Teil-Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 58/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.04.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 151/15) abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Widerklage ist mit ihren Hauptanträge zu I.2. und I.3. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Hilfsanträge der Widerklage und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.


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s">Der Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass hier ein solches außergewöhnliches Geschäft vorgelegen hat. Denn die Liquiditä;t der Betreibergesellschaft war am 10.1.2010 schon so beschränkt, dass mit den vorhandenen Mitteln ohne Freigabe der bei der Treuhänderin ruhenden Mittel die gesteckten Ziele nicht erreicht werden konnten. Die Genehmigung nach dem BImSchG lag noch nicht vor. Um sie zu erlangen, bedurfte es der Zuführung "frischen Geldes". Ohne die Erlangung der Genehmigung nach dem BImSchG war der Bau der Teststrecke nicht möglich, der Gesellschaftszweck damit unerreichbar. Es war mit dem bisherigen Modell auch nicht gelungen, eine ausreichende Anzahl von Zeichnern zu gewinnen. Es waren, so der Geschäftsführer der Beklagten im Senatstermin am 4.2.2019 unwidersprochen, erst Anteile in Wert von 1,8 Mio. € gezeichnet worden, die zu 90% gebunden waren, was angesichts der anstehenden Kosten bei weitem nicht ausreichte. Selbst das Betriebsgrundstück war – wenngleich der Kaufvertrag seit längerem unterzeichnet war – noch nicht bezahlt und die Betreibergesellschaft auch noch nicht dessen Eigentümerin. Praktisch stand das Objekt vor dem Scheitern, weshalb die Angabe des Geschäftsführers der Beklagten im Senatstermin umso plausibler ist, über den Projektsteuerungsvertrag sei nicht geredet worden. Denn man habe von den Gesellschaftern in Gestalt der Freigabe der beim Treuhänder ruhenden Mittel Geld haben wollen, in einer solchen Situation habe man es als schwer zu vermitteln angesehen, wenn dem Kläger für seine auf anderer Grundlage, noch ohne zählbaren Erfolg, möglicherweise endgültig vergebens und damit wertlos gewordenen längst erbrachten Leistungen mindestens 1,35 Mio. € versprochen werden sollten.

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">Der Verzicht auf das Agio und die Reduzierung des Gewinnanteils des Klägers zu 2) stellt keinen Vermögensnachteil der Klägerin zu 1) dar.

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class="absatzLinks">Folgte man der damaligen, für die Kläger günstigsten Einschätzung des Zeugen R, wonach der Gesamtwert der Projektentwicklung  seit dem Jahre 2004 bis zum Abschluss des Projekts mit 1,35 Mio. € netto angemessen honoriert wäre, ergäbe sich – rein zeitratierlich – für den Zeitraum ab dem 10.1.2010 bis zum Ende der Leistungsbeschreibungen am 2.8.2011 von rd. 18% davon, also i.H.v. ca. 240.000 €.

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inks">Der in Anspruch genommene Kläger war Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, nicht der Beklagten unmittelbar. Die Komplementärin wurde durch den Projektsteuerungsvertrag weder verpflichtet noch hat sie aus ihrem Vermögen gezahlt. Das steht der Haftung des Klägers für Schäden, die er schuldhaft verursacht und die der Klägerin entstanden sind, aber nicht entgegen.

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ks">ccc)> 370

Links">Jeder dieser Pflichtverstöße ist für die rechtsgrundlose Auszahlung der nunmehr zurückgeforderten Betr&#228;ge ursächlich geworden.

371 372 373<p class="absatzLinks">Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dem Fahrlässigkeitsvorwurf stehe entgegen, dass er durch einen Fachmann entsprechend beraten worden sei und auf dessen Rat habe vertrauen dürfen.

374 375 376 class="absatzLinks">Um den strengen Anforderungen an die dem Organ obliegende Prüfung der Rechtslage und der Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung zu genügen, reicht eine schlichte Anfrage bei einer von dem organschaftlichen Vertreter für fachkundig gehaltenen Person durch die Gesellschaft nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Vertretungsorgan, das selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht

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atzLinks">Außerdem hat es der Kläger an der erforderlichen Plausibilitätskontrolle der erteilten Auskunft fehlen lassen. Er hat sich nach seiner eigenen Darstellung damit begnügt, dass der Treuhänder ihm die Vertragsunterzeichnung im Wege des Selbstkontrahierens als "wichtig" nannte, und dann lediglich noch gefragt, wo er unterzeichnen solle.

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