Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 59/14
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.112,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 aus 13.677,08 € und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.145,09 € seit dem 1. Februar 2011, aus 3.145,09 € seit dem 1. März 2011 und aus 3.145,09 € seit dem 1. April 2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf das im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfasste Versicherungsgeschäft Provisionsvorschüsse schuldet, fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der Abrechnung für März 2011.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ) gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen, beginnend ab April 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, schuldet.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten unter Angabe des Arbeitgebers, der Art und des Umfangs der Tätigkeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkeiten er seit Juli 2010 ausgeübt hat.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens und des beidseitigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger war seit 1996 als Vermögensberater für die Beklagte in deren Strukturvertrieb tätig, zuletzt aufgrund des Vertrags vom 16. Juni / 11. Juli 2007. Innerhalb des Unternehmens bekleidete er die Position eines Regionaldirektors II. Der Kläger erhielt von der Beklagten monatlich nach Maßgabe von Abschnitt IV Absatz 11 des Vertrags errechnete Provisionsvorschusszahlungen sowie einen vom Umsatz des zurückliegenden Quartals abhängigen Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss - BOZ - (im Folgenden nur: Bürokostenzuschuss), der zweckgebunden für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros gewährt wurde. Grundlage für letzteren sind im Intranet der Beklagten veröffentlichte Vertragsbedingungen sowie eine schriftliche Mitteilung vom Juni 2010 über eine Neuregelung des Bürokostenzuschusses. In den Bedingungen der Beklagten war unter anderem Folgendes bestimmt:
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"Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ)
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Umfang unserer Leistung :
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Für erfolgreichen Gruppenaufbau erhalten Vermögensberater ab dem 01.01.2008 einen BOZ von EUR … je Einheit Gruppenumsatz. …
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Die Bedingungen :
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Wenn Vermögensberater die unten stehenden Bedingungen erfüllen, erhalten sie ab dem folgenden Monat den BOZ.
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…
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Der BOZ wird jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal monatlich gezahlt. Es gelten die Umsätze des Vorquartals.
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Besonderheiten :
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…
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Allgemeines :
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…
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Der BOZ ist eine freiwillige Leistung der D. (Anm.: der Beklagten) an ihre Vermögensberater. Er ist nicht Gegenstand des Vermögensberater-Vertrages. Diese freiwillige Leistung ist abhängig vom Gesamterfolg der Gesellschaft, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich vor, Änderungen beim BOZ nach Ankündigung vorzunehmen. Das Vertragsverhältnis des Vermögensberaters muss zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt sein."
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Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 2014 erklärt hatte, stellte sie die Zahlung der Provisionsvorschüsse und des Bürokostenzuschusses ein. Der Kläger wies mit Telefaxschreiben vom 18. Januar 2011 die Kündigung der Beklagten mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auszahlung der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Provisionsvorschüsse für die Monate Januar und Februar 2011 in Höhe von insgesamt 13.677,08 € sowie die Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Monate Januar bis März 2011 in Höhe von insgesamt 9.435,27 € gefordert und darüber hinaus zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm monatliche Provisionsvorschusszahlungen, fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der Abrechnung für März 2011 und einen monatlichen Bürokostenzuschuss gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen ab April 2011 schuldet.
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Das Landgericht hat der Klage im vorstehend genannten Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 13.677,08 € ermäßigt, der auf die Provisionsvorschussforderung für die Monate Januar und Februar 2011 entfällt, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Provisionsvorschüsse jeweils zum 20. des Folgemonats beginnend mit dem Monat März 2011 bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen.
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Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dieses die Berufung der Beklagten für begründet erachtet hat, mit dem Ziel, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision von Interesse - aus, der Kläger könne weder Zahlung von Bürokostenzuschüssen für die Monate Januar bis März 2011 verlangen noch sei zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum nach März 2011 weiterhin zur Zahlung des Bürokostenzuschusses verpflichtet sei. Ein Anspruch aus einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung bestehe insoweit nicht. Denn die Zahlungen seien jeweils unter Hinweis auf ihre Freiwilligkeit und mit der Hervorhebung erfolgt, dass ein Anspruch auf Gewährung nicht bestehe. Die Ankündigung im Schreiben der Beklagten vom Juni 2010 sei ersichtlich nur auf die Höhe des Zuschusses bezogen gewesen, nicht aber auf seine rechtliche Einordnung.
