Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 222/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Hinterlegungsverfahren.

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Im Jahr 2004 wurden in einem vor dem Landgericht K. geführten Strafverfahren H. und S. (im Folgenden "Angeklagte"), die unter zahlreichen Firmenbezeichnungen Pensionsversicherungen und andere Kapitalanlagen vertrieben hatten, unter anderem wegen Betrugs und Untreue verurteilt. Die Angeklagten verzichteten auf die Rückzahlung von im Rahmen des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens aufgefundenen Geldern und überließen sie der Staatsanwaltschaft zur Auskehrung an die Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte daraufhin noch im Jahr 2004 insgesamt 1.266.854,64 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts K., die die Annahme des zu hinterlegenden Betrags zwar zunächst abgelehnt hatte, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dann aber vom Präsidenten des Amtsgerichts K. unter Verweis auf § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB zur Annahme angewiesen worden war. Beigefügt wurde der Hinterlegung eine von der Staatsanwaltschaft erstellte Liste (im Folgenden "Hinterlegungsliste") mit mehr als 900 Personen und Firmen, die die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse als mögliche Geschädigte ansah. Ob und in welcher Höhe den dort Genannten tatsächlich Ansprüche gegen die Angeklagten zustehen, hat die Staatsanwaltschaft nicht geprüft. Auf der Hinterlegungsliste befinden sich auch die Namen der Parteien, der Name des Beklagten sogar zweimal, einmal mit der Ortsangabe "Bergisch Gladbach", einmal mit der Ortsangabe "Leverkusen". Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 20. August 2005 einen Auszahlungsanspruch von 27.147,05 € bei der Hinterlegungsstelle an.

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Die Klägerin, die über einen rechtskräftigen Titel gegen die Angeklagten über 14.333,98 DM zuzüglich Zinsen verfügt, begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten in der Hauptsache noch, ihr darüber Auskunft zu geben, "welche Forderung seiner Eintragung als Beteiligter im Sinne der HinterlegungsO […] in der Hinterlegungssache Dr. H[…]/S[…] zugrunde liegt, insbesondere mitzuteilen und Auskunft darüber zu geben, ob ihm eine durch rechtskräftiges Urteil festgestellte Forderung gegen die Herren Dr. H[…] und/oder S[…] zusteht". Darüber hinaus verlangt sie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

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Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Juris sowie unter BeckRS 2016, 09816 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch sei verjährt und infolge der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung daher nicht mehr durchsetzbar. Es teile die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der streitgegenständliche Anspruch gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege. Diese Frist sei für den Auskunftsanspruch selbständig zu berechnen und richte sich nicht nach dem Lauf der Verjährung des Hauptanspruchs, im Streitfall also nicht nach der Verjährung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Erklärung der Freigabe des hinterlegten Betrages. Die Annahme des Amtsgerichts, der streitgegenständliche Auskunftsanspruch sei verjährt, weil er im Jahre 2010 erstmals geltend gemacht, erst im Jahr 2014 eingeklagt worden und in den Jahren 2010 bis 2014 nicht gehemmt worden sei, treffe zu.

II.

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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

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1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, der streitgegenständliche Auskunftsanspruch sei verjährt.

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a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der im Streitfall alleine in Betracht kommende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, AfP 2012, 571 Rn. 22 - Fluch der Karibik; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3106, nicht abgedruckt in BGHZ 126, 138 ff.; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [zu einem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB], vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, juris Rn. 34; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384 f.; ferner BGH, Urteile vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101 mwN [zu Ansprüchen aus § 87c HGB]; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl., § 259 Rn. 11; aA allerdings BGH, Urteile vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30; vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217 Rn. 8). Hieraus wurde geschlossen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig, allerdings nicht zwingend (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1989, aaO; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83; aaO; jeweils zu § 2314 BGB), am fehlenden Informationsbedürfnis des die Auskunft Verlangenden scheitern (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, aaO; vom 4. Oktober 1989, aaO [zu § 2314 BGB]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, aaO; ferner Urteile vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn. 42 - Sammlung Ahlers; vom 24. April 2002 - IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, aaO; anders noch BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 [zu § 2314 BGB]). Hingegen wurde aus dem Prinzip der vom Hauptanspruch unabhängigen, selbständigen Verjährung des Auskunftsanspruchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht der Schluss gezogen, dies könne dazu führen, dass der Auskunftsanspruch vor dem Hauptanspruch verjährt. Im Gegenteil hat der X. Zivilsenat (Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30), wenn auch in der Meinung, die Verjährung des Auskunftsanspruchs richte sich schon grundsätzlich nach derjenigen des Hauptanspruchs, zum Ausdruck gebracht, der Auskunftsanspruch könne nicht vor dem Anspruch, dem er diene, verjähren. Im Ergebnis trifft dies zu.

