Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 1/16

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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1. Mit ihr am 14. August 2014 ausgehändigter Verfügung vom 28. Juli 2014 hat der Kommandeur des ... der Bundeswehr das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen die frühere Soldatin eingeleitet, nachdem sie der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte und zur Einleitung angehört worden war.

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2. Nach abschließender Anhörung hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... der Bundeswehr der früheren Soldatin mit ihr am 19. März 2015 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2015 als vorsätzliche, hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2 zumindest fahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflichten zur Last gelegt:

"1. Die Soldatin hat während der allgemeinen Dienstzeit in der ... Kaserne, ..., als anforderungsberechtigter Materialdispositionsunteroffizier

a. am 21. bzw. 22.03.2013 mit dem Beschaffungsauftrag 102/2013 bei der Firma T. in S. eine Bestellung für Ersatzteile im Gesamtwert von 233,72 Euro veranlasst, wobei sie ihren Vorgesetzten wahrheitswidrig vorspiegelte, diese seien für ein Krad BMW, Bw-Kennzeichen ..., bestimmt;

b. am 06. bzw. 08.05.2013 mit dem Beschaffungsauftrag 179/2013 bei der oben genannten Firma eine Bestellung für Ersatzteile im Gesamtwert von 78,94 Euro veranlasst, wobei sie ihren Vorgesetzten wahrheitswidrig vorspiegelte, diese seien für den laufenden Handvorrat bestimmt;

tatsächlich waren diese von der Firma gelieferten und durch die Bundeskasse bezahlten Ersatzteile für das private Fahrzeug ihres seinerzeitigen Kompaniefeldwebels, Oberstabsfeldwebel V., bestimmt, dem sie gegen Barzahlung diese Ersatzteile zu nicht näher feststellbaren Zeiten aushändigte und das Geld für sich behielt.

Hilfsweise:

Die Soldatin beging die unter 1. a. und b. beschriebenen Taten, auf Veranlassung des Oberstabsfeldwebels V., und übergab ihm die bestellten Ersatzteile aus Gefälligkeit, ohne dafür von ihm Geld erhalten zu haben.

2. a. Die Soldatin fuhr am 16.06.2013 gegen 17:50 Uhr mit dem Pkw Audi A3, amtl. Kennzeichen ..., auf dem öffentlich zugänglichen Werksgelände der S. GmbH, ..., obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung stieß sie gegen das Rolltor der Einfahrt zum Firmengelände. Hierdurch ist an dem Rolltor ein Schaden i.H.v. 20.825,00 Euro entstanden. Eine bei ihr am 16.06.2013 um 20:56 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 ‰. [...] Ihre Fahruntüchtigkeit und die daraus resultierende Möglichkeit eines von ihr verursachten Unfalls hätte sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

b. Zu einer nicht mehr genau bestimmbaren Zeit am 16.06.2013 kurz vor 19:38 Uhr fuhr sie in dem unter Ziffer 2.a. beschriebenen alkoholisierten Zustand auf der Bundesautobahn 70 in Richtung W., wobei sie kurz vor der Autobahnanschlussstelle E. in ... von der rechten auf die linke Fahrspur ausscherte, so dass der auf der linken Fahrspur fahrende Geschädigte Fi. nach links ausweichen musste. Dass es nicht zu einem Unfall kam, ist alleine der geistesgegenwärtigen Reaktion des Geschädigten Fi. zu verdanken. Wegen ihrer erheblichen Alkoholisierung musste sie auch mit der Möglichkeit einer von ihr im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechnen."

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3. Nachdem das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zu der im Juli 2015 schriftlich erfolgten Nachholung des Schlussgehörs wegen der Hilfsanschuldigung zu Anschuldigungspunkt 1 ausgesetzt worden war, hat die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord sie mit Urteil vom 20. Oktober 2015 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:

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Zur Überzeugung des Gerichts stehe zum Anschuldigungspunkt 1 fest, dass die frühere Soldatin als Materialdispositionsunteroffizier in der technischen Einsatzführung eingesetzt und insbesondere dafür zuständig gewesen sei, Ersatzteile zu beschaffen. Desgleichen sei sie dafür zuständig gewesen, Abrechnungsunterlagen gegenüber dem Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) zu erstellen. Auf den Rat von Kameraden in einer Kaffeerunde, sich wegen Ersatzteilen für seinen PKW an die frühere Soldatin zu wenden, habe der Zeuge V. mit der Soldatin vereinbart, dass sie ihm von der Firma T. Ersatzteile für die Bremsen seines BMW gegen Bezahlung mitbringen solle. Die frühere Soldatin habe die Ersatzteile jedoch ohne Wissen des Zeugen V. bewusst auf Kosten des Dienstherrn beschafft und Zahlungen über das Bundeswehrdienstleistungszentrum veranlasst. Hierfür habe sie im März 2013 Warnkontakte, Bremsbeläge und Bremsscheiben bei der Firma T. bestellt und unter dem 22. März 2013 einen Auftrag mit der Nummer 102/2013 über diese Artikel erstellt. Diesen Auftrag habe sie entweder selbst mit nicht identifizierbarem Namen unterschrieben oder von einem in die Manipulation nicht eingeweihten Soldaten ab Dienstgrad Hauptfeldwebel unterschreiben lassen. Zu diesem Auftrag habe sie eine Rechnungsbegründung verfasst, die sie selbst als Bearbeiterin unterzeichnet habe. Als sachlich und rechnerisch richtig habe sie entweder selbst mit einem fiktiven Namen gezeichnet oder eine Unterschrift von einem nicht identifizierbaren und in die Manipulation nicht eingeweihten Kameraden unterschreiben lassen. Rechnungsbegründung, Auftrag und Rechnung habe sie an das Bundeswehrdienstleistungszentrum geleitet. Vergleichbar sei sie im Mai 2013 erneut vorgegangen. Sie habe auf Rechnung der Bundeswehr bei der Firma T. Bremsbeläge bestellt und zu der Rechnung der Firma einen Auftrag mit der Nummer 179/2013 erstellt. Diesen habe sie selbst mit einem fiktiven und unleserlichen Namen und dem Zusatz "HFw" unterzeichnet. Hierzu habe sie eine Rechnungsbegründung verfasst, die sie als Bearbeiter selbst und im Feld "sachlich und rechnerisch richtig" mit einer fiktiven Unterschrift gezeichnet habe. Die frühere Soldatin habe die Teile des ersten Auftrages dem Zeugen V. im Beisein des Zeugen Fu. in der Kfz-Halle der Kompanie übergeben. Der Zeuge V. habe ihr etwa 300 € übergeben, ohne zu wissen, dass die frühere Soldatin die Teile dienstlich abgerechnet habe. Die Bremsbeläge des zweiten Auftrages habe sie beschafft, weil zunächst nicht passende Bremsbeläge beschafft worden seien. Auch für die zweite Lieferung habe sie vom Zeugen V. einen Differenzbetrag von etwa 20 € erhalten, obwohl sie die Teile wiederum auf dienstliche Rechnung beschafft habe.

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Soweit die frühere Soldatin bestreite, vom Zeugen V. Geld bekommen zu haben und behaupte, von ihm unter Druck gesetzt worden zu sein, sei ihren Einlassungen nicht zu folgen. Der Zeuge V. sei sich sicher, dass ihm die Ersatzteile von der früheren Soldatin vor dem Kompaniegebäude oder in der Kfz-Halle übergeben worden seien. Diese Aussage werde bestätigt durch die Aussage des Zeugen Fu., der sich auch daran erinnert habe, dass der Zeuge V. nach Übergabe der Teile seinen Geldbeutel gezückt und der früheren Soldatin Geldscheine übergeben habe.

