Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 181/14
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Gründe
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I.
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Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt.
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Der im Februar 2004 geborene Antragsgegner ist der Sohn der Antragstellerin. Seit Trennung der Eltern lebt der Antragsgegner bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14. August 2008 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergelds.
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Die Antragstellerin ist im März 2012 Mutter einer Tochter geworden. Sie lebt mit deren Vater zusammen und hat ab März 2012 für zwei Jahre Elternzeit genommen. Das ihr gewährte Elterngeld ist aufgrund ihres zuletzt bezogenen bereinigten Nettoeinkommens von 1.340,05 € berechnet worden. Das volle Elterngeld beläuft sich auf 871,01 € und ist wegen der von der Antragstellerin beantragten verlängerten Bezugsdauer halbiert worden. Unter Berufung auf ihr gesunkenes Einkommen hat die Antragstellerin die Abänderung der Jugendamtsurkunde dahin beantragt, dass sie ab Mai 2012 zu keiner Unterhaltszahlung mehr an den Antragsgegner verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher er eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 164 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 und auf monatlich 131 € für die Zeit von Januar 2013 bis zum 3. März 2013 akzeptiert und im Übrigen - beschränkt auf die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 3. März 2013 - die Abweisung des Abänderungsantrags weiterverfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung des Elterngelds und des ihr von ihrem Lebensgefährten zustehenden Unterhalts gemäß § 1615 l BGB zur Unterhaltszahlung an den Antragsgegner nicht leistungsfähig. Für einen Unterhalt nach § 1615 l BGB sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nur in Höhe von rund 168 € leistungsfähig, was zusammen mit dem Elterngeld einen auch um Synergieeffekte von 10 % gekürzten notwendigen Selbstbehalt nicht erreiche.
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Die Einbuße wegen der von der Antragstellerin gewählten Kinderbetreuung müsse der Antragsgegner allerdings nur hinnehmen, wenn das Interesse der Antragstellerin und ihrer neuen Familie das Interesse des Unterhaltsberechtigten an einer weiteren Unterhaltssicherung deutlich überwiege.
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Die Frage, ob überhaupt von einem Rollentausch auszugehen sei, müsse nicht abschließend entschieden werden, weil die Antragstellerin hinreichende Gründe vorgetragen habe, die die in der neuen Partnerschaft getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin das neu geborene Kind betreue, rechtfertigten. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Partner und dem jedenfalls in der Folgezeit nach der Geburt deutlich höheren Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen.
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Auch wenn der Rollenwechsel zu akzeptieren sei, könne eine Obliegenheit zu einer Nebenerwerbstätigkeit bestehen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof für die Zeit, während der Erziehungsgeld bezogen werde, das als Einkommen einzusetzen sei, eine Erwerbsobliegenheit verneint. Das gelte auch für das Elterngeld, das den Eltern eine größere Wahlfreiheit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnen solle. Den Eltern solle ermöglicht werden, ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinzufinden und sich vorrangig der Betreuung der Kinder widmen zu können. Zwar sei als Regelfall die Bezugsdauer von einem Jahr vorgesehen. Jedoch sei auch von vornherein vorgesehen, dass die Eltern die Elternzeit über den Mindestzeitraum von zwölf Monaten ausdehnen könnten. Eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber anderen Kindern sei im Gesetz mit § 11 Satz 4 BEEG bereits berücksichtigt. Auch die Wertung der §§ 1570, 1615 l BGB sei zu beachten. Dazu würde es im Widerspruch stehen, wenn die Mutter schon nach dem ersten Lebensjahr eine vollschichtige Beschäftigung aufnehmen müsste. Jedenfalls in den ersten beiden Jahren sei daher von dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zu fordern. Die Antragstellerin würde auch bei einer halbschichtigen Tätigkeit kein den notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen erzielen. Eine umfassendere berufliche Tätigkeit sei aufgrund der Lage der Arbeitsstätte und der damit verbundenen weiten Fahrwege sowie des Umstands, dass ihr Lebensgefährte für die Betreuung nicht zur Verfügung stehe, mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren.
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Der Antragstellerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass die gesetzlich vorgesehene Lebensgestaltung, zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, als mutwillig anzusehen sei mit der Folge der Anrechnung eines Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin während des noch streitigen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 für den Kindesunterhalt des Antragsgegners nicht leistungsfähig war.
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a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN). Diese Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 26).
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Der Antragsgegner nimmt hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 eine Reduzierung des Unterhalts auf Beträge hin, die unterhalb des Mindestunterhalts (abzüglich des hälftigen Kindergelds) liegen. Dass der Vater des Antragsgegners als weiterer Unterhaltspflichtiger nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in Betracht komme, wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
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b) Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012). Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
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Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gegenüber dem weiteren Kind bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieses Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
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bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
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cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem Antragsgegner als ihrem minderjährigen Kind gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat sich auf das jedenfalls nach der Geburt deutlich höhere Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin bezogen, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht auf gesundheitliche Beschwerden des Lebensgefährten hingewiesen, die ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes beeinträchtigten. Damit hat das Beschwerdegericht hinreichende Gründe festgestellt, die nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben die Übernahme der Kinderbetreuung auch gegenüber dem Antragsgegner als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstandungen.
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c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).
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Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014). Dem stehe schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibe, sei es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).
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Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 281; vgl. Liceni-Kierstein FamRB 2014, 119). Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu beziehen oder von der Option Gebrauch zu machen, das - hälftige - Elterngeld auf den doppelten Zeitraum zu strecken, stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld (vgl. § 4 Abs. 1 BErzGG i.d.F. vom 9. Februar 2004) dar. Nach der für den streitigen Zeitraum anwendbaren Vorschrift des § 6 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 wurden die einer Person zustehenden Monatsbeträge auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgte, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde (nunmehr Elterngeld Plus gemäß § 4 Abs. 3 BEEG).
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Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302). Zwar wird die Auszahlung des vollen Elterngelds nicht selten eine Höhe erreichen, welche im Gegensatz zur verlängerten Bezugsdauer die teilweise Zahlung von Kindesunterhalt erlaubte. Dies würde indessen dadurch erkauft, dass der Unterhaltspflichtige für die nachfolgende Zeit ohne Leistungen auskommen müsste, obwohl er auch in dieser Zeit unterhaltsrechtlich nicht gehalten wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn er sich unter diesen Umständen für die ihm gesetzlich eingeräumte Option entscheidet, das Elterngeld auf die doppelte Zeit zu strecken, liegt darin keine Obliegenheitsverletzung. Das Beschwerdegericht weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 1 ff.) und das Verhältnis zum Unterhalt in § 11 Satz 4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgegangenen Regelung in § 9 Satz 2 BErzGG ausgestaltet worden ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage.
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d) Wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, hat er nur insoweit für den Unterhalt aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigt. Der eigene Unterhalt des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert sein. Dieser richtet sich nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB auf den angemessenen Bedarf (vgl. NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 20 ff.). Für das Elterngeld gelten insoweit wie für das Erziehungsgeld keine Besonderheiten. Es ist also - im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen - nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1011 f.).
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Das Beschwerdegericht hat dies berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Synergieeffekten wegen ihres Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Unterhalt des Antragsgegners auch nicht teilweise leistungsfähig ist. Dies ist - auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen - nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
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Dose Klinkhammer Günter
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Botur Guhling
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