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II.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Feststellungsklage, mit der der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab April 2011, fällig zum 20. des Folgemonats, zur Zahlung eines monatlichen Bürokostenzuschusses gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen verpflichtet ist, ist zulässig.
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a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in diesem Antrag ein Endtermin für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht benannt wird. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, die Beklagte schulde bis zum Ende der Vertragslaufzeit, jeweils fällig zum 20. eines jeden Folgemonats, einen Bürokostenzuschuss nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Der Kläger war im vorliegenden Fall nicht gezwungen, den Endzeitpunkt der Verpflichtung der Beklagten in den Antrag mit aufzunehmen. Die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Verpflichtung trifft, einen Bürokostenzuschuss nach den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen Vertragsbedingungen zu leisten, kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Es kann daher offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der von der Beklagten erklärten Kündigung beendet worden ist.
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b) Der Kläger hat an der beantragten Feststellung auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 52/12, BauR 2013, 1722 Rn. 11 = NZBau 2013, 588; Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378, juris Rn. 8; Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, NJW 1993, 2993, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Leistungsklage sind nicht gegeben. Eine Bezifferung des ab dem Monat April 2011 von der Beklagten geschuldeten Bürokostenzuschusses ist, wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, nicht möglich, solange ihm der im 1. Quartal 2011 erzielte Umsatz der von ihm betreuten Gruppe und die in den folgenden Quartalen erzielten Umsätze nicht bekannt sind. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten wird der Bürokostenzuschuss auf der Grundlage der Gruppenumsätze des vorangegangenen Quartals unter Berücksichtigung des nach der Höhe des Umsatzes gestaffelten Bonussatzes sowie des gültigen Storno-Faktors ermittelt und im folgenden Quartal in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Der Kläger hat - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass eine Berechnung des Bürokostenzuschusses ab April 2011 nicht möglich sei, weil die Auszahlungsbeträge der Provisionen für das 1. Quartal 2011 und die Folgequartale nicht feststünden. Damit fehlt es an der Möglichkeit, den in den Folgemonaten geschuldeten Bürokostenzuschuss mit der Leistungsklage zu verfolgen. Der Verweis der Beklagten auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese erkennbar lediglich auf einer Fortschreibung der für die Monate Januar bis März 2011 bereits bezifferbaren Ansprüche beruht.
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2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Monate Januar bis März 2011 und in den darauf folgenden Monaten bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit bereits deswegen nicht zusteht, weil die Beklagte diesen Vorschuss jeweils unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung und unter Hervorhebung des Umstands geleistet hat, dass ein Anspruch auf seine Gewährung nicht bestehe.
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a) Nach den im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009 steht dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zu, wenn er die in diesen Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte kann die Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht mit der Begründung ablehnen, ein Rechtsanspruch auf diese Leistung bestehe nach dem Inhalt ihrer Vertragsbedingungen nicht. Bei den im Intranet der Beklagten veröffentlichten BOZ-Bedingungen handelt es sich um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa). Die Vertragsklausel, wonach der Bürokostenzuschuss eine freiwillige Leistung der Beklagten darstelle und ein Rechtsanspruch nicht bestehe, ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte (bb).
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aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen ein Bürokostenzuschuss zu zahlen ist, sowie die schriftliche Mitteilung der Beklagten an sämtliche Vermögensberater vom Juni 2010, durch die diese Bedingungen modifiziert worden sind, von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat dies selbst entscheiden.
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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hierzu gehören auch Vertragsbedingungen, die ein Arbeitgeber in Form einer Gesamtzusage allen Arbeitnehmern gegenüber abgibt (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 20; BAGE 146, 284 Rn. 16 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 14; BAGE 146, 284 Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 17; ZIP 2003, 1858, 1859, juris Rn. 43). Diese Grundsätze sind auf Handelsvertreterverhältnisse entsprechend anzuwenden.
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(2) Danach handelt es sich bei den in Rede stehenden Vertragsklauseln um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die im firmeneigenen Intranet veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses aus dem Jahr 2009 stellen von der Beklagten für die von ihr geschlossenen Handelsvertreterverträge vorformulierte Vertragsbedingungen in Form einer Gesamtzusage dar, durch die die Beklagte die Modalitäten für die Zahlung eines Bürokostenzuschusses im Einzelnen festgelegt hat. Der Kläger durfte sich auch als Adressat der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ansehen, weil er als Vermögensberater der Beklagten zur Nutzung des Intranets befugt war. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss in einem an sämtliche Mitarbeiter gerichteten Rundschreiben vom Juni 2010 nachträglich lediglich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuschüsse modifiziert.
