Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 403/14

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.05.2014 - 6 Ca 1112/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Herausgabe-, Auskunfts- und im Wege der Stufenklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Klägerin.

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Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte waren zusammen mit den Mitarbeitern H., O. und E. vor der Gründung der Klägerin gemeinsam in der Entwicklungsabteilung der Firma G Elektroniksystem- und Logistik GmbH tätig. In diesem Team fungierte der Geschäftsführer der Klägerin als Abteilungsleiter. Darüber war Herr W. S. als Bereichsleiter angesiedelt. Am 16. November 2004 wurde die Klägerin gegründet, die ihre operative Geschäftstätigkeit am 01. April 2005 aufnahm. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2005 (Bl. 5, 6 d. A.) seit 01. April 2005 als "Senior Ingenieur Hardware und Qualifizierung" beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist u.a. Folgendes geregelt:

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"Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber ein kostenloses und uneingeschränktes Nutzungsrecht für alle Erfindungen, Entwicklungen und evtl. entstehende Urheberrechte sowie Patente, die der Arbeitnehmer während seiner Firmenzugehörigkeit erarbeitet. Dieses Nutzungsrecht für den Arbeitgeber gilt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Arbeitnehmers."

4

Die Klägerin baut und vertreibt u.a. einen Datenlogger, mit dem unterschiedliche Betriebsvorgänge in einem Fahrzeug aufgezeichnet werden können. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entwickelte die Klägerin durch den Mitarbeiter Herrn H. den Datenlogger .... Dieser ist als M.-B.-Logger in der Lage, den gesamten Bordnetzdatenverkehr eines der modernsten Oberklassefahrzeuge in Echtzeit aufzuzeichnen und mit einer sehr hohen Geschwindigkeit von 100 Nano-Sekunden zu speichern. Mehr als 300 dieser Geräte sind Ende 2009/Anfang 2010 bei dem führenden Oberklassenfahrzeughersteller im Einsatz.

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Unter dem 23. März 2009 unterzeichneten die Parteien folgendes "Protokoll zum Gespräch vom 23.03.2009" (Bl. 792 d.A.):

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"Protokoll zum Gespräch vom 23.03.2009

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Teilnehmer: Dr. K. W.
C.
S. B.

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Inhalt:

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- Ausspruch und schriftlicher Zugang der fristgerechten Kündigung zum 30.06.2009 durch Dr. W.
- Widerrufliche Freistellung des Mitarbeiters C.
- Dem Mitarbeiter wird ausdrücklich erlaubt seine berufliche Zukunft in jeglicher Form ab sofort neu zu gestalten. Dies beinhaltet unter anderem die Bewerbung bei beliebigen Unternehmen ebenso wie die Möglichkeit unter eigenem Namen beliebige Projekte zu verfolgen.
- Für das Gerät T. und die zugehörige Projektdokumentation besteht bei gütlicher Einigung und kundenseitigem Einverständnis die Möglichkeit zur Mitnahme durch Herrn C..
- Herr Dr. W. ist gesprächsbereit was die Erörterung und Gestaltung der zukünftigen Möglichkeiten einer Zusammenarbeit betrifft.
- Herr Dr. W. strebt ausdrücklich eine gütliche Einigung an."

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Mit Schreiben vom 23. März 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ordentlich zum 30. Juni 2009. Unter dem 08. April 2009 schlossen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag (Bl. 7, 8 d.A.):

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"Vorbemerkung:

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Die Fa. A. hat das zwischen den Parteien seit 01.04.2005 bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.03.2009 zum 30.06.2009 gekündigt. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) schließen die Parteien nachfolgende Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.03.2009 beendet worden ist.

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2. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält Herr C. eine Abfindung in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 26.500,00.

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3. Der Arbeitgeber wird Herrn C. außerdem ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen in dem die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers mit "sehr gut" bewertet werden.

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4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das bisher beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer betreute Projekt T - vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden L. A.- zukünftig vom Arbeitnehmer eigenständig fortgeführt werden soll. Der Arbeitgeber verpflichtet sich insoweit, die Projektübernahme durch den Arbeitnehmer auch gegenüber dem Kunden zu unterstützen.

17

Sämtliche Projektdaten und Materialien, die beim Arbeitgeber vorhanden und für die Fortführung des Projektes erforderlich sind, werden - ebenfalls vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden L. A. - an den Arbeitnehmer übergeben.

18

Der Arbeitnehmer wird seinen zeitlichen und finanziellen Aufwand im Rahmen der Projektübergabe gegenüber dem Arbeitgeber nicht gesondert berechnen. Sollte die Projektübernahme durch den Arbeitnehmer nicht die Zustimmung des Kunden finden, ist der Arbeitnehmer außerdem bereit, den Arbeitgeber auch bei der Übergabe des Projekts an einen Dritten zu unterstützen.

19

Der Arbeitnehmer übernimmt nach erfolgreicher Projektübernahme anfallende Reparaturaufträge gegebenenfalls im Auftrag des Arbeitgebers.

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5. Im Hinblick auf den Abschluss dieser Vereinbarung verzichtet Herr C. auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht."

