Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 64/17

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2017 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.


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