Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 18/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§; 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Dies gilt sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO (1.) als auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Klägers in seinem in Art. 103 Abs. 1 GG gründenden Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs (2.).

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1. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Inhalt der nach § 124a Abs. 3 VwGO erforderlichen Berufungsbegründung gestellt und habe deshalb die Berufung nicht durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig verwerfen dürfen, liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.

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1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des § 124a Abs. 5 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung unter anderem die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig.

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Im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Berufungsbegründungsschrift hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 9 B 2.17 - juris Rn. 7, vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 5 und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 53 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so hat die Berufungsbegründung sich mit jeder dieser Begründungen substantiiert auseinanderzusetzen und für jede der Begründungen darzulegen, warum sie nach ihrer Auffassung die angefochtene Entscheidung nicht trägt (vgl. Hopp, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 28, 61; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 B 60.13 - juris Rn. 2 m.w.N., vom 26. Juni 2014 - 1 B 5.14 - Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3 und vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 -).

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1.2 In Anwendung dieser Grundsätze, die ersichtlich auch das Berufungsgericht zugrundegelegt hat (BA S. 4 f.), hat dieses die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht in revisionszulassungsrechtlich beachtlicher Weise überspannt, wenn es das innerhalb der mehrfach verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsvorbringen dahin bewertet hat, dass es nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht.

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a) Im Einklang mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hat das Berufungsgericht die Tatsache der Berufungszulassung und das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 9. Oktober 2020 und vom 9. November 2020 auch in Ansehung der Bezugnahme des Klägers auf sein zur Zulassung der Berufung führendes Vorbringen (Schriftsatz vom 9. Oktober 2020) bzw. des Verweises auf das bisherige Vorbringen (Schriftsatz vom 9. November 2020) deswegen nicht als hinreichende Berufungsbegründung gewertet, weil die Berufung hier wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung eines Termins zugelassen worden ist. Denn in diesem Fall sind keine Ausführungen dazu veranlasst, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, so dass für die Berufungszulassung unschädlich war, dass das Berufungszulassungsvorbringen keine entsprechenden Ausführungen enthielt. Im Berufungsverfahren bedurfte es daher weiterhin und erstmals eines hinreichenden Sachvorbringens, dass, inwieweit und aus welchen Gründen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll.

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b) Zu der Abweisung der auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht verhält sich das Vorbringen des Klägers weder im Berufungsverfahren noch in dem gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Verfahren. Soweit der anwaltlich vertretene Kläger diese Streitgegenstände zum Rechtsmittelverfahrensgegenstand hätte machen wollen, sind die Begründungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO) bzw. die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) offenkundig nicht erfüllt; auch dem Schriftsatz vom 1. März 2021, mit dem die Zulassung der Revision insgesamt begehrt wird, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich der Kläger die Bewertung des Berufungsgerichts zu eigen macht, dessen Vorbringen in den Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist möge noch zu entnehmen sein, dass er sein ursprüngliches Vorbringen (nur noch) insoweit weiterverfolgen möchte, als er sich gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte wendet. Diese Ausdeutung zugunsten des Klägers könnte allein den fehlenden "bestimmten Antrag" (§ 124a Abs. 3 VwGO) ersetzen, nicht jedoch auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 VwGO), die ebenfalls notwendiger Bestandteil der Berufungsbegründung sind.

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c) Das Vorbringen des Klägers in den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO gestellten Anträgen zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt sich in Bezug auf die möglicherweise anzugreifende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennbar und jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Abweisung der Klage auseinander.