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Am 02. Juni 2009 gründete der Beklagte gemeinsam mit seinen Kollegen H. und O. die Firma V. GmbH, an der der Beklagte mit 25 % beteiligt ist. Diese Firma hat es sich zunächst zum Ziel gesetzt, einen Datenlogger mit dem Namen M. 2011+ zu entwickeln und die Markteinführung vorzubereiten. Am 21. Oktober 2009 erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von Herrn W. S., Leiter des Geschäftsbereichs Automative und Mitglied der Geschäftsleitung der Firma G. GmbH, folgende schriftliche Mitteilung (Bl. 10 d. A.):

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"Sehr geehrte Damen und Herren,

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im Hinblick auf die per Fax vom 09.10.2009 gestellte Frage kann ich Ihnen die folgende Auskunft geben:

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Die Herrn C., E., H. und R. waren öfter und in unterschiedlicher Zusammensetzung zu Besprechungen bei der G. in F.-Stadt, in M.-Stadt und an anderen Orten.

25

Nach den Einträgen in meinem Kalender waren dies Besprechungen am 24.09.2008, 10:00 Uhr (Herr C. mit zwei seiner Kollegen in F.-Stadt), am 10.11.2008, 16:30 Uhr (Herr C. in S.-Stadt), am 04.02.2009, 15:30 Uhr (Herr C. in M.-Stadt), am 09.04.2009, 17:30 Uhr (Herr C. in F.-Stadt mit Herrn K.), am 08.05.2009, 16:00 Uhr (Herr C. und Herr E. in M.-Stadt).

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Bei den Terminen wurden unterschiedliche Themen besprochen, die mir im Einzelnen nicht mehr in Erinnerung sind. Generell war Gegenstand der Besprechungen, dass die genannten Herren ein Produkt vorstellten, den "Datenlogger". Das Produkt war nach Aussage der Herren bereits entwickelt und werde auch noch weiter entwickelt.

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Auf meine Frage, dass das Produkt doch der Firma A. gehöre, wurde mir erklärt, dass es von einer neuen Organisation weiter entwickelt werden soll und es diesbezüglich mit Herrn Dr. W., dem Inhaber und Geschäftsführer von A., eine Absprache gäbe. Die Herren C., H. und R. teilten mit, dass sie bei der Firma A. ausscheiden werden und sich in Abstimmung mit Herrn Dr. W. selbständig machen wollen. Herr E. behauptete, dass er in einem anderen Unternehmen tätig ist, über das er jedoch keine weiteren Aussagen gemacht hat.

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Das Produkt wurde mir zur gemeinsamen Vermarktung und Weiterentwicklung angeboten. Das Angebot war mit der Bitte verbunden, dass die G. das angedachte, aber noch nicht fertig gestellte Geschäftsmodell finanziell unterstützen sollte.

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Da die G. keinerlei Hardware entwickelt und auch an diesem Produkt kein wirkliches Interesse hat, habe ich das Angebot abgelehnt. Ich habe daher auch keine weiteren Zusagen oder Versprechungen gemacht.

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Im Gegenzug habe ich die genannten Herren gefragt, ob sie anstelle der Selbständigkeit nicht auch eine mögliche Anstellung in einem von uns geplanten Joint Venture in Betracht ziehen könnten. Das geplante Joint Venture hat zwar keinen inhaltlichen oder technologischen Bezug zum Datenlogger, aber die G. sucht dringend qualifiziertes Personal für dieses Joint Venture. Mein Gegenangebot wurde von den Herren abgelehnt, da man unbedingt das o.g. Produktgeschäft weiterverfolgen wollte.

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Das Ansinnen der Herren und die von ihnen vorgetragenen Geschichte kam mir allerdings in der Zwischenzeit immer weniger glaubhaft vor. Ich hatte erst kurz zuvor mit Herrn Dr. W. über die Möglichkeiten einer Kooperation gesprochen und es war mir daher nicht mehr klar, wie ich das Angebot von den Herren C., H. und R. zu bewerten habe. Ich beschloss daher, durch Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. W. von A. die Situation zu klären.

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Erst durch ein Gespräch mit Herrn Dr. W. wurde ich über den Verdacht einer unzulässigen Tätigkeit der Herren C., H. und R. informiert. Mir ist dadurch bewusst geworden, dass ich einer Täuschung aufgesessen bin. Ich habe sodann jeden Kontakt abgebrochen und mich als Ansprechpartner für A. bereitgestellt."

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Am 16. November 2010 fand eine Hausdurchsuchung in den Räumen der Firma V. statt, bei der Datenträger und Dokumente, u.a. das Dokument "Projektplan M. 2011+" mit Stand 02. März 2009 und eine Meilensteinvereinbarung G., beschlagnahmt wurden.

34

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt vom Beklagten die Herausgabe aller ihrer Unterlagen und Dokumente sowie der Arbeitsergebnisse, die er während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, die Erteilung von Auskünften und die Erklärung der Zustimmung zur Aushändigung der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Datenträger begehrt und im Wege der Stufenklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

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Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Mai 2014 - 6 Ca 1112/13 - (S. 5 - 7) sowie auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.02.2005 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die er während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, an die Klägerin herauszugeben, insbesondere die Projektpläne für den Datenlogger M.2011+, Stand 02.03.2009 und dem damit verbundenen elektronischen Dokument: Projektplan M.00000000.pdf,

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2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen/Firmen er die von der Klägerin entwickelten Datenlogger angeboten hat,

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3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Datensätze er von der Klägerin entnommen hat,

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4. den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern,

41

5. den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schaden, welcher sich nach der erteilten Auskunft errechnet, zu ersetzen,

42

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch dadurch entstehen wird, dass der Beklagte sich die Technologie der Klägerin zur Erstellung eines M.-B.-Datenloggers unbefugt verschafft hat,

43

7. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft K.-Stadt die von ihr beschlagnahmten Datenträger (Festplatten, CDs, Memory-Stick) der Klägerin zum Zwecke der Untersuchung aushändigt.

