinbarungen an. Für die Beklagte ist eindeutig erkennbar, was verlangt wird und die entsprechende Tenorierung lässt für ein etwa erforderliches Vollstreckungsverfahren auch genau erkennen, was wie zu vollstrecken ist.
Soweit der im Kammertermin vom 15.03.2019 gestellte Antrag gegenüber der vorherigen Antragsfassung eine Erweiterung darstellt, da der einschränkende Zusatz „sofern der jeweilige Mitarbeiter in der Zeit der Klägerin zugeordnet war“ letztlich nicht zur Entscheidung gestellt wurde, ergeben sich ebenfalls keine Zulässigkeitsbedenken, denn es handelt sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO.
57II.
58Der Antrag ist auch begründet.
59Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
60Wie bereits erwähnt, macht die Klägerin in der Sache geltend, diejenigen Informationen zu erhalten, welche sie bis Ende 2016 den ihr monatlich erteilten Erfolgsübersichten (und im Hinblick auf einzelne vermittelte Verträge ergänzend dem EDV-System der Beklagten) entnehmen konnte. Im Sinne einer zulässigen Antragstellung hat sie dieses Begehren so formuliert, dass die für einzelne Monate zu erteilenden Informationen detailliert unter Nennung der zu berücksichtigenden Vertriebspartner und deren Personalnummer bezeichnet wurden.
61Die Kammer hat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass die Auskunft sich auf die in den (nicht für die) jeweils genannten Zeiträumen vermittelten verschiedenen Verträge beziehen soll und daher im Tenor eine entsprechende sprachliche Klarstellung vorgenommen. Die Auskunft soll sich nach dem Begehren der Klägerin insgesamt auf die vermittelten, im Antrag genannten Produkte beziehen – auch insoweit hat die Kammer den Tenor sprachlich klarstellend gefasst, indem die Worte „und über“ durch „sowie“ ersetzt wurden.
62Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass ihr diese Informationen auch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 zu erteilen sind.
631.
64Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien bei Vertragsschluss im Jahr 2007 und f2;r die Folgejahre offenbar übereinstimmend davon ausgingen, der Klägerin stehe ein entsprechender Informationsanspruch in Form des Anspruches auf Erteilung monatlicher Erfolgsübersichten zu.
65Dieser Anspruch ergab sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit den bei Vertragsschluss geltenden, oben zitierten Allgemeinen Vertragsbedingungen, welche die Erteilung monatlicher Abrechnungen mit Erfolgsübersicht vorsahen. In den monatlichen Erfolgsübersichten waren die Einheiten für die zu vergütenden Produkte ausgewiesen. Der Anspruch der Klägerin bestand mithin darin, eine schriftliche Mitteilung zu erhalten aus welcher sich nicht nur die Parameter für die Berechnung der Einheiten, sondern die Einheiten selbst ergaben. Ob es sich vor diesem Hintergrund um einen reinen Auskunfts- oder teilweise auch um einen Berechnungs-/Abrechnungsanspruch handelt, kann angesichts der insoweit umfassenden vertraglichen Anspruchsgrundlage aus Sicht der Kammer dahinstehen.
66Da es sich um einen vertraglichen Auskunfts- bzw. Berechnungsanspruch handelt, kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin könne die Parameter zur Feststellung der Einheiten selbst dem EDV-System entnehmen und die Einheiten sodann selbst berechnen. Denn anders als ein Auskunftsanspruch, der im Arbeitsverhältnis allgemein aus § 242 BGB hergeleitet werden kann (vgl. hierzu z.B. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 04.05.2015, 2 Sa 403/14 mit weiteren Nachweisen), besteht der vertragliche Auskunftsanspruch unabhängig von der Frage, ob die Klä;gerin als Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist.
67Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf eine Nennung der einzelnen vermittelten (im Tenor genannten) Produkte, da die Klägerin nur auf diese Weise über sämtliche Informationen verfügt, die ihr bis Ende 2016 hinsichtlich der Einheiten und deren Ermittlung zur Verfügung standen.
