Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 342/14 Vollz

Tenor

1. Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. September 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

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Der Beschwerdeführer befindet sich als Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 23. Juni 2014 beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt Tegel „die Durchführung der Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der Reduzierung der Sicherungsmodalitäten bei Ausführungen durch eine psychologische Stellungnahme“. Später präzisierte er diesen Antrag dahingehend, bei Ausführungen das Begleitpersonal von zwei auf einen Beamten zu reduzieren. Am 15. Juli 2014 lehnte die Justizvollzugsanstalt Tegel das Begehren des Sicherungsverwahrten ab.

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Am 18. Juli 2014 wandte sich der Sicherungsverwahrte an den Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding. Ausweislich des an diesem Tag aufgenommenen Protokolls beantragte der Sicherungsverwahrte sinngemäß, die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, bei zukünftigen ihn betreffenden Ausführungen das Begleitpersonal von zwei auf einen Beamten zu reduzieren. Zugleich beantragte er:

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„Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 130 StVollzG dem Antragsteller für das gerichtliche Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, wegen der Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage.“

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Zur Begründung dieses Antrags führte der Antragsteller aus, dass er über keinerlei juristische Ausbildung verfüge und die Gesetzeslage erst vor einem Jahr reformiert worden sei.

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Mit Beschluss vom 9.September 2014 lehnte die Strafvollstreckungskammer den Beiordnungsantrag ab. Zur Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass der Antragsteller im Sinne des § 109 Abs. 3 StVollzG seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2014 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und ihm für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II.

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Da sich der Antragsteller nicht gegen eine - bislang ohnehin nicht ergangene - abschließende Entscheidung im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG wendet, sondern lediglich die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts angreift, kommt als Rechtsmittel allein die Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO in Betracht.

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1. Dieses Rechtsmittel ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Sinne des § 305 Satz 1 StPO ein „erkennendes Gericht“ (vgl. Senat NStZ 2014, 423; NStZ 2001, 448 = ZfStrVo 2001, 370). Doch handelt es sich bei der Bestellung eines Verteidigers um keine Entscheidung, „die der Urteilsfällung vorausgeht“. So geht die herrschende Ansicht, der sich der Senat anschließt, davon aus, dass die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140, 141 StPO in keinem inneren Zusammenhand mit der späteren Urteilsfällung steht (vgl. nur Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl. § 305 Rdn. 8 mit einer Vielzahl weit. Nachweise; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 305 Rdn. 5). Für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG gilt nichts anderes. Denn dieses Verfahren ist ausweislich der Gesetzesbegründung der Regelung in § 140 StPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; so auch OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

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Ein Ausschluss der Anfechtung folgt auch nicht aus § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn diese Bestimmungen sind auf die vorliegend nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG beantragte - und damit unabhängig von den Regeln der Prozesskostenhilfe mögliche - Bewilligung der Bestellung eines Rechtsanwalts nicht anwendbar. Ebenso wenig stehen der Statthaftigkeit der Beschwerde systematische Erwägungen entgegen. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nur zu einer beschränkten Überprüfung der Ausgangsentscheidung berufen (vgl. jeweils mit weit. Nachweisen: Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 120 Rdn. 5; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 7). Doch anders als bei der Prozesskostenhilfe, deren Bewilligung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (auch) davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, sieht die Pflichtverteidigerbestellung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG eine solche inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten gerade nicht vor.

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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG „nicht geboten erscheint“. Zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmals ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:

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Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift als Teil des „Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ mit Wirkung vom 1. Juni 2013, sah das StVollzG - jenseits der Möglichkeit, sich eines Wahlverteidigers zu bedienen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 137 ff. StPO) - allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe der Bestimmungen der Prozesskostenhilfe vor (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Danach ist eine Beiordnung nur möglich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum einen „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ (s.o.) und zum anderen der Antragsteller - nachweislich - bedürftig ist. Hinzu kommt, dass die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in aller Regel unanfechtbar ist (vgl. auch zu den Ausnahmen: Laubenthal a.a.O.; Arloth a.a.O.). Mangels entgegenstehender Bestimmungen galten diese Grundsätze bis zum 31. Mai 2013 unterschiedslos für alle vom Anwendungsbereich des § 1 StVollzG erfassten Gefangenen und Untergebrachten.

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Anlass für eine davon unabhängige Neuregelung in § 109 Abs. 3 StVollzG und der damit einhergehenden Privilegierung von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen, bei denen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ansteht oder zumindest möglich ist, war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 (NJW 2011, 1931). In diesem führte das Bundesverfassungsgericht u.a. aus, dass dem Untergebrachten ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen eingeräumt werden müsse, die zur Reduktion seiner Gefährlichkeit geboten sind. Das von Verfassungs wegen geltende „Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot“ erfordere, dem Untergebrachten einen geeigneten Beistand beizuordnen, der ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterstütze (BVerfG a.a.O. S. 1939).

