Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 SLa 991/25

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Mai 2025, Aktenzeichen 17 Ca 5560/24 und 17 Ca 8309/25, wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Das Arbeitsgericht hat den Kläger auf die Widerklage der Beklagten mit Teilurteil vom 6. Mai 2025 zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Dieses Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

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Der Kläger beauftragte für die zweite Instanz seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, in dessen Kanzleibetrieb das Programm „DATEV Anwalt Classic pro“ zur digitalen Aktenführung eingesetzt wird. In der Akte des jeweiligen Mandanten befindet sich ein Reiter mit der Beschreibung „Fristen/ Bescheide“. Zur weiteren Bearbeitung muss dieser Reiter geöffnet werden. Mit einem Klick öffnet sich dann eine Maske, bei der sich links ein Symbol zum Eintrag einer Frist befindet. Beim Klick auf dieses Symbol öffnet sich nunmehr ein Fenster zur Eintragung der jeweiligen Frist. Nach dem Eintrag des Fristbeginns durch den jeweiligen Bearbeiter berechnet das Datev System automatisch für einen zuvor ausgewählten Fristtyp das Fristende.

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Mit am 15. Juli 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger, „die am 15.07.2025 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung“ um einen Monat, mithin bis zum 18. August 2025 zu verlängern. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 14. Juli 2025 abgelaufen sei, sie daher nicht mehr verlängert werden könne und dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Mit am 31. Juli 2025 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte der Kläger daraufhin, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Der Kläger trägt vor, in seiner Akte in der Kanzlei seines jetzigen Prozessbevollmächtigten befinde sich im Feld „Fristbeginn“ der Eintrag des Datums „14.05.2024“. Fristende für eine Berufungsbegründungsfrist sei hiernach der 14. Juli 2024 gewesen. Dieser wiederum sei ein Sonntag gewesen, so dass Fristablauf tatsächlich der 15. Juli 2024 hätte sein müssen. Hätte das System bei einem Fristbeginn von 14. Mai 2024 konsequent das Fristende mit „15.07.2024“ angezeigt, so hätte bei Datev der Hinweis mit einem gelben Dreieck und einem Ausrufezeichen erfolgen müssen, dass das Datum in der Vergangenheit liege. Das System habe aber im vorliegenden Fall ohne eine solche Warnung den Fristbeginn „14.05.2024“ angesetzt, und bei Fristende auch den Tag aus 2024 – also Sonntag, den 14. Juli beziehungsweise dann eben den Montag, den 15. Juli, jedoch als Jahr das Jahr 2025, so dass als Fristende für die Berufungsbegründung das Datum „15.07.2025“ ausgewiesen worden sei. Dieser außergewöhnliche Systemfehler, dessen Ursache sich bislang auch durch die in der Kanzlei tätige IT und die Firma Datev nicht habe klären lassen, sei der bereits seit dem 1. September 2021 beanstandungsfrei in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten nicht aufgefallen. Diese habe die Fristen aus Datev in den papiergeführten Fristenkalender und auch in die Handakte übernommen. Die Einhaltung der Anweisung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers anhand der ihm jeweils bei Bearbeitung vorgelegten Handakte auf Grundlage der korrekten Fristberechnung auf der Abschrift des Berufungsurteils geprüft. Zweifel hätten sich diesem nicht aufgedrängt, da es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Fristende auf einen Sonntag- oder Feiertag falle und damit der nächste Werktag das Fristende (mithin also statt der 14. der 15.) markiere.

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Die Beklagte trägt vor, der vom Kläger geschilderte „außergewöhnliche Systemfehler“ existiere als Wiedereinsetzungsgrund nicht. Stelle man in Datev an Stelle eines zunächst nicht in der Vergangenheit liegenden Datums als Fristbeginn – absichtlich oder aus Versehen ein in der Vergangenheit liegendes Datum ein, werde nach dem Befehl „Frist berechnen“ mit einem Warnhinweis versehen zutreffend ein in der Vergangenheit liegendes Fristende berechnet. Im Falle des Betätigens einer Speicheroption werde das in der Vergangenheit liegende Fristende angezeigt und gespeichert.

II.

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 522 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der mit dem 14. Juli 2025 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist des § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG begründet worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Hierüber entscheidet gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 ArbGG der Vorsitzende der Berufungskammer.

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1. Das angefochtene Teilurteil ist dem Kläger gegen elektronisches Empfangsbekenntnis seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2025 zugestellt worden, die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist lief somit für den Kläger mit dem 14 Juli 2025 ab. Sie ging bis zu diesem Tag nicht beim Landesarbeitsgericht ein. Einen Fristverlängerungsantrag nach § 66 Absatz 1 Satz 5 ArbGG hat der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt.

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2. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist, wie mit dem Schriftsatz des Klägers 31. Juli 2025 beantragt, kann nicht erfolgen.

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a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings nicht unzulässig. Nachdem der Prozessbevollmächtigte am 16. Juli 2025 durch das Gericht über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde, ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Absatz 1 Satz 2 ZPO am 31. Juli 2025 formgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Antrag enthält die nach Auffassung des Klägers die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Absatz 2 Satz 1 ZPO), die versäumte Prozesshandlung der Berufungsbegründung wurde innerhalb der nach § 234 Absatz 1 Satz 2, 222 Absatz 2 ZPO mit dem 18. August 2025 endenden Antragsfrist mit dem am 13. August 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 12. August 2025 nachgeholt.