44

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

46

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

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Gegen das ihr am 13. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. September 2014 mit Schriftsatz vom 12. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe entgegen seinem Arbeitsvertrag im Wesentlichen ein Nachfolgemodell des Datenloggers basierend auf ihre Entwicklungsdaten schon lange vor seinem Ausscheiden bei ihr entwickelt und bietet dies nun Konkurrenten an. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe der Zeuge S. in seinem Schreiben eine klare Auskunft über das Vorhaben und das Angebot des Beklagten abgegeben. Aus der vorgelegten Kurzfassung des Businessplans der Firma V. ergebe sich, dass der Beklagte gemeinsam mit den Herren R., H., O. und E. ihren Datenlogger angeboten habe. Danach liege neben einem Verstoß gegen § 17 UWG auch ein Eingriff in ihre Urheberrechte vor. Sie sei entsprechend § 69 a UrhG bezüglich der bearbeiteten Programme, die der Beklagte während seiner Arbeitszeit erstellt habe, verfügungsbefugt. Am 11. Februar 2009 habe der Beklagte Arbeitsergebnisse, die er in ihrem Auftrag zu erarbeiten gehabt habe, auf einem externen Datenträger gespeichert, wobei zum ersten Mal der Pfadnamebegriff V. aufgetaucht sei. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K.-Stadt habe auf der Festplatte des Beklagten festgestellt werden können, dass er ein Dokument mit dem Namen "Projektplan M.2011.doc" auf dem externen Memorystick gespeichert habe. Der Beklagte habe ihr systematisch beginnend mit November 2008 Arbeitsergebnisse entzogen und seiner neuen Firma V. übereignet. Am 04. März 2009 habe festgestellt werden müssen, dass bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse des Beklagten auch sehr eng mit dem Zeugen H. zusammengearbeitet worden sei. Eine weitere Auswertung der Festplatte des Firmenrechners des Herrn H. habe ergeben, dass die Dokumente "Projektplan M.0000000.pdf" auch durch den Beklagten an den Zeugen H. übergeben worden seien. Nachdem der Beklagte nach seiner Entlassung am 23. März 2009 keinen direkten Zugriff auf die Firmenrechner mehr gehabt habe, habe er sich am 02. April 2009 mit seinem immer noch aktiven A.-Email-Zugang von zu Hause an den Zeugen R. gewandt. In der E-Mail sei ein direkter Zeiger auf den Ordner mit dem Namen V. enthalten gewesen. Der Zeuge R. habe infolge der E-Mail vom 02. April 2009 den Ordner gekannt, in dem die kritischen Daten gestanden hätten. Die Auswertung des Firmenrechners des Zeugen C. durch die Firma N. habe ergeben, dass dieser Ordner gelöscht gewesen sei. Zusätzlich habe festgestellt werden können, dass auf dem Rechner nicht nur gelöscht, sondern mit einer speziellen Löschsoftware gearbeitet worden sei, die eine Rekonstruktion unmöglich mache. Am 10. Juli 2009 habe M. den Zeugen W. und ihren Geschäftsführer zu einem dringenden Treffen für den 24. Juli 2009 unter dem Titel "Aktuelle Entwicklung bei A." einbestellt. Hier hätten M.-Mitarbeiter berichtet, dass sie über die internen Vorgänge bei der Klägerin unterrichtet seien, dass insbesondere die Sicherstellung und Wartung der Datenlogger und Weiterentwicklung nach ihren Informationen nicht mehr sichergestellt seien und ihre getätigten Investitionen von ca. 2 Millionen bis dato gefährdet seien und hätten somit offen mit Auftrags- und Lieferstopp gedroht. Dem Zeugen W. sei bekannt gewesen, dass der Beklagte und die Herren H. und O. die Firma verlassen hätten bzw. verlassen würden und damit nach deren Darstellung das Know-how bei ihr nicht mehr zur Verfügung stände. Am 24. September 2009 habe sich folgerichtig der Beklagte bei ihr gemeldet und die Existenz seiner Firma V. angezeigt. Er habe geschrieben, dass er aufgrund von M. an dem A.-Datenlogger weiter arbeiten wolle. Jetzt erstmals sei ihrem Geschäftsführer bewusst geworden, dass der Begriff V. die Firma darstelle, die dort der Beklagte gemeinsam mit dem noch beschäftigten Mitarbeiter H. und Herrn O. führe. Der Zeuge H., der zu diesem Zeitpunkt regulär sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2009 gekündigt habe, hätte zu diesem Zeitpunkt noch freien Zugriff zu allen Entwicklungsdaten gehabt. Mithin habe der Beklagte ebenfalls Zugriff gehabt, weil die Daten ihm überspielt worden seien oder er sich diese bereits zugeeignet habe. Denn nicht ohne Grund seien im Rahmen der Hausdurchsuchung zahlreiche Hinweise dokumentiert worden. Im Rahmen der Ermittlung der Staatsanwaltschaft K.