="absatzRechts">682.
69Dieser vertragliche Anspruch wurde in der Folgezeit weder vertraglich noch auf andere Weise abbedungen.
70a)
71In diesem Zusammenhang war der Frage, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in der Folgezeit aktualisiert wurden, aus Sicht der Kammer nicht weiter nachzugehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine dynamische Inbezugnahme Allgemeiner Vertragsbedingungen (für Vergütungsfragen) überhaupt zulässig sein kann.
72Denn die Erfolgsübersichten wurden der Klägerin bis Ende 2016 weiterhin zur Verfügung gestellt und zur Grundlage der Vergütungsberechnung gemacht, d.h. es wäre insoweit jedenfalls konkludent eine vorrangig zu beachtende Individualabrede nach§ 305b BGB zwischen den Parteien zustande gekommen (vgl. zum Vorrang der – auch schlüssigen – Individualabrede Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 305b Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Dem steht auch nicht die oben zitierte Schriftformklausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus 2007 entgegen. Denn das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch (Bundesarbeitsgericht vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07).
73b)
74Der vertragliche Auskunfts- bzw. Berechnungsanspruch der Klägerin wurde auch nicht durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung abbedungen.
75aa)
76Der Nachtrag Nr. 57 zur Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Außendienst-Verträge, welchen die Beklagte seit dem 01.04.2014 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwandte, enthält insoweit keine abweichenden Regelungen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Frage der Anwendbarkeit dieses Nachtrages nicht weiter geprüft.
77span>Dementsprechend ist auch der Einwand der Beklagten nicht nachvollziehbar, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, da sie eine Berechnung ihrer Vergütung nach Maßgabe des Nachtrages Nr. 57 zur Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Außendienst-Verträge seit dem 01.04.2014 letztlich akzeptiert habe und nunmehr auch für die Zeit ab dem 01.01.2017 geltend mache, sich zugleich aber für die zum 01.01.2017 in Kraft getretene neue GBV auf den Standpunkt stelle, diese sei für ihr Arbeitsverhältnis nicht anwendbar.
78Im hiesigen Rechtsstreit macht die Klägerin lediglich geltend, der ihr vertraglich zustehende Auskunfts- bzw. Berechnungsanspruch sei nicht durch eine Betriebsvereinbarung entfallen. Davon ging auch die Beklagte selbst hinsichtlich des Nachtrages Nr. 57 zur Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Außendienst-Verträge erkennbar nicht aus, da sie der Klägerin auch für die Zeit seit dem 01.04.2014 zunächst weiterhin monatliche Erfolgsübersichten zukommen ließ.
79bb)
80Dem Anspruch steht auch nicht die „;Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst der ERGO AO“ (im Folgenden weiterhin: neue GBV) entgegen.
81Denn für Vergütungsfragen findet die neue GBV keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, soweit sie verschlechternde Regelungen enthält. (Daher war sich aufdrängenden Bedenken im Hinblick auf die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG hier nicht weiter nachzugehen.)
82Der streitgegenständliche Auskunfts- und Berechnungsanspruch ist nach dem Vergütungsmodell der neuen GBV nicht mehr vorgesehen. Ob die neue GBV diesen Anspruch (konkludent) beseitigen sollte, hat die Kammer nicht weiter geprüft, denn insoweit würde es sich jedenfalls um eine unwirksame Verschlechterung gegenüber den vertraglichen Arbeitsbedingungen handeln.
83Der Arbeitsvertrag der Parteien ist für Vergütungsfragen nicht wirksam betriebsvereinbarungsoffen gestaltet – mit der Folge dass eine Verschlechterung von Arbeitsbedingungen durch die neue GBV nicht in Betracht kommt. Es gilt im Verhältnis zu vertraglichen Regelungen vielmehr das Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu allgemein Fitting, Kommentar zum BetrVG, 29. Auflage 2018, § 77 Rn. 196 mit weiteren Nachweisen).
