Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 5 K 100/23
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Wiederaufleben einer Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Kläger als Organträger, nachdem der Insolvenzverwalter der Organgesellschaft durch diese an den Beklagten geleistete Zahlungen angefochten und der Beklagte im Rahmen eines mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleichs den von der Organgesellschaft wegen der hier im Streit stehenden Forderung gezahlten Betrag an den Insolvenzverwalter erstattet hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Abrechnungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....
Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter der ... GmbH (GmbH) und ... als deren alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die GmbH betrieb einen Handel mit ... und erbrachte Montageleistungen hierzu. Der Kläger vermietete der GmbH deren Betriebsräume sowie eine Halle und ... Lagerräume, daneben ... Büroräume ....
Der Beklagte führte die GmbH unter der Steuernummer .... Der Kläger und der Beklagte gingen aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Umstände übereinstimmend vom Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft aus. Nach den Angaben des Beklagten in einem an den steuerlichen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom ... war das Organschaftsverhältnis vom damaligen Steuerberater ... dem Beklagten im Jahr ... angezeigt worden. Der Beklagte führt den Kläger ... daher auch als Organträger der GmbH. Der Kläger gab laufend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die angemeldeten Zahlbeträge zahlte die GmbH an den Beklagten.
Im Jahr ... meldete der Kläger unter anderem für die Monate X, Y und Z folgende Beträge an, die sodann jeweils von der GmbH unter Angabe der Steuernummer des Klägers, der Steuerart und des jeweiligen Voranmeldungszeitraums im Verwendungszweck ihrer Überweisungen an den Beklagten spätestens am Tag der Anmeldung gezahlt wurden:
| Voranmeldungszeitraum | Betrag |
|---|---|
| X | ... € |
| Y | ... € |
| Z | ... € |
| Summe | ... € |
Im Dezember ... stellte die GmbH einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte ...einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der GmbH nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am ... eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am ... in das Handelsregister B des Amtsgerichts C eingetragen.
Unter dem ... gab der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers einen Bescheid für ... über Umsatzsteuer bekannt, mit dem die Umsatzsteuer für ... auf ... Euro festgesetzt wurde und in dessen Abrechnungsteil unter anderem die vorstehenden Zahlungen zugunsten des Klägers berücksichtigt worden waren mit der Folge, dass die Abrechnung keine gegenseitigen Forderungen auswies.
Mit Schreiben an den Beklagten ... focht der Insolvenzverwalter die vorstehend aufgeführten Zahlungen der GmbH an den Beklagten an. Die GmbH habe durch die Zahlung in Kenntnis der Organschaft ihre steuerliche Haftungsverpflichtung nach § 73 der Abgabenordnung (AO) erfüllen wollen. Die Zahlung für den Voranmeldungszeitraum Z sei nach § 131 Abs.1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) bereits deshalb anfechtbar, da sie im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt sei. Dies habe überdies auch deshalb zu einer inkongruenten Deckung geführt, weil der GmbH angesichts der Zahlungsfähigkeit des Klägers als Organträger ein Leistungsverweigerungsrecht eröffnet gewesen sei.
Die Zahlungen der GmbH für die Voranmeldungszeiträume X und Y seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenfalls anfechtbar, weil die GmbH zum Zeitpunkt dieser Zahlungen ausweislich der angemeldeten Insolvenzforderungen bereits zahlungsunfähig gewesen sei.
Der Insolvenzverwalter forderte den Beklagten auf, aufgrund der erklärten Anfechtungen einen Gesamtbetrag in Höhe von .... Euro an ihn zu zahlen.
Der Beklagte wies das Anfechtungsbegehren zunächst zurück. Die GmbH habe mit den angefochtenen Zahlungen nicht ihre Haftungsschuld, sondern die Steuerschuld des Klägers tilgen wollen. Hierfür sprächen die Freiwilligkeit der Überweisungen der GmbH und die Angabe der Steuernummer des Klägers, der Steuerart und des jeweiligen Voranmeldungszeitraums auf den Überweisungsaufträgen. Der Beklagte sei daher insoweit nicht Insolvenzgläubiger.
