Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 2254/14

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der im Kosovo lebenden volljährigen Kinder des Klägers als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Streitjahres 2013 –EStG- zu berücksichtigen sind.

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Der Kläger bezog im Streitjahr als Kellner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung. beantragte er die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.200 €. Hierbei handelte es sich um Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder.

3

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 8. Juli 2014 berücksichtigte der Beklagte die Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen, weil zum einen die Unterhaltserklärungen nicht vollständig ausgefüllt und zum anderen die Kinder im erwerbsfähigen Alter waren.

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Mit seinem Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen mit der Begründung, diese Zahlungen seien in den Vorjahren bisher anerkannt worden, und legte neue vollständig ausgefüllte Unterhaltserklärungen seiner Kinder vor.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 4. September 2014 als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass nach § 33 a Abs. 1 EStG Unterhaltszahlungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden könnten, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sei, kein eigenes oder nur geringes Vermögen habe und kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehe. Sei die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, könnten die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen seien. Da es sich bei Unterhaltszahlungen nach § 33 a Abs. 1 EStG um steuermindernde Tatsachen handele, trage der Steuerpflichtige für deren Vorliegen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Zahlungen an im Ausland lebende Empfänger treffe den Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- eine besondere Verpflichtung, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen. Bei unterstützten Personen im erwerbsfähigen Alter sei davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten. Hierzu habe die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter seien daher mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Die Erwerbsobliegenheit sei bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien, zu prüfen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe nur dann nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Dies komme beispielsweise bei entsprechendem Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr), Behinderung, schlechtem Gesundheitszustand, der Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, der Pflege behinderter Angehöriger, einem ernsthaft und nachhaltig betriebenem Studium oder einer Berufsausbildung in Betracht. Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stelle grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar. Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter in Auslandsfällen könnten nach der teils geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht mehr als Unterhaltszahlungen und damit als  außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG anerkannt werden. Die vier im Kosovo lebenden Kinder seien im Streitjahr zwischen 22 Jahren und 28 Jahren alt gewesen (T geb. am 16. April 1985, G geb. am 16. Januar 1987, M geb. am 10. Januar 1989 und S geb. am 04. November 1990) und lebten in dem vom Kläger an sie überschriebenen Wohnhaus in V (Kosovo). Der alleinige Hinweis darauf, dass die Kinder über keinerlei Einnahmen verfügten und es im Kosovo keine Arbeitsmöglichkeiten gebe, begründe noch keine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Da keiner der angeführten (Ausnahme-) Gründe glaubhaft gemacht sei, könnten die Unterhaltszahlungen nicht steuermindernd anerkannt werden.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Der Kläger wendet zunächst ein, der Beklagte habe die Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit stets anerkannt. Zudem seien vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf die Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116, und vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170) Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter in Auslandsfällen auch dann berücksichtigungsfähig, wenn diese bedürftig im unterhaltsrechtlichen Sinne nach § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB- seien. Die fehlende Unterhaltsberechtigung dürfe dabei nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise einfach unterstellt, sondern müsse konkret festgestellt werden. Eine Bedürftigkeit volljähriger Kinder sei gegeben, wenn diese weder Vermögen hätten noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielten. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stünden der Bedürftigkeit dann entgegen, wenn eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Insoweit bestehe insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, es lägen besondere Umstände (Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit) vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten damit auch volljährige Kindern im Falle von Arbeitslosigkeit unterhaltsbedürftig sein. Dies treffe hier angesichts der Arbeitslosigkeit der Kinder des Klägers zu, umso mehr, als es im Kosovo auch keinen vorrangigen Anspruch auf Sozialhilfe gebe. Zivilrechtlich sei ein volljähriges Kind, wenn es dazu in der Lage sei, verpflichtet, grundsätzlich jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Nur wenn das volljährige Kind dieser Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachkomme, entfalle seine Bedürftigkeit in Höhe des erzielbaren Einkommens (Hinweis auf den Beschluss des OLG Hamm vom 02. Februar 2011II-8 WF 141/10, Jurion RS 2011, 27914).

