Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 123/15
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hotel und eine Ferienanlage in der Form einer Wohnungseigentümergemeinschaft in T. . Die Beklagte zu 2, eine GmbH, ist die einzige Komplementärin der Beklagten zu 1. Deren Kommanditisten und Gesellschafter der Beklagten zu 2 sind die Wohnungseigentümer, darunter auch der Kläger. Dieser war seit dem 1. April 2006 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
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Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält in § 5 Nr. 1 folgende Regelung:
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"Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für alle Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG als auch für die Geschäfte zwischen den GmbH-Geschäftsführern und der KG."
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Die Beklagte zu 1 hat einen aus drei Personen bestehenden Beirat. Dazu heißt es in § 5 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrags:
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"Die Komplementärin bedarf zur Vornahme der nachstehend aufgeführten Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Beirats:
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…
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b) Abschluss von Dauerverträgen (insbesondere Miet- und Pachtverträgen) für eine Zeitdauer von länger als drei Jahren,
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…
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g) Vereinbarungen mit Mitarbeitern, wenn die Jahresvergütungen mehr als DM 70.000 betragen."
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Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 2 ist der Geschäftsführer auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 vom Verbot des § 181 BGB befreit. Weiter heißt es in § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2:
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"Über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und deren Vergütung … beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen."
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Der Kläger und die Beklagte zu 1 schlossen am 14. Februar 2006 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ("Managementvertrag"). Das Vertragsverhältnis sollte vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 andauern und verlängert werden können. Als Vergütung erhielt der Kläger einen Festbetrag in Höhe von 2.400 € pro Monat zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ein erfolgsabhängiges Entgelt.
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Am 28. April 2009 fasste der Beirat der Beklagten zu 1 folgenden Beschluss:
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"Verlängerung GF-Vertrag M.
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Der Vertrag wird bei sonst gleichbleibendem Inhalt verlängert bis 31. Dezember 2013. Unterschrieben wird der Vertrag durchM. auf beiden Seiten, auf einer Seite durch den Prokuristen K. sowie durch den Beiratsvorsitzenden F. ."
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Der Kläger unterzeichnete am 1. Juni 2009 im eigenen Namen und zugleich für die Beklagte zu 1 folgende Vereinbarung zur Fortsetzung des bestehenden Anstellungsvertrags:
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"Das Vertragsverhältnis endet - aufgrund der im Beirat besprochenen Verlängerung um weitere vier Jahre - nun zum 31. Dezember 2013 … unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsklauseln, auch zu Honorar und Vergütung."
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Für den Beirat unterzeichnete deren Vorsitzender F. die Vereinbarung. Der Prokurist K. unterschrieb nicht.
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Nachdem der Kläger in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 19. März 2011 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden war, erklärte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 30. März 2011 die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit sofortiger Wirkung. Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam und hat seine weitere Arbeitsleistung angeboten.
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Er macht - soweit jetzt noch von Bedeutung - Ansprüche auf Zahlung des Grundgehalts nebst Mehrwertsteuer für die Monate Mai bis Oktober 2011 geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie in Höhe eines Teils des Zinsanspruchs abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, und die Beklagte zu 2 als die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 hat dafür einzustehen.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte zu 1 habe dem Kläger nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB das geltend gemachte Festgehalt zu zahlen. Die Beklagte zu 2 hafte dafür nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB. Die Verlängerungsvereinbarung vom 1. Juni 2009 sei wirksam. Darin sei kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen, und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung hätten die Beklagten vor dem Landgericht nicht beweisen können, was sie auch nicht mehr in Frage stellten.
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Der Kläger sei zur Vertretung der Beklagten zu 1 beim Abschluss des Verlängerungsvertrags berufen gewesen. Dieser Vertrag sei kein Grundlagengeschäft, über das nur die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 hätte entscheiden können. Auch habe die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 dem Vertragsschluss nicht analog § 46 Nr. 5 GmbHG zustimmen müssen. Diese Norm sei nicht einschlägig. Denn es gehe um einen Vertragsschluss nur mit der Beklagten zu 1.