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Die frühere Soldatin sei vom Zeugen V. auch nicht dem von ihr behaupteten Druck ausgesetzt gewesen. Sie habe lediglich davon gesprochen, dass dieser bei den Mitfahrten im Auto mehrmals nachgefragt habe, wann sie denn nun endlich bestelle. Lediglich ergänzend habe sie ausgeführt, dass dieser ihr von seinen finanziellen Problemen berichtet und er ihr leidgetan habe. Zudem habe sie in der Erstvernehmung vor dem Disziplinarvorgesetzten noch keine massive Drucksituation durch den Zeugen V. dargestellt. Ferner habe sie ihre Behauptung, der Zeuge V. habe seinem Verlangen durch schikanösen Diensteinsatz Nachdruck verliehen, in der Hauptverhandlung erst auf Vorhalt bestätigt. Bei der früheren Soldatin handele es sich auch nicht um eine junge unerfahrene Person, zumal sie ausweislich ihrer Beurteilung durchsetzungsfähig sei. Auch sei ihre Behauptung nicht nachvollziehbar, der Zeuge V. habe schon deswegen zur Firma mitfahren müssen, weil die Ersatzteile für sie zu schwer gewesen seien. Der Zeuge Fu. habe die Situation zudem sehr plastisch und nachvollziehbar schildern können und keinen Belastungseifer gezeigt. Dass der Zeuge V. keine Rechnung für die Ersatzteile habe vorweisen können, stelle den Geschehensablauf nicht in Frage, weil jener überzeugend dargelegt habe, eine etwaige Rechnung ohnehin nicht aufgehoben zu haben, weil es sich um Verschleißteile gehandelt habe.

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Den in Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfenen Sachverhalt hat die Kammer nach einem Geständnis der früheren Soldatin und einer im Einvernehmen der Beteiligten erfolgten Verlesung von Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen Schm. und Fi. wie angeschuldigt festgestellt.

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Durch das mit dem Bestellen von Kfz-Teilen im Zusammenhang stehende Verhalten habe die frühere Soldatin vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Durch die außerdienstlichen Straßenverkehrsdelikte habe sie bis zum Zusammenstoß mit dem Rolltor fahrlässig, dann hinsichtlich der Fahruntauglichkeit vorsätzlich, wegen der Gefährdung fahrlässig gegen die Pflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigen Dienstverrichtung verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

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Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Soldatin als Materialdispositionsunteroffizier und damit innerhalb ihrer dienstlichen Kernpflichten kriminelles Unrecht begangen habe. Die Ersatzteilbeschaffung habe zu ihren zentralen Aufgaben gehört. Gleiches gelte für die Erstellung der für das BwDLZ bestimmten Abrechnungsunterlagen. Die frühere Soldatin habe die Unterschrift entweder von einer Person vornehmen lassen, von der sie gewusst habe, dass sie nicht kontrolliere, oder selbst mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet. Außerdem habe sie in zwei Fällen im Abstand von nur eineinhalb Monaten ihre Pflichten verletzt. Zudem wiege die Verletzung der Wahrheitspflicht schwer; gleiches gelte für den Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens würden auch dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis gestanden habe. Die Auswirkungen des Dienstvergehens hätten darin bestanden, dass der Dienstherr um 312,66 € geschädigt worden sei. Es sei allerdings nur in kleinem Kreis bekannt geworden. Das Maß der Schuld werde durch ein überwiegend vorsätzliches Handeln bestimmt. Ob sich die frühere Soldatin im Anschuldigungspunkt 2 wegen ihrer Blutalkoholkonzentration in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden habe, könne dahinstehen, weil ihr Alkoholkonsum jedenfalls verschuldet gewesen sei. Es liege auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, weil sich die Taten in Anschuldigungspunkt 1 über eineinhalb Monate verteilt hätten und mehraktig gewesen seien. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zeuge V. die frühere Soldatin unter Druck gesetzt habe. Ein Mitverschulden von Vorgesetzten in Form einer mangelhaften Dienstaufsicht liege ebenfalls nicht vor, weil die frühere Soldatin gewusst habe, private Ersatzteile nicht auf Kosten des Dienstherrn bestellen zu dürfen. Für sie würden ihre weit überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und ihr teilweises Geständnis sprechen. Ihre Beweggründe sprächen gegen sie. Sie habe aus finanziellem Eigennutz gehandelt und das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer gefährdet.

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Da die frühere Soldatin im Kernbereich ihrer Dienstpflichten vorsätzlich das Vermögen ihres Dienstherrn geschädigt und eine ihr übertragene Vertrauensstellung zum Nachteil des Dienstherrn ausgenutzt habe, sei ihre Entfernung aus dem Dienstverhältnis indiziert. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Der Schaden liege über dem Bagatellbereich. Fachliche Leistungen reichten für das Absehen von der Höchstmaßnahme nicht aus.

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4. Gegen das ihr am 3. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die frühere Soldatin am Montag, dem 4. Januar 2016, unbeschränkt Berufung eingelegt. Sie begründet sie im Wesentlichen damit, das Truppendienstgericht gehe zu Unrecht davon aus, sie habe aus eigenem Antrieb gehandelt und von dem Oberstabsfeldwebel V. Geld erhalten. Sie habe die Ersatzteile wegen der ihr von ihm erteilten Aufforderung auf Kosten des Bundes beschafft. Unzutreffend habe das Truppendienstgericht auch angenommen, dass sie gegen Kernpflichten ihrer Tätigkeit verstoßen habe. Sie verfüge weder über eine ATN als Materialbewirtschaftungs- noch als Materialdispositionsunteroffizier. Mit der Berufungsbegründung hat sie zunächst zudem ihre Schuldfähigkeit in Zweifel gezogen, hält an diesem Vortrag nach Einführung von ärztlichen Befundberichten aber nicht mehr fest.

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Die Berufung der früheren Soldatin ist zulässig und begründet. Gegen die frühere Soldatin ist eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, weil in Anschuldigungspunkt 1 nur der hilfsweise erhobene Vorwurf zur Überzeugung des Senats feststeht.

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Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der vorliegend hinreichend bestimmten Anschuldigungsschrift und auf der Grundlage eines - jedenfalls nach erneuter Anhörung der früheren Soldatin - verfahrensfehlerfrei durchgeführten Verfahrens eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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1. In tatsächlicher Hinsicht steht zum von der Verteidigung unstreitig gestellten Anschuldigungspunkt 2 zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der geständigen Aussagen der früheren Soldatin vor den Wehrdienstgerichten, soweit sie sich an den Sachverhalt erinnern konnte, der (nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO) mit Einverständnis der Beteiligten in der Berufungshauptverhandlung verlesenen polizeilich protokollierten Aussagen des Fi. vom 15. Juli 2013 sowie des Schm. vom 19. Juni 2013 und dem (nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO) durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Untersuchungsergebnis des ... Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 21. Juni 2013 zum Blutalkoholgehalt der früheren Soldatin fest:

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Die frühere Soldatin fuhr am 16. Juni 2013 wissentlich und willentlich gegen 17:50 Uhr mit ihrem Pkw Audi A3, amtl. Kennzeichen ..., auf dem öffentlich zugänglichen Werksgelände der Schm. GmbH, ..., obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Sie stieß dort mit ihrem Pkw wegen ihrer Alkoholisierung gegen das Rolltor der Einfahrt zum Firmengelände, wodurch ein Schaden von 20 825,00 € entstand. Eine bei ihr am 16. Juni 2013 um 20:56 Uhr entnommene Blutprobe ergab noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 ‰. Ihre Fahruntüchtigkeit und die daraus resultierende Möglichkeit eines von ihr verursachten Unfalls hätte sie bei sorgfältiger Prüfung erkennen können und müssen.