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bb) Die Vertragsbedingungen der Beklagten über die Gewährung eines Bürokostenzuschusses sind dahin auszulegen, dass dem Vermögensberater, der die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zusteht.
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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, NJW 2015, 2961 Rn. 26; Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, NJW 2009, 3717 Rn. 18; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, aaO; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, NJW 2002, 441, juris Rn. 9 m.w.N.).
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(2) Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss "erhalten" sollten, der monatlich "gezahlt" werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entsprechend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.).
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz der BOZ-Bedingungen darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten handele und ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Diese Vertragsklausel ist unter Beachtung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen wird.
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(a) Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt voraus, dass eine Vertragsklausel nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mehrdeutig ist, weil mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 m.w.N.).
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(b) Die von der Beklagten gestellte Vertragsklausel ist objektiv mehrdeutig. Ihrem Wortlaut nach kann sie zum einen dahin ausgelegt werden, dass ein Rechtsanspruch auf die von der Beklagten versprochene Leistung generell ausgeschlossen werden und der Vermögensberater unter den in den Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses erwerben sollte. Die Vertragsbestimmung kann zum anderen dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich einen Rechtsanspruch des nach den Bedingungen anspruchsberechtigten Vermögensberaters auf unveränderte Fortzahlung der Sonderleistung für die Zukunft ausschließen sollte. Für ein solches Verständnis der Klausel spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Beklagte vorbehalten hatte, Änderungen beim Bürokostenzuschuss nach Ankündigung vorzunehmen. Daraus geht hervor, dass sich die Beklagte nicht verpflichten wollte, diese Sonderleistung auch in Zukunft in unverändertem Umfang an die für sie tätigen Vermögensberater zu zahlen und jedenfalls insoweit einen Rechtsanspruch ausschließen wollte. Die Beklagte kann sich als Verwenderin der Klausel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung des Bürokostenzuschusses generell nicht bestehe. Die in Rede stehende Vertragsklausel ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen ist.
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(c) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vertragsklausel, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, ein Rechtsanspruch bestehe nicht, in Verbindung mit dem von der Beklagten abgegebenen Leistungsversprechen, unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen (BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 18 ff.) außerdem auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls lediglich die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zur Folge. Dies bedeutet, dass dem Kläger auch nach dieser Auffassung bei Erfüllung der in den BOZ-Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zustünde.
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b) Eine mit der jeweiligen Zahlung des Bürokostenzuschusses etwa verbundene Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung nicht bestehe, wäre nicht geeignet, das von der Beklagten abgegebene Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer Sonderleistung begründet, kann eine nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbundene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung kein Rechtsanspruch bestehe, das gegebene Leistungsversprechen nicht mehr beseitigen (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 21). Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Kläger mit der Revision rügt, hinreichende Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte in der Vergangenheit bei Zahlung des Bürokostenzuschusses gegenüber dem Kläger jeweils eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.
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a) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Bürokostenzuschusses ist durch die von ihr am 11. Januar 2011 erklärte Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht erloschen. Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Beklagten, wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam.
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aa) § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden (vgl. OLG Oldenburg, ZVertriebsR 2015, 247, 248, juris Rn. 20; ZVertriebsR 2014, 174, 175, juris Rn. 25; OLG Hamburg, OLGR 2000, 466, 467, juris Rn. 28; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 90; Oetker/Busche, HGB, 4. Aufl., § 89 Rn. 24; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 Rn. 48 m.w.N.). Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 21; Oetker/Busche, HGB, aaO).
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bb) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen stellt die Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht, jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1994 (VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68 zum Vertragshändlervertrag) der Grundsatz entnommen werden könnte, dass dem Unternehmer ein freies Gestaltungsrecht für von ihm gewährte zusätzliche Leistungen auch insoweit zukommt, als er die Zahlung einer Zusatzleistung stets von dem Bestehen eines ungekündigten Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter abhängig machen kann, hält der Senat, der nunmehr für das Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht zuständig ist, daran nicht uneingeschränkt fest.