Der Insolvenzverwalter hielt zunächst an seinem Anfechtungsbegehren fest, einigte sich dann aber mit dem Beklagten darauf, dass es durch Zahlung der Hälfte des zunächst geforderten Betrages erledigt werden sollte. Der Beklagte zahlte dementsprechend am ... einen Betrag in Höhe von ... Euro an den Insolvenzverwalter und stellte diesen Betrag im Steuerkonto des Klägers für Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Z zum Soll.
Mit Schreiben vom ... forderte der Beklagte sodann den Kläger zur Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe auf. Seine zunächst von der GmbH getilgte Umsatzsteuerschuld sei durch die Erstattung an den Insolvenzverwalter insoweit wiederaufgelebt. Ausweislich der Angaben auf der Aktendurchschrift des Schreibens war diesem eine Rückstandsaufstellung als Anlage beigefügt.
Da der Kläger die angeforderte Zahlung nicht freiwillig leistete, pfändete der Beklagte unter dem ... die Forderungen des Klägers gegen dessen Bank und zog den im Streit stehenden Steuerbetrag sowie die nach Auffassung des Beklagten hierzu verwirkten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro und Vollstreckungskosten in Höhe von ... am ... bei der Drittschuldnerin ein.
Auf Antrag des Klägers erließ der Beklagte sodann unter dem ... den angefochtenen Abrechnungsbescheid. Das Steuerkonto des Klägers für Umsatzsteuer ... sei nach der erfolgreichen Kontopfändung ausgeglichen. Der vom Beklagten an den Insolvenzverwalter gezahlte Betrag habe die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Z betroffen, die mittlerweile in der Jahressteuerschuld für ... aufgegangen sei. Die GmbH habe mit den Zahlungen an den Beklagten ihre Haftungsschuld nach § 73 AO tilgen wollen. Die Zahlung der GmbH für den Voranmeldungszeitraum Z sei anfechtbar gewesen, weil sie im Monat vor der Insolvenzantragstellung erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die GmbH bereits zahlungsunfähig gewesen; nach dem Insolvenzgutachten sei dies bereits seit ... der Fall gewesen.
Hiergegen richtet sich nach Zurückweisung des Einspruchs des Klägers die Klage, mit der der Kläger geltend macht, aus dem zwischen dem Beklagten und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich sei nicht ersichtlich, welchen Voranmeldungszeitraum das Wiederaufleben einer Steuerschuld betreffen solle.
Unabhängig davon bestreitet der Kläger, dass die von den Vergleichsbeteiligten angenommenen oder andere Anfechtungsgründe vorgelegen hätten. Die GmbH hätte ihre Zahlungen auf die Steuerschuld des Klägers geleistet.
Jedenfalls handele es sich um Zahlungen mit kongruenter Deckung.
Der Beklagte habe auch nicht den Nachweis geführt, dass die GmbH im Zeitpunkt der vom Insolvenzverwalter angefochtenen Zahlungen jeweils zahlungsunfähig gewesen sei. Das Gutachten des Insolvenzverwalters vom ... sei hierfür nicht geeignet, weil der Gutachter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens habe feststellen müssen.
Der Beklagte habe schließlich nicht dargetan, dass er selbst zum Zeitpunkt der Zahlungen der GmbH die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe.
Der entsprechende, gegen den Kläger gerichtete Steueranspruch sei auch werthaltig gewesen, weil er, der Kläger, im Zeitpunkt der Steuerzahlung durch die GmbH seinerseits leistungsfähig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... festzustellen, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch aus Umsatzsteuer für ... in Höhe von ... Euro hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Anfechtung sei berechtigt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte im Vergleichswege das Anfechtungsbegehren dadurch erledigt habe, dass er nur den hälftigen angeforderten Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt habe. Aus objektivierter Sicht des Beklagten habe hinsichtlich der Zahlungen der GmbH nur angenommen werden können, dass damit deren Haftungsschuld als Organgesellschaft habe erfüllt werden sollen.
Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Zahlung der Insolvenzschuldnerin keine Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit gehabt.
Nach Erhalt der Ladung haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Senat hat in der Sitzung vom 13. Mai 2025 ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die darin getroffene Feststellung war daher vom Senat zu ersetzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).
1. Der Beklagte hat zutreffend über die Frage des Wiederauflebens der im Streit stehenden Steuerforderungen durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden (vgl. dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Dezember 2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683, Rz. 18 bis 32).
2. Die aufgrund der Steueranmeldungen des Klägers entstandenen und von dem angefochtenen Abrechnungsbescheid umfassten Steuerforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger sind durch die Überweisung der angemeldeten Beträge vom Bankkonto der GmbH durch den Beklagten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erloschen, § 47 AO i.V.m. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO in der Fassung des Streitjahres.
3. Die abgerechneten Steuerforderungen sind nicht dadurch wieder gegenüber dem Kläger entstanden, dass der Beklagte die zunächst eingezogenen Beträge im Insolvenzverfahren der GmbH an den Insolvenzverwalter zur Masse erstattet hat. Diese Erstattungen erfüllen nicht den Tatbestand des § 144 Abs. 1 InsO. Der Beklagte hatte die Zahlungen durch die GmbH nicht in einer ihm gegenüber anfechtbaren Weise erlangt.
a) Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auf, wenn der Empfänger das Erlangte aufgrund einer vom Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der §§ 130 ff. InsO vorgenommenen Anfechtung zurückgewährt. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses (s. oben zu 2.) ist insoweit auflösend bedingt (BFH-Urteil vom 11. November 2008 VII R 19/08, BStBl II 2009, 342, Rz. 13).
aa) Die Vorschrift ergänzt die Regelungen der § 129 Abs. 1 InsO und § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, nach denen der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten kann und wonach zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist.
bb) Der Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 InsO beschränkt sich nicht auf das Zweipersonenverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Anfechtungsgegner, dessen Forderung wiederauflebt, sondern ist auch in Mehrpersonenverhältnissen anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683, Rz. 29, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH-). Für § 143 Abs. 1 InsO liegt die "Leistung" des Anfechtungsgegners danach in der seitens des Schuldners erlangten Schuldbefreiung.
b) § 144 Abs. 1 InsO setzt tatbestandlich zweierlei voraus: Es muss sich um eine anfechtbare Leistung handeln und der Empfänger dieser Leistung muss das Erlangte zurückgewährt haben. Es muss also auch geprüft werden, ob die Leistung, die zum Erlöschen einer Forderung geführt hat, anfechtbar war (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall gegenüber dem Beklagten.
aa) Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Beklagte wegen des insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der Einziehung der im Streit stehenden Zahlungen bereits begründeten Haftungsanspruchs aus § 73 AO Insolvenzgläubiger der GmbH war (vgl. dazu einerseits BGH-Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, NZI 2012, 177, Rz. 9 ff.; differenzierend BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BStBl II 2010, 215).
bb) Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Zahlungen der GmbH nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegenüber dem Beklagten nicht vor.
(1) Die Deckungsanfechtung setzt voraus, dass die Leistung aus objektiver Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung bezweckte (BGH-Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, NZI 2012, 177, Rz. 18 ff.). Daran fehlt es im Streitfall, weil die GmbH keine eigene Schuld tilgen wollte, sondern - im abgekürzten Zahlungsweg - die Steuerschuld des Klägers.
(a) Der Organträger hat aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft nach den Rechtsgrundsätzen des § 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen die Organgesellschaft in Höhe der durch ihre eigene Geschäftstätigkeit ausgelösten, aber vom Organträger als Steuerschuldner anzumeldenden und abzuführenden Umsatzsteuer (BGH-Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, NZI 2012, 177, Rz. 28; ausführlich für die vergleichbare Situation hinsichtlich der Gewerbesteuer BGH-Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, DB 1993, 368, Rz 10 bis 24).