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Der BFH vertrete den Standpunkt, selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht habe, dürfe daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeit, finden können. Demgegenüber habe der Beklagte vorliegend die Frage der Bedürftigkeit in diesem Sinne nicht geprüft, da er entgegen dem BFH typisierend den Fall der Arbeitslosigkeit als Bedürftigkeitsgrund von vornherein ausgeschlossen habe. Bei einem Abstellen auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltspflicht auch im Falle der unverschuldeten Arbeits- und Erwerbslosigkeit volljähriger Kinder hätte der Beklagte im Rahmen der Amtsermittlungspflicht jedoch nach § 88 AO weiter aufklären und weitere Feststellungen treffen müssen. Aufgrund der unvollständigen Auskünfte hinsichtlich der formularmäßigen Unterhaltserklärungen der Kinder des Klägers habe sich für den Beklagten aufdrängen müssen, ergänzende Feststellungen zu veranlassen bzw. ergänzende Auskünfte vom Kläger einzufordern und diesem aufzugeben, weitere Beweismittel im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu beschaffen. Aus Sicht des Beklagten habe sich dies vorliegend rechtsfehlerhaft nur deswegen nicht aufgedrängt, weil er den Fall der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht als Bedürftigkeitsgrund angesehen habe. Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 90 Abs. 2 AO könne dem Kläger im Hinblick auf fehlende eigene Feststellungen des Beklagten vorliegend nicht vorgehalten werden, zumal der Kläger hierzu nicht konkret befragt oder aufgefordert worden sei. Dass die von dem Kläger beigebrachten Bescheinigungen unvollständig und nicht genügend aussagekräftig gewesen seien, hätte seitens des Beklagten hinterfragt werden müssen. Auch sei der Kläger nicht aufgefordert worden, konkrete Erwerbsbemühungen seiner Kinder darzulegen. Es seien auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen worden, inwieweit eine Erwerbstätigkeit bzw. Gelegenheitsarbeiten der Kinder mit einem entsprechenden Verdienst verbunden gewesen wäre. Eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit bei anrechenbarem fiktivem Einkommen entfalle nämlich nur in dem Umfang, soweit tatsächlich auch ein entsprechendes Einkommen hätte erzielt werden können. Angesichts eines monatlichen Unterstützungsbetrages von umgerechnet 87,50 € pro Kind sei bereits fraglich, ob unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nicht ohnehin ein Unterhaltsbedarf in Höhe des Zahlbetrages verbleibe. Für eine Bedürftigkeit der Kinder des Klägers spreche zunächst einmal der Umstand, dass der Kläger tatsächliche Unterstützungszahlungen an seine Kinder geleistet habe. Angesichts des eigenen vergleichsweise geringen Einkommens des Klägers liege es sozusagen auf der Hand, dass der Kläger eigene Entbehrungen in Kauf genommen und die Unterstützungszahlungen nur deswegen erbracht habe, weil seine Kinder im Kosovo zur Bestreitung  ihres Lebensunterhalts auch tatsächlich auf die Zahlungen angewiesen gewesen seien.

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Die älteste Tochter T sei ledig und habe eine Ausbildung zur Friseurin beendet. Die Ausbildung sei vor Ort in V in einem Familienbetrieb absolviert worden. Die Ausbildungskosten hätten über den Kläger aufgebracht werden müssen. Eine Anstellung habe die Tochter nicht erhalten, da es sich bei dem Ausbildungsbetrieb um einen Familienbetrieb gehandelt habe, der zwar – wie im Kosovo üblich - gegen Zahlung ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sei und so eine "kostenlose" Arbeitskraft erhalten habe, diese im Anschluss an die Ausbildung jedoch nicht weiter beschäftigt habe, weil er im Falle eines entsprechenden Bedarfs auf die eigenen Familienmitglieder zurückgreifen könne. Anfragen auch in den Nachbarstädten hätten ebenfalls zu keiner Anstellung geführt. Eine Arbeitslosenquote von 45 % im Kosovo verdeutliche die Aussichtslosigkeit der Erwerbsbemühungen, so dass auch überregionale Bewerbungen nicht zielführend gewesen wären, zumal mit einem Wohnortwechsel zusätzliche Unterkunftskosten angefallen wären, während derzeit die Tochter T in dem vom Kläger finanzierten Haus mietfrei wohnen könne. Die finanziellen Mittel, sich eine selbständige Existenz aufbauen zu können, hätten ihr ebenfalls gefehlt. Nur gelegentlich, etwa bei Hochzeiten, habe sie sich mit Friseurtätigkeiten ein kleines "Taschengeld" verdienen können. Andere berufsfremde entgeltliche Tätigkeiten habe es für sie auch nicht gegeben.