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b) Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 82 f.; ferner Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244 f.; jeweils mwN) und der Rechtssicherheit (MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., BGB vor § 194 Rn. 7; zum Aspekt der Rechtssicherheit vgl. ferner Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, Vorbemerkungen zu §§ 194-225). Diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft könne vor dem Hauptanspruch verjähren, zu dessen Geltendmachung die Auskunft benötigt wird.

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Für die Aspekte des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit liegt dies auf der Hand. Zwar führte die Verjährung nur des Auskunftsanspruchs dazu, dass der Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr (fort)geführt zu werden braucht. Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs-, sondern der Hauptanspruch. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des Hilfsanspruchs nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über Bestehen und/oder Umfang des Hauptanspruchs mit der Annahme der Verjährung nur des Hilfsanspruchs erschwert, weil dem Gläubiger mit dem Auskunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe er zur Klärung des Hauptanspruchs hätte beitragen können. Dass ein Ausschluss des Hilfsanspruchs den Streit um das Bestehen des noch nicht verjährten Hauptanspruchs im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen Geltendmachung ohne die vom verjährten Hilfsanspruch umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs allein infolge Zeitablaufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung gerechtfertigt.

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Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244), bezieht sich erkennbar auf den Hauptanspruch und nicht auf bloße Hilfsansprüche, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des - noch nicht verjährten - Hauptanspruchs zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Verjährung des Hilfsanspruchs die Durchsetzung des Hauptanspruchs allein wegen Zeitablaufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den Hauptanspruch bestimmte Verjährungsfrist gerade noch nicht eingetreten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers überwiegt das dargestellte Interesse des Schuldners dasjenige des Gläubigers an der Durchsetzung seines (Haupt-)Anspruchs aber erst nach Eintritt der für diesen Anspruch bestimmten Verjährung.

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2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB durchsetzbar zusteht.

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a) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 f.). Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (st. Rspr., BGH, Urteile vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 260 Rn. 5).

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b) Ein solcher Auskunftsanspruch könnte im Streitfall bestehen. Die Klägerin macht geltend, sie benötige die von ihr verlangte Auskunft, weil sie über das Bestehen und den Umfang ihres sich aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ergebenden Rechts, die anderen Hinterlegungsbeteiligten, mithin auch den Beklagten, auf Bewilligung der Herausgabe des zu ihren Gunsten titulierten Betrags in Anspruch nehmen zu können, im Unklaren sei.

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aa) Nach § 22 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Hinterlegungsgesetzes (HintG NRW) ergeht auf Antrag eine Herausgabeanordnung, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Nach § 22 Abs. 3 HintG NRW ist der Nachweis namentlich dann als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten entweder die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben oder die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Verweigert ein Prätendent - wie hier der Beklagte - mithin die Abgabe der Herausgabebewilligung, kann derjenige, der die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands an sich verlangt, seine Berechtigung diesem Prätendenten gegenüber rechtskräftig feststellen lassen. Dies geschieht dadurch, dass er den Prätendenten im Klageweg auf Bewilligung der Herausgabe in Anspruch nimmt (vgl. nur BGH, Urteile vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8; Bülow/Schmidt, HinterlegungsO, 4. Aufl., § 13 Rn. 30). Anspruchsgrundlage dafür ist regelmäßig § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8).

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bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - die Hinterlegungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Hinterlegung von der Hinterlegungsstelle mithin nicht hätte angenommen werden dürfen.