(b) Angesichts der Umstände des Streitfalls liegt es nahe, dass die GmbH durch ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen unter Abkürzung des Zahlungsweges sowohl ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf Auskehr der in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen Umsatzsteuer-Zahllast als auch - durch Zahlung als Dritte gemäß § 47, § 48 Abs. 1 AO - die entsprechend vorangemeldete Steuerschuld des Klägers tilgen wollte (so auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021 VII R 20/18, BFH/NV 2022, 634, Rz 24). Hierfür sprechen sowohl die Angaben der GmbH im Zusammenhang mit deren Überweisungen als auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Voranmeldungen und den Zahlungen. All dies war auch für den Beklagten so ersichtlich. Dafür, dass der Beklagte auch erkennen musste, dass die GmbH auf die Steuerschuld des Klägers zahlen wollte, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sie genau dies zunächst den vom Insolvenzverwalter der GmbH vorgenommenen Anfechtungen entgegengehalten hat.
(c) Dieser Feststellung steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Schuldnerin dem Beklagten gegenüber grundsätzlich nach § 73 Satz 1 AO für die Umsatzsteuer des Organträgers haftete, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung war. Zwar mag dies - folgt man insoweit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH - die Stellung des Beklagten als Insolvenzgläubiger der Organgesellschaft begründen. Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats auch in Organschaftsfällen Raum für eine Tilgungsbestimmung durch die Organgesellschaft, die der Anfechtung gegenüber dem Finanzamt den Boden entzieht, wenn - wie für den Streitfall oben dargelegt - feststeht, dass die Organgesellschaft durch Überweisung nicht auf ihre eigene Haftungsschuld, sondern auf die Steuerschuld des Organträgers gezahlt hat (so auch im Ergebnis OLG Oldenburg (Oldenburg), nach zurückgewiesener NZB rkr. Urteil vom 27. April 2017 1 U 24/16, juris, in einem Urteilsfall, in dem die Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft nicht drohte). Hierfür spricht im Streitfall neben den oben genannten Umständen weiterhin, dass die Haftungsschuld der GmbH im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Steuerzahlungen ihr gegenüber nicht festgesetzt und daher auch nicht fällig war.
cc) Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass die Tilgung der Steuerschuld des Klägers durch die Organgesellschaft gegenüber dem Beklagten nach anderen Vorschriften anfechtbar war. Tilgt der Insolvenzschuldner - wie im Streitfall die GmbH - fremde Schulden aus seinem Vermögen, kommt lediglich eine Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO oder § 134 InsO in Betracht (BGH-Urteil vom 22. November 2012 IX ZR 22/12, NJW-RR 2013, 163, Rz 8, m.w.N.).
(1) Dass die Voraussetzungen der Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen gemäß § 132 Abs. 1 InsO oder der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorliegen, ist im Streitfall nicht ersichtlich. Die Tatbestände der §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO setzten allerdings abweichend von §§ 130, 131 InsO nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner als Insolvenzgläubiger zu betrachten ist.
(a) Nach § 132 Abs. 1 InsO ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, anfechtbar, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sofern zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, oder wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Der Beklagte hat nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Zahlungen durch die GmbH keine Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit gehabt. Der Senat hat auch den vorgelegten Akten keine Hinweise darauf entnehmen können, dass der Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte oder dass er wusste, dass diese drohte. Eine Anfechtungsbefugnis zugunsten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Beklagten nach § 132 Abs. 1 InsO bestand daher nicht.
(b) Anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Der Senat hat keine Tatsachen feststellen können, die den Schluss rechtfertigen, dass die GmbH die Steuerzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat und, wenn doch, dass der Beklagte Kenntnis von dieser Absicht hatte. Der Insolvenzverwalter war daher auch nach § 132 Abs. 1 InsO gegenüber dem Beklagten nicht zur Anfechtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen befugt.