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Die jüngere Tochter S sei ebenfalls ledig und habe auch eine Ausbildung zur Friseurin unter den gleichen Bedingungen wie ihre ältere Schwester abgeschlossen und bisher keine Anstellung finden können.

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Der ältere Sohn G habe selbst zwei minderjährige Kinder und lebe mit seiner ebenfalls erwerbslosen Lebenspartnerin zusammen mit den anderen Kindern des Klägers in dem vom Kläger finanzierten Haus in V. Er habe keinen Beruf erlernt und habe lediglich Gelegenheitsjobs im Bereich Parkett- und Fliesenverlegung für die Dauer von ca. 3 Wochen gefunden, bei denen er pro Tag  8,00 € inkl. einem Mittagessen und gelegentlich einer Schachtel Zigaretten als Zugabe verdient habe. Eine Anstellung habe der Sohn G trotz zahlreicher Anfragen bei Firmen in der Umgebung nicht finden können. Weitere sonstige entgeltliche Tätigkeiten habe er ebenfalls nicht finden können.

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Der jüngere Sohn M habe ein minderjähriges Kind und lebe mit seiner ebenfalls erwerbslosen Lebenspartnerin zusammen in dem vom Kläger finanzierten Haus. Er habe ebenfalls keinen Beruf  erlernt und  auch nur 1-bis 2-mal im Monat Gelegenheitsjobs im Bereich Parkett-  und Fliesenverlegung gefunden, bei denen er pro Tag 10,- € verdient habe. Eine Anstellung und auch sonstige entgeltliche Tätigkeiten habe er trotz Anfragen bei Firmen in der Umgebung nicht finden können.

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Im Ergebnis gehörten die Kinder des Klägers zu denjenigen 35% der Bevölkerung im Kosovo, die nach statistischen Berechnungen von 1,60 € und weniger pro Tag leben müssten. Sie hätten allerdings die Möglichkeit gehabt, gemeinsam in dem vom Kläger finanzierten Haus mietfrei zu wohnen, wobei die Unterstützungsleistung im Wesentlichen für den Ankauf von Lebensmitteln, Saatgut und Holz für die Beheizung benötigt worden seien. Mithilfe des Saatguts hätten die Kinder zusätzlich Gemüse für den Eigenbedarf anbauen können. Mit Ausnahme von Brot, Zucker und Salz seien Lebensmittel vergleichsweise so teuer wie in Deutschland. Die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Kinder kenne der Kläger persönlich, da er sie regelmäßig einmal im Jahr vor Ort besuche. Insoweit regt er an, ihn als Partei zu vernehmen.

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Des Weiteren hat der Kläger eine von ihm gefertigte Auflistung über die vergeblichen Erwerbsbemühungen der Kinder beim E Großhandel im nahegelegenen P, beim Bananencenter in I sowie bei einem Friseur in V und einer ebenfalls in V ansässigen Bäckerei vorgelegt (Bl. 61 PA). Er führt hierzu ergänzend aus, der Monatsverdienst beim E Großmarkt betrage bis zu 220,00 €, wobei tägliche Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von 1,50 € anfielen. Der Verdienst im Bananen Center von I liege bei 180,00 € im Monat, wobei hier tägliche Fahrtkosten von 1,00 € anzusetzen seien. Die Bäckerei in V habe nur Halbtagsbeschäftigungen angeboten, und diese auch nicht als Festanstellung sondern nur auf Abruf 2-3 mal in der Woche und einem Verdienst von 5,00 € am Tag. Das gleiche gelte für den Friseurbetrieb in V. Schriftliche Nachweise über Bewerbungen oder Absagen lägen nicht vor, da die Bewerbungen im Kosovo üblicher Weise nur mündlich erwünscht seien und Absagen ebenfalls mündlich erfolgten und schon gar nicht schriftlich bestätigt würden.

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Darüber hinaus teilt der Kläger mit, die Unterhaltszahlungen seien wieder in 2014 steuermindernd berücksichtigt worden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ergänzend ausgeführt, dass die zivilrechtliche Bedürftigkeit der Kinder auch dann nicht entfalle, wenn ein jeweiliger Hinzuverdienst der Kinder des Klägers in Höhe des im Kosovo erzielbaren monatlichen Durchschnittslohns unterstellt werde.