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Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt: Zum einen erfüllten die von dem Kläger eingereichten Bescheinigungen nicht die Mindestanforderungen, die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung, die einer Abschiebung entgegenstehen könnte, zu stellen seien (UA S. 5). Zum anderen sei die dem Kläger attestierte Krankheit in dessen Herkunftsland behandelbar und sei die Behandlung auch für jedermann zugänglich (UA S. 5 und 6). Jedenfalls mit dieser zweiten selbstständig tragenden Begründung des angegriffenen Urteils hat sich der Kläger innerhalb der - letztmalig bis zum 30. November 2020 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist mit der Berufung auf den im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht gewürdigten fachärztlich-psychiatrischen Behandlungsbericht vom 9. Mai 2020 (BA I Bl. 76 und 78 f.), der sich nicht zur Erreichbarkeit einer Behandlung der dem Kläger attestierten Erkrankung in dessen Herkunftsland verhält, und der Vorlage der Entlassungsmitteilung vom 29. Oktober 2020 (BA I Bl. 166), die einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt bescheinigt und als Diagnose eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" benennt, nicht in einer den Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinandergesetzt. Die Berufung auf "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden suizidalen Krisen im Falle von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" und das Vorbringen, "dass der Kläger aus dringlichen gesundheitlichen Gründen außer Stande" sei, "ohne erhebliche Gefahren für Leib und Leben in [das] Heimatland zurückzukehren", setzt sich nicht mit den Gründen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 f.) für dessen entgegenstehende Bewertung auseinander und wird durch fristgerecht vorgelegte, gar qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nicht substantiiert; nicht ausdrücklich eingegangen wird etwa auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Rückkehr durch ärztliche Begleitung erleichtert werden könne, um der Gefahr einer psychischen Dekompensation durch die Rückführung vorzubeugen.

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d) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 unberücksichtigt gelassen, weil es nach Ablauf der auf den 30. November 2020 letztmalig verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) - der Kläger selbst hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt - weder dargelegt noch ersichtlich sind. Der Kläger hat auch keine Gründe dafür vorgetragen, dass die Berufungsbegründungsfrist über den 30. November 2020 hätte verlängert werden müssen, oder substantiiert geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt geworden, dass das Gericht die Berufungsbegründungsfrist nicht - wie mit Schriftsatz vom 9. November 2020 beantragt - bis zum 9. Dezember 2020 verlängert hatte. Unabhängig davon setzt sich der Kläger auch in diesem Schriftsatz nicht substantiiert mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Behandelbarkeit der Erkrankung, der Erreichbarkeit einer solchen Behandlung in seinem Herkunftsland sowie der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Gefahr einer psychischen Dekompensation durch die Rückführung könne durch ärztliche Begleitung vorgebeugt werden.

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2. Die Rüge einer Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Infolge der ihm zuzurechnenden Verfehlung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten hat der Kläger die ihm nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht eröffnete Möglichkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu erklären und dem Gericht einen persönlichen Eindruck von seiner Person, seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu vermitteln, versäumt. Auf das Sachvorbringen zu den möglichen Klagegründen kann es bei einem bereits unzulässigen Rechtsmittel nicht mehr entscheidungserheblich ankommen.

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Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Wahl einer Verwerfung der Berufung im Beschlusswege nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 13). Derartige Ermessensfehler sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Die zu § 130a VwGO ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 2 B 4.15 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 86 S. 8 f. und vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 91 Rn. 11), nach der eine Entscheidung durch Beschluss nach 7; 130a VwGO ausgeschlossen ist, wenn dem Kläger in der ersten Instanz nicht die Möglichkeit gegeben war, in einer - verfahrensfehlerfrei durchgeführten - mündlichen Verhandlung zur Sache vorzutragen, ist nicht auf die Verwerfung einer unzulässigen Berufung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu übertragen, bei der zumutbare und ohne Weiteres erfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gewahrt worden sind.

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3. Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, der Beschluss des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat erheben sollen, ist diese Rüge mangels hinreichender Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) unzulässig.

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<p> 3.1 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -).

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3.2 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht, die der Sache nach allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geltend macht. Ein Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall rechtfertigte - selbst wenn er vorläge - eine Zulassung wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht.

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4. Der Begehren des Klägers auf Gew&#228;hrung rechtlichen Gehörs für den Fall, dass das Gericht wegen fehlender Ausführungen oder wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags eine rechtlich nachteilige Entscheidung beabsichtigt, war nicht zu entsprechen. Nach Ablauf der - nicht verlängerbaren - Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist allein eine weitere Ergänzung bereits hinreichend substantiierten Vorbringen möglich, dass den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, zu dem den voraussichtlichen Inhalt einer beabsichtigten Entscheidung anzuhören, besteht nicht, ein Hinweis war hier auch nicht angezeigt - auch nicht, um einer sog. Überraschungsentscheidung vorzubeugen.

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5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

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