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Des Weiteren fuhr sie kurz vor 19:38 Uhr des 16. Juni 2013 im beschriebenen alkoholisierten Zustand auf der Bundesautobahn 70 in Richtung W.. Dabei scherte sie wissentlich und willentlich kurz vor der Autobahnanschlussstelle E. in ... von der rechten auf die linke Fahrspur aus und zwang ohne dies zu wollen den auf der linken Fahrspur mit seinem Pkw fahrenden Fi. nach links auszuweichen, um eine Kollision mit dem Pkw der früheren Soldatin zu vermeiden. Nach der Kollision mit dem Rolltor wusste die frühere Soldatin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig war.

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2. In tatsächlicher Hinsicht steht zum Anschuldigungspunkt 1 zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der teilweise geständigen Aussagen der früheren Soldatin vor den Wehrdienstgerichten, der Zeugenaussagen des Majors Ge., Oberstabsfeldwebels V., Hauptmanns O., Hauptfeldwebels L., Hauptfeldwebels D., Hauptfeldwebels Go. und des Oberfeldwebels Fu. sowie der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Urkunden zum Auftrag Nr. 102/13 vom 22. März 2013 nebst Rechnungsbegründung vom 21. März 2013 zur Rechnung vom 21. März 2013 und Auftrag Nr. 179/13 vom 8. Mai 2013 nebst Rechnungsbegründung vom 6. Mai 2013 zur Rechnung vom 6. Mai 2013, der Kommandierungsverfügung vom 18. Januar 2005, des Lehrgangszeugnisses vom 24. März 2005, der Kommandierungsverfügung vom 7. Juni 2005, des/der Lehrgangszeugnisses/Änderungsmeldung vom 27. Oktober 2005, der Versetzungsverfügung vom 30. November 2005, des Beurteilungsbeitrags vom 2. Mai 2009, der Versetzungsverfügung vom 11. Februar 2014 sowie der Verfügung über den Dienstpostenwechsel vom 4. Dezember 2012 fest:

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a) Nach durchgehend geständiger Einlassung der früheren Soldatin vor den Wehrdienstgerichten hat sie unter dem 21. März 2013 eine Rechnungsbegründung zur Auftragsnummer 102/13 erstellt und in ihr wissentlich und willentlich unwahr angegeben, bei den anzufordernden (Brems-)Kontakten, Scheiben und Belägen für ein BMW Krad ... (Kennzeichen: ...) über den Anweisungsbetrag 233,72 € handele es sich um dienstlich notwendig anzuschaffendes Verbrauchs-/Verschleißmaterial. Tatsächlich waren die Ersatzteile für den Privat-Pkw des Zeugen V. bestimmt, der Kompaniefeldwebel der ...bataillon ... war, welcher die frühere Soldatin seinerzeit angehörte.

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Soweit die frühere Soldatin in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, die Rechnungsbegründung zwar unten links (als Bearbeiter) selbst unterzeichnet zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, ob sie bei dieser Rechnungsbegründung oder bei der Rechnungsbegründung zum (Folge)Auftrag Nr. 179/13 in der Rubrik (rechts) "sachlich und rechnerisch richtig" entweder selbst mit einem unleserlichen Namenskringel unterzeichnet oder sie einem zeichnungsbefugten anderen Soldaten (ab Besoldungsgruppe A 8) zur Unterzeichnung vorgelegt habe, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie bei der Rechnungsbegründung zum Auftrag Nr. 102/13 in der Rubrik "rechnerisch und sachlich richtig" nicht selbst unter falschen Namen unterzeichnet hat. Denn der Zeuge D. hat in der Berufungshauptverhandlung die Unterschrift zur Rechnungsbegründung Nr. 102/13 als seine identifiziert. Dem entspricht, dass die frühere Soldatin erstinstanzlich ausgesagt hatte, (nur) bei der Rechnungsbegründung zum Auftrag Nr. 179/13 habe sie bei der zweiten Unterschrift einen unidentifizierbaren Namenskringel gesetzt.

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In Übereinstimmung mit ihren erstinstanzlichen Aussagen steht ferner fest, dass die frühere Soldatin des Weiteren beim Zeugen D. wissentlich und willentlich den Eindruck vermittelt hat, die Rechnungsbegründung diene der Anforderung von Ersatzteilen für ein Dienstfahrzeug. Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, diese Vorstellung gehabt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass die Angaben zutreffend seien, weil die frühere Soldatin dafür bezahlt werde, ihre Sachen richtig zu machen.

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Auf der Grundlage der Rechnungsbegründung, die nach Aussage des Zeugen Ge. vor Erteilung des Auftrags dem BwDLZ zur Genehmigung vorgelegt wird, kam es dann zur Erteilung des grundsätzlich von (damals) Oberleutnant O. als Leiter der Technischen ... oder dessen Vertreter zu unterzeichnenden Auftrags Nr. 102/13 vom 22. März 2013, der von der früheren Soldatin zusammen mit der darauf bezogenen Rechnung vom 21. März 2013 und der Rechnungsbegründung vom 21. März 2013 dem BwDLZ vorgelegt wurde, welches die Auszahlung durch die Bundeskasse veranlasste. Auch der Unterzeichner des Auftrags, Hauptfeldwebel S., ging nach der erstinstanzlichen Einlassung der früheren Soldatin davon aus, dass die der Rechnungsbegründung zu entnehmenden Angaben zutrafen. Dass die frühere Soldatin den von ihr vorbereiteten Auftrag selbst unterschrieben hat, war entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts nicht nachweisbar. Schon nach ihrem durchgehenden Vortrag hat sie die Aufträge nicht selbst unterschrieben; in der Berufungshauptverhandlung hat sie erneut betont, Aufträge selbst nie unterschrieben zu haben. Den Aussagen der Zeugen Go., D. und O. war nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

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Hauptmann O. war nach seiner Aussage in der Berufungshauptverhandlung Anfang 2013 wenig vor Ort, weil er sich bis zum 16. Januar 2013 im Auslandseinsatz befunden hatte, sodann 3 bis 4 Wochen Urlaub nahm und ab 17. April 2013 zu einem Lehrgang kommandiert war. Seine offiziellen Vertreter als Leiter der Technischen ... waren Hauptfeldwebel Go. bis Oktober/November 2012 und Hauptfeldwebel D. ab Februar/März 2013. Beide waren zugleich (Fach-)Vorgesetzte der früheren Soldatin. Wenn auch die Vertreter nicht greifbar waren, zeichneten auf der Rechnungsbegründung Soldaten ab Besoldungsgruppe A 8 aufwärts gegen.

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b) Des Weiteren hat die frühere Soldatin nach ebenfalls durchgehend geständiger Einlassung vor den Wehrdienstgerichten unter dem 6. Mai 2013 eine Rechnungsbegründung zur Auftrags Nr. 179/13 erstellt und in ihr wissentlich und willentlich unwahr angegeben, auch bei diesen Bremsbelägen über den Anweisungsbetrag von 78,94 € handele es sich um dienstlich notwendig anzuschaffenden Handvorrat. Tatsächlich waren auch diese Ersatzteile für den Privat-Pkw des Zeugen V. bestimmt, nachdem sich - so die Einlassung der früheren Soldatin und die Angaben der Zeugen V. sowie Fu. - die im Rahmen des Auftrags Nr. 102/13 gelieferten Beläge als unpassend herausgestellt hatten.

