Beschluss vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SF 1/13 R

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

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Die Klägerin bezog ab Juni 2008 von der Beklagten in deren Eigenschaft als örtlicher Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem die Polizei Geld im Wert von über 40 000 Euro gefunden hatte, nahm der Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe für die Zeit von Juni 2008 bis Januar 2012 zurück, forderte die Erstattung von 16 247,66 Euro zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe und ordnete den Sofortvollzug der Verfügungen an (Bescheid vom 25.1.2012), weil die Klägerin erklärt habe, ein Teilbetrag von 20 000 Euro gehöre ihr. Das Bargeld befindet sich in Verwahrung der Polizeidirektion M Zur Sicherung ihres Anspruchs erließ die Beklagte wegen des Erstattungsanspruchs und Vollstreckungskosten in Höhe von 182,10 Euro eine Arrest- sowie eine Pfändungsverfügung bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf Herausgabe des verwahrten Geldes gegen die Polizeidirektion M (Bescheide vom 6.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2012).

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Im dagegen geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verwies dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Münster (Beschluss vom 2.1.2013); das Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 7.8.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin wende sich nicht gegen die Forderung, die der Vollstreckung zugrunde liege, sondern gegen die Art und Weise der Vollstreckung. Welcher Rechtsweg bei der Vollstreckung eröffnet sei, bestimme sich maßgeblich nach der handelnden Behörde und der Maßnahme, die ergriffen werde. Hier habe der Sozialhilfeträger durch kommunale Bedienstete aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehandelt, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

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Mit der vom LSG zugelassenen (weiteren) Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie wende sich nicht nur gegen die Art der Vollstreckung, sondern auch gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Verfügung, die im Sozialhilferecht begründet sei, sodass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei.

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II. Die (weitere) Beschwerde (§ 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ) ist unbegründet. Nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Zu Recht hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückgewiesen, denn für die Klage gegen die Pfändungsverfügung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet; das sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 45, 52 VwGO) ist das VG Münster.

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Nach § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Um eine von der Norm erfasste Streitigkeit handelt es sich. Rechtsgrundlage für die hier im Streit stehende Pfändung des Anspruchs der Klägerin als Vollstreckungsmaßnahme bilden § 66 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18.12.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2003, 24).

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Gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X gelten für die Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Behörde des Bundes oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts ist (Abs 1 Satz 1), soweit es sich nicht um Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung handelt (Abs 2), die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 VwVG NRW werden Geldforderungen - wie hier - der Gemeinden - dazu zählen auch Städte -, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Vollstreckungsbehörden sind nach § 2 Abs 1 Satz 2 VwVG NRW bei den Gemeinden die (von diesen; vgl: § 2 der Verwaltungsvorschriften zum VwVG, GV NRW 2003, 155) jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle (Nr 2). Die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines damit ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 40 RdNr 11). Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht aufgrund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt (Kopp/Schenke, aaO, RdNr 32a).

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Der deshalb grundsätzlich vorgesehene allgemeine Verwaltungsrechtsweg ist nicht durch Zuweisung an einen anderen Rechtszweig ausgeschlossen; denn das LSG hat (zu Recht) eine Zuweisung durch § 51 Abs 1 Nr 6a SGG oder landesrechtliche Regelungen an die besonderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt; es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Senat zur eigenständigen Prüfung von Landesrecht befugt wäre (s dazu BGHZ 133, 240 ff).

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Nach § 51 Abs 1 Nr 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Ausschlaggebend ist, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht (vgl: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 33b und 29; zur Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs außerhalb des Vollstreckungsrechts BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 15; im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 9 RdNr 20; für den Bereich der Pflegeversicherung BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 25 S 62, 64, und SozR 4-1500 § 51 Nr 2 RdNr 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil weder § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des VwVG NRW einen sozialhilferechtlichen Bezug haben oder damit in rechtlichem Zusammenhang stehen; sie bestimmen vielmehr allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen (vgl auch: BVerwGE 77, 139, 140). Die dahinter stehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist hierfür unerheblich.

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Dies beweist die Systematik des § 66 SGB X (BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr 36 S 100 f). Dessen Abs 1 Satz 1 verweist für die Vollstreckung durch Behörden des Bundes auf die Vorschriften des VwVG; nach § 5 Abs 1 VwVG richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung, deren gerichtliche Überprüfung in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fällt (§ 33 Abs 1 Nr 2 Finanzgerichtsordnung). Nur in den Fällen des § 66 Abs 1 Satz 2 SGB X (Anordnung der Ersatzzwangshaft in Angelegenheiten der Sozialhilfe) wird die Angelegenheit ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen. Abs 4 stellt sogar der Behörde frei, ob sie den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung ihrer Forderung beschreitet.

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Dem stehen nicht die Entscheidungen des 12. und 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr 36 S 100 f; BSGE 3, 204 ff) entgegen. Die Entscheidung des 12. Senats ist zu § 66 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 3 SGB X ergangen und deshalb vorliegend schon nicht einschlägig; sie rekurriert zudem auf die vor Inkrafttreten des SGB X ergangene Entscheidung des 3. Senats. Unerheblich für die Frage des Rechtswegs ist, welche Einwände die Klägerin gegen den Bescheid vom 6.2.2012 erhebt und ob diese durchgreifen (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 17); denn dies berührt allenfalls die Frage der Erfolgsaussicht ihrer Klage.

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Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit für das Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde trotz § 17b Abs 2 GVG nur: BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 13 mwN; SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 16 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12 mwN) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. § 197a SGG ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Klägerin um eine Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG handelt; sie macht - wenn auch zu Unrecht - geltend, dieser Umstand bedinge den Rechtsweg (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein für die Anwendung des § 193 Abs 1 SGG: BSGE 106, 264 ff RdNr 18 mwN, insoweit nicht abgedruckt = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

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