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Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 8. Juli 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. September 2014 Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.200,- € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, Unterhaltszahlungen könnten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen  werden, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sei, kein eigenes oder nur geringes Vermögen habe sowie für sie kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld bestehe. Sei die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, könnten die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen seien (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG). Es werde nicht bestritten, dass der Kläger seine Kinder unterstütze. Bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter sei jedoch davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten. Die unterhaltsberechtigte Person habe ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter seien daher- mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe dann nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Es stelle sich die Frage, ob Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als gewichtiger Grund anzuerkennen sei. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung sei Arbeitslosigkeit im Ausland grundsätzlich nicht als "gewichtiger'' Grund zuzulassen. Soweit der Kläger das BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 (VI R 62/10) anführe, sei dieses Urteil nicht amtlich veröffentlicht worden und somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.  Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Aufstellung über die erfolgten Bewerbungen seiner Kinder könne auch nicht als Nachweis ihrer Unterhaltsbedürftigkeit anerkannt werden. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, das durchschnittliche Monatseinkommen im Kosovo liege nach einer Wirtschaftsübersicht 2015 - veröffentlicht von der Deutschen  Botschaft in Pristina  zwischen 300,- und 400,- €.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).  Denn der Beklagte hat zutreffend die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine volljährigen Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

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I.1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33 a Abs. 1 Satz 6 EStG). Aus diesem Grunde ist der abzugsfähige Höchstbetrag nach der sog. Ländergruppeneinteilung zu reduzieren. Bei Zahlungen in den Kosovo mindert sich der Höchstbetrag von 8.004 € auf 1/4, also auf 2.001,- € pro unterhaltener Person (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04. Oktober 2011, IV C 4-S 2285/07/0005:005, BStBl I 2011, 961). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im Fall einer Unterhaltspflicht nach ausländischem Recht, wenn die Unterhaltspflicht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist.

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2. Die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auf die Fälle, in denen Unterhaltspflichten erfüllt werden, die „inländischen Maßstäben“ entsprechen, ist insbesondere aus Gründen der Praktikabilität und Missbrauchsabwehr gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 2 BvR 1683/02, BFH/NV 2005, Beilage 4, 361).

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a) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05. Mai 2010 VI R 29/09, a.a.O.) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs – Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit – an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB). Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen. Die Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Personen im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft nicht ausschöpfen, sind nicht unterstützungsbedürftig. Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, a.a.O., m. w. N.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2012 - 6 K 35/11, juris; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 26. September 2013 – 6 K 1014/12, juris, und Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. November 2013 - 3 K 2728/10, EFG 2014, 1007). ). Den Steuerpflichtigen treffen dabei nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO- erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln (BFH-Urteile vom 02. Dezember 2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483, und zuletzt vom 7. Mai 2015 VI R 32/14, juris).

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b) Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ist gem. § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Die Verweisung in das Unterhaltsrecht ist dahingehend auszulegen, dass alle Merkmale der Unterhaltspflicht, also neben der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis auch die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, vorliegen müssen, und folglich auch nach inländischem Recht beurteilt werden. Der Gesetzeszweck, eine Prüfung von Auslandssachverhalten zu vermeiden, lässt darauf schließen, dass die Überprüfung einheitlich nach inländischem Recht zu erfolgen hat. Lediglich den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wurde durch die Ländergruppeneinteilung Rechnung getragen.

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3. Kinder gehören zwar als Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Satz 1 BGB) grundsätzlich zum Kreis der Unterhaltsberechtigten gem. § 1601 BGB. Unterhaltsberechtigt ist jedoch gem. § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Kinder des Klägers waren alle im arbeitsfähigen Alter und hatten daher die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, im Wege des Hinzuverdienstes auszuschöpfen. Im vorliegenden Fall konnte sich der Senat keine vollumfängliche Überzeugung bilden (§ 96 Abs. 1 1. Halbsatz FGO), dass auch eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestand. Denn der Kläger hat nicht ausreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass sich die Kinder auch tatsächlich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Trotz der sehr hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo und der im Vergleich zu Deutschland schwierigeren wirtschaftlichen Lage besteht insoweit kein Grund, vom individuellen Nachweis abzusehen, dass sich die Kinder tatsächlich um eine Arbeitsaufnahme bemüht haben. Sonderumstände, wie etwa ein völliger Zusammenbruch des Wirtschaftssystems, sind auch für den Kosovo nicht erkennbar, selbst wenn man von der vom Kläger behaupteten Arbeitslosequote von 45 % im Jahr 2013 ausgeht.