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b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsbegründung bis zum 14. Juli 2025 einzureichen (§ 233 Satz 1 ZPO).

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aa) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 85 Absatz 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 155/23 –, Randnummer 19).

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bb) Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BAG, am angegebenen Ort, Randnummer 22). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Drängen sich keine solchen Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls wäre die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (BAG, am angegeben Ort, Randnummer 23 und BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16 –, Randnummer 9).

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cc) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Akten eigenverantwortlich geprüft hat und dabei ohne eigenes Verschulden annehmen durfte, diese laufe am 15. Juli 2025 ab. Unstreitig lag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils bei Bearbeitung der Sache die Handakte vor, also auch beim Abfassen der Berufungsschrift am 13. Juni 2025. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bekannt, dass das angefochtene Teilurteil dem Kläger am 14. Mai 2025 zugestellt worden war, denn diesen Zustellungszeitpunkt führte er in der Berufungsschrift an. Unabhängig von der Frage, ob er auch gehalten war, die im Fristenkalender seiner Kanzlei notierte Frist für die Berufungsbegründung zu überprüfen, war er jedenfalls bei der zum Zweck der Anfertigung der Berufungsschrift erfolgten Vorlage der Handakte verpflichtet, auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte eigenverantwortlich zu prüfen. Hierzu trägt der Kläger im Wiedereinsetzungsantrag vor, sein Prozessbevollmächtigter habe die Anweisung anhand der ihm jeweils bei Bearbeitung vorgelegten Handakte auf Grundlage der korrekten Fristberechnung auf der Abschrift des Berufungsurteils geprüft (Seite 9 des Antragsschriftsatzes). Mit der „Anweisung“ nimmt er offensichtlich die einen Absatz zuvor dargestellte Kanzleiorganisation der Fristberechnung, Eintragung der Frist in den Kalender und Notierung von Vorfristen im Fristenkalender in Bezug. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich jedoch nicht, auf welche Weise der Prozessbevollmächtigte des Klägers die eigenverantwortliche Überprüfung der Fristenberechnung auf der Abschrift des Berufungsurteils, mit dem offensichtlich das angefochtene Teilurteil gemeint ist, ohne eigenes Verschulden durchgeführt hat. Zunächst kann es schon nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag nicht zutreffen, dass auf der Urteilsabschrift eine „korrekte Fristenberechnung“ vorgenommen worden war. Denn hiernach war es so, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte das fehlerhafte Enddatum des 15. Juli 2025 in die Handakte übernahm (Seite 5 des Antragsschriftsatzes). Auf welche Weise sodann der Prozessbevollmächtigte eine eigenverantwortliche Überprüfung dieser notierten Frist vornahm, die ihn ohne eigenes Verschulden annehmen ließ, dass es sich um eine zutreffend berechnete Frist handelte, geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hervor. Hatte er bei Abfassung der Berufungsschrift eine Überprüfung anhand eines Kalenders vorgenommen, so musste ihm unschwer offenbar werden, dass die Berufungsbegründungsfrist bei Zugrundelegung des ihm bekannten Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Urteils am 14. Mai 2025 mit dem 14. Juli 2025 und nicht mit dem in der Handakte notierten 15. Juli 2025 ablief. Hatte er eine Gegenkontrolle anhand der Eintragungen im Fristenberechnungsmodul durchgeführt, so durfte er nicht allein das im Feld „Fristende“ wiedergegebene Datum, sondern musste auch das im Feld „Fristbeginn“ eingetragene Datum überprüfen, denn gerade dieses resultiert ja aus einer händischen Eintragung, bei der es unabhängig von möglicherweise unvorhersehbaren Systemfehlern bei der Berechnung des Fristendes zu Fehlern der eintragenden Person kommen kann, die auch nicht notwendig zu einem Warnhinweis am Feld „Fristende“ führen müssen. Nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag wies das Feld „Fristbeginn“ den 14. Mai 2024 aus, also ein Datum, dass bei der Berufungseinlegung über ein Jahr in der Vergangenheit lag und offensichtlich nicht mit dem ihm bekannten Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils übereinstimmte, was ihm unabhängig davon, dass das Feld „Fristende“ nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen keinen Warnhinweis anzeigte, hätte auffallen müssen. Soweit demnach der Kläger im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, dass sich seinem Prozessbevollmächtigten keine Zweifel an der notierten Frist aufdrängten, da es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt und damit der nächste Werktag das Fristende (mithin also statt der 14. der 15.) markiere, kann dies jedenfalls bei Abfassung der Berufungsschrift am 13. Juni 2025 nur auf einer unzureichenden Gegenkontrolle ohne Berücksichtigung des ihm bekannten Datums der Urteilszustellung beruhen.

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

IV.

15

Gründe im Sinne der §§ 77 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG, welche die Zulassung der Revisionsbeschwerde des Klägers rechtfertigen, liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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