-Stadt habe dementsprechend das Ergebnis der Datenverarbeitungsgruppe eine Vielzahl von Dateien der Firma V. zu Tage gebracht, weil Suchbegriffe das ausschließliche Know-how ihres Unternehmens betreffen würden, so zum Beispiel 55 Nennungen des Namens K. K. sowie 1.379 Nennungen für Kindler, einem bei ihr von April 2005 bis Januar 2007 tätigen Studenten im Bereich der Hardwareentwicklung. Auch mit der in den Ermittlungsakten enthaltenen Aussage des Zeugen W., früherer Mitarbeiter der G. Mittelstandsbeteiligungsbank G., werde nicht nur der Verrat von Geschäftsgeheimnissen dokumentiert, sondern auch, dass der Datenlogger der Firma V. auf ihren Ideen basiere und habe weiterentwickelt werden sollen, so dass sie verfügungsbefugt gewesen sei und nicht der Beklagte. Der Beklagte und seine Gesellschafter hätten es geschafft, Geschäftspartner zu täuschen, indem sie diesen vorgespiegelt hätten, sie stelle ihre Geschäfte ein, womit sie massiv in die Wettbewerbssituation eingegriffen hätten. Mit der unter falschen Voraussetzungen erschlichenen Finanzierung habe er mit ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Mithilfe des damals noch beschäftigten Zeugen H. ohne notwendige Maschinen, Lizenzen und Personal ihre vorhandenen Kenntnisse auswerten und einen eigenen Datenlogger aufbauen können. Weiterhin habe der Beklagte das Projekt A 000 System-Test-B. für eigene Zwecke entwickelt und mit der Firma D. betrieben. Im November 2008 sei das Projekt nach ihren etlichen Vorleistungen soweit gediehen, dass Realisierungschancen bestanden hätten. Ihr Geschäftsführer habe daher der Firma D. im November 2008 ein Angebot zur Erstellung eines A 000-System-Test-B. über einen Betrag von 686.000,00 EUR unterbreitet, was unbeantwortet geblieben sei. Trotz der endgültigen Aussage der Firma D. habe der Beklagte unverdrossen an dem Projekt A 000-System-Test-B. weitergearbeitet. Am 03. März 2009 habe er dann eine E-Mail mit dem Wortlaut "Information zum Angebot für die A 000 D.-System-Test-B." versandt. Dementsprechend weise das Firmenprofil der Firma V. vom 12. Mai 2009 unter Projekt 5 die Entwicklung eines Supports eines Test-Systems für den A 000-X. und auch der Businessplan der Firma V. am 08. Dezember 2009 die Firma D. als Kunden aus. Diese Angebote hätten nicht ohne ihre Vorarbeit und Nutzung der geschützten Urheberrechte erfolgen können. Auch hiermit sei der Beweis geführt, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unzählige Softwaredateien übernommen worden seien. Das Verhalten des Beklagten könne nur in Zusammenarbeit mit dem weiteren kollusiven Verhalten früherer Mitarbeiter gesehen werden, die gemeinsam gehandelt hätten. Aus dem gesamten Akteninhalt sei zu entnehmen, dass der Beklagte eine Vorreiterrolle gespielt habe, während die Mitgesellschafter noch lange bei ihr tätig gewesen seien, ohne dass sie von dem wahren Tun des Beklagten und seiner Mitgesellschafter Kenntnis gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe den Zeugen S. nicht gehört und sich mit den Akten- und Asservatenauszügen nicht auseinandergesetzt sowie die Bestimmung des § 69 a UrhG nicht geprüft. Ihr könne nicht zugemutet werden darzulegen, exakt welche Unterlagen der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in seinen Besitz genommen habe. Genauso wenig könne dargelegt werden, welche Arbeitsergebnisse im Detail der Beklagte während des Beschäftigungsverhältnisses erbracht habe. Immerhin habe sie den zu erbringenden Anfangsbeweis erbracht und aufgrund dessen die begehrten Auskünfte verlangt. In den Ermittlungsakten würden sich auch Hinweise auf übernommene Daten befinden. Falls sie genau wüsste, welche Arbeitsergebnisse mitgenommen worden seien, hätte sie keine Auskunftsklage erheben müssen. Um festzustellen, welche Daten ihr entnommen worden seien, sei die wahrheitsgemäße Auskunft des Beklagten erforderlich. Sie habe den Anfangsbeweis geführt, dass Daten, die ihrem Nutzungsrecht unterlägen, entsprechend § 69 b UrhG vom Beklagten verwandt worden seien und Produkte, die sich aus diesen Daten entwickelt hätten, Dritten angeboten worden seien. Der Beklagte habe während seiner Arbeitszeit gegen seine Treuepflicht verstoßen und Kunden sowie ihre eigenen Mitarbeitern abzuwerben versucht sowie Erfindungen und Entwicklungen des Arbeitgebers genutzt, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Mithin seien vorliegend nicht nur Eingriffe in Urheberrechte betroffen, sondern es gehe vornehmlich und ausschließlich um die konkurrierende Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses und deren Folgen für den Arbeitgeber. Der Beklagte habe schon vorhandene Programme und Elektronikkomponenten rechtswidrig konkurrenzierend verwendet. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 12. September 2014, 23. Februar 2015, 12. März 2015, 30. März 2015 und 24. April 2015 Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 20. April 2015

