Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 3622/10

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.824 EUR vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je die Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Anschluss an einen Räumungsprozess die Kosten für einen Schadensersatzprozess, Hotelkosten, Lagerungskosten sowie Kosten für Kleidung und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Die Klägerin schloss mit ..., Anstalt des öffentlichen Rechts (X), mit Wirkung zum 1. April 1979 einen Arbeitsvertrag und im Juni 1980 einen Mietvertrag über eine „Betriebswohnung“ in A, B-Straße 1.
Der ... (Y) als Rechtsnachfolger des X teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2000 Folgendes mit:
„Die Überlegungen des Y gehen dahin, sich von den Wohnungen in der B-Straße 1 bis 10 zu trennen. Sie haben selbstverständlich ein Vorkaufsrecht an der z.Z. von Ihnen gemieteten Wohnung.“
Letztlich veräußerte Y die Wohnung anderweitig; zum Verlauf der gescheiterten Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und Y wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts A vom 8. Februar 2008, Az.: .. Bezug genommen.
Der neue Eigentümer der Wohnung kündigte das Mietverhältnis mit der Klägerin wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2002. Im Verfahren Az. ... wurde die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Seit ihrem Auszug am 18. August 2004 wohnte die Klägerin - so auch im Streitjahr 2008 - im Hotel.
In der am 21. August 2006 beim Arbeitsgericht A eingegangenen Klage machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen Y wegen der Vereitelung des Vorkaufsrechts gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 102.463,14 EUR geltend; auf die dortige Klageschrift samt Klageerweiterung vom 23. Juli 2007 wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit am 1. März 2007 an das Amtsgericht A (Az.: ..) und führte aus, Y habe sich der Klägerin gegenüber wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus § 570b a.F. BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Klage wurde mittels Urteils vom 8. Februar 2008, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne des § 570b Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 577 Abs. 1 BGB n.F. bestehe nicht, da bereits 1971 Wohnungseigentum begründet worden sei, an dem Y ein Jahr später Eigentum erworben habe. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht lasse sich dem Schreiben vom 21. Februar 2000 nicht entnehmen. Da die Klägerin bis zur ersten Besichtigung vom 22. Mai bereits über einen Zeitraum von 3 Monaten eine Besichtigung der Wohnung zum Zweck des Verkaufs vereitelt habe, sei Y berechtigt gewesen, sowohl der Klägerin ein Kaufangebot zu unterbreiten als auch parallel nach anderen Kaufinteressenten zu suchen.
10 
Dagegen legte der vormalige Parteivertreter der Klägerin, Herr RA F, beim Landgericht A Berufung ein (Az.: ...).
11 
Daraufhin teilte die Kammer im Beschluss vom 14. Mai 2008, auf den Bezug genommen wird, mit, sie beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Diese habe keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Klägerin im Schreiben des Y vom 21. Februar 2000 gesehene Verpflichtung zur Einräumung eines vertraglichen Vorkaufsrechts zum Erwerb der Mietwohnung als WEG-Eigentum sei gemäß §§ 313 Satz 1, 125 Satz 1, 128 BGB a.F. formnichtig. Der Klägerin stehe auch kein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, da Wohnungseigentum nicht durch Y sondern vor der Überlassung der Wohnräume im Jahr 1980 an die Klägerin durch einen der Rechtsvorgänger des Y bereits spätestens 1971 begründet worden sei. Im Übrigen könnten etwaigen Ansprüchen die erhobene Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden.
12 
Nachdem die Berufung aufrechterhalten worden war, wurde diese im Beschluss vom 4. September 2008, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
13 
Die hiergegen mit Schreiben vom 23. September 2008 eingelegte „sofortige Beschwerde“ wurde vom Oberlandesgericht A (Az.: ...) im Beschluss vom 29. Oktober 2008 als unzulässig verworfen. Ein Zurückverweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO) sei gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar.
14 
Im Anschluss an eine Auseinandersetzung zwischen dem Erwerber der Wohnung und der Klägerin wurde vor dem Amtsgericht A ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin durchgeführt, an dem die Klägerin als Nebenklägerin beteiligt war. Nachdem sie ihren Antrag im Adhäsionsverfahren zurückgenommen hatte, wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht A wurde gemäß § 153 Strafprozessordnung eingestellt. Im Berufungsverfahren wurde die Klägerin von Herrn Rechtsanwalt H, A, vertreten.
15 
In der Einkommensteuererklärung für 2008 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 52.346,84 EUR geltend. Davon erkannte der Beklagte Arztkosten in Höhe von 892,92 EUR im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 an, die sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung jedoch nicht steuerlich auswirkten. Nicht anerkannt wurden dagegen folgende Positionen:
16 
Miete Hotel S
12.312,00 EUR
Kosten Lagerung
  1.633,20 EUR
Bekleidung und Verpflegung
  9.080,40 EUR
        
__________
        
23.025,60 EUR
Prozesskosten
        
Anwaltskosten RA F Berufung
10.000,00 EUR
Anwaltskosten RA K 3.6., 30.6., 14.8.
  6.000,00 EUR
RA H Rest-Zahlung 17.1.
        