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Der Kläger sei nicht nach § 49 Abs. 2 GmbHG verpflichtet gewesen, vor Abschluss der Verlängerungsvereinbarung die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 einzuberufen. Denn er sei sowohl im Verhältnis zur Beklagten zu 1 als auch gegenüber der Beklagten zu 2 von dem Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit gewesen. Das Geschäft sei auch nicht derart ungewöhnlich oder von weitreichender Bedeutung gewesen, dass die Befassung der Gesellschafterversammlung geboten gewesen wäre.
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Die Beklagte zu 2 habe als Komplementärin der Beklagten zu 1, vertreten durch den Kläger, bei dem Vertragsschluss im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt. Dabei könne offen bleiben, ob der Beirat hätte zustimmen müssen. Denn er habe zugestimmt. Dass der Prokurist K. nicht unterschrieben habe, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.
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II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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A. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuldet die Beklagte zu 1 dem Kläger das vertraglich vereinbarte Gehalt nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB. Denn sie ist, nachdem der Kläger seine weitere Arbeitsleistung angeboten hat, in Annahmeverzug geraten.
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Vertraglich vereinbart war für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 das in dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 vom 14. Februar 2006 festgelegte und in dem Verlängerungsvertrag vom 1. Juni 2009 bestätigte Gehalt in Höhe von 2.400 € pro Monat zuzüglich der Mehrwertsteuer.
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Die Parteien streiten nicht mehr um die Frage, ob der ursprüngliche Anstellungsvertrag wirksam war. Ebenfalls außer Streit steht, dass ein Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Beklagte zu 1 nicht bestand. Der Erfolg der Klage hängt mithin davon ab, ob der Verlängerungsvertrag vom 1. Juni 2009 wirksam zustande gekommen ist.
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Nach den Gesellschaftsverträgen hatte der Kläger grundsätzlich die für den Vertragsschluss erforderliche Vertretungsmacht (dazu siehe unten 1). Weiter ist davon auszugehen, dass er den Verlängerungsvertrag abschließen durfte, ohne dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 hätte zustimmen müssen (dazu siehe unten 2). Der Vertragsschluss bedurfte auch nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 (dazu siehe unten 3).
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1. Der Kläger hat den Verlängerungsvertrag im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2 als der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu 1 geschlossen. Dazu hatte er grundsätzlich die erforderliche Vertretungsmacht. Denn er war als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 sowohl zur Abgabe von Willenserklärungen für diese nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als auch zur Abgabe von Willenserklärung für die Beklagte zu 1 nach § 126 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB berechtigt. Weiter war er sowohl im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 als auch in dem der Beklagten zu 2 vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit.
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Die Vertretungsmacht des Klägers war nicht dadurch eingeschränkt, dass nach dem Zustimmungsbeschluss des Beirats der Beklagten zu 1 für diese Gesellschaft auch noch deren Prokurist K. den Vertrag unterzeichnen sollte.
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Zwar wirkt sich die Pflicht des Geschäftsführers, den Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und anderer Organe der Gesellschaft im Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter zu beachten, wie eine Beschränkung der Vertretungsmacht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419; Urteil vom 4. März 1976 - II ZR 178/74, WM 1976, 446). Das Berufungsgericht hat die Regelung bezüglich des Prokuristen aber als nur deklaratorisch angesehen. Dagegen wehrt sich die Revision vergebens. Die Auslegung von Beiratsbeschlüssen ist ebenso wie die Auslegung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder eines Personengesellschaftsvertrags grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069 für Gesellschaftsverträge). Sie kann vom Senat nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausgeschöpft hat und seine Auslegung gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt. Danach ist gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nichts zu erinnern.
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2. Der Verlängerungsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vertrag aufgrund der innergesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 hätte geschlossen werden dürfen.
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a) In einer GmbH & Co. KG - wie hier der Beklagten zu 1 - sind (allein) die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 114 Abs. 1, § 164 Satz 1 Halbs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben. Eine abweichende Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Durch die Regelung in § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ist die gesetzliche Zuständigkeit vielmehr bestätigt worden.