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1. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.02.2005 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die er während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, an die Klägerin herauszugeben, insbesondere die Projektpläne für den Datenlogger M.2011+, Stand 02.03.2009 und dem damit verbundenen elektronischen Dokument: Projektplan M.00000000.pdf,

52

2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen/Firmen er die von der Klägerin entwickelten Datenlogger angeboten hat,

53

3. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Datensätze er von der Klägerin entnommen hat,

54

4. den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern,

55

5. den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schaden, welcher sich nach erteilter Auskunft errechnet, zu ersetzen,

56

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch dadurch entstehen wird, dass der Beklagte sich die Technologie der Klägerin zur Erstellung eines M.B.-Datenloggers unbefugt verschafft hat,

57

7. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft K-Stadt die von ihr beschlagnahmten Datenträger, Festplatten, CDs, Memory der Klägerin zum Zwecke der Untersuchung ausgehändigt.

58

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

60

Er erwidert, der von der Klägerin angeführte Zeuge S., der selbst zwischenzeitlich mehrfach bekundet habe, über keine Erinnerungen an konkrete Gesprächsinhalte mehr zu verfügen, habe die vorgelegte Aussage vom 08. August 2012 gemacht, in der nicht einmal ansatzweise davon die Rede sei, dass er das Produkt der Klägerin angeboten habe. Aber auch der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 selbst sei keine eindeutige Aussage zu den vermeintlichen Vorgängen zu entnehmen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Kurzauffassung des Businessplans vom 21. Dezember 2009 lasse sich deutlich entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt, zu dem er schon lange nicht mehr Mitarbeiter der Klägerin gewesen sei, noch nicht mehr als die Idee existiert habe, für deren Umsetzung man Investoren habe gewinnen wollen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt Dokumente der Klägerin rechtswidrig angeeignet. Das Arbeitsgericht habe völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Klägerin an keiner Stelle die notwendige Konkretisierung erfahren habe. Die Dateien zum Projekt M. hätten sich ausschließlich auf seinem USB-Stick befunden, so dass sich die Dateien also nie auf Rechnern der Klägerin befunden hätten und dort folgerichtig auch nicht erstellt worden seien. Natürlich habe er schon während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Klägerin am Projektplan M., der das geplante Vorhaben (Neuentwicklung eines Datenloggers) beschreibe, gearbeitet, allerdings nicht während der Arbeitszeit. Es sei unbestritten, dass die später ausgeschiedenen Mitarbeiter ab Herbst 2008 über ihre weitere berufliche Zukunft nachgedacht hätten und zu diesem Zweck auch eruiert hätten, ob es möglich sei, Unterstützer für die Idee der Selbständigkeit mit eigenem Datenlogger zu gewinnen. Selbstverständlich sei die personelle Fluktuation bei der Klägerin auch dem Zeugen W. (M. AG) nicht verborgen geblieben. Die damit einhergehenden Sorgen bei M. über den Erhalt, die Wartung und die zukünftige Weiterentwicklung des Datenloggers X. seien selbstverständlich. Er habe weder den von der Klägerin entwickelten Datenlogger Dritten angeboten noch Datensätze bei der Klägerin entnommen. Bei der von ihm vorgelegten vermeintlichen Version des Datenloggers Stand 18. Februar 2009 sei auch für einen technischen Laien ersichtlich, dass es sich hier nur um eine Beschreibung dessen gehandelt habe, was man zu entwickeln beabsichtigt habe. Auch die Ausführungen zum Themenkomplex A 000 System-Test-B. seien weiterhin unsubstantiiert. Die Firma V. GmbH habe kein Projekt bearbeitet, das zuvor von der Klägerin angeboten worden sei. Sowohl er selbst als auch weitere Mitarbeiter seien unzufrieden über ihre berufliche Situation und dem Umgang mit dem Geschäftsführer der Klägerin gewesen, so dass sie im September 2008 Gespräche mit ihrem früheren Vorgesetzten, Herrn S., aufgenommen hätten, von dem sie sich Unterstützung erhofft hätten. Im Laufe der Zeit sei die Idee gereift, ggf. auch einen eigenen besseren Datenlogger zu entwickeln und zu bauen. Dementsprechend hätten die Beteiligten dazu einen Projektplan entwickelt, für den sie dann konkret um Unterstützung geworben hätten. Lange vor der notariellen Gründung der Firma V. GmbH im Juni 2009 sei er dann schon bei der Klägerin ausgeschieden. Erst im Kalenderjahr 2010 habe die Firma V. nach Gewinnung mehrerer Investoren und der damit einhergehenden Sicherstellung der Finanzierung mit der Entwicklung ihres neuen Datenloggers begonnen. Die Klägerin habe auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet und versuche nunmehr, einen ihr unbequemen Wettbewerber, die Firma V. GmbH, zu torpedieren. Der Klageantrag auf Herausgabe sei unzulässig, weil er viel zu unbestimmt sei. Außerdem habe die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass er im Besitz von Unterlagen sei, die im Eigentum der Klägerin stünden. Dies gelte insbesondere für den Projektplan. Woraus die Klägerin also einen Herausgabeanspruch ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Welche Unterlagen er in seinem Besitz haben solle, die Eigentum der Klägerin seien, werde auf keiner Seite der umfangreichen Ausführungen erwähnt. Die Auskunftsanträge seien ebenfalls unzulässig, weil sie unklar in ihrer Reichweite seien. Die bisherige Formulierung würde alle Angebote erfassen, die er während seiner gesamten Beschäftigungszeit, also auch mit Wissen und Wollen der Klägerin abgegeben habe. Weiterhin sei unklar, was mit Datensätzen überhaupt gemeint sei und auf welchen Zeitraum sich die Auskunft beziehen solle. Im Hinblick darauf, dass bestritten worden sei, dass er sich Technologien der Klägerin unbefugt verschafft habe, bleibe es das Geheimnis der Klägerin, welche Technologien überhaupt betroffen sein sollten. Warum die Klägerin keinen angeblichen Schadensersatz beziffern können solle, sei nicht erkennbar. Für den Antrag zu 7 sei eine Rechtsgrundlage aus keinem Gesichtspunkt erkennbar, geschweige denn vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwiderung des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 07. November 2014 und 17. März 2015 verwiesen.