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Die frühere Soldatin unterschrieb nach ihrer Einlassung in der Berufungshauptverhandlung die Rechnungsbegründung unten links als Bearbeiter. Zudem zeichnete sie in der Rubrik (rechts) "sachlich und rechnerisch richtig" mit einem unleserlichen Namenskringel. Zwar hat die frühere Soldatin in der Berufungshauptverhandlung erklärt, nicht mehr zu wissen, welche Rechnungsbegründung sie mit einem (Namens-)Kringel unterzeichnet habe; sie hat damit aber nicht bestritten, überhaupt eine der Rechnungsbegründungen mit einem (Namens-)Kringel unterzeichnet zu haben. Da sie erstinstanzlich erklärt hat, sie habe den (Namens-)Kringel auf die Rechnungsbegründung zur Auftrags Nr. 179/13 gesetzt, und der Zeuge D. ausgesagt hat, die Rechnungsbegründung zu Auftrags Nr. 102/13 gegengezeichnet zu haben, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die frühere Soldatin auf der Rechnungsbegründung zum Auftrag Nr. 179/13 die Unterschrift eines für die Gegenzeichnung zuständigen Soldaten (als "sachlich und rechnerisch richtig") vorgetäuscht hat.

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Auf der Grundlage der Rechnungsbegründung kam es zur Erteilung des grundsätzlich von (damals) Oberleutnant O. oder dessen Vertreter zu unterzeichnenden Auftrags Nr. 179/13 vom 8. Mai 2013, der zusammen mit der darauf bezogenen Rechnung vom 6. Mai 2013 und der Rechnungsbegründung von der früheren Soldatin dem BwDLZ vorgelegt wurde, welches die Auszahlung durch die Bundeskasse veranlasste. Der Unterzeichner des von der früheren Soldatin vorbereiteten Auftrags ging, wie von ihr beabsichtigt davon aus, dass die der Rechnungsbegründung zu entnehmenden Angaben zutreffen würden. Dass die frühere Soldatin selbst den Auftrag unterschrieben hat, war aus den bereits dargelegten Gründen nicht feststellbar.

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c) Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass die frühere Soldatin in der ...bataillon ... für die Bearbeitung der Rechnungsbegründungen zuständig und verpflichtet war, sie wahrheitsgemäß zu erstellen, wobei sie sie nach der Geschäftsverteilung der Teileinheit bei Rechnungsbegründungen nur in der Rubrik "Bearbeiter", nicht aber auch in der Rubrik "sachlich und rechnerisch richtig" unterzeichnen durfte. Wie sich aus dem Umstand, dass die Auftragsformulare nur die Unterschrift von "O., OL und LtrTEF" vorsahen, und den Angaben der früheren Soldatin sowie des Zeugen O. ergibt, war die frühere Soldatin nicht befugt, das den Auftrag freigebende Formular auch nur mit zu unterzeichnen. Hier war vielmehr entweder die Unterschrift eines Offiziers oder eines Hauptfeldwebels in dessen Vertretung erforderlich. Die Zuständigkeit der früheren Soldatin folgt auch aus der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Versetzungsverfügung vom 11. Februar 2014 sowie der Verfügung über den Dienstpostenwechsel vom 4. Dezember 2012. Danach war sie zum Tatzeitpunkt als Materialbewirtschaftungsunteroffizier SK tätig. Aufgabe des Materialbewirtschaftungsunteroffiziers war, die Rechnungsbegründung sowie ein SAP-Formular zu erstellen, welches dem Leiter der Technischen Einsatzführung oder dessen Vertreter zur Freigabe der Bestellung (Auftrag) vorgelegt wurde.

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Zur Ersatzteilgruppe gehörte nach Aussagen der Zeugen Go. und O. neben der früheren Soldatin auch ein Materialbewirtschaftungsfeldwebel namens Oberfeldwebel Gu., der Ansprechpartner des Instandsetzungsführungsfeldwebels (seinerzeit: Hauptfeldwebel Go.) war und prüfte, ob angefordertes Material zentral oder dezentral zu beschaffen war. Der Materialbewirtschaftungsfeldwebel prüfte dies selbst oder wies den Materialbewirtschaftungsunteroffizier zur Prüfung an. Der der früheren Soldatin zugeordnete Materialbewirtschaftungsfeldwebel war nach Aussage der früheren Soldatin kaum anwesend, zuweilen fehlte er für einen durchgehenden längeren Zeitraum (bis zu einem halben Jahr), sodass sie dessen Aufgaben faktisch ausgeübt habe. Diese weitgehende Vertretungsfunktion haben die Zeugen O. und D. bestätigt. Sie haben ausgesagt, während des Tatzeitraums sei der Materialbewirtschaftungsfeldwebel meist abwesend gewesen, sodass die frühere Soldatin dessen Aufgaben wahrgenommen habe, auch wenn ihnen eine dokumentierte Aufgabenübertragung an sie unbekannt sei. Auch der Zeuge und frühere Fachvorgesetzte der früheren Soldatin, Hauptfeldwebel Go., hat ausgesagt, von einer formalen Übertragung von Aufgaben des Materialbewirtschaftungsfeldwebels an die frühere Soldatin nichts zu wissen.

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d) Dass die frühere Soldatin für die von ihr auf Kosten des Bundes (mit)verursachte Bestellung der Kfz-Teile vom Zeugen V. Geld erhalten hat, um sich dadurch einen eigenen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann der Senat nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen.

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aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen.

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Zwar ist zum Nachweis des angeschuldigten Sachverhalts keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt. Hängt die Entscheidung - wie vorliegend - bei gegensätzlichen Aussagen der Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld der Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer die Angeschuldigte belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2016 - 2 WD 8.15 - Rn. 19 f. m.w.N.).

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bb) Hiernach verbleiben an diesem Teil der Vorwürfe nach Anschuldigungspunkt 1 in der Fassung der Hauptanschuldigung so viele Zweifel, dass der Senat die frühere Soldatin nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hiervon freistellt und sie auf der Grundlage ihrer auch insoweit geständigen Einlassungen nach dem Anschuldigungspunkt 1 in der hilfsweise erhobenen Form verurteilt. Die Darstellung der Abläufe durch die frühere Soldatin war ihr auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen V. und Fu. nicht zu widerlegen.

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aaa) Die frühere Soldatin hat von Anfang an nicht bestritten, ein gravierendes Fehlverhalten begangen, wohl aber, einen finanziellen Vorteil gezogen zu haben. Sie hat sich in der Berufungshauptverhandlung wie auch beim Truppendienstgericht und in vorangegangenen Vernehmungen dahingehend eingelassen, dass sie durch den Zeugen V. veranlasst worden sei, die in Rede stehenden Bestellungen für ihn auf Kosten des Bundes zu tätigen. Als Kompaniefeldwebel sei er eine Autorität für sie gewesen. Zudem habe er sie auf gemeinsamen Fahrten zum und vom Dienst emotional bedrängt, indem er auf seine schwierige Finanzlage und auf die für ihn als Pendler über weite Strecken ein Sicherheitsproblem begründende Notwendigkeit, die Bremsklötze zu tauschen, hingewiesen habe. Er habe immer wieder nachgefragt und sie dadurch unter Druck gesetzt. Außerdem habe sie, ohne dass der Zeuge dies allerdings konkret in Aussicht gestellt habe, Nachteile bei der Diensteinteilung befürchtet.

