Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 3 Ca 642/19

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.02.2019 nicht aufgelöst worden ist.

  • 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten ersatzweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 04.02.2019 zum 17.01.2019 erst zum 20.02.2019 aufgelöst worden ist.

  • 3.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.955,56 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2019 zu zahlen.

  • 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.383,33 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2019 zu zahlen.

  • 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 183,33 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

  • 7. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

  • 8. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.

  • 9. Die Berufung wird, soweit nicht von Gesetzes wegen zulässig, nicht gesondert zugelassen.

  • 10. Streitwert 7.052,27 €


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RECHTSMITTELBELEHRUNG

63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 77 78 79

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