Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZB 135/15
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. November 2015 - 14 Kap 2/15 - aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 45.000 €.
Gründe
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I.
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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 eingereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Am 14. November 1996 beteiligte sich die Antragstellerin auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der DLF 97/22 KG mit einer Einlage von 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Nach dem Klagevorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
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Die Antragstellerin hat einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht teilweise als unzulässig verworfen, soweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es mit einem weiteren Beschluss die öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Sodann hat das Landgericht die Sache gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) dem Kammergericht zum Zwecke eines Musterentscheids über die betreffenden Prospektinhalte vorgelegt.
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Das Kammergericht hat entschieden, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383, 385 Rn. 6 und vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11, NJW-RR 2012, 281 Rn. 6 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437 - aF]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 12. Februar 2015 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht. Einem Kapitalanlager-Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bejahung beziehungsweise Verneinung des Feststellungszieles für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Solchenfalls müsse das Oberlandesgericht die Möglichkeit haben, von der Durchführung des Musterverfahrens abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung - jedenfalls - verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es an der erforderlichen Individualisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klageforderung sei mithin gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten. Der Ausgangsprozess sei folglich ohne Rücksicht auf die Feststellungsziele entscheidungsreif. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unverjährte Forderungen geltend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzulässig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach seinem Zweck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des Musterverfahrens auszusprechen.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ist das Oberlandesgericht an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Kammergerichts weder eingeschränkt noch ausnahmsweise entfallen.
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a) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - nF; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) ordnet die Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss an, ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 KapMuG) Einschränkungen oder Ausnahmen vorzusehen. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht nicht dazu berufen sein, die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 23 [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]; für die am 1. November 2012 in Kraft getretene Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nF] ist ein geänderter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 19 f).
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b) Anerkanntermaßen greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (nF) angeordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fällt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 aaO S. 385 f Rn. 8 und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF]). Gleiches gilt, wenn das Prozessgericht bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen Feststellungszielen erlassen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 KapMuG eingreift (siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 5 [zu § 5 KapMuG aF]). Für solche Fallgestaltungen ist vorliegend indes kein Anhalt gegeben.
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c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann (offen lassend: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 386 Rn. 10; bejahend: KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, S. 281), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341; vom 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848 Rn. 12 und vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 11, jeweils mwN). Solche Mängel sind weder vom Kammergericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Etwaige einfache Rechtsfehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO S. 387 Rn. 10 f).
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d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Kammergericht eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Vorlageschlusses ferner für den Fall angenommen, dass dem Antragsteller des Musterverfahrens das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Es hat das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint.
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aa) Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7 ff; KK-KapMuG/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der Gesetzgeber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf genommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfahren durchgeführt werden. Er zwingt den Oberlandesgerichten die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, WM 2013, 920, 921 Rn. 10 f mwN).
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bb) Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnahmefällen. Für ein Kapitalanleger-Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das Oberlandesgericht die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.
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(1) Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterverfahrens nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits des Antragstellers von den Feststellungszielen abhängt.
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Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 KapMuG geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lassen. Ziel des Musterverfahrens ist der Erlass eines Musterentscheids (§ 16 Abs. 1 KapMuG), der nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterverfahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Der angestrebte Musterentscheid reicht mithin weit über den Zivilprozess des Antragstellers hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Musterverfahrens ist dementsprechend erst dann abzulehnen, wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfahren angewiesen sind (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, aaO, § 11 Rn. 24).
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Zufolge dessen fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanlager-Musterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - gegebenenfalls im Beschwerdewege (vgl. dazu zB Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, 356 Rn. 13 ff und vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rn. 13 ff) - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung" des Musterentscheids (BT-Drucks. 15/5091, S. 1, 16) wären in derartigen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen verbundenen Fragen zu vermeiden.
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(2) Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlagebeschluss ergangenen Aussetzungsbeschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) aufgehoben worden sind, hat das Kammergericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar ist, dass die geltend gemachten Prospektmängel (Feststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind.
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e) Demzufolge war das Kammergericht nicht befugt, sich über die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses hinwegzusetzen.
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Dem mit dem Musterverfahren befassten Oberlandesgericht ist es im Allgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsverfahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags, sondern auf der Grundlage des - bindenden - Vorlagebeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, NZG 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für Fälle "offensichtlicher Verjährung": Hanisch aaO S. 289). Ob der Musterverfahrensantrag unzulässig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen (s. Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 134 f).
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Rechtsgedanken des § 26 Abs. 4 KapMuG vom Kammergericht zu treffen. Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Ausgangsrechtsstreits bemessen (§ 3 ZPO, § 51a Abs. 3 GKG).
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Herrmann
Tombrink
Remmert
Pohl
Arend
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