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Für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht, dass sie hierzu kontinuierlich über die verschiedenen Vernehmungen im Wesentlichen identische Angaben gemacht hat. Teile ihrer Angaben zu den Umständen des Einwirkens des Zeugen V. werden auch durch diesen bestätigt. So hat tatsächlich wegen eines Führerscheinverlustes des Zeugen V. eine Zeitlang eine Fahrgemeinschaft mit der früheren Soldatin bestanden. Er hat auch nach seinen Angaben mit finanziellem Aufwand sein Haus wegen des behinderten Kindes einer Lebensgefährtin umbauen müssen. Dies kann die frühere Soldatin nur von ihm erfahren haben, da es nach den Angaben des Zeugen L. nicht allgemein bekannt war. Für die Glaubwürdigkeit der früheren Soldatin spricht auch, dass sie gegen den Zeugen V. keinen Belastungseifer an den Tag legt. Sie hat nie versucht, die Verantwortung für den Vorfall vollständig auf ihn abzuschieben oder zu behaupten, er habe sie bedroht. Vielmehr war sie in der Berufungshauptverhandlung ersichtlich bemüht, dem Senat ihre damalige emotionale Situation deutlich zu machen, in der sie unter dem Einfluss persönlicher und familiärer Probleme für einen emotionalen Druck besonders empfindlich war. Die verschiedenen Beurteilungen und die Aussage des Zeugen Ge. beschreiben die frühere Soldatin als verlässlich, verantwortlich und aufrichtig. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass das für sie atypische Dienstvergehen den von ihr beschriebenen Hintergrund gehabt haben kann. Ein Belastungsmotiv der früheren Soldatin vermag der Senat auch nicht aus der Aussage des Zeugen V. abzuleiten, er habe von ihr anlässlich der Rückfahrt von einem Public Viewing in E. eine körperliche Annäherung abgewehrt. Zum einen wusste er nicht mehr, ob diese Annäherung vor oder nach dem angeschuldigten Vorfall stattgefunden haben soll, was für die Feststellung eines etwaigen Belastungsmotivs durch die frühere Soldatin - etwa einer Kränkung - von entscheidender Bedeutung ist; zum anderen sprechen gegen die uneingeschränkte Glaubhaftigkeit sowohl dieser wie auch sonstiger Aussagen des Zeugen V. zahlreiche Umstände.

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bbb) Gegen den Zeugen V. ist ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren anhängig, das ausweislich der zu Protokoll der Berufungshauptverhandlung genommenen Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 18. Januar 2017 lediglich wegen etwaiger Erkenntnisgewinne aus dem vorliegenden Verfahren aktuell nicht betrieben wird. Vor dem Hintergrund der dem Zeugen folglich somit weiterhin drohenden disziplinarischen Verfolgung können seine Aussagen nicht ohne jeden Zweifel als wahr zugrunde gelegt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sie von dem Motiv getragen sind, sich zu Lasten der früheren Soldatin selbst zu entlasten. Zudem legte er durch gesteigerten Vortrag einen erheblichen Belastungseifer gegenüber der früheren Soldatin an den Tag, indem er in der Berufungshauptverhandlung von mehrmaligen Problemen wegen einer Alkoholisierung während des Dienstes, bei denen er ihr habe beistehen müssen, und einem gescheiterten Annäherungsversuch an ihn berichtete, wovon vor dem Truppendienstgericht noch nicht die Rede war.

44

ccc) Zu einem nicht ausschließbaren Belastungsmotiv des Zeugen V. tritt dessen unstimmiges Aussageverhalten in der Berufungshauptverhandlung hinzu. Mehrfach hat er seine Aussagen auf Vorhalt früherer Aussagen korrigiert und relativiert. Während er etwa zunächst erklärte, die frühere Soldatin habe die Ersatzteile in die Werkstatthalle gebracht, hat er nach Vorhalt seiner außergerichtlichen Aussage ausgeführt, ebenso könne es auch gewesen sein, dass sie ihm die 1. Ersatzteillieferung vor sein Kompaniebüro oder in sein Dienstzimmer gebracht habe; erst die 2. Ersatzteillieferung sei dann in die Werkstatthalle erfolgt. Nur kurze Zeit später führte er wiederum aus, dies könne auch anders gewesen sein, er wisse nicht mehr, wohin die 1. Lieferung erfolgt sei. Möglich sei auch, dass die frühere Soldatin zweimal in die Werkstatthalle geliefert habe, wobei er sich nicht sicher sei, ob bei der 2. Lieferung der Zeuge Fu. zugegen gewesen sei. Wie groß der Zeitraum zwischen den Lieferungen gewesen sei, könne er nicht bezeichnen. Schwankend waren auch seine Aussagen dazu, ob er die frühere Soldatin darauf angesprochen hat, für ihn Ersatzteile zu beschaffen oder sie ihm dies angeboten hat. Desgleichen gilt für seine Aussage zur Frage, wann er mit ihr eine vorübergehende Fahrgemeinschaft gebildet hat; zunächst sollte dies Mitte 2013 gewesen sein, später schloss er dies aber auch für 2012 nicht mehr aus. Zudem gibt es Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen V. und den Angaben des Zeugen L.. Der Zeuge L. hat ausgeführt, in der Kaffeerunde sei dem Zeugen V. auf dessen Nachfrage, wie er an preisgünstige Ersatzteile kommen könne, geraten worden, sich an das Freizeitbüro zu wenden. Der Name der früheren Soldatin sei in diesem Gespräch gar nicht gefallen. Dagegen hat der Zeuge V. angegeben, Kameraden hätten ihn auf seine Nachfrage nach preisgünstigen Ersatzteilen an die frühere Soldatin verwiesen.

45

ddd) Ungeachtet dieses Aussageverhaltens gibt es auch innere Unstimmigkeiten in der Darstellung des Zeugen V., die dieser in der Berufungshauptverhandlung nicht plausibel aufklären konnte, die aber dann eine plausible Erklärung finden würden, wenn die Darstellung der früheren Soldatin der Wahrheit entspricht.

So ist nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge V. von der früheren Soldatin erwartet haben sollte, dass sie mit einem Betrag von über 300 € für die Ersatzteile in Vorleistung für ihn treten würde. Da der Zeuge wusste, dass die frühere Soldatin deutlich weniger verdiente als er selbst, hätte sich aufgedrängt, ihr zumindest anzubieten vor der Abholung der Teile wenigstens einen Vorschuss zu geben oder diesbezüglich bei ihr nachzufragen. Hätte der Zeuge aber - wie die frühere Soldatin angibt - gewusst, dass die Teile auf Rechnung der Bundeswehr beschafft würden, hätte die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Nachfrage nicht bestanden.

Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge V. nicht an dem Erhalt bzw. der Aufbewahrung einer Rechnung über die Ersatzteile interessiert gewesen sein will, wenn er davon ausgegangen ist, die Kosten dafür selbst zu tragen. Auch wenn es sich um Verschleißteile handelte, bestand doch die - hier ja auch eingetretene - Möglichkeit, dass ein Umtausch nötig würde. Die Teile hätten auch fehlerhaft sein und Gewährleistungsansprüche auslösen können. Außerdem will in aller Regel einen Nachweis für die Höhe der Kaufsumme, wer als Kaufpreis Geld in der in Rede stehenden Größenordnung zahlt. Es liegt nahe, dass ein wirtschaftlich nicht völlig unerfahrener Mensch wie der Zeuge V. daher ein Interesse am Erhalt und der Aufbewahrung von Rechnungen hat. Ein solches Interesse entfällt aber dann, wenn - wie die frühere Soldatin angibt - der Zeuge wusste, dass der Bund die Kosten trägt und hierfür die Rechnungen benötigt werden.

46

eee) Die Aussagen des Zeugen V. vermitteln dem Senat auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Zeugen Fu. nicht die ausreichende Gewissheit, dass die frühere Soldatin vom Zeugen V. für die Kfz-Ersatzteile Geld erhalten hat.