84(1)
85An dieser Stelle ist zunächst anzumerken, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur etwa konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit von Arbeitsverträgen handelt. (Vgl. insoweit Bundesarbeitsgericht vom 11.04.2018, 4 AZR 119/17 mit weiteren Nachweisen; Creutzfeld, Die konkludente Vereinbarung einer „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ von Arbeitsverträgen, NZA 2018, 1111 mit weiteren Nachweisen.)
86Vielmehr ist der Arbeitsvertrag der Parteien ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen gestaltet (bzw. enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel), wenn es dort heißt „Ihre Bezüge richten sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung für Organisationsleiter. Dies ist z.Zt. der Nachtrag Nr. 42 über die Gestaltung der Außendienst-Verträge.“
87(2)
88Das äußere Erscheinungsbild der zitierten vertraglichen Regelungen begründet die tatsächliche Vermutung, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht vom 24.9.2014, 5 AZR 1024/12). Dieser Vermutung ist keine der Parteien entgegen getreten.
89(3)
90Da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, welche Vergütungsfragen und damit Hauptleistungspflichten zum Gegenstand haben, hat die Kammer keine umfassende Inhaltskontrolle, sondern lediglich eine Überprüfung anhand des Transparenzgebotes durchgeführt.
class="absatzRechts">91Zum Prüfungsmaßstab für Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.2017 (6 AZR 671/15) Folgendes aus:
92„[...] Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt [...] und insoweit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eine Transparenzkontrolle stattfindet [...]. Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit überlässt das AGB-Recht diesen Bereich der freien Gestaltung der Parteien. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die im Arbeitsverhältnis getroffenen Hauptabreden zu einem angemessenen und marktgerechten Leistungsaustausch führen. Es ist daher grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, über §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ der Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit es dabei zu Marktstörungen kommt, soll dies über die Tarifautonomie, den gesetzlichen Mindestlohn und gegebenenfalls nach § 138 BGB kompensiert werden, nicht jedoch durch eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [...].
93[...] Hinreichende Abschlusstransparenz ist die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der Hauptabreden von einer Inhaltskontrolle. Die dieser Kontrollfreiheit zugrundeliegende Annahme trifft nur dann zu, wenn die vom Arbeitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm geschuldete Gegenleistung möglichst klar und durchschaubar darstellen [...]. Der Arbeitnehmer kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nur dann interessengerecht wahrnehmen, wenn er genügend informiert ist. Für den Arbeitgeber als Verwender dürfen keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Bestimmtheitsgebot). Anderenfalls liegt eine von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB untersagte Benachteiligung vor [...]. Darum müssen die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und den Umfang der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer die konkret geschuldete Arbeit, den Arbeitszeitumfang und die Höhe der dafür vom Arbeitgeber nach Vertragsschluss zu zahlenden Vergütung entnehmen kann. Sonst kann er bei Vertragsschluss nicht erkennen, „was auf ihn zukommt“. Von der hinreichenden Information über diese Bestandteile der Hauptleistungspflicht macht der durchschnittliche Arbeitnehmer, auf dessen Willensbildung abzustellen ist [...] seine Abschlussentscheidung abhängig [...].“
94Diesen Anforderungen halten die oben zitierten vertraglichen Regelungen nicht stand, d.h. sie sind intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 2 S. 1, 2 BGB unwirksam.
95Auf Grundlage der oben zitierten Klausel zur ausdrücklichen Betriebsvereinbarungsoffenheit (bzw. dynamischen Inbezugnahme von Betriebsvereinbarungen) für Vergütungsfragen ist für den Arbeitnehmer als Vertragspartner völlig unklar, was auf ihn zukommt.