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(1) Der Präsident des Amtsgerichts K. hat die Anweisung der Hinterlegungsstelle, die betreffenden Gelder zur Hinterlegung anzunehmen, auf den Hinterlegungsgrund des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB gestützt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Staatsanwaltschaft K. sei über die Person der Gläubiger im Ungewissen, ohne dass dies auf Fahrlässigkeit beruhen würde. Er hat dabei verkannt, dass eine Hinterlegung nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn sich der von der Vorschrift verlangte Zweifel ausschließlich auf die Person des Gläubigers bezieht. § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB ist hingegen nicht einschlägig, wenn mehrere Verbindlichkeiten in Frage stehen, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner verlangen (BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 44; vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 15; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383, 1384; MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., BGB § 372 Rn. 11; jeweils mwN). Letzteres ist vorliegend aber der Fall; Gegenstand der Ungewissheit ist nicht, welchem der Hinterlegungsbeteiligten ein einziger konkreter Anspruch zusteht, sondern vielmehr die Frage, welchen Hinterlegungsbeteiligten infolge ihnen gegenüber begangener Schädigungshandlungen Schadensersatzansprüche in welcher Höhe zustehen.

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(2) Trotzdem gelten für die Hinterlegung und die Geltendmachung der Herausgabe durch einen Hinterlegungsbeteiligten die oben dargestellten Grundsätze. Insbesondere kann der besser Berechtigte die Abgabe der Bewilligungserklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorlagen, die Hinterlegung von der Hinterlegungsstelle aber dennoch angenommen wurde (BGH, Urteile vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383, 1384; jeweils mwN). Denn die anderen Hinterlegungsbeteiligten haben durch die auch zu ihren Gunsten erfolgte Hinterlegung schon deshalb eine günstige Rechtsposition auf Kosten des besser Berechtigten erlangt, weil es zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an den besser Berechtigten ihrer Einwilligung bedarf (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, aaO).

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cc) Sofern - was im weiteren Verfahren aufzuklären sein wird - der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB dem Grunde nach zusteht und sie über den Umfang ihrer gegenüber dem Beklagten und den anderen Beteiligten bestehenden Berechtigung in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, kann sie den Beklagten auf die von ihr benötigte Auskunft in Anspruch nehmen. Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs dem Grunde nach erscheint schon deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der von dem Beklagten für sich beanspruchte Betrag in Höhe von 27.147,05 € zusammen mit dem zugunsten der Klägerin titulierten die hinterlegte Summe bei weitem nicht erreicht.

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Dabei ist der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs, wie stets bei der Anwendung des § 242 BGB, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 331).

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In Anwendung dieser Grundsätze stünde einem Auskunftsanspruch unter den besonderen Umständen des Streitfalles auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Beklagten unmittelbar auf Abgabe der Erklärung in Anspruch nehmen könnte, in die Herausgabe des hinterlegten Betrages einzuwilligen, soweit der zu ihren Gunsten titulierte Betrag betroffen ist. Denn vorliegend ist zu Unrecht zugunsten von mehr als 900 Hinterlegungsprätendenten hinterlegt worden. Eine Auszahlung des hinterlegten Betrages kann von der über einen Titel verfügenden Klägerin nach den obigen Ausführungen nur dann erreicht werden, wenn sie sämtliche Hinterlegungsbeteiligten auf Abgabe der Erklärung, in die - teilweise - Herausgabe des hinterlegten Betrages einzuwilligen, in Anspruch nimmt, widrigenfalls der hinterlegte Betrag absehbar nach § 30 HintG NRW an das Land verfällt. Eine solche unmittelbare Inanspruchnahme aller Hinterlegungsbeteiligten ist der Klägerin indes schon allein aufgrund des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zuzumuten. Dagegen kann der Beklagte die verlangte Auskunft unschwer geben. Erhält die Klägerin die begehrten Auskünfte von allen oder zumindest von einer größeren Anzahl der Hinterlegungsbeteiligten, kann sie auf dieser Grundlage entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Hinterlegungsbeteiligten auf Abgabe einer Bewilligungserklärung in Anspruch nehmen will.

III.

22

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

23

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls dann nicht (mehr) besteht, wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren an die von ihr benötigten Informationen gelangt wäre oder der Beklagte die entsprechende Auskunft - wie von ihm behauptet - der Hinterlegungsstelle gegenüber erteilt hätte und es der Klägerin dadurch möglich geworden wäre, über eine ihr nach § 4 HintG NRW zustehende Einsicht in die Hinterlegungsakten an die Informationen zu gelangen.

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