47

Nach den Angaben des Zeugen V. hätte der Zeuge Fu. nur die Übergabe der Bremsbeläge der zweiten Lieferung und die Zahlung eines Differenzbetrages im Preise der zunächst und der später im Austausch gelieferten Bremsbeläge beobachten können, hatte der Zeuge V. doch die Übergabe und Zahlung der ersten Lieferung vor dem Kompaniegebäude bekundet. Dem entspricht aber die Angabe des Zeugen Fu. nicht, der berichtete, die frühere Soldatin habe die von ihm eingebauten Teile in einem oder sogar in mehreren Paketen in die Halle geliefert. Hinzu kommt noch, dass die Angaben des Zeugen Fu. auch in erheblichem Umfange von Erinnerungslücken durchzogen waren, die der Zeuge im erkennbaren Bemühen, nur die Wahrheit zu berichten, auch offengelegt hatte. Er hat auch deutlich gemacht, dass er mit Arbeiten an dem Wagen beschäftigt war, als die frühere Soldatin die Halle betrat, sodass seine Aufmerksamkeit nachvollziehbar in eine andere Richtung fokussiert war. Hiernach konnte die Aussage des Zeugen Fu. in der Berufungshauptverhandlung Unklarheiten in den zentralen Fragen, ob eine Rechnung übergeben worden ist oder nicht, welche Teile konkret durch die frühere Soldatin in die Werkstatt gebracht worden sind und ob und in welcher Höhe Geld vom Zeugen V. an die frühere Soldatin gezahlt worden ist, nicht ausräumen. Da die Aussage des Zeugen Fu. ohnehin nur einen Teil der Schilderung des Zeugen V. bestätigen könnte, die der Einlassung der früheren Soldatin widerspricht, konnte der Senat auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Fu. nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Schilderung der Abläufe durch den Zeugen V. der Wahrheit entspricht und die Einlassung der früheren Soldatin widerlegt ist. Hinzu kommt noch, dass die Angaben der Zeugen V. und Fu. zu einer Zahlung an die frühere Soldatin bei der Übergabe von Teilen in der Werkstatthalle, wenn diese Zahlung entsprechend den Angaben des Zeugen V. nur die nachgelieferten Bremsbeläge betrifft, auch nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Urkunden korrespondieren. Die Rechnung der Firma T. vom 6. Mai 2013 weist für den Posten "Beläge" einen geringeren Netto-Einzelpreis aus (96,70 €) als die die Posten "Warnkontakt", "Bremsbelag" und "Bremsscheibe" erfassende Rechnung vom 21. März 2013 für den Posten "Bremsbelag" (107 €), sodass hiernach unklar bleibt, wieso sich bei einem Austausch der Beläge eine nachzuzahlende Differenz ergeben sollte. Hinzu kommt weiter, dass der Zeuge Fu. in der Berufungshauptverhandlung über nur kameradschaftliche Zusammenarbeit hinausgehende private Kontakte zu dem Zeugen V. berichtet hat. Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass der Zeuge Fu. wahrheitsgemäß berichtet hat, woran er sich erinnern konnte, kann aber wegen der bestehenden Nähebeziehung und der fortdauernden Kontakte nicht ausschließen, dass die Erinnerungen des Zeugen Fu. von Gesprächen der Zeugen V. und Fu. über die damaligen Geschehnisse beeinflusst sein könnten.

48

3. Die frühere Soldatin hat durch das unter 1. und 2. festgestellte Verhalten schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt und gem. § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

49

a) Dadurch, dass die frühere Soldatin wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, unwahre, die Grundlagen für zwei nachfolgende Auftragserteilungen bildende Rechnungsbegründungen erstellte, bei denen sie im Fall der Auftrags Nr. 179/13 zusätzlich in der Rubrik "rechnerisch und sachlich richtig" durch einen Namenskringel eine Unterschrift vortäuschte und im Fall der Auftrags Nr. 102/13 den Zeugen D. in der Rubrik "rechnerisch und sachlich richtig" in dem Wissen unterzeichnen ließ, dass er auf die Richtigkeit ihrer Angabe vertraute, es handele sich um dienstliche Ersatzteile, hat sie mehrfach gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 SG verstoßen. Sie hat in dienstlichen Angelegenheiten sowohl gegenüber dem Zeugen Oberfeldwebel D. als auch gegenüber den Soldaten, die die Aufträge Nr. 102/13 und Nr. 179/13 unterzeichnet haben, mit ihrer Unterschrift bewusst der Wahrheit zuwider behauptet, die Bestellung der Teile erfolge zu dienstlichen Zwecken (zur Auslegung von Erklärungen vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 48 und vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - juris Rn. 44).

50

Da das pflichtwidrige Verhalten, wie die frühere Soldatin wusste, dazu führte, dass der Bund gemäß Auszahlungsanordnung vom 13. Mai 2013 78,94 € und gemäß Auszahlungsanordnung vom 26. März 2013 233,72 € für Ersatzteile bezahlte, die nicht zur Reparatur eines Dienst-Kfz dienten, hat die frühere Soldatin ihrem Dienstherrn einen Schaden von über 312,66 € zugefügt und gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen. Er statuiert eine zentrale soldatische Pflicht (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Rn. 21) und beinhaltet auch die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 48 m.w.N.).

51

Zugleich begründen die beiden Pflichtverstöße einen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

52

b) Durch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 hat die frühere Soldatin zunächst fahrlässig, dann aber vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Durch das ihr in Anschuldigungspunkt 2a vorgeworfene Verhalten hat sie eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB begangen. Das ihr nach Anschuldigungspunkt 2b vorgeworfene Verhalten erfüllt die Straftatbestände der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2 StGB) und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB).

53

4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der früheren Soldatin zu berücksichtigen.

54

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.

55

Gewicht verleiht ihm bereits die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung, zumal die frühere Soldatin durch zwei Handlungen dagegen verstoßen hat.

56

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind ferner durch die mehrfache Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 23). Ein Soldat, der in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - m.w.N.). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder - wie vorliegend - sogar die Erklärung eines anderen Kameraden vortäuscht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 23 m.w.N.).

57

Aber auch die mehrfache Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, gegen die die frühere Soldatin beim Anschuldigungspunkt 1 sowohl innerhalb (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) als beim Anschuldigungspunkt 2 auch außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen hat, wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - eine Vorgesetzte, bedarf der Achtung ihrer Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens ihrer Vorgesetzten, um ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

58

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin aufgrund ihres Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

59

b) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen mehrfacher Art. Dies betrifft zunächst das Vermögen des Dienstherrn. Es wurde durch die Zahlung für die privaten Pkw-Ersatzteile mit über 300,00 € in einem Umfang geschädigt, der jenseits des Bagatellbetrags liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.). Hinzu tritt die Gefährdung von zwei Verkehrsteilnehmern gemäß Anschuldigungspunkt 2b und der erhebliche Sachschaden gemäß Anschuldigungspunkt 2a. Das Dienstvergehen wurde nach der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Oberstabsfeldwebel H. zwar nur vier weiteren Soldaten bekannt, verursachte wegen der Ermittlungen in der Einheit allerdings Unruhe.

60

c) Die Beweggründe der früheren Soldatin sprechen nicht für sie, auch wenn ihr finanzieller Eigennutz nicht nachgewiesen werden kann. Unabhängig davon, dass die Einwirkung des Zeugen V. aus noch darzulegenden Gründen mildernd zu berücksichtigen ist, hat sie im Anschuldigungspunkt 1 jedenfalls ihren Wunsch, sich nicht länger dem Drängen eines Vorgesetzten ausgesetzt zu sehen, über die wirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn und ihre Dienstpflichten gestellt. Im Hinblick auf Anschuldigungspunkt 2 hat sie ihre Interessen über die Verkehrssicherheit gestellt.

61

d) Das Maß der Schuld der früheren Soldatin wird wie ausgeführt durch überwiegend vorsätzliches, teils aber auch fahrlässiges Handeln bestimmt.