Nebenklagevertretung
     740,00 EUR
Grundbuchauszug
       10,00 EUR
gegnerischer Anwalt erste Instanz
  4.588,56 EUR
gegnerischer Anwalt zweite Instanz
  2.325,60 EUR
gegnerischer Anwalt Beschwerdeverfahren
     890,16 EUR
Gerichtskosten Berufungsverfahren
  3.824,00 EUR
Gerichtskosten Beschwerdeverfahren
       50,00 EUR
        
__________
        
28.428,32 EUR
17 
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 forderte der Y die Klägerin auf, die Positionen in Höhe von 4.588,56 EUR, 2.325,60 EUR sowie 890,16 EUR spätestens bis zum 20. Februar 2009 zu begleichen.
18 
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
19 
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Klage; auf die Klageschrift samt Ergänzungen wird Bezug genommen.
20 
Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 dahingehend abzuändern, dass eine Einkommensteuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt wird.
21 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22 
Der Rechtsstreit wurde mittels Beschlusses vom 13. August 2012 auf den Einzelrichter übertragen.
23 
Die Akten des Amtsgerichts A Az. .. waren beigezogen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 10. September 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da der Beklagte Prozesskosten i.H.v. 13.824 EUR nicht anerkannte, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
26 
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
27 
1. Die Klage ist bzgl. folgender Positionen begründet:
28 
Anwaltskosten RA F Berufung
10.000,00 EUR
Gerichtskosten Berufungsverfahren
  3.824,00 EUR
29 
a) Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
30 
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
31 
Das Gericht hat die Gesamtumstände des Einzelfalls -ex ante- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
32 
b) Diese Voraussetzungen sind bzgl. des Berufungsverfahrens hinsichtlich der bis zum Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2008 entstandenen Kosten erfüllt. Das Arbeitsgericht A hat im Verweisungsbeschluss  vom 1. März 2007 ausgeführt, Y habe sich der Klägerin gegenüber wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus § 570b a.F. BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht. Somit bot der Prozess aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
33 
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
34 
a) Die in 2008 erfolgte Zahlung von Anwaltskosten (RA H) i.H.v. 740 EUR für die Vertretung im landgerichtlichen Berufungsverfahren bzgl. des erstinstanzlichen Freispruchs des Angeklagten Z ist nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für eine Nebenklage erwachsen nicht zwangsläufig (Schmidt/Loschelder EStG § 33 Rz 35 „Prozesskosten“ m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572). Dies trifft auf eine Nebenklägervertretung wegen einer streitigen Auseinandersetzung, derer sich die Strafverfolgungsbehörden angenommen und die sie nicht auf den Privatklageweg verwiesen haben, nicht zu. Die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung beruhen auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und sind nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverfolgung.
35 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vor dem Amtsgericht zunächst das Adhäsionsverfahren beantragt hatte. Diesen Antrag nahm sie bereits in erster Instanz wieder zurück, so dass nach der o.g. Rechtsprechung des BFH zu Zivilprozesskosten in zweiter Instanz nicht mehr von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden konnte.
36 
b) Das Gericht hat festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
37 
Die Klägerin hat folgende Kosten unstreitig erst im Veranlagungszeitraum 2009 getragen:
38 
gegnerischer Anwalt erste Instanz
  4.588,56 EUR
gegnerischer Anwalt zweite Instanz
  2.325,60 EUR
gegnerischer Anwalt Beschwerdeverfahren
     890,16 EUR
39 
c) Hinsichtlich folgender Zivilprozesskosten war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Erfolg nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg:
40 
aa) Berufungsverfahren
41 
Anwaltskosten RA K 3.6., 30.6., 14.8.
  6.000,00 EUR
Grundbuchauszug
       10,00 EUR
42 
Diese Kosten entstanden, nachdem die Berufungskammer im Beschluss vom 14. Mai 2008 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Von diesem Zeitpunkt an war der Erfolg aber nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, zumal mit der Kammer erstmals ein Gericht ausführte, etwaige Ansprüche seien allesamt verjährt.
43 
bb) Beschwerdeverfahren 50 EUR
44 
Das Rechtsmittel war unzulässig, vgl. die Ausführungen im Beschluss des OLG.
45 
d) Die Kosten für Kleidung und Verpflegung sowie die Wohnkosten sind nicht außergewöhnlich, da sie allen übrigen Steuerpflichtigen ebenfalls entstehen.
46 
e) Soweit die Klägerin Kosten geltend macht, die auf den Umstand zurückzuführen seien, dass ihr die gemietete Wohnung gekündigt wurde (Lagerkosten Möbel, Ersatzkleidung bzw. etwaige – von der Klägerin bestrittene-, im Vergleich zu einer Mietwohnung erhöhte Hotelkosten), sind diese nicht außergewöhnlich. Umzüge wegen Wohnungswechsels sind in der Bundesrepublik Deutschland alltägliche Ereignisse. Wegen Wohnungswechsels entstehende Kosten sind nicht deshalb außergewöhnlich, weil der Umzug durch eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst worden ist. Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