(2) Das gleiche gilt für den Anfechtungstatbestand des § 134 InsO. Eine unentgeltliche Leistung als Voraussetzung der sog. Schenkungsanfechtung liegt nach dieser Vorschrift im Drei-Personen-Verhältnis - wenn die Zuwendung wie hier an einen Dritten erfolgt - nur dann vor, wenn dessen Forderung gegen den Schuldner nicht werthaltig war, da er dann mit dem Erlöschen der Forderung wirtschaftlich nichts verliert, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BStBl II 2010, 215, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Kläger mitgeteilt, er selbst sei im Zeitpunkt der Zahlungen der GmbH nicht zahlungsfähig gewesen. Weder ist der Beklagte dem entgegengetreten, noch hat der Senat Tatsachen feststellen können, aus denen sich etwas Anderes ergibt.
4. Die Wirkungen des § 144 Abs. 1 InsO sind schließlich nicht bereits deswegen eingetreten, weil der Beklagte die Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters anerkannt und den streitigen Betrag an die Insolvenzmasse ausgekehrt hat (insoweit möglicherweise missverständlich MünchKommInsO/Kirchhof/Piepenbrock, 4. Aufl. 2019, § 144 InsO Rz 3, Fn 4). Dem steht der klare Wortlaut des § 144 Abs. 1 InsO entgegen, nach dem gerade das Vorliegen einer anfechtbaren Leistung Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist.
5. Der auch im Steuerrechtsverhältnis geltende Grundsatz von Treu und Glauben steht dem Klagebegehren nicht entgegen.
a) Zwar hat der BFH dies mit Urteil vom 26. August 2014 VII R 16/13 (BFH/NV 2015, 8) für einen Urteilsfall anders entschieden, in dem eine Organträgerin im Abrechnungsverfahren die Feststellung eines ihr zu erstattenden Guthabens aus zunächst überhöht und nachher berichtigt angemeldeter Umsatzsteuer begehrt hatte, in dem aber die zunächst aufgrund der überhöhten ersten Anmeldung von der später insolventen Organgesellschaft geleisteten Vorauszahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von deren Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt angefochten worden und vom Finanzamt freiwillig in die Insolvenzmasse der Organgesellschaft zurückgezahlt worden waren. In dieser Konstellation sei es treuwidrig, wenn die Organträgerin die Erstattung gegenüber dem Finanzamt geltend mache. Sie sei nämlich im Innenverhältnis zur Organgesellschaft analog § 426 Abs. 1 BGB verpflichtet, diesen Betrag an die Organgesellschaft weiterzuleiten, da die streitigen Steuern aus der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft beruhten und aus deren Vermögen bezahlt worden seien. Durch die Rückzahlung des Finanzamts in die Insolvenzmasse sei also genau dasjenige Ergebnis eingetreten, das auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre. Hätte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg, müsste das Finanzamt zusätzlich den im Streit stehenden Betrag an die Klägerin zahlen, ohne dass diese den Betrag an die Insolvenzmasse der Organgesellschaft auszukehren hätte. Denn die Insolvenzmasse habe diesen Betrag wegen der (vermeintlichen) Anfechtung bereits durch eine direkte Zahlung des Finanzamts erhalten. Letztlich würde die Klägerin also etwas dauerhaft behalten können, das ihr ohne die Anfechtung gar nicht zugestanden hätte. Dies widerspreche Treu und Glauben.
b) Diese Erwägungen sind aber auf den Streitfall nicht übertragbar. Zwar begehrt auch der Kläger eine Erstattung, dies aber nicht wegen zunächst überhöhter Steueranmeldungen, sondern weil er selbst die im Streit stehende Steuerschuld bereits unfreiwillig aufgrund der vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus eigenen Mitteln bezahlt hat, obwohl die Schuld - wie oben festgestellt - dauerhaft erloschen war. In dieser Konstellation ist es nicht treuwidrig, wenn der Kläger nunmehr um Rechtsschutz gegen den angefochtenen Abrechnungsbescheid nachsucht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
V. Die Revisionszulassung erfolgt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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