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Der Handelsvertreter ist nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für den Unternehmer zu vermitteln. Hierzu hat er auch sein Büro weiter zu unterhalten. Da der Handelsvertreter für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Unterhaltung eines Büros angewiesen ist, führt der Wegfall des Zuschusses im Zeitpunkt der Kündigung dazu, dass er die ihm insoweit notwendigerweise entstehenden Kosten anderweitig aufbringen muss. Die Kündigung des Vertrags hat wegen des damit verbundenen sofortigen Wegfalls des Zuschusses eine erhebliche Einkommensminderung zur Folge. Dies beschränkt die Entschließungsfreiheit des sich vertragstreu verhaltenden Handelsvertreters, der seine Arbeitskraft auch nach Ausspruch der Kündigung in vollem Umfang in den Dienst des Unternehmers stellt, jedenfalls dann in so erheblicher Weise, dass er davon abgehalten wird, von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, wenn er bei ordentlicher Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.
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cc) Die von der Beklagten gestellte Klausel, die die Auszahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig macht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter in diesem Zeitpunkt noch ungekündigt besteht, verstößt bei der gebotenen objektiven Auslegung gegen das in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB enthaltene Verbot.
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Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist die Auszahlung des Bürokostenzuschusses generell davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis zur Beklagten noch ungekündigt fortbesteht. Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut sowohl die Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer als auch durch den Handelsvertreter. Sie enthält insbesondere keine inhaltliche Differenzierung danach, ob für den Handelsvertreter im Einzelfall eine mehrjährige Kündigungsfrist gilt oder nicht. Sie ist nach ihrem Wortlaut daher auch dann anwendbar, wenn der Handelsvertreter kündigt und für die ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist besteht.
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Die Klausel ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB gemäß § 134 BGB unwirksam, weil der Kläger für eine ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Der Kläger war nach dem Vertrag mit der Beklagten berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Frist von 30 Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres zu kündigen. Er hatte daher im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von mindestens zweieinhalb Jahren einzuhalten. Die Klausel kann auch nicht mit einem eingeschränkten Inhalt aufrechterhalten werden. Sie enthält keine voneinander trennbaren eigenständigen Regelungstatbestände, die unabhängig von dem jeweils anderen Teil aufrechterhalten werden könnten.
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b) Die Beklagte ist darüber hinaus nicht berechtigt, ausschließlich dem Kläger die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ab Januar 2011 zu verweigern, sofern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser zu zahlen ist. Die Befugnis zu einer Leistungsverweigerung nur gegenüber einem der grundsätzlich anspruchsberechtigten Vermögensberater findet im Wortlaut der BOZ-Bedingungen keine Stütze. Zwar ist die Beklagte nach den von ihr gestellten Vertragsbedingungen berechtigt, die Zahlung des gewährten Bürokostenzuschusses durch eine entsprechende Änderung ihrer Bedingungen generell für die Zukunft einzuschränken, zu modifizieren oder ganz einzustellen. Von diesem Vorbehalt hat die Beklagte jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Sie kann, solange sie ihr Leistungsversprechen gegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht insgesamt zurücknimmt, dessen Erfüllung gegenüber einem einzelnen Handelsvertreter nicht mehr aus anderen als den bei seiner Abgabe aufgestellten Bedingungen oder Einschränkungen verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68).
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c) Der Kläger erfüllt nach den gültigen BOZ-Bedingungen für die Monate Januar bis März 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einen Bürokostenzuschuss gewährt. Ihm steht danach für die Monate Januar bis März 2011 ein Bürokostenzuschuss in Höhe von insgesamt 9.435,27 € zu. Die Höhe des dem Kläger in diesem Zeitraum nach den BOZ-Bedingungen der Beklagten zustehenden Bürokostenzuschusses ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm die Beklagte ab April 2011 den Bürokostenzuschuss entsprechend den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen Vertragsbedingungen bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses in der sich jeweils ergebenden Höhe weiterzahlt.
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für begründet gehalten hat. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist auf ihre Kosten mit der sich aus dem Tenor ergebenden Klarstellung insgesamt zurückzuweisen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eick Halfmeier Kartzke
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Jurgeleit Graßnack
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Referenzen
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- I ZR 144/92 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 339/03 1x (nicht zugeordnet)
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- XII ZR 234/99 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 150/01 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 5/15 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- III ZR 209/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 4x
- VII ZR 212/07 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 165/92 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 327/11 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 224/13 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 145 Bindung an den Antrag 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x