96(a)
97Dies ergibt sich zum einen aus der Kombination mit den weiteren, im Tatbestand zitierten Vertragsklauseln. Die Regelung
98„Ihre Bezüge richten sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung für Organisationsleiter. Dies ist z.Zt. der Nachtrag Nr. 42 über die Gestaltung der Außendienst-Verträge.“
99ist aufgrund ihres umfassenden Wortlautes so zu verstehen, dass die Vergütung insgesamt – d.h. sowohl fixe als auch etwaige variable Bestandteile – einer Änderung durch Betriebsvereinbarungen unterworfen sein sollen.
100Wenn es im Vertrag zugleich heißt,
101„Grundlage Ihres Vertrages sind die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe, die jeweils gültigen und in der aktuellen Fassung beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) nebst AVB-Anhang „Konsortium“ und die Einheitwert-Tafeln (EHWT) sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen.“
102stellen sich die – anhand des weiteren Vertragswortlautes nicht zu beantwortenden – Fragen, ob die Vergütung nun vorrangig durch Tarifverträge geregelt sein soll und in welchem Verhältnis die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Einheitwert-Tafeln zu den – zuletzt (und damit nachrangig?) – genannten Betriebsvereinbarungen stehen sollen.
103Die weitere Vertragsklausel
104„1 Gehaltem>
105Ih
r Gehalt richtet sich nach 167; 3 Ziff. 2. des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe und beträ;gt derzeit […].“ 106stellt aus Sicht der Kammer einen Widerspruch zu der zunächst geregelten ausdrücklichen Betriebsvereinbarungsoffenheit dar und führt dazu, dass überhaupt nicht mehr verständlich ist, welche Regelungen nun in welcher Rangfolge für welche Vergütungsfrage gelten sollen.
107(b)
108Auch bei isolierter Betrachtung der Klausel
109„Ihre Bezüge richten sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung für Organisationsleiter. Dies ist z.Zt. der Nachtrag Nr. 42 über die Gestaltung der Außendienst-Verträge.“
110ist für den Arbeitnehmer völlig unklar, was auf ihn zukommt. Denn nach dem Wortlaut dieser Klausel kann seine Vergütung jederzeit und einschränkungslos durch Betriebsvereinbarung – und damit ohne unmittelbare Einflussmöglichkeit für ihn selbst – verändert werden.
1113.
112Dem vertraglichen Auskunfts- und Berechnungsanspruch kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin könne nicht einerseits von der Neustrukturierung des Vertriebes und der damit einhergehenden Mehrung der von ihr zu betreuenden Vertriebspartner profitieren wollen, indem sie andererseits auf die Abrechnung nach einer abgelösten Vergütungsstruktur bestehe, die nicht auf die Veränderung der Vertriebsstruktur angepasst sei.
113Denn ob und inwieweit die Beklagte ihre Vertriebsstruktur ändert, entzieht sich dem Einflussbereich der Klägerin und kann ihr daher vorbehaltlich wirksamer Regelungen nicht entgegen gehalten werden.
114Ob die seitens der Beklagten monierte erhebliche Störung des Synallagma bei einem Jahresbruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 80.000,- EUR tatsächlich gegeben wäre, war hier nicht entscheidungserheblich.
115III.
116Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Fälle der teilweisen Klagerücknahme: Bundesgerichtshof vom 19.10.1995, III ZR 208/94).
117IV.
118Für den Wert des Streitgegenstandes im Sinne von § 61 Abs. 1 ArbGG waren 50% der infolge der Auskunft ggf. zu erwartenden Vergütungsdifferenz zugrunde zu legen.
119Dabei ist das Gericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von der klägerischen Angabe einer zu erwartenden Vergütung von ca. 80.000,- EUR für die Kalenderjahre 2017 und 2018 ausgegangen. Zu der jeweils gezahlten Vergütung in Höhe von 48.000,- EUR zuzüglich Sonderzahlungen ergibt sich eine Differenz von rund 30.000,- EUR pro Jahr, mithin insgesamt eine Differenz von 60.000,- EUR.
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Referenzen
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- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
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- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 671/15 1x
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- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
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- BGB § 305b Vorrang der Individualabrede 1x
- III ZR 208/94 1x (nicht zugeordnet)