62

aa) Schuldmilderungsgründe nach §§ 20, 21 StGB liegen ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht vor. Hiernach befand sich die frühere Soldatin erst ab dem 6. August 2013 und damit nach den Tatzeitpunkten in psychotherapeutischer Behandlung. Dr. B. hatte unter dem 6. August 2013 eine "depressive Episode ICD 10 F 32.1" diagnostiziert und als Befund eine dysphorisch-depressive Stimmungslage, geminderten Antrieb, eine etwas herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit, Selbstzweifel, Insuffizienzgefühle und deutlichen Leidensdruck, Schlafstörungen, Anhedonie und Grübelneigung geschildert. Zu dieser Zeit stand die frühere Soldatin bereits zusätzlich unter dem belastenden Eindruck der Folgen ihres Fehlverhaltens nach dem Anschuldigungspunkt 2, ohne dass die Depressionen zu gravierenden Symptomen geführt hätten, die ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Mithin ist zwar nicht auszuschließen, dass sie auch zuvor während der Pflichtverletzungen wegen familiärer und persönlicher Probleme unter depressiven Verstimmungen litt. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beeinträchtigungen einen Schweregrad erreicht hätten, der zu erheblichen Einschränkungen ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hätten führen können.

63

bb) Es besteht auch kein Anlass, die gemäß Anschuldigungspunkt 2 unter erheblichem Alkoholkonsum begangenen Pflichtverletzungen deshalb milder zu gewichten, weil der Alkohol unverschuldet konsumiert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Rn. 27 m.w.N.). Aus den ärztlichen Berichten sowohl des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 29. Januar 2015 als auch der ... Fachklinik vom 26. Februar 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass bei der früheren Soldatin Kontrollverluste beim Alkoholkonsum vorlagen, nicht jedoch eine Alkoholerkrankung. Dem entspricht, dass sie in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, seinerzeit wegen der Schlafstörungen Alkohol getrunken und in der Folgezeit keinen Alkoholentzug gemacht zu haben. Die später begonnene Therapie, die nicht mit dem Alkoholkonsum in Zusammenhang gestanden habe, sei abgeschlossen und eine Selbsthilfegruppe brauche sie nicht mehr.

64

cc) Die von der früheren Soldatin vorgetragenen, sie seinerzeit zusätzlich belastenden Todesfälle sind nicht geeignet, eine seelische Ausnahmesituation als (klassischen) Milderungsgrund in den Umständen der Tat zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78). Dagegen spricht zum einen, dass die die frühere Soldatin behandelnde Fachärztin Dr. B. ihr lediglich eine depressive Episode attestiert hat und dies zudem erst nach der Tatbegehung; zum anderen erreichten die Belastungsfaktoren, die nach der Aussage der früheren Soldatin im Tod von ihr nahestehenden Menschen bestanden haben, zum Tatzeitpunkt keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten von ihr nicht mehr erwartet werden konnte. Der Verlust selbst nahestehender Angehöriger gehört zu den Belastungen, die nahezu jeder Mensch im Laufe seines Lebens bewältigen muss. Es handelte sich daher nicht um eine außergewöhnliche Belastungssituation, die als Folge eines besonders hohen Leidensdrucks kein normgemäßes Verhalten mehr ermöglicht hätte (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Rn. 29).

65

dd) Der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten liegt schon deshalb nicht vor, weil die Tathandlungen gemäß Anschuldigungspunkt 1 durch ihre Mehraktigkeit geprägt waren und zum Zeitpunkt der wenige Monate nachfolgend begangenen Pflichtwidrigkeiten gemäß Anschuldigungspunkt 2 keine Einmaligkeit und keine disziplinare Unbescholtenheit mehr vorlag (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 47).

66

ee) Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht greift mangels einer Überforderungssituation nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Es bedurfte keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit die frühere Soldatin erkennen konnte, nicht auf Kosten des Dienstherrn zu privaten Zwecken Material bestellen zu dürfen.

67

ff) Zugunsten der früheren Soldatin ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen, dass sie durch den Zeugen V. zu dem Fehlverhalten nach dem Anschuldigungspunkt 1 verleitet wurde.

68

Zur Feststellung eines Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Entlastende Umstände sind hingegen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27 = juris Rn. 17, 27 und vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 62). Für die Berücksichtigung von Milderungsgründen genügt, wenn für sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich ihr Vorliegen nicht ausschließen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297> sowie vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10- NVwZ-RR 2012, 479 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 = juris Rn. 11). Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Senat von der Richtigkeit der Darstellung der früheren Soldatin zu diesem Grund ihres Fehlverhaltens überzeugt ist. Ausreichend ist vielmehr, dass ihre Darstellung wie oben ausgeführt, nicht zu widerlegen ist.

69

Das Verleiten zu einer Pflichtverletzung durch einen Vorgesetzten ist maßnahmemildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat durch die Ausnutzung der besonderen Autorität des Vorgesetzten oder der Befehlsgewalt zur Überwindung von Zweifeln oder Widerständen bzw. durch Umstände in seiner Person unter außergewöhnlichem Druck steht, der Versuchung, eine unrechtmäßige Handlung zu begehen, nachzugeben (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 59 f.). Wird durch einen Vorgesetzten eine besondere Versuchungssituation geschaffen, die die Hemmschwelle zum Zugriff herabsetzt, bedarf es geringerer krimineller Energie zu ihrer Überwindung. Diesem geringeren Maß an krimineller Energie kann ausreichend auch noch mit einer weniger stark eingreifenden pflichtenmahnenden Maßnahme begegnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 80). In einer stark hierarchisch geprägten Organisationsstruktur wie der Bundeswehr kommt dem beispielgebenden Verhalten eines Vorgesetzten hohe Bedeutung zu, wie § 10 Abs. 1 SG zum Ausdruck bringt. Setzt ein Vorgesetzter durch eigene Pflichtverletzungen und dem Verleiten Untergebener zur Beteiligung hieran ein schlechtes Beispiel, ist dies auch in besonderer Weise geeignet, Wertmaßstäbe der Untergebenen zu verwirren und deren Hemmschwelle herabzusetzen. Das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist allgemein durch Befehlsautorität auf der einen und Gehorsamsbereitschaft auf der anderen Seite gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1976 - 2 WDB 1.76 - BVerwGE 53, 146 <157>). In einem so charakterisierten Verhältnis setzt eine Verleitung zu pflichtwidrigem Handeln durch einen Vorgesetzten einen Untergebenen auch dann psychisch unter einen Teilnahmedruck, wenn formal kein Befehl erteilt wird. Dem Umstand, dass die Verstrickung von Untergebenen in das Fehlverhalten den Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen des Vorgesetzten erhöht, korrespondiert eine Minderung der Verantwortlichkeit des Untergebenen für die Teilnahme, der bei der Bestimmung der angemessenen Sanktion Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 WD 11.10 - Rn. 28).