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a) Nach Informationen der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) war die wirtschaftliche Lage im Kosovo allerdings nicht so „düster“ wie vom Kläger gezeichnet (http://liportal.giz.de/kosovo/wirtschaftentwicklung): Danach betrug die offizielle Arbeitslosenquote im Kosovo 2013 rund 30%. Festzustellen ist allerdings hiernach eine sehr ausgedehnte Schattenwirtschaft. Vor diesem Hintergrund sind alle Angaben in Hinblick auf Arbeitsmärkte mit Vorsicht zu genießen. Die Situation war in 2013  insbesondere durch Langzeitarbeitslosigkeit (ca. 70% aller Arbeitslosen), Jugendarbeitslosigkeit (rund 56% Arbeitslosenquote) und Geschlechtersegregation (Frauenarbeitslosenquote 2013: ca. 39%, Frauenbeschäftigungsquote 2009: ca. 13%) gekennzeichnet. Bei einem konstant hohen Arbeitskräfteangebot (ca. 25.000 junge Menschen drängen jährlich auf den Arbeitsmarkt) gehen Schätzungen davon aus, dass ein durchschnittliches jährliches Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 4,7% notwendig wäre, um die Arbeitslosenquote konstant zu halten. Die Arbeitsmärkte sind nach dem von der GIZ gezeichneten Bild zudem von großer Informalität gekennzeichnet, wonach die Mehrheit der Beschäftigten weder Steuern noch Sozialabgaben zahlt und zudem viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt sind.

28

b) Hiernach waren die Bedürftigkeit der Kinder im unterhaltsrechtlichen Sinne und damit auch die Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit konkret festzustellen. Die vorgelegten Unterlagen sowie die Erklärungen und Ausführungen des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten genügen vor dem Hintergrund der erhöhten Sachaufklärungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht, um den Nachweis als erbracht anzusehen, dass die Kinder des Klägers ihrer Erwerbsobliegenheit vollumfänglich nachgekommen sind. Sie erlauben nämlich insoweit noch kein schlüssiges Bild, dass die Kinder auch tatsächlich das ganze Jahr über arbeitslos waren und sich vergeblich um eine Erwerbsaufnahme bemüht hatten. Die Angaben sind insoweit auch nicht frei von Widersprüchen. In den von den Kindern unterschriebenen Unterhaltserklärungen werden nämlich die eigenen Einnahmen und Bezüge mit 0 angegeben, obwohl – wie vom Kläger im Klageverfahren ausgeführt wird- die Kinder tatsächlich auch bezahlten Gelegenheitsjobs nachgegangen sind. Somit hätten in den Unterhaltserklärungen diese „Hinzuverdienste“ auch angegeben werden müssen. Bereits diese Widersprüchlichkeit der Angaben spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers im Übrigen.

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Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es bestehe hierzu kein weiterer Aufklärungsbedarf, da auch ein jeweiliger Hinzuverdienst der Kinder des Klägers in Höhe des im Kosovo erzielbaren monatlichen Durchschnittslohns unterstellt werden könne, ohne dass die zivilrechtliche Bedürftigkeit der Kinder entfiele, vermengt er zum eine Typisierung mit dem steuerlichen Gebot, die Unterhaltsbedürftigkeit des Zahlungsempfängers konkret feststellen zu müssen. Zum anderen übersieht er dabei, dass § 33a EStG die zivilrechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht vollumfänglich steuerlich abdeckt, sondern die Unterhaltsaufwendungen nur in Höhe des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers steuerlich freistellt (hierzu Pfirrmann in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz – Körperschaftsteuergesetz, Kommentar § 33a Anm. 4), wobei die Kürzung des Höchstbetrages bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern entsprechend dem niedrigeren Auslands-Existenzminimum nicht nur verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvR 520/83, NJW 1989, 666; BFH-Urteil vom 05. Juni 2003 III R 10/02, BStBl II 2003, 714; Schmidt/ Loschelder, EStG, 34. Aufl., 2015, § 33a Rz 32), sondern zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse sogar geboten erscheint  (vgl. Pfirrmann in  Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33a, a.a.O.). Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens anhand der sog. Ländergruppeneinteilung wird hierbei vom BFH als sachgerecht eingestuft, weil hiernach die Lebensverhältnisse in einem Staat realitätsgerecht abgebildet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 VI R 28/10, BStBl II 2011, 283). Die Kürzung für Unterhaltsempfänger im Kosovo auf ¼ bezieht sich hierbei nicht nur auf den Höchstbetrag von 8.004,- €, sondern auch auf den anrechnungsfreien Betrag von 624,- € gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG (vgl. hierzu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juni 2010, IV C 4-S 2285/07/0006:001, BStBl I 2010, 588 Rz 30). Danach war ein steuerlich zu berücksichtigender Unterhaltsbetrag schon bei eigenen Einkünften des Kindes in Höhe von 2.157,- € (2.001,- € + 156,- €), d.h. schon bei monatlichen Einkünften von 179,75 €, auf 0,- € abgeschmolzen. Aufgrund der vorhandenen Erwerbsfähigkeit der Kinder war ein erzielbares monatliches Einkommen in dieser Höhe durchaus realistisch und damit vorstellbar.

