Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 9/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.01.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gesellschaft, eine GmbH, war im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 2) war jedenfalls ursprünglich Mitgesellschafterin. Ferner war die Beschwerdeführerin – ebenso wie ihr Ehemann Herr W U - in der Vergangenheit für einen abgeschlossenen Zeitraum Geschäftsführerin der Gesellschaft. Mit rechtskräftigem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2012 – Az. 2 U 431/11 - sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter anderem als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 645.416,89 € an die Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB, § 840 Abs. 1 BGB verurteilt worden. Die Gesellschafterliste vom 5. September 2013 im Registerordner des Handelsregisters weist den Geschäftsanteil der Beschwerdeführerin nach Einziehungsbeschluss vom 4. September 2023 mit einem Nennbetrag von 0,00 € aus. Am 4. Dezember 2017 wurde die Gesellschaft gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

2

Mit Schreiben vom 12. Juni 2022 hat der Beteiligte zu 1), der vormalige (letzte) Geschäftsführer und (Allein-)Gesellschafter der Gesellschaft, seine Bestellung als Nachtragsliquidator bei dem Amtsgericht Charlottenburg beantragt. Die Gesellschaft sei nicht vermögenslos. Die Nachtragsliquidation solle der Durchsetzung der zu Gunsten der gelöschten Gesellschaft titulierten Ansprüche gegenüber deren vormaligen Geschäftsführern, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Herrn W U, dienen. Dazu bedürfe es nach einer Vollmachtsrüge der Beschwerdeführerin der erneuten Erteilung einer Originalvollmacht, die nur durch den Nachtragsliquidator ausgestellt werden könne.

3

Mit Beschluss vom 2. Januar 2022 hat das Amtsgericht Charlottenburg antragsgemäß den Beteiligten zum Nachtragsliquidator gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt und den Wirkungskreis auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft hinsichtlich der Prüfung und ggf. Vollstreckung ihrer Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin und Herrn W U aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts beschränkt.

4

Der am 4. Januar 2022 / 26. Januar 2022 eingegangenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 2. Januar 2022 hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 7. Februar 2022 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde vertieft die Beschwerdeführerin ihren Vortrag aus dem amtsgerichtlichen Verfahren und verweist auf eine mangelnde Eignung des Beteiligten, die sich aus seinem Verhalten im Kontext des Löschungsverfahrens der Gesellschaft sowie aus Verfahrenshandlungen und Erklärungen in zwei Verfahren vor dem Landgericht Meiningen ergäbe. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Nachtragsliquidationsverfahrens gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG nicht vor. So sei u. a. die Werthaltigkeit der Forderung(en) und ihre Realisierbarkeit vom Beteiligten nicht substantiiert vorgetragen worden. Schließlich hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass nach der Löschung der Gesellschaft die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit den sie unmittelbar betreffenden Folgen ausgeschlossen sei.

II.

5

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 2. Januar 2022 ist zwar entsprechend § 273 Abs. 5 AktG statthaft. Sie ist aber gleichwohl nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG für das Beschwerdeverfahren gegen die Bestellung des Beteiligten zum Nachtragsliquidator fehlt.

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6

Die Beschwerdeführerin ist durch die Bestellung des Beteiligten zum Nachtragsliquidator nicht im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beschwert. Die Beschwerde steht nach Absatz 1 der Vorschrift demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss ein unmittelbarer Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers vorliegen (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 59, Rn. 4).

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a) Eine Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht aus ihrer Stellung als Schuldnerin gemäß der durch rechtskräftiges Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2012 – Az. 2 U 431/11 – titulierten Forderungen. Grundsätzlich ist ein Schuldner einer Gesellschaft von der Anordnung einer Nachtragsliquidation nur mittelbar beeinträchtigt, weil Haftung und Vollstreckbarkeit einer Forderung in einem etwaigen späteren Rechtsstreit selbständig zu beurteilen sind (KG, Beschluss vom 10. November 1981 – 1 W 5031/80 -, ZIP1982, 59 ff, 61). So bleibt auch hier in dem entsprechenden Vollstreckungsverfahren zu klären, ob die Vollstreckung aus dem zuvor genannten Titel gegen die Beschwerdeführerin erfolgversprechend sein wird. Welche Folgen der Bestellung des Nachtragsliquidators sie unmittelbar betreffen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht konkret ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Etwaige vom Nachtragsliquidator im Vollstreckungsverfahren vorzunehmende Rechtshandlungen stellen allein mittelbare Beeinträchtigungen dar. Auch der Rechtsgedanke eines verfahrensrechtlichen Vertrauensschutzes vermittelt der Beschwerdeführerin keine weitergehende unmittelbare Rechtsbetroffenheit.

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b) Eine Beschwerdeberechtigung fehlte der Beschwerdeführerin ferner, soweit sie die Beschwerde auch in ihrer Eigenschaft als etwaige frühere Mitgesellschafterin einlegen wollte. Wird vom Gericht ein Nachtragsliquidator bestellt, so steht dem einzelnen Gesellschafter jedenfalls dann kein Beschwerderecht zu, wenn er verhindern will, dass Ansprüche gegen ihn als früheren Geschäftsführer geltend gemacht werden können (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 59, Rn. 35.1 mit Verweis auf KG, a. a. O.) Dem rechtskräftigen Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts liegen jedoch gerade solche Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als ehemalige Geschäftsführerin der Gesellschaft zu Grunde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Durch die Anordnung der Nachtragsliquidation könnte sich im Übrigen die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als frühere Gesellschafterin allenfalls verbessern. Sollte nämlich im Rahmen der Nachtragsliquidation Vermögen zur Verteilung gelangen, könnte dies einer früheren Gesellschafterin – etwa durch Auszahlung etwaiger Geschäftsanteile oder einer Abfindung - nur nutzen.

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Die Beschwerdeführerin war jedoch zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Dezember 2017 jedenfalls im Innenverhältnis zur Gesellschaft nicht mehr als Mitgesellschafterin anzusehen. Maßgeblich für die Gesellschafterstellung im Innenverhältnis zur GmbH ist gemäß § 16 I 1 GmbHG die Gesellschafterliste. Dabei wird eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen gemäß § 34 GmbHG – in Ermangelung abweichender statutarischer Bestimmungen – im Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die geschuldete Abfindungsleistung noch nicht erbracht worden ist (Lieder/Becker, GmbHR 2019, 441ff, 444). Die wirksame Einziehung führt zugleich zur Vernichtung des betreffenden Geschäftsanteils und zum Untergang aller hiermit verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (Lieder/Becker, a. a. O.). Die Gesellschafterliste vom 5. September 2013 im Registerordner des Handelsregisters weist die vollständige Einziehung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin durch ihr am Vortag bekanntgegebenen Beschluss aus. Selbst eine entgegen Ziffer IX. 1. und 2. in Verbindung mit Ziffer VIII. 2. des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 13. Mai 2008 nicht erfolgte Auszahlung einer Abfindung würde der Beschwerdeführerin demnach nicht die Stellung einer (früheren) Mitgesellschafterin gegenüber der Gesellschaft vermitteln können. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin in jedem Fall eine im hiesigen Verfahren erforderliche Rechtsbeeinträchtigung als (ehemalige) Mitgesellschafterin.

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten kommt wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht in Betracht.

11

3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, Nr. 13610 KVGNotKG.

12

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.


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