Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 (16) Sa 1606/05

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.11.2005 - 3 Ca 2386/05 - teilweise abgeändert:

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,6 Stunden mit Wirkung zum 01.08.2005 anzunehmen.

2. Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.


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