61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

62

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

63

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

64

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 die in erster Instanz erhobene Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten hat, ist die Bindungswirkung nach § 65 ArbGG mit der Folge eingetreten, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Berufungskammer nicht zu prüfen ist (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - Rn. 21, NZA 1998, 595; OLG Hamm 26. Juli 2007 - 15 W 203/06 - Rn. 24, OLGR Hamm 2008, 103; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch § 48 ArbGG Rn. 10).

65

Der Hauptantrag zu 1. ist mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bereits unzulässig. Eine Stufung der Klageanträge zu 2. bis 5. i.S.d. § 254 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrten Auskünfte nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags zu 5. dienen. Der mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 4. begehrte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der unbezifferte Leistungsantrag zu 5. ist infolge der Unzulässigkeit einer Stufenklage wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Gleiches gilt für den ergänzend hierzu gestellten Feststellungsantrag zu 6.. Für den Antrag zu 7. fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

I.

66

Der Herausgabeantrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.

67

Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Hierdurch soll erreicht werden, dass der mit der Vollstreckung des titulierten Anspruches nach §§ 883, 884 ZPO beauftragte Gerichtsvollzieher die Wegnahme beim Schuldner vornehmen kann (LG Düsseldorf 16. März 1994 - 5 O 4/94 - CR 1995, 220; Zöller ZPO 30. Aufl. § 253 Rn. 13 c). Soweit mit dem Antrag zu 1. die Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2015 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die der Beklagte während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, begehrt wird, ist der Herausgabeantrag vollkommen unbestimmt, weil sich weder aus dem Klageantrag zu 1. noch aus der Klagebegründung entnehmen lässt, welche Gegenstände vom Beklagten herauszugeben sein sollen. Soweit die Klägerin im Antrag eine Konkretisierung dahingehend vorgenommen hat, dass "insbesondere die Projektpläne für den Datenlogger M.2011+, Stand: 02. März 2009 und damit verbundenen elektronischen Dokument Projektplan M.00000000.pdf" Gegenstand des Herausgabeantrags sein sollen, hat der Beklagte als Anlage B 10 zu seinem Schriftsatz vom 17. März 2015 den betreffenden Projektplan vorgelegt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass das genannte Dokument im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt worden ist. Weiterhin hat die Klägerin auch keine bestimmten Datenträger konkret bezeichnet, die vom Beklagten herauszugeben sein sollen (vgl. hierzu LG Düsseldorf 16. März 1994 - 5 O 4/94 - CR 1995, 220).

II.

68

Die mit den Anträgen zu 2. bis 5. erhobenen Stufenklage ist unzulässig.

69

1. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angaben der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, NJW 2011, 1815; BGH 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 16, NJW 2002, 2952; BGH 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 18, NJW 2000, 1645; Zöller ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 2).

70

2. So liegt der Fall hier. Die mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrte Erteilung einer Auskunft darüber, gegenüber welchen Personen/Firmen der Beklagte die von der Klägerin entwickelten Datenlogger angeboten hat und welche Datensätze der Beklagte von der Klägerin entnommen hat, dient nicht der Bestimmbarkeit des mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, sondern soll der Klägerin Informationen über ihre Rechtsverfolgung verschaffen, die nicht in Zusammenhang mit der Bestimmbarkeit als solcher stehen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte gegenüber dritten Personen/Firmen einen auf ihren Entwicklungsdaten basierenden Datenlogger widerrechtlich unter Verletzung ihrer Urheberrechte und des während des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes angeboten habe. Mit ihren Auskunftsanträgen will die Klägerin vom Beklagten im Rahmen der Rechtsverfolgung Informationen zur Ermittlung dieses Vorwurfs gewinnen bzw. bestätigt erhalten, die nicht der Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs dienen. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt, so dass eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt.

III.

71

Die mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Auskunftsansprüche sind unbegründet.

72

1. Die Unzulässigkeit der Stufung i.S.v. § 254 ZPO steht einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Vielmehr ist die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO umzudeuten. Die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist danach nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (BGH 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 21, NJW 2002, 2952; BGH 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 22 und 23, NJW 2000, 1645).

73

2. Im Arbeitsverhältnis wird ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkannt, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zum Beispiel weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben nur da ergänzend eingreifen, wo auch die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einer entsprechenden Korrektur bedarf (BAG 07. September 1995 - 8 AZR 828/93 - Rn. 30, NZA 1996, 637; LAG Rheinland-Pfalz 09. August 2012 - 11 Sa 731/11 - Rn. 78, juris; LAG Rheinland-Pfalz 17. September 2008 - 9 Ta 169/08 - Rn. 11, juris). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - Rn. 14, NJW 2014, 381). Da der Auskunftsanspruch nur der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs dient, kann er nicht weiter als dieser gehen (BAG 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - Rn. 18, juris). Kann der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit dartun, dass sein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz gemacht hat, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die von ihm getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (BAG 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP BGB § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 13). Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich nicht daran hindern, seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten und zu seinem früheren Arbeitgeber auch in Wettbewerb zu treten. Nur eine den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB entsprechende Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes ermöglicht es dem Arbeitgeber, dem früheren Mitarbeiter Wettbewerbshandlungen zu untersagen. Fehlt eine entsprechende Wettbewerbsabrede, ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb nicht verpflichtet. Er kann bis zu den durch § 1 UWG, §§ 823 und 826 BGB gesteckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen (BAG 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - NZA 1994, 502; BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 394/97 - NZA 1999, 200).