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Die vom Kläger eingereichte Aufstellung über die erfolgten Bewerbungen seiner Kinder (Bl. 61 PA) stellt als von ihm gefertigter „Eigenbeleg“ ebenfalls keine den Anforderungen des § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO genügende Dokumentation der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder dar. Abgesehen davon, dass den dort angegebenen Bewerbungen der Kinder um Arbeit nur in 4 Fällen ein konkretes Kalenderdatum zugeordnet wurde, sind die Angaben ohne eine Möglichkeit der Verifikation viel zu allgemein und „schematisch“ gehalten. So fehlen etwa auch – soweit die Bewerbungen allesamt nur mündlich erfolgt sein sollen – Angaben zu den konkreten Ansprechpartnern in den jeweiligen Betrieben. Abgesehen hiervon zeigt diese Aufstellung, ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unterstellt, im Ergebnis jedenfalls nicht auf, dass „nach inländischen Maßstäben“ ausreichende Bewerbungsbemühungen vorlagen (vgl. hierzu Wönne, Erwerbsobliegenheit und ausreichende Bewerbungsbemühungen, Forum Familienrecht –FF- 2013, 476 m.w.N.). So haben sich die Söhne des Klägers hiernach gerade einmal insgesamt 12-mal im Kalenderjahr bei lediglich zwei potenziellen Arbeitgebern in der näheren Umgebung vorgestellt. Gerade vor dem Hintergrund der vom Kläger geschilderten Arbeitsmarktlage wären hier aber auch räumlich ausgedehnte Bewerbungsbemühungen ggf. unter Inkaufnahme längerer Fahrtzeiten angezeigt gewesen. Das gleiche gilt für die Bemühungen seiner beiden Töchter. Denn auch für sie wurden jeweils nur 12 Bewerbungen für das gesamte Kalenderjahr bei insgesamt 4 Betrieben vor Ort und in der näheren Umgebung angegeben.

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c) Der Senat sieht von der vom Klägervertreter angeregten Parteivernehmung des Klägers ab. § 448 der Zivilprozessordnung –ZPO- nimmt nämlich nicht der beweisbelasteten Partei die Folgen der Beweisfälligkeit; sein Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verfahrens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 1979 – 304/76 –, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, § 448 ZPO Rz 2 m.w.N.) und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Vorliegend hätte der Kläger jedoch anderweitige Informationsquellen beschaffen müssen, etwa schriftliche Bestätigungen hinsichtlich der von den Kindern vorgenommenen Bewerbungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie vom Kläger vorgetragen – Bewerbungen und Absagen üblicherweise nur mündlich erfolgten. Im Übrigen könnte sich der Inhalt der Parteivernehmung nur auf die persönlichen Wahrnehmungen des Klägers hinsichtlich der konkreten Erwerbsbemühungen seiner Kinder beziehen. Danach konnte der Kläger nur für einen recht kurzen Zeitraum während der Dauer seines Besuches vor Ort eigene Eindrücke gewinnen, die insoweit keine zuverlässigen Rückschlüsse hinsichtlich der Erwerbsbemühungen der Kinder für den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres erlaubten.

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4. Da sich der Senat nicht die volle Überzeugung bilden konnte, dass die Kinder des Klägers vollumfänglich ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen sind, ist auch eine Unterhaltspflicht des Klägers nach inländischen Maßstäben nicht dargetan. Folglich waren die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Nach dem auch hier geltenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Besteuerungsgrundlagen und die Umstände ihres Nachweises für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. November 2006, 2 K 2606/04, juris; BFH, Beschluss vom 01. April 2015 – V B 63/14, BFH/NV 2015, 1001). Insoweit spielt es auch keine Rolle, inwieweit der Beklagte diese Aufwendungen in den Vorjahren und im Folgejahr anerkannt hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

34

III. Revisionszulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger ist geklärt.

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