Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 16/15

Gründe

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Die Beklagte bewilligte dem hochwassergeschädigten Kläger im Oktober 2002 Fördermittel unter Zugrundelegung der allgemeinen Nebenbestimmungen des Freistaats Sachsen für Projektförderung (ANBest-P). Nach erneuter Prüfung forderte sie im April 2005 einen Teilbetrag der Zuwendung in Höhe von 13 849,78 € zurück, weil sich die förderfähigen Ausgaben im Sinne von Ziffer 2.1 ANBest-P ermäßigt hätten. Verschiedene Aufwendungen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen, seien nicht förderfähig gewesen. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vertraten die Auffassung, dass sich die Zuwendungshöhe nicht aufgrund der auflösenden Bedingung in Ziffer 2.1 ANBest-P reduziert habe. Bei einer Neubewertung der Förderfähigkeit von im Finanzplan enthaltenen Aufwendungen sei eine Rücknahme erforderlich, an der es fehle. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

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Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ausreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor.

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1. Die auf die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - juris Rn. 5). Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 9. August 2011 - 5 B 15.11 - juris Rn. 2).

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Die Beklagte bezeichnet "mehrere rechtlich fehlerhaft bewertete Themenbereiche" und hält es namentlich für grundsätzlich bedeutsam, dass das Berufungsgericht den Eintritt einer auflösenden Bedingung unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 A 414/11 - juris Rn. 29) und von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 28. Juli 2005 - 4 B 01.2536 - juris Rn. 28 ff. und vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.727 - juris Rn. 24 f.) verneint habe. Die maßgebliche Frage sei auch durch das während des Beschwerdeverfahrens ergangene Revisionsurteil des Senats vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - nicht ausreichend geklärt worden.

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Mit diesen Ausführungen wird schon nicht ausreichend dargelegt, welche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung welcher revisiblen Norm einer weiteren grundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte; der bloße Vorwurf der unrichtigen Rechtsanwendung bei der Auslegung einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt genügt hierfür nicht. Auch wenn die Auslegung der Ziffer 2.1 ANBest-P bei einer Vielzahl von Subventionsfällen relevant ist und divergiert, handelt es sich hierbei nicht um eine Bestimmung des revisiblen Rechts. Die Auslegung irrevisibler Vorschriften ist revisionsgerichtlich gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht überprüfbar. Der Vorwurf, ihre Interpretation missachte bundesrechtliche Auslegungsregeln (hier genannt § 137 BGB, gemeint wohl §§ 133, 157 BGB), zeigt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zum revisiblen Recht auf.

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Ein weiterer Klärungsbedarf bei der Auslegung des revisiblen § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG wird nicht aufgezeigt. Ein solcher Klärungsbedarf besteht auch nicht mehr, seit der Senat im Urteil vom 16. Juni 2015 den Begriff des für eine Bedingung erforderlichen Ereignisses näher konturiert hat. Danach fallen unter den Begriff des Ereignisses nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen und Ereignisse, nicht hingegen die verwaltungsinterne Neubewertung von Zuwendungsfragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 12). Deswegen können Klauseln, die - wie etwa die in Bayern verwendete Ziffer 2.1 ANBest-K 2005 - eine Ermäßigung der Zuwendung vom "Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben" und damit auch von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig machen, nicht als Bedingung begriffen werden (Urteil vom 16. Juni 2015 a.a.O. Rn. 14). Vielmehr sind sie - wie der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich eines baden-württembergischen Falles zu einer vergleichbaren Nebenbestimmung entschieden hat - als Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 14 f.; vgl. auch Rennert, Regelungen unter Vorbehalt im Subventionsrecht, in: Frenzel/Kluth/Rennert, Neue Entwicklungen im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Jahr 2010, Halle 2010, S. 79 ff.).

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Zu § 48 Abs. 1, § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ebenfalls keine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage aufgezeigt.

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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Zwar kann eine Nichtzulassungsbeschwerde, die ursprünglich in zulässiger Weise auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützt war, unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zugelassen werden, wenn während des Beschwerdeverfahrens die von ihr aufgeworfene grundsätzliche Frage vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass das angegriffene Urteil inhaltlich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer zulässigen Grundsatzrüge. Auch weicht das Berufungsgericht nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2015 ab. Es verneint den Eintritt einer auflösenden Bedingung für den Fall der rechtlichen Neubewertung von Ausgaben, die im Bewilligungsbescheid als förderfähig angesehenen worden sind, und lässt damit ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht eine Rückforderung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohne erneuten Bescheid nicht zu.

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Soweit die Beklagte eine Divergenz der Berufungsentscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2002 (8 C 30.01 - juris Rn. 43) geltend macht, genügt diese Rüge nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Die Beklagte legt aber nicht dar, zu welcher revisiblen Rechtsnorm unterschiedliche abstrakte Rechtssätze aufgestellt worden sind. Die Darlegung, dass ähnlich formulierte Nebenbestimmungen zu Zuwendungsbescheiden im Ergebnis anders rechtlich gewürdigt worden sind, genügt hierfür nicht. Auch befasst sich die Beklagte nicht mit der Frage, inwieweit die angeführte Passage der angeblichen Divergenzentscheidung durch spätere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.

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3. Schließlich genügen auch die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beklagte rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Nichtermittlung einer speziellen Bedingung, hinsichtlich der Nichtermittlung zuwendungsfähiger Ausgaben und hinsichtlich der Nichtermittlung der Förderpraxis.

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Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nun angemahnten Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>).

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Daran fehlt es. Die Beklagte legt für den behaupteten Aufklärungsbedarf ausschließlich die eigene Rechtsauffassung zugrunde und befasst sich nicht mit der für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts. Sie legt bei ihrem Vorwurf der Nichtermittlung der Förderpraxis in keiner Weise dar, aus welchen Gründen Ermittlungen hierzu nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein könnten.

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Mit dem Vorwurf der fehlenden Ermittlung einer speziellen Bedingung rügt die Beklagte keine fehlerhafte Sachaufklärung, sondern eine von ihrem Verständnis abweichende Auslegung des Zuwendungsbescheides. Außerdem legt sie nicht dar, dass sie das Berufungsgericht auf Ziffer 5.3 der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Hochwasserhilfsfonds hingewiesen und ausgeführt habe, dass in dieser Regelung eine auflösende Bedingung zu sehen sei. Erst recht wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung in Ziffer 5.3 der Richtlinie eine auflösende Bedingung hätte sehen müssen. Soweit darin eine Begrenzung der Zuwendung auf 35 % der förderfähigen Kosten vorgeschrieben wird, spricht alles dafür, dass das Berufungsgericht in einer nachträglichen Neubewertung der Förderfähigkeit einzelner Kosten ebenso wie bei Ziffer 2.1 ANBest-P kein die Bedingung auslösendes Ereignis gesehen hätte.

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Bei dem Vorwurf der Nichtermittlung zuwendungsfähiger Kosten wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet gewesen wäre, die zuwendungsfähigen Ausgaben vollumfänglich zu ermitteln. Außerdem wird nicht konkret dargelegt, dass solche Ermittlungen im Berufungsverfahren beantragt worden sind und welches zahlenmäßig konkrete Ergebnis sie voraussichtlich erbracht hätten. Mangels ausreichender Darlegung kann die Aufklärungsrüge daher keinen Erfolg haben.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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