74

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgte Auskunftsanspruch nicht begründet

75

Nach der Begründung in der Klageschrift wird die Auskunftsklage gestützt auf die vorgelegte Aussage des Zeugen S. damit begründet, dass der Beklagte noch während seiner Zeit als Mitarbeiter bei der Klägerin (Stichtag: 31. März 2009) noch weitere Investoren mit falschen Aussagen bezüglich der Nutzungsrechte am Produkt der Klägerin (dem Datenlogger) angesprochen und in diesem Zusammenhang noch weitere technische Dokumente diesbezüglich in seiner Arbeitszeit auf Rechnern der Klägerin und mit Entwurfswerkzeugen/Software der Klägerin angefertigt habe. Die Klägerin hat auch zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 darauf verwiesen, dass es im vorliegenden Fall "vornehmlich und ausschließlich" um die konkurrierende Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses und deren Folgen für den Arbeitgeber gehe. Der Beklagte habe nicht eigene Programme und elektronische Schaltungen entwickelt, sondern vorhandene Programme und Elektronikkomponenten angeboten und entwendet.

76

Im Streitfall haben die Parteien bereits in dem von ihm am 23. März 2009 unterzeichneten Protokoll zum Gespräch vom gleichen Tag festgehalten, dass dem Beklagten ausdrücklich erlaubt wird, seine berufliche Zukunft in jeglicher Form ab sofort neu zu gestalten, was u.a. die Bewerbung bei beliebigen Unternehmen ebenso wie die Möglichkeit, unter eigenem Namen beliebige Projekte zu verfolgen, beinhaltet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist sodann mit dem Aufhebungsvertrag vom 08. April 2009 zum 31. März 2009 beendet worden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot haben die Parteien nicht vereinbart. Die V. GmbH, die nach dem Vortrag der Klägerin einen auf ihren Entwicklungsdaten beruhenden Datenlogger vertreiben soll, ist erst am 02. Juni 2009 gegründet worden. Auch wenn der Beklagte bereits während seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin Projektpläne für einen Datenlogger erstellt und eine künftige Wettbewerbstätigkeit vorbereitet hat, war er nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 mangels nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht gehindert, wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten und hierbei seinem Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einzusetzen und in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 394/97 - Rn. 51, NZA 1999, 200). Selbst wenn der Datenlogger der später gegründeten Firma V. auf den Ideen der Klägerin basieren sollte, ist der Beklagte nicht aufgrund einer Verletzung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet.

77

Der Beklagte hat sowohl erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 03. März 2014 als auch zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 07. November 2014 erklärt, dass er weder den von der Klägerin entwickelten Datenlogger Dritten angeboten noch Datensätze bei der Klägerin entnommen habe. Aus dem vorgelegten "Projektplan M.2011+", Stand: 2. März 2009 (Anlage B 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. März 2015), der nach Ansicht der Klägerin eine rechtswidrige Zueignung ihres Firmenwissens belegen soll, geht hervor, dass es sich lediglich um ein Konzept zur Neuentwicklung eines noch nicht vorhandenen Datenloggers handelt und nicht etwa ein bereits entwickelter Datenlogger der Klägerin Dritten zum Kauf angeboten werden soll. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts lässt sich auch aus dem Schreiben des Herrn S. vom 21. Oktober 2009 nicht entnehmen, dass der Beklagte den von der Klägerin vertriebenen Datenlogger "X." der Fa. G. angeboten haben soll, zumal es nach der vorgelegten Aussage des Herrn S. um die "Weiterentwicklung" eines "Datenloggers" ging und das Angebot zur Weiterentwicklung mit der Bitte verbunden war, das "angedachte, aber noch nicht fertig gestellte Geschäftsmodell" finanziell zu unterstützen. Im Hinblick darauf, dass das angeführte Angebot von Herrn S. abgelehnt worden ist, kann daraus jedenfalls kein Schadensersatzanspruch der Klägerin und damit auch kein Auskunftsanspruch zu dessen Vorbereitung hergeleitet werden.

78

Weiterhin lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beklagte bestimmte "Datensätze" von der Klägerin zur Entwicklung eines Datenloggers entnommen hat. Soweit er auf einem externen Memorystick das Dokument "Projektplan M.2011" gespeichert hat, besagt dies lediglich, dass er - unstreitig - diesen Projektplan erstellt hat, nicht aber, dass er Datensätze von der Klägerin entnommen hat. Auch der Hinweis der Klägerin auf bestimmte Suchbegriffe (u.a. "C. K."), die auf den beschlagnahmten Festplatten gefunden worden seien, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte unerlaubt Datensätze der Klägerin zur Entwicklung eines Datenloggers entnommen hat, weil es für die Treffer gemäß der Erwiderung des Beklagten eine Vielzahl von denkbaren Gründen geben kann, wie z.B. die vereinbarte Übernahme des von ihm betreuten Projektes (gemäß dem Gesprächsprotokoll vom 23. März 2009 / Aufhebungsvertrag vom 8. April 2009) oder die Erledigung von Arbeiten für die Klägerin auf seinem privaten Rechner. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass der Mitarbeiter H. auf die von ihr entwickelten Technologien habe zugreifen können, ist jedenfalls nicht erkennbar, auf welche Weise der Beklagte bestimmte "Datensätze" von der Klägerin zur Entwicklung eines Datenloggers entnommen haben soll. Auch das weitere Berufungsvorbringen der Beklagten lässt nicht erkennen, wann der Beklagte bei welcher Gelegenheit welche Art von Datensätzen der Klägerin auf welche Weise "entnommen" haben soll und inwieweit er hierzu nähere Auskünfte zu erteilen hat. Dementsprechend ist auch der auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichtete Antrag zu 4. unbegründet.