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Diese Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27) und mit § 109 Abs. 3 StVollzG eine Regelung getroffen, die es erlaubt, bestimmten Antragstellern unter privilegierten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Beiordnung - bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sowie bei einem Streit über die dort genannten Maßnahmen dann - den Regelfall dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Sie setzt im Einzelnen Folgendes voraus:

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(1) Zunächst steht das Recht auf Beiordnung aus § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus der Bezugnahme auf § 66c Abs. 1 StGB ergibt, nur Sicherungsverwahrten und solchen Strafgefangenen zu, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist. Da gegen den Antragsteller die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und diese gegenwärtig vollzogen wird, sind die Voraussetzungen insoweit gegeben.

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(2) Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt ferner voraus, dass „die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Auch das ist hier der Fall. Denn der Gegenstand des Vollzugsverfahrens betrifft die Ausgestaltung zukünftiger Ausführungen, mithin „vollzugsöffnende Maßnahmen“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) StGB (vgl. zu diesem Begriff BT-Drucks. 17/9874 S. 17). Dass vorliegend nicht über das „Ob“, sondern allein über das „Wie“ der Ausführungen gestritten wird, ändert daran nichts.

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Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist dem Antragsteller regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit des Antragstellers an (vgl. zu letzterem OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

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(3) Von einer Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG ist aber ausnahmsweise abzusehen, wenn

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„wegen der Einfachheit der Sach-und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint“ oder

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„es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann“.

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Beide Halbsätze stellen eine regelungstechnische Umkehrung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Die Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrnehmen zu können, werden insbesondere juristisch vorgebildete Antragsteller besitzen. Davon wird in seltenen Fällen auch bei anderen, lediglich forensisch sehr erfahrenen Personen ausgegangen werden können, wobei zu beachten ist, dass insoweit auch ein Wechselspiel zwischen der Bedeutung der Maßnahme und dem Beiordnungsanspruch besteht. Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein.

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Es kann offen bleiben, ob die Annahme der Strafvollstreckungskammer zutrifft, der Antragsteller könne infolge der langen Vollzugsdauer und einer Mehrzahl von früheren Anträgen seine Rechte selbst wahrnehmen. Dem steht entgegen, dass es sich bei den hier in Streit stehenden Ausführungen um auf neuer gesetzlicher Grundlage stehende Vollzugslockerungen handelt. Insoweit dürfte der Antragsteller (bislang) über keine einschlägigen Erfahrungen verfügen.

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Ungeachtet der persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers stellt sich aber - im Sinne des ersten Versagungsgrundes - die Sach- und Rechtslage hier (ausnahmsweise) als einfach dar. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln können einem Untergebrachten Ausführungen gestattet werden, soweit nicht Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht. Gerade bei der unbefristet ausgestalteten Sicherungsverwahrung haben Vollzugslockerungen und auch sonstige vollzugsöffnende Maßnahmen aber einen besonderen Stellenwert (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931, 1939, 1940). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird etwa auch in der Begründung zum Entwurf des SVVollzG Bln darauf hingewiesen, dass Lockerungen des Vollzugs wichtige Maßnahmen seien, die den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken und der Eingliederung der Untergebrachten dienten; sie seien daher ein wesentliches Instrumentarium der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze und zur Erreichung des Vollzugsziels (Abgeordnetenhaus von Berlin Drucks. 17/0689 S. 78).

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Indes ist vorliegend zu beachten, dass Streitgegenstand des anhängigen Vollzugsverfahrens nicht ist, ob dem Antragsteller Ausführungen zu gewähren sind. Dies gilt auch für die gleichermaßen bedeutsame Frage, wie viele Ausführungen pro Jahr dem Antragsteller zu gewähren sind. So ist die Häufigkeit von Ausführungen mit vier pro Jahr schon im Vollzugsplan festgelegt und nicht streitbefangen. Vielmehr beschränkt sich der Rechtsstreit allein darauf, ob der Antragsteller bei zukünftigen Ausführungen von zwei (so die gegenwärtige Regelung der Vollzugsanstalt) oder einem Beamten (so das Begehren des Antragstellers) begleitet wird. Eine solcherlei, der Bewilligung der Ausführungen an sich und der Festlegung der Anzahl deutlich nachgeordnete Frage steht - wie auch sonstige Modalitäten einer Ausführung - aber grundsätzlich im Auswahlermessen des Anstaltsleiters. Anhaltspunkte dafür, die das insoweit eröffnete Ermessen beschränken könnten oder gar zwingend zu einer - im Sinne des Antrages - gebundenen Entscheidung führen müssten und eine komplexere rechtliche Bewertung erforderlich machen würden, sind hier in keiner Weise ersichtlich.

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Angesichts all dessen ist die Sach- und Rechtslage einfach und erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten.

III.

24

Die Kostentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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