70

Nach ihrer nicht widerlegbaren Einlassung hat sich die Soldatin bei ihrem Fehlverhalten nach dem Anschuldigungspunkt 1 in einer vergleichbaren Situation befunden. Sie war über einen längeren Zeitraum dem Drängen eines Vorgesetzten, ihm durch ein pflichtwidriges Verhalten zu helfen, ausgesetzt. Dieser war als lebens- und diensterfahrener Kompaniefeldwebel eine besondere Autoritätsperson. Dass er als Spieß autoritär auftrat, hat nicht nur die frühere Soldatin behauptet, es entspricht auch den Angaben des Zeugen L.. Die frühere Soldatin wusste, dass der Zeuge V. nicht selten auf kameradschaftliche Hilfe im privaten Bereich zurückgegriffen hatte und ihn Kameraden stets bereitwillig unterstützt hatten. Nach dem Eindruck, den der Zeuge V. in der Berufungshauptverhandlung dem Senat von seiner Person vermittelt hat, ist er eloquent und selbstbewusst und vertritt eigene Interessen mit Nachdruck. Die frühere Soldatin war infolge familiärer Schwierigkeiten und daraus resultierender persönlicher Probleme zum damaligen Zeitpunkt psychisch wenig belastbar. Sie war in dieser Situation gerade für emotionalen Druck, sie könne durch die Verweigerung der Beschaffung von Ersatzteilen für einen Unfall mitverantwortlich werden, besonders sensibel. Hinzu kam, dass sie wegen der einsatzbedingten Abwesenheit von Kameraden, denen sie besonders vertraute, nicht auf deren Rat und Unterstützung zurückgreifen konnte. Durch die Kombination dieser Faktoren war die frühere Soldatin manipulierbar und damit auch leichter durch eine Autoritätsperson zu einem Fehlverhalten zu verleiten.

71

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die durch die Beurteilungen und die Leumundszeugen bekundeten überdurchschnittlichen Leistungen für die frühere Soldatin. Deren Engagement wurde in der Berufungshauptverhandlung nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass ihr von mehreren Zeugen bescheinigt wurde, über längere Zeiträume den Aufgabenbereich des Materialbewirtschaftungsfeldwebels wahrgenommen zu haben.

72

Die bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getretene frühere Soldatin hat sich zudem nachbewährt. Auch wenn sie in ihrer letzten militärischen Verwendung nur wenige Monate eingesetzt war, steigerte sie dort ausweislich der Sonderbeurteilung vom 15. Juni 2016 mit "7,75" ihre Leistungen, weil sie in ihrer planmäßigen Beurteilung vom 16. November 2009 noch mit "7,63" bewertet worden war. Dem entspricht, dass ihr letzter Disziplinarvorgesetzter, Major Ge., ihr nicht nur Potenzial für die Feldwebellaufbahn, sondern auch eine Nachbewährung bestätigt hat.

73

Für die frühere Soldatin spricht zudem, dass sie das ihr nachgewiesene Verhalten von Beginn an uneingeschränkt eingeräumt und Reue bekundet hat.

74

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO grundsätzlich zulässige Herabsetzung der früheren Soldatin in den Dienstgrad einer Hauptgefreiten (der Reserve) die angemessene Disziplinarmaßnahme.

75

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

76

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

77

Den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt der Senat nach dem hier den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildenden Fehlverhalten nach Anschuldigungspunkt 1. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Senatsrechtsprechung regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten oder in der Ausnutzung einer vergleichbaren Vertrauensstellung, bildet die Entfernung aus dem Dienstverhältnis den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 44).

78

Hier steht kein Zugriffsdelikt in Rede, weil die frühere Soldatin nicht ihr anvertraute Materialien entwendet oder unterschlagen hat (vgl. zu den Zugriffsdelikten BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 5). Die Ausnutzung einer Vertrauensstellung für eine sonstige Vermögensschädigung des Dienstherrn wiegt bei einem Materialbewirtschaftungsfeldwebel allerdings ebenso schwer wie der Zugriff auf anvertrautes Gu., sodass dann dieselbe Regelmaßnahme in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 Rn. 77). Der Senat lässt offen, ob auch die Schädigung von Bundesvermögen durch einen das Vertrauen von Kameraden ausnutzenden Materialbewirtschaftungsunteroffizier regelmäßig mit der Höchstmaßnahme zu sanktionieren ist. Denn hier bestehen gegen eine Gleichsetzung sprechende atypische Umstände, die zumindest auf der zweiten Stufe der Bemessungserwägungen mildernd zu berücksichtigen wären und dann den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart - und damit einer Dienstgradherabsetzung bis in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad - verlangen würden, ginge man von der Höchstmaßnahme aus. Würde man aber wegen dieser atypischen Umstände eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägung ausreichen lassen, dann wäre zumindest auf der zweiten Stufe der Bemessungserwägungen den für eine Gleichsetzung sprechenden Gesichtspunkten erschwerend in der Weise Rechnung zu tragen, dass sie eine weitergehende Degradierung bis in den untersten Mannschaftsdienstgrad verlangen würden.

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Dafür, dass das Fehlverhalten der früheren Soldatin gleich schwer wiegt wie die Ausnutzung der Vertrauensstellung eines Materialbewirtschaftungsfeldwebels spricht, dass der früheren Soldatin faktisch durch Kameraden und Vorgesetzte wegen ihrer hohen Fachkenntnis und ihres selbstständigen Arbeitsstils großes Vertrauen entgegen gebracht worden ist, sodass die von ihr vorgelegten Unterlagen tatsächlich kaum mehr überprüft worden sind. Sie hat auch bedingt durch längerdauernde Abwesenheiten von ihr fachlich vorgesetzten Feldwebeln und unvollständige schriftliche Regelungen von Vertretungsbefugnissen faktisch und zum Teil auch mit Wissen ihrer Fachvorgesetzten einzelne Feldwebelaufgaben wahrgenommen. Diese Situation hat sie unter Verletzung ihrer Wahrheitspflicht gezielt zur Begehung der Pflichtverletzung ausgenutzt.

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Gegen eine Gleichsetzung spricht aber, dass die frühere Soldatin wie oben ausgeführt nicht befugt war, selbst einen Auftrag gegenüber einer privaten Firma auszulösen. Der Auftrag selbst musste in jedem Fall allein durch den "LtrTEF" oder einen Vertreter im Dienstgrad mindestens eines Hauptfeldwebels gezeichnet werden. Damit war durch Vorgaben des Dienstherrn sichergestellt, dass bei jedem einzelnen für das Vermögen des Bundes relevanten Vorgang eine umfassende Kontrolle des Handelns der früheren Soldatin durch einen Vorgesetzten erfolgen konnte und dieser allein nach außen hin die Verantwortung für den Auftrag trug. Mithin steht hier kein Fall in Rede, bei dem der Dienstherr gerade deshalb besonders auf die Zuverlässigkeit seiner Soldaten angewiesen ist, weil er ihre Tätigkeit nicht umfassend kontrollieren kann. Für eine solche Kontrolle hat der Dienstherr vielmehr gesorgt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ihr als Unteroffizier ohne Portepee weniger Vertrauen entgegen bringt als einem Unteroffizier mit Portepee. Hinzu kommt, dass die frühere Soldatin ohne finanziellen Eigennutz gehandelt hat, um einem Kameraden in einer von ihr als finanzielle Notlage gewerteten Situation zu helfen. Dies unterscheidet sie von den vom Senat bislang mit der Höchstmaßnahme sanktionierten Schädigungen von Bundesvermögen.

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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

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Wie oben ausgeführt wäre hier unter Berücksichtigung der oben bereits angeführten Aspekte des konkreten Falles eine Herabsetzung bis in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad veranlasst. Zugunsten der früheren Soldatin ist aber weiter mildernd dem Umstand des Verleitens durch einen Vorgesetzten sowie den für die frühere Soldatin sprechenden Aspekten in ihrer Person und Führung einschließlich der Nachbewährung Rechnung zu tragen. Maßnahmeerschwerend wirken bei der Gesamtabwägung dagegen die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch nicht herangezogenen Pflichtverletzungen nach dem Anschuldigungspunkt 2. Nach alledem ist eine Herabsetzung zum Hauptgefreiten der Reserve ausreichend, aber auch nach Tat und Schuld geboten.

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Dass das Strafverfahren zum Anschuldigungspunkt 1 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, wirkt sich nicht mildernd aus. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 112).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1, § 140 Abs. 2 WDO.

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