79

Die weitergehende Frage, ob der von der Firma V. vertriebene Datenlogger auf Technologien der Klägerin basiert und dabei Urheber- oder Patentrechte der Klägerin verletzt worden sind, ist vom Streitgegenstand der Auskunftsanträge nicht umfasst. Die Auskunftsanträge lassen sich auch nach der Klagebegründung nicht etwa dahingehend auslegen, dass die Klägerin damit Auskünfte über die von der Firma V. getätigten Geschäfte bezüglich des von ihr vertriebenen Datenloggers verlangt, zumal die Firma V. erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ("Stichtag: 31. März 2009") gegründet wurde und für Urheberrechtsstreitigkeiten auch die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben wäre (vgl. § 104 UrhG, § 2 Abs. 2 b ArbGG). Die begehrten Auskünfte, gegenüber welchen Personen/Firmen der Beklagte "die von der Klägerin entwickelten Datenlogger" angeboten hat und "welche Datensätze er von der Klägerin entnommen" hat, hat der Beklagten mit seiner Erwiderung, dass er weder den von der Klägerin entwickelten Datenlogger Dritten angeboten noch Datensätze bei der Klägerin entnommen habe, erteilt. Zu der (rechtlichen) Frage, ob der von der Firma V. vertriebene Datenlogger aus urheber- und oder patentrechtlichen Gesichtspunkten als ein von der Beklagten entwickelter Datenlogger anzusehen ist, besteht keine Auskunftsverpflichtung des Beklagten. Ansonsten würde die Darlegungs- und Beweissituation unzulässig zum Nachteil des Beklagten verändert. Es ist Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, eine Verletzung von Urheber- und/oder Patentrechten darzulegen und zu beweisen, wenn sie daraus Schadensersatzansprüche herleiten will.

80

Soweit sich die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens noch auf andere Lebenssachverhalte berufen hat (Verkauf von Software für Gateway-Anwendungen an die Firma L.; Nutzung des Projektes A000 System-Testb.; üble Nachrede zum Nachteil der Klägerin), sind diese möglichen Anspruchsgründe für etwaige Schadensersatzansprüche jedenfalls vom Streitgegenstand der Auskunftsanträge zu 2. und 3. nicht erfasst. Ohne eine entsprechende Konkretisierung der Auskunftsanträge auf den bezeichneten Datenlogger der Klägerin wären die Auskunftsanträge zu 2. und 3. nicht hinreichend bestimmt, weil dann Umfang sowie Reichweite der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft unklar bleiben würden und der Streitgegenstand der Auskunftsklage nicht mehr hinreichend klar umrissen wäre. Unabhängig davon ist auch insoweit nicht ersichtlich, wann der Beklagte bei welcher Gelegenheit welche Art von Datensätzen der Klägerin auf welche Weise "entnommen" haben soll und inwieweit er hierzu nähere Auskünfte zu erteilen hat.

IV.

81

Der unbezifferte Leistungsantrag zu 5. ist infolge der Unzulässigkeit der Stufenklage wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

V.

82

Auch der als Ergänzung zum unbezifferten Leistungsantrag zu 5. gestellte Feststellungsantrag zu 6. ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.

83

1. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind dabei grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - NZA 2012, 1452). Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 - Rn. 39, NJW 1983, 2247).

84

2. Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag zu 6. nicht. Es fehlt bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Der Feststellungsantrag lässt nicht erkennen, in welchem schadensbegründenden Vorgang eine unbefugte Verschaffung der Technologie der Klägerin zur Erstellung eines M.B.-Datenloggers konkret liegen soll. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden, weil sich der Streit gerade darauf bezieht, ob und ggf. welche Entwicklungsdaten der Klägerin sich der Beklagte auf welche Weise unbefugt verschafft haben soll. Mithin ist auch der als Ergänzung zum unbezifferten Leistungsantrag zu 5 gestellte Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.

VI.

85

Für den Antrag zu 7. fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.

86

Soweit die Staatsanwaltschaft K-Stadt Datenträger, Festplatten, CDs, Memory der Klägerin beschlagnahmt hat, ist es Sache der Klägerin, einen Anspruch auf Aushändigung dieser Gegenstände zum Zwecke der Untersuchung gegenüber der Staatsanwaltschaft K-Stadt durchzusetzen, was sie ausweislich des vorgelegten Beschlusses des Landgerichts K-Stadt vom 20. Februar 2015 auch getan hat. Im Übrigen ist nicht dargelegt, weshalb ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehen sollte, dass dieser seine Zustimmung zu einer Aushändigung beschlagnahmter Gegenstände erklärt.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

88

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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