47 
Im Übrigen fehlt es im Streitjahr am Kausalzusammenhang zum auslösenden Ereignis, nämlich der Räumung am 18. August 2004, und somit an der Zwangsläufigkeit. Es ist nicht belegt, dass sich die Klägerin nicht innerhalb von vier Jahren diesen Aufwendungen entziehen konnte, indem sie mit den Möbeln eine Wohnung bezieht bzw. ihre Kleidung auslöst.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
49 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
50 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
25 
Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da der Beklagte Prozesskosten i.H.v. 13.824 EUR nicht anerkannte, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
26 
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
27 
1. Die Klage ist bzgl. folgender Positionen begründet:
28 
Anwaltskosten RA F Berufung
10.000,00 EUR
Gerichtskosten Berufungsverfahren
  3.824,00 EUR
29 
a) Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
30 
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
31 
Das Gericht hat die Gesamtumstände des Einzelfalls -ex ante- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
32 
b) Diese Voraussetzungen sind bzgl. des Berufungsverfahrens hinsichtlich der bis zum Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2008 entstandenen Kosten erfüllt. Das Arbeitsgericht A hat im Verweisungsbeschluss  vom 1. März 2007 ausgeführt, Y habe sich der Klägerin gegenüber wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus § 570b a.F. BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht. Somit bot der Prozess aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
33 
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
34 
a) Die in 2008 erfolgte Zahlung von Anwaltskosten (RA H) i.H.v. 740 EUR für die Vertretung im landgerichtlichen Berufungsverfahren bzgl. des erstinstanzlichen Freispruchs des Angeklagten Z ist nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für eine Nebenklage erwachsen nicht zwangsläufig (Schmidt/Loschelder EStG § 33 Rz 35 „Prozesskosten“ m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572). Dies trifft auf eine Nebenklägervertretung wegen einer streitigen Auseinandersetzung, derer sich die Strafverfolgungsbehörden angenommen und die sie nicht auf den Privatklageweg verwiesen haben, nicht zu. Die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung beruhen auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und sind nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverfolgung.
35 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vor dem Amtsgericht zunächst das Adhäsionsverfahren beantragt hatte. Diesen Antrag nahm sie bereits in erster Instanz wieder zurück, so dass nach der o.g. Rechtsprechung des BFH zu Zivilprozesskosten in zweiter Instanz nicht mehr von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden konnte.
36 
b) Das Gericht hat festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
37 
Die Klägerin hat folgende Kosten unstreitig erst im Veranlagungszeitraum 2009 getragen:
38 
gegnerischer Anwalt erste Instanz
  4.588,56 EUR
gegnerischer Anwalt zweite Instanz
  2.325,60 EUR
gegnerischer Anwalt Beschwerdeverfahren
     890,16 EUR
39 
c) Hinsichtlich folgender Zivilprozesskosten war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Erfolg nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg:
40 
aa) Berufungsverfahren
41 
Anwaltskosten RA K 3.6., 30.6., 14.8.
  6.000,00 EUR
Grundbuchauszug
       10,00 EUR
42 
Diese Kosten entstanden, nachdem die Berufungskammer im Beschluss vom 14. Mai 2008 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Von diesem Zeitpunkt an war der Erfolg aber nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, zumal mit der Kammer erstmals ein Gericht ausführte, etwaige Ansprüche seien allesamt verjährt.
43 
bb) Beschwerdeverfahren 50 EUR
44 
Das Rechtsmittel war unzulässig, vgl. die Ausführungen im Beschluss des OLG.
45 
d) Die Kosten für Kleidung und Verpflegung sowie die Wohnkosten sind nicht außergewöhnlich, da sie allen übrigen Steuerpflichtigen ebenfalls entstehen.
46 
e) Soweit die Klägerin Kosten geltend macht, die auf den Umstand zurückzuführen seien, dass ihr die gemietete Wohnung gekündigt wurde (Lagerkosten Möbel, Ersatzkleidung bzw. etwaige – von der Klägerin bestrittene-, im Vergleich zu einer Mietwohnung erhöhte Hotelkosten), sind diese nicht außergewöhnlich. Umzüge wegen Wohnungswechsels sind in der Bundesrepublik Deutschland alltägliche Ereignisse. Wegen Wohnungswechsels entstehende Kosten sind nicht deshalb außergewöhnlich, weil der Umzug durch eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst worden ist. Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
47 
Im Übrigen fehlt es im Streitjahr am Kausalzusammenhang zum auslösenden Ereignis, nämlich der Räumung am 18. August 2004, und somit an der Zwangsläufigkeit. Es ist nicht belegt, dass sich die Klägerin nicht innerhalb von vier Jahren diesen Aufwendungen entziehen konnte, indem sie mit den Möbeln eine Wohnung bezieht bzw. ihre Kleidung auslöst.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
49 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
50 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

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