Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 6/13 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 28.11.2012 einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.1.1990 bis zum 30.9.2002 zur privaten Krankenversicherung gezahlten Beiträge verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.

4

Der Kläger rügt mehrere Verfahrensfehler: Es liege ein Verstoß gegen § 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO vor, weil aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG vom 28.11.2012 nicht ersichtlich sei, welche Anträge nun tatsächlich gestellt worden seien. Ferner habe der Vorsitzende des LSG gegen seine Pflicht gemäß § 112 Abs 2 S 2 SGG verstoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken; aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nicht zu entnehmen, dass der Vorsitzende mit ihm die Sachdienlichkeit der Anträge erörtert habe. Das Protokoll enthalte zudem nicht alle von ihm, dem Kläger, mit Schriftsatz vom 28.11.2012 gestellten Anträge, die auch nicht im Tatbestand des Urteils aufgeführt worden seien. Dem Tatbestand sei insbesondere nicht ein Feststellungsantrag, wie von ihm mit besagtem Schriftsatz gestellt, zu entnehmen. Da die Akten des LSG weder eine Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 enthielten und auch ein Nachweis für die Versendung der Sitzungsniederschrift an ihn nicht vorliege, sei ihm der Weg zu einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 153 Abs 1, § 139 SGG in Bezug auf die Antragstellung versperrt gewesen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf den gerügten Mängeln beruhen kann.

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Zwar können Verstöße gegen den Inhalt der Niederschrift sowie deren Genehmigung nach § 122 SGG iVm §§ 160 und 162 ZPO Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darstellen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um absolute Revisionsgründe, sodass gesondert festzustellen ist, inwiefern das angegriffene Urteil auf ihnen beruhen kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 122 RdNr 11 mwN). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Protokollierung von Anträgen genügt den Darlegungserfordernissen insoweit nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 123 SGG das Gericht ohnehin über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Kläger macht auch nicht geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Anträge gestellt zu haben, die nicht bereits in seinen Schriftsätzen enthalten gewesen seien. Nur dann läge es nahe, dass Mängel einer Protokollierung dieser Anträge sich auf das Urteil ausgewirkt haben könnten.

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Ähnlich verhält es sich, soweit der Kläger den Inhalt des Tatbestandes des Berufungsurteils hinsichtlich der Darstellung seiner Anträge rügt. Soweit er eine hinreichende Klarheit vermisst, fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern das Urteil darauf beruhen kann. Es wird insbesondere nicht vorgetragen, das LSG habe in seinen Entscheidungsgründen die Anträge des Klägers falsch verstanden oder unvollständig behandelt.

7

Im Übrigen legt der Kläger nicht näher dar, warum er die von ihm angesprochenen Mängel nicht durch eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift (vgl § 122 SGG iVm § 164 ZPO) und des Tatbestandes (§ 139 SGG) hätte beheben lassen können.

8

Soweit der Kläger sinngemäß als Verfahrensmangel rügt, das LSG habe in der Person des Vorsitzenden die sich aus § 112 Abs 2 SGG ergebenden Pflichten zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge und zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses verletzt, handelt es sich sachlich auch um eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG). Auch insoweit reichen die Darlegungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung nicht aus. Ein Beteiligter kann mit seiner Beschwerde insoweit nur durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, legt er nicht hinreichend dar.

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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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