Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 38/19

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und dem Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.


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