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Von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin ausgenommen sind - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag - sogenannte Grundlagengeschäfte. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Entscheidungen auf dieser Ebene sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 9). Dabei sind die Kommanditisten zu beteiligen (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 751).
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b) Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 war jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Beschlussfassung über den Verlängerungsvertrag berufen. Bei diesem Vertrag handelte es sich nicht um ein Grundlagengeschäft, sondern um einen Akt der laufenden Geschäftsführung, wofür der Geschäftsführer zuständig ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251).
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Der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist allenfalls dann ein Grundlagengeschäft und begründet damit die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn es darum geht, die grundsätzliche Zuständigkeit für die Geschäftsführung oder die sonstige Organisation der Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft anders als nach der gesetzlichen Regel festzulegen - also etwa einen Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter zu bestellen -, nicht aber, wenn - wie hier - lediglich die Anstellungskonditionen des zur Geschäftsführung nach der gesetzlichen Regelung ohnehin berufenen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH festgelegt werden sollen. Wenn keine außergewöhnlichen Regeln für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH aufgestellt werden, greifen die einzelnen Bestimmungen des Anstellungsvertrags nicht derart stark in die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft und ihrer Gesellschafter ein, dass eine Befassung ihrer Gesellschafterversammlung angezeigt wäre. Dabei sind an die Abgrenzung von Grundlagengeschäft und laufender Geschäftsführungsmaßnahme keine besonderen Anforderungen zu stellen, nur weil der Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit ist. Zwar kann dadurch eine Interessenkollision in der Person des Geschäftsführers entstehen. Das haben die Gesellschafter aber in Kauf genommen, indem sie den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des § 181 BGB befreit haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 - II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 163; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 6, jeweils zur Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften).
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3. Der Anstellungs(verlängerungs)vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 hätte zustimmen müssen, so dass der Kläger nach § 49 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung hätte einberufen und den Vertragsschluss von deren Zustimmung hätte abhängig machen müssen.
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a) Über die Notwendigkeit einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH herrscht im Schrifttum Streit. So wird angenommen, es sei keine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH erforderlich, weil der Anstellungsvertrag in diesen Fällen nicht mit der GmbH geschlossen werde, sondern mit einem Dritten, nämlich der GmbH & Co. KG (OLG Frankfurt, ZIP 2006, 1904, 1905; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 324; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 146). Die Gegenmeinung stellt dagegen auf die Gefahr von Divergenzen zwischen den Rechten und Pflichten aus der Geschäftsführerbestellung und aus dem Anstellungsvertrag ab und verlangt deshalb analog § 46 Nr. 5 GmbHG die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH (Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a Anh. A Rn. 98; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rn. 165; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 9).
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b) Selbst wenn man der letzteren Meinung folgen wollte, war in der vorliegenden Fallgestaltung eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht erforderlich. Zum einen geht es hier nur um die Verlängerung eines Anstellungsvertrags, während die grundsätzliche Entscheidung, einen Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers mit der Kommanditgesellschaft zuzulassen, schon gefallen ist. Der Anstellungsvertrag sah zudem bereits die Möglichkeit der Verlängerung vor und die Verlängerung erfolgte unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen. Zum anderen geht es um eine GmbH & Co. KG mit identischen Gesellschafterkreisen in der Kommanditgesellschaft und der GmbH, bei der (für die Kommanditgesellschaft) ein Beirat bestellt ist, dem zumindest bei einem auf mehr als drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag oder einer Jahresvergütung in Höhe von mehr als 70.000 DM eine Entscheidungskompetenz zukommt, die er hier auch wahrgenommen hat. Deshalb bedarf es keines zusätzlichen Schutzes der Gesellschafterversammlung der GmbH durch eine entsprechende Anwendung des § 46 Nr. 5 GmbHG. Auch hier gilt, dass die Gesellschafter ein gewisses Risiko dadurch eingegangen sind, dass sie den Geschäftsführer überhaupt vom Verbot des Insichgeschäfts befreit haben.
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B. Als Komplementärin der Beklagten zu 1 haftet auch die Beklagte zu 2 nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB für die von der Beklagten zu 